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Urteil

8 K 2509/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0218.8K2509.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die klagende Schülerin besucht im laufenden Schuljahr 2010/2011 die Sekundarstufe II am Gymnasium M. in E. . Für den Besuch der auf fünf Jahre verkürzten Sekundarstufe I hatte die Beklagte zuvor die anfallenden Schülerfahrkosten übernommen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass mit dem Übergang in die Sekundarstufe II die Übernahme von Fahrkosten nur in Betracht komme, wenn der Schulweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule länger als 5 km sei. Dies sei hier nicht der Fall, da sich das H. -Gymnasium als nächstgelegenes Gymnasium innerhalb dieser Entfernungsgrenze befinde. Telefonisch wandte die Mutter der Klägerin daraufhin ein, ihre Tochter habe in dem verkürzten Gymnasialgang ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt. Nachdem die Beklagte den Schulweg nochmals überprüft und dabei eine Schulweglänge von 4913 m festgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 30. August 2010 den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten ab. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium unterhalb der 5 km-Grenze liege und somit ein Anspruch ausgeschlossen sei. Am 30. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihr Schulweg zur unstreitig nächstgelegenen Schule sei zwar kürzer als 5 km. Dennoch habe sie einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten, weil die Anwendung dieser Entfernungsgrenze ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Durch den verkürzten Bildungsgang an Gymnasien sei die bisher sechsjährige Sekundarstufe I auf eine fünfjährige Sekundarstufe I mit der Folge gekürzt worden, dass die Sekundarstufe II nunmehr bereits mit der 10. Klasse beginne. Dies sei eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Allein die Schüler eines Gymnasiums würden in der Klasse 10 bereits der Sekundarstufe II zugeordnet, während in den anderen Schulformen weiterhin die Sekundarstufe I die Klassen 5 bis einschließlich 10 umfasse. Durch die isolierte Höherstufung der gymnasialen 10. Jahrgänge in die Sekundarstufe II finde eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem statt. Während Schüler der Schulformen Hauptschule, Realschule, verbundene Haupt- und Realschule sowie Gesamtschule bis in den 10. Jahrgang einen Anspruch auf Erstattung hätten, wenn ihr Schulweg mehr als 3,5 km betrage, gelte dies für Gymnasiasten der 10. Klasse nicht. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass von Schülern gleichen Alters, welche die gleichen Jahrgänge in ihrer Schulbildung absolvierten, allein die Gymnasiasten fahrkostenrechtlich schlechter gestellt würden. Der Schülerfahrkostenverordnung sei eine Unterscheidung nach den verschiedenen Schulformen nicht zu entnehmen. Mithin sei sie, die Klägerin, so zu behandeln wie ein Schüler der Sekundarstufe I. Unabhängig davon habe sie aber auch einen Anspruch, weil der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich sei. Die C1. N1. Straße sei als Landstraße ab dem Ortsausgang E1. ca. 2 km lang nicht beleuchtet und stark befahren. Die Klägerin müsste einen Rad- und Fußweg links entlang der Straßenführung nehmen. Hier werde zwar wohl grundsätzlich Winterdienst ausgeführt, rein tatsächlich sei der Fußweg morgens vor Schulbeginn jedoch nie geräumt oder gestreut. Bei einem Unfall hätte sie keine Möglichkeit, Hilfe zu erlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. August 2010 zu verpflichten, die beantragten Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Zuordnung der Klägerin zur gymnasialen Oberstufe enthalte keine Ungleichbehandlung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung werde dann angenommen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Hier habe sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Frage der Anspruchsberechtigung nicht an das Lebensalter der Schülerinnen und Schüler zu knüpfen, sondern an die Vollendung der im Schulgesetz definierten Ausbildungsabschnitte. So würden nach der Umstrukturierung des Bildungsgangs am Gymnasium bestimmte Abschlüsse eben bereits in der Klasse 9 vergeben, während dies in der Hauptschule und der Realschule erst nach der Klasse 10 der Fall sei. Die Anknüpfung an die Schulstufen sei daher nicht willkürlich und verletze deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich. Die Schülerin könne den Rad- und Fußweg entlang der C1. N1. Straße benutzen. Er sei vom Kraftfahrzeugverkehr getrennt und daher als sicherer Schulweg besonders geeignet. Die Klägerin befinde sich wegen fehlender Beleuchtung nicht in einer hilflosen Situation, da es sich um eine viel befahrene Straße handele. Der Winterdienst werde nach einem Prioritätenprinzip abgearbeitet, was dazu führen könne, dass nur in einzelnen Fällen dieser Rad- und Fußweg morgens noch nicht um 7.00 Uhr geräumt sei. In solchen Fällen bestehe aber die Möglichkeit, sich durch geeignetes Schuhwerk gegen Schnee und Glatteis zu schützen. Im Übrigen werde auch in Bereichen, in denen die Räumpflicht den Anliegern übertragen worden sei, teilweise ebenfalls nicht zu der Zeit geräumt. Eine Schülerin der 10. Klasse sei durchaus in der Lage, den Schulweg zu bewältigen. Hinsichtlich des Winterdienstes hat die Kammer Auskünfte der Beklagten und des Kreises Lippe eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten hat. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass für den Schulbesuch des Gymnasiums M. durch die Klägerin keine notwendigen Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW i.V.m. den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) anfallen. Die Kosten für den Schulweg der Klägerin zur derzeit besuchten Schule sind nicht erstattungsfähig, weil innerhalb der maßgebenden Entfernungsgrenze der Besuch der Sekundarstufe II des H. -Gymnasiums zumutbar ist. Es handelt sich bei dem H. -Gymnasium um die nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 SchfkVO, wonach nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform ist, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hinderungsgrund für den Besuch dieser Schule besteht. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer Grundrechte rügt, indem bei der Bemessung dieses alternativen Schulwegs die Entfernungsgrenze von 5 km für den Besuch der Sekundarstufe II Anwendung findet, ist dem nicht zu folgen. Die in § 5 Abs. 2 SchfkVO enthaltene Regelung, wonach Fahrkosten notwendig entstehen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt, enthält keinen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Vereinbarkeit der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO mit dem Gleichheitsgrundsatz hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2010 - 19 A 590/08 -) in allgemeiner Hinsicht ausgeführt: "Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bis zur Grenze der Willkür Gestaltungsfreiheit. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, überlässt ihnen vielmehr, durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte, nach sachgerechten, selbst angelegten Kriterien bestimmte Differenzierungen für die jeweils zu ordnenden Lebensbereiche vorzunehmen. Hierbei dürfen sie angesichts der zu regelnden vielgestaltigen Lebensverhältnisse und notwendiger Verallgemeinerung der rechtlichen Regelung auch um der Praktikabilität willen aufgrund vorliegender Erfahrungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Bestimmungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 - 2 BVL 17/99 -, Juris, Rdnr. 157, 201). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers ist bei der Regelung von Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, größer als bei sonstiger Staatstätigkeit. Dies gilt auch für den Bereich der Schülerfahrkosten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Ar. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) und auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Daher gehört die Übernahme von Schülerfahrkosten auch nicht zu dem Kernbereich von Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG allein zu tragen hat, der ihn verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereit zu stellen, das den verschiedenen Begabungseinrichtungen der Schüler Raum zur Entfaltung lässt. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers. Geht es - wie hier - um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zumal um solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, ist der Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers besonders groß und kann das Gericht ihnen nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht (mehr) erkennbar sind." Mit diesen Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht für das M1. O. -X. daran festgehalten, dass die typisierende Entfernungsgrenze für Schüler der Sekundarstufe II trotz der im Einzelfall als hoch empfundenen Belastung durch einen schultäglichen Fußweg von bis zu 5 km verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Rechtsauffassung wird von der Kammer geteilt. Sie erfasst auch solche Schülerinnen und Schüler, die nach Verkürzung der Sekundarstufe I an Gymnasien ein Jahr eher in die Sekundarstufe II eintreten als etwa Absolventen anderer Schulformen, die nach Durchlaufen der sechsjährigen Sekundarstufe I in die Oberstufe wechseln. Das Anknüpfen an Schulstufen - hier die Sekundarstufe II - ist nicht willkürlich. Es handelt sich vielmehr um einen sachlichen und damit nachvollziehbaren Differenzierungsgrund, der sich an bedeutsamen und wesentlichen Einschnitten des schulischen Bildungsgangs und der fortschreitenden Entwicklung der Schüler orientiert. Die Abhängigkeit der Entfernungsgrenze von dem Besuch der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Wechsel der Schulstufen erhebliche Änderungen und steigende Anforderungen verbunden sind. Dies gilt etwa für die Aufnahmevoraussetzungen, die jeweilige Ausgestaltung des Bildungsgangs und der Unterrichtsorganisation und insbesondere für die jeweils vergebenen Abschlüsse und Berechtigungen. Für jede Schulstufe ist kennzeichnend, dass diese sich beginnend mit den schulpflichtig gewordenen 5 bis 6 jährigen Schulanfängern in der Primarstufe (Grundschule) über die Erlangung der Schulabschlüsse nach der Sekundarstufe I bis hin zur Abiturprüfung an der fortschreitenden Entwicklung der Schüler orientieren. Dies gilt sowohl für die sich steigernden schulischen Anforderungen im Hinblick auf den zu bewältigenden Unterrichtsstoff und den Umfang der Stundentafeln als auch für den Schulweg. Mithin hat sich der Verordnungsgeber seit Bestehen der Schülerfahrkostenverordnung bewusst nicht für andere Unterscheidungsmerkmale entschieden, wie etwa das Alter der Schüler, die jeweils besuchte Klasse oder die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass nunmehr nach Verkürzung der Dauer der Sekundarstufe I verhältnismäßig junge Schüler des Gymnasiums regelmäßig die Oberstufe erreichen. Abgesehen von der fehlenden unmittelbaren Bedeutung des Alters für die Festlegung der Entfernungsgrenzen trifft die Zuweisung etwas jüngerer Schüler in die nächsthöhere Kategorie diese Gruppe nicht übermäßig hart. Schon in der gymnasialen Sekundarstufe I nach altem Recht galt für sechs Jahrgänge dieselbe Entfernungsgrenze. So wurde 10-jährigen Kindern in der 5. Klasse dieselbe Weglänge zugemutet wie 16-jährigen Jugendlichen in der 10. Klasse, ohne dass wegen der beträchtlichen Altersunterschiede Bedenken gegen die einheitliche Anwendung geäußert wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Verschiebung lediglich eines Altersjahrgangs im Randbereich dieser Gruppe zu einer anderen Stufe ersichtlich hinnehmbar, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass die Festsetzung pauschalierter Grenzwerte gewisse Härten mit sich bringt. Vgl. Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in O. -X. , Kommentar, § 5 Rdnr. 1. Schließlich war seit jeher bei Erreichen der jeweiligen Schulstufen ohnehin keine homogene Altersstruktur vorgegeben. Schon bei der Einschulung führte der lange Zeit maßgebliche Einschulungsstichtag des 30. Juni (Vollendung des 6. Lebensjahres, § 3 Abs. 1 AO-GS a.F.) dazu, dass Schulanfänger bereits an ihrem ersten Schultag erhebliche Bandbreiten bis hin zu einem Jahr in der Altersstruktur aufwiesen, die sich in der weiteren Schullaufbahn durch Klassenwiederholungen oder das Überspringen von Klassen noch ausdehnten. Zu keiner Zeit war aber schülerfahrkostenrechtlich erwogen worden, daraus resultierende Altersunterschiede zu Gunsten oder Ungunsten der Betroffenen zu berücksichtigen. Letztlich war und ist ein Mindestalter für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe kein Zugangskriterium. Stattdessen setzt der Verordnungsgeber voraus, dass Schüler bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die erforderliche Reife und Qualifikation mitbringen, um über die bereits getätigten Schulabschlüsse der Sekundarstufe I hinaus das Abitur als höchsten Bildungsabschluss erlangen zu können. Wenn dann auch die Bewältigung eines längeren Schulwegs daran geknüpft wird, ist jedenfalls aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes nichts dagegen zu erinnern. Auch der Erfüllung der Schulpflicht kommt keinerlei Bedeutung zu, da sich die Erstattung von Schülerfahrkosten grundsätzlich nicht an der Schulpflicht orientiert, zumal auch bei schulpflichtigen Kindern der Schulweg grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Eltern fällt. Außerdem hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass für Gymnasiasten die Schulpflicht der Sekundarstufe I mit Beendigung der 9. Klasse endet (vgl. §§ 34 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 10 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Damit werden Schüler des Gymnasiums gegenüber anderen Schulformen sogar rechtlich bevorzugt, weil sie ein Jahr eher von der ansonsten 10 Jahre dauernden Schulpflicht befreit sind. Sie dürfen früher als alle anderen Schüler jeden in Betracht kommenden Bildungsgang der Sekundarstufe II besuchen, wozu nicht nur die gymnasiale Oberstufe gehört (vgl. § 38 Abs. 1 Schulgesetz NRW). Es mag sein, dass betroffene Eltern und Schüler die Verkürzung der gymnasialen Sekundarstufe I deshalb als Nachteil empfinden, weil sie die komprimierte Bewältigung des Unterrichtsstoffs bis Klasse 9 vielfach als unzumutbaren Leistungsdruck empfinden. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Schüler innerhalb von fünf Jahren mit der Versetzungsentscheidung nach Abschluss der Klasse 9 den Ausbildungsabschnitt beenden. Der Wegfall des ehemaligen 10. Schuljahres kann nicht dadurch "kompensiert" werden, dass die Einführungsphase der Oberstufe schülerfahrkostenrechtlich gleichsam als Ersatz der 10. Klasse fingiert wird. Sofern in den politischen Beratungen des Landtags eine Ungleichbehandlung gesehen wird, weil die betreffenden Schüler im selben Alter seien und sich lediglich durch ihre Bildungsziele unterschieden, bzw. es "absurd" sei, die Fahrkosten am Bildungsgang festzumachen - vgl. Plenarprotokoll 15/6 des nordrhein-westfälischen Landtags vom 15. September 2010, Tagesordnungspunkt 7 "Gleichbehandlung bei der Schülerbeförderung sicherstellen" - wird damit verkannt, dass das Alter aus den oben genannten Gründen eben nicht der entscheidende Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Entfernungsgrenzen ist. Soweit in Entschließungsanträgen mehrerer Fraktionen des Landtags - Drucksachen 15/122 vom 7. September 2010 und Drucksache 15/176 vom 14. September 2010 - darauf hingewiesen wird, Gymnasiasten würden anders behandelt als Schüler anderer Schulformen, ist auch dies gemessen am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein tragfähiger Hinweis auf Willkür. Die Gewährung von Schülerfahrkosten bzw. die Bemessung der Entfernungsgrenzen hängt nicht davon ab, wie viele Jahre ein Schüler in der Sekundarstufe I verbracht hat und an welcher Schulform er dies tat. Entscheidend ist - wie oben dargestellt -, dass er mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe einen strukturell erheblich anders gestalteten Abschnitt der Schullaufbahn beginnt. Eine Anbindung an Klassen findet nicht mehr statt; die Schüler werden im Kurssystem innerhalb einer Jahrgangsstufe unterrichtet. Es ist für den Eintritt in die Oberstufe auch unerheblich, auf welchem Weg ein Schüler die Qualifikation zum Besuch der Oberstufe erlangt hat. Die Ausgangssituation ist für Schüler der verkürzten Sekundarstufe des Gymnasiums sogar aus den obigen Darlegungen zur Schulpflicht in zeitlicher Hinsicht besser, weil sie die erforderlichen Schulabschlüsse und Berechtigungen nach der Sekundarstufe I ein Jahr schneller als alle anderen Schüler erlangen. Deshalb ist auch schülerfahrkostenrechtlich unbedenklich, dass für die Schüler, die in diesem laufenden Schuljahr nach der verkürzten Sekundarstufe I in die Oberstufe eingetreten sind, und für die Schüler, die noch nach dem herkömmlichen Modell sechs Jahre in der Sekundarstufe I verbracht haben, dieselben Entfernungsgrenzen gelten. Entscheidend ist nach der Verordnung, dass diese Schülerinnen und Schüler dasselbe Merkmal verbindet, nämlich die Zugehörigkeit zur Einführungsphase der Oberstufe. Bei einer anderen Sichtweise wäre es einem u.U. gleichaltrigen Schüler, der nach dem alten Modell 6 Jahre in der Sekundarstufe I verbracht hat, wohl kaum zu vermitteln, dass eine für ihn ungünstigere Entfernungsgrenze von 5 km gelten soll, nur weil er im Vergleich zu seinem Mitschüler ein Jahr länger in der Sekundarstufe I verbracht hat. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbstverständlich vorbehalten ist, im Rahmen des oben dargestellten weiten Ermessens andere Regelungen zu treffen und sich insbesondere für andere Kriterien im Rahmen der Festlegung etwaiger Entfernungsgrenzen zu entscheiden. Eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht dazu besteht indessen nach Überzeugung der Kammer nicht. Das H. -Gymnasium scheidet auch deshalb nicht als nächstgelegene Schule aus, weil der Schulweg gemäß § 6 Abs.2 SchfkVO ungeeignet sein könnte. Er ist entgegen der klägerischen Begründung nicht besonders gefährlich. Die Klägerin ist insbesondere auf dem hier interessierenden Abschnitt der C1. N1. Straße nicht gezwungen, auf der Fahrbahn der Landstraße zu gehen. Es steht ein von der Fahrbahn getrennter Geh- und Radweg zur Verfügung, dessen Benutzung der Klägerin auch im Winter zumutbar ist. Maßgebend für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten". Danach muss eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und persönliche Unversehrtheit vorliegen, die über die bloße Wahrscheinlichkeit einer Schädigung hinausgeht. Die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, sind schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich. Durch das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit hat der Verordnungsgeber entschieden, dass nur bei konkreten Umständen, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, unabhängig von der Länge des Schulwegs ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht. Vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 19 E 458/07 -. Für den ländlichen Raum ist es in O. -X. geradezu charakteristisch, dass längere Wegstrecken entlang von Landstraßen nicht ausreichend beleuchtet sind. Dieses typische Merkmal führt nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit, zumal sich die Klägerin nicht in einer einsamen und schutzlosen Situation befindet. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei der C1. N1. Straße um eine viel befahrene Verbindungsstrecke zwischen den Ortsteilen handelt. Abgesehen davon ist es einer Schülerin im Alter der Klägerin zumutbar, bei Fehlen von Straßenbeleuchtung entsprechende helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und gegebenenfalls eine Taschenlampe mit sich zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 -. Auch der Umstand, dass der hier von der Beklagten und dem Kreis M2. grundsätzlich durchgeführte Winterdienst in Einzelfällen nicht zu einer ausreichenden Räumung und Streuung des Schulwegs vor Unterrichtsbeginn führen mag, ist unerheblich. Winterliche Verhältnisse gehören zu den typischen und üblichen Risiken, denen sich Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sehen. Sie begründen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2008 - 18 K 1736/08 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.