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Urteil

16 K 3644/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0409.16K3644.07.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung, die er durch die Erklärung vom 9. April 2008 erhalten hat, und der Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind; ferner wird der Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich der darin für das Jahr 2004 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 44% der Kläger und zu 56% der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung, die er durch die Erklärung vom 9. April 2008 erhalten hat, und der Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind; ferner wird der Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich der darin für das Jahr 2004 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 44% der Kläger und zu 56% der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P Straße 000 in E. Das Grundstück ist an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen mit drei 240-l- Restmüllbehältern; einer wird einmal pro Woche geleert und zwei werden zweimal wöchentlich geleert. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, in dem eine Biomüllabfuhr bis 2006 nicht angeboten wurde. Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 erhob der Beklagte für das Jahr 2005 u.a. Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 2.153,88 Euro, und zwar für die einmal wöchentliche Leerung eines 240-l Restmüllbehälters und die zweimal wöchentliche Leerung eines weiteren 240-l Restmüllbehälters. Mit Änderungsbescheid vom 3. Juni 2005 erhöhte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren 2005 um 837,62 Euro auf 2.991,50 Euro; ausweislich der Erläuterungen auf der Rückseite des Bescheides ab Juni 2005 für einen zusätzlichen, zweimal wöchentlich geleerten 240-l Restmüllbehälter. Der geänderten Behälterzahl entsprechend setzte der Beklagte die Gebühren für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2006 mit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 auf 3.924,-- Euro fest. Nachdem der Beklagte seine ursprünglichen Gebührenbescheide für 2002 - 2004 aufgehoben und der Rat der Stadt mit Änderungssatzungen vom 14. Dezember 2006 rückwirkend für die Jahre 2002 - 2006 neue Gebührensatzungen beschlossen hatte, setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 die Abfallentsorgungsgebühren 2002 bis 2004 für insgesamt fünf wöchentliche Leerungen der für das klägerische Objekt zur Verfügung stehenden 240-l Sammelbehälter für Restabfälle auf 9.514,10 Euro fest. Darüber hinaus setzte er mit Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2007 auf 4.248,-- Euro fest. Gegen sämtliche o.g. Bescheide legte der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch ein, diese wurden bislang nicht beschieden. Der Kläger hat am 15. August 2007 Klage erhoben. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Die Gebühren seien zu Unrecht als Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, obwohl die Behälter seit 2003 nicht im Vollservice geleert würden. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Abfallgebührensatzungen seien fehlerhaft. Das darin vorgesehene Mindestbehältervolumen pro Person und Woche sei nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Die Satzung enthalte keine Anreize nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG). Die Aufteilung der Gebühren in einen Sockelbetrag, eine Teilgebühr für das Einsammeln und eine Gebühr für Transport und Beseitigung bedürfe einer entsprechenden Satzungsregelung, die aber nicht existiere. Die nachträgliche Gebührenkalkulation sei wegen der höheren Belastung des Klägers mit dem Rückwirkungsverbot nicht vereinbar. Eine Kostenschätzung sei bei einer nachträglichen Kalkulation unzulässig, diese sei anhand der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen durchzuführen. Die in der Kalkulation zugrunde gelegten Einsammelwertzahlen seien weder satzungsmäßig bestimmt noch nachvollziehbar. Die Kostenzuordnung der (mit der AWISTA vereinbarten) Festpreiskosten werde nicht entsprechend auf die einzelnen Tonnengruppen im Vollservice und Teilservice verteilt. Die für die Leerung aufgewendete Tätigkeit werde nicht ins Verhältnis zum Volumen der Behälter gesetzt. Dass sich die Kosten der Biomüllentsorgung, wie in der Kalkulation angenommen, im gleichen Verhältnis wie beim Restmüll auf den Sockelbetrag, das Einsammeln und die Beseitigungskosten verteilten, sei nicht nachgewiesen. Die Zentraldeponie I sei für einen Euro an die AWISTA übertragen worden, daher müsste die AWISTA die Kosten für die Sanierung der Deponie übernehmen. Dennoch würden in die Kalkulation des Beklagten immer erhebliche Rückstellungen für Sanierung der Deponie und Entsorgung von Sickerwasser übernommen. Gewinne, die durch den Verkauf von Anteilen an den Stadtwerken erzielt worden seien, seien im Gebührenhaushalt nicht berücksichtigt worden. Die ursprüngliche Kalkulation für 2002 sei willkürlich erfolgt, dies habe zu erheblichen AWISTA-Nachforderungen geführt. Der Versuch des Beklagten, die Unterdeckung in den Jahren 2006 und 2007 auszugleichen, sei unzulässig. Nicht sämtliche in die Kalkulation eingestellten AWISTA-Ersatzleistungen entsprächen den Leitsätzen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen. Der mit der AWISTA vereinbarte 5%ige Wagniszuschlag sei unzulässig, da kein Wagnis bestehe; er sei zumindest überhöht, mehr als 1% Zuschlag sei unzulässig. Die Stundenverrechnungssätze seien überhöht, sie lägen erheblich über üblichen Handwerkerlöhnen. Die Verbrennungsentgelte seien nicht nach preisrechtlichen Vorschriften kalkuliert worden und überhöht. Der Ser Hausmüll werde ebenfalls in E verbrannt, dennoch seien die Abfallgebühren dort erheblich niedriger als in E. Der Verbrennungspreis in F sei deutlich niedriger, obwohl die Anlage mit der Eer vergleichbar sei. Die Üblichkeit bzw. ein NRW-Durchschnittswert sei kein Kriterium für die rechtlich zulässige Ansetzbarkeit der Verbrennungsentgelte. Erzielte Vergütungen aus Strom- und Fernwärmegewinnung seien nicht enthalten, obwohl sie zu Gunsten der Gebührenzahler hätten berücksichtigt werden müssen. Den Verbrennungsentgelten lägen Müllmengen zugrunde, die nie verbrannt worden seien. Die für einen solchen Fall vereinbarten Rückvergütungen seien nie an die Gebührenzahler zurückerstattet worden. Der Ist-Kosten-Nachweis 2003 und der AWISTA-Geschäftsbericht ließen darauf schließen, dass der Gebührenanteil an den Kosten der MVA 51,54% betrage, der Anteil des Mülls auf Eer Stadtgebiet lediglich 37,8%. Es sei nicht erklärlich, wieso 37,8% Müll 51,24% der Kosten der gesamten Müllverbrennung verursachten. Dass Außenstände, die nicht realisiert würden, als gezahlt angesetzt würden und sich damit nicht gebührenerhöhend auswirkten, werde bestritten. Die Neukalkulation der Gebühren 2002 - 2004 habe die Kosten der Biotonnensubventionierung nicht berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 hat der Beklagte den Bescheid vom 10. Januar 2005 in Gestalt des Bescheides vom 3. Juni 2005 dahingehend abgeändert, dass statt eines Gebührenbetrages von 2.991,50 Euro für das Jahr 2005 ein Betrag von 2.929,74 Euro festgesetzt wurde. Ferner hat er den Bescheid vom 13. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass statt eines Betrages von 3.924,00 Euro ein Betrag von 3.831,85 Euro für das Jahr 2006 festgesetzt wurde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Januar 2005 in Gestalt des Bescheides vom 3. Juni 2005 und den Bescheid vom 13. Januar 2006, beide in der Fassung, die sie durch die Erklärung vom 9. April 2008 erhalten haben, ferner den Bescheid vom 9. Februar 2007 und den Bescheid vom 22. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, als mit ihnen Abfallgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend: In Fällen, in denen für mehrere Jahre rückwirkend neue Gebührenkalkulationen erstellt worden seien, finde der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW geregelte Dreijahreszeitraum zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Dreijahreszeitraumes komme nur in Betracht, wenn der Ersteller der Gebührenkalkulation noch Einfluss auf Ansätze in zukünftigen Kalkulationen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, hat die Klage teilweise Erfolg. Die Gebührenbescheide des Beklagten betreffend die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2004, 2006 und 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2007 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006. Die darin festgesetzten Gebührensätze sind fehlerhaft und damit nichtig. Sie verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze für dieses Jahr folgt daraus, dass die der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde liegende Kalkulation zu Unrecht einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren enthält. Der Ansatz dieser Unterdeckung in Höhe von 3.121.269 Euro (rund 3,93% der Gesamtkosten) entspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer gewissenhaften Kalkulation zu stellen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind bei Benutzungsgebühren Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 2004, 2005 und 2006, die insoweit für den Ansatz einer Unterdeckung im Gebührenjahr 2007 maßgeblich sind, sind ausweislich der vom Beklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die Müllabfuhr keine Unterdeckungen entstanden. Vielmehr sind der jeweiligen Aufstellung des Beklagten zufolge in diesen Jahren die Einnahmen höher gewesen als die Ausgaben, sodass Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen wurden. Zwar reichten diese Überschüsse nicht aus, um die aus weiter zurückliegenden Jahren stammenden Unterdeckungen auszugleichen, dieser Umstand berechtigt jedoch nicht dazu, die vor mehr als drei Jahren zum Ausgleich des Gebührenhaushalts erforderlich gewordenen Entnahmen aus der Rücklage auch noch im Jahr 2007 in den Gebührenbedarf mit einzustellen. Die Dreijahresgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist, da sie eine Durchbrechung des bei Benutzungsgebühren grundsätzlich geltenden Grundsatzes der Periodengerechtigkeit darstellt, die absolute Obergrenze für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen. Deshalb ist es nicht zulässig, ursprünglich eingeplante, aber nicht erwirtschaftete Ausgleichsbeträge als neue Unterdeckung zu behandeln und auf diese Weise frühere Unterdeckungen fortzuschreiben, da dies der Absicht des Gesetzgebers, dass längstens innerhalb von drei Jahren ein Ausgleich erfolgen kann, zuwiderliefe. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch in Fällen, in denen wie hier für die Jahre 2001 - 2006 rückwirkend für jeweils einjährige Kalkulationszeiträume neue Gebührenkalkulationen erstellt wurden, ein über den Dreijahreszeitraum hinausgehender Ausgleich von Über- und Unterdeckungen nicht zulässig. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass bei rückwirkender Gebührenkalkulation die tatsächlichen Rechnungsergebnisse zugrunde zu legen sind, die Gebührenkalkulation also zwangsläufig auf einer anderen Grundlage als die ursprüngliche Kalkulation erfolgt, gebietet keine Abweichung. Jeder nachträgliche Ausgleich - auch der ohne rückwirkenden Satzungserlass - setzt voraus, dass das (auszugleichende) Rechnungsergebnis nachträglich festgestellt wird. Der Ansatz „kalkulatorische Rückstellungen/Verlustvortrag", obwohl ausgleichsfähige Unterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen Vorjahre nicht vorhanden sind, führt zur Nichtigkeit der Gebührensätze für 2007. Die in der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der Fassung der 13. bzw. 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 für die Jahre 2004 und 2006 rückwirkend neu festgesetzten Gebührensätze sind ebenfalls fehlerhaft und damit nichtig. Der Beklagte war zum Erlass rückwirkender Änderungssatzungen für die Jahre 2001 bis 2006 (10. - 15. Änderungssatzung) berechtigt. Denn die Gebührensätze der ursprünglichen - jeweils vor Beginn der betreffenden Gebührenjahre erlassenen - Satzungen dürften nichtig gewesen sein, weil die Biotonnen durch alle Gebührenzahler subventioniert wurden, obwohl diese Biotonnen nicht flächendeckend zur Verfügung gestellt wurden sondern nur in einigen Teilen des Stadtgebiets. Dies dürfte mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sein, da hierdurch ein Teil der Gebührenpflichtigen ohne Anschlussmöglichkeit an die Biotonne wegen des von ihnen über die Restmülltonne kostenpflichtig zu entsorgenden Biomülls Mehrkosten zu tragen hatten. Derartige nichtige oder rechtlich zweifelhafte Satzungsregelungen können rückwirkend durch rechtmäßige Satzungsregelungen ersetzt und so geheilt werden. Allerdings verstoßen jauch die in der Gebührensatzung für die Jahre 2004 und 2006 neu festgesetzten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Die der Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze zugrunde liegenden Kalkulationen enthalten ebenfalls zu Unrecht einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren. Der Ansatz dieser Unterdeckungen, 2004 in Höhe von 3.724.045 Euro (rund 4,9% der Gesamtkosten) und 2006 in Höhe von 4.861.255 Euro (rund 6% der Gesamtkosten) entspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer gewissenhaften Kalkulation zu stellen sind. In den Jahren 2003, 2004 und 2005, die insoweit für den Ansatz einer Unterdeckung im Gebührenjahr 2006 maßgeblich sind, sind ausweislich der vom Beklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die Müllabfuhr in diesen drei Jahren jeweils Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen, sodass eine gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgleichsfähige Unterdeckung nicht besteht und ein entsprechender Ausgleichsbetrag nicht angesetzt werden durfte. Der Ansatz eines Betrages zum „Ausgleich Unterdeckung Vorjahre", obwohl ausgleichsfähige Unterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen Vorjahre nicht vorhanden sind, betrifft somit auch die Gebührensätze für das Jahr 2006 und führt zur deren Nichtigkeit. Darüber hinaus kommt in Fällen, in denen wie hier am Ende des Jahres 2006 rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006 gemeinsam mit der Kalkulation für das künftige Gebührenjahr 2007 neue Gebührenkalkulationen erstellt werden, die Einplanung einer Betrages zum Ausgleich früherer Unterdeckungen aus Jahren, die von der Neukalkulation ebenfalls betroffen sind, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW bezieht sich lediglich auf sog. ungeplante Unter- und Überdeckungen, d.h. solche Fehler, die trotz gewissenhafter Prognose der Kosten und des aufgrund dieser zu ermittelnden Gebührenbedarfs am Ende des Kalkulationszeitraumes festgestellt werden. Wenn aber rückwirkend neue Berechnungen aufgestellt werden, so bedarf es anders als bei der Planung künftiger Zeiträume hinsichtlich der Kosten keiner Prognose mehr, vielmehr kann und muss in derartigen Fällen auf die bereits bekannten Daten zurückgegriffen werden, mithin auf die vorliegenden Rechnungsergebnisse oder vorläufig ermittelten Ergebnisse. Der Gebührensatz ergibt sich dann - wie bei jeder Gebührenbedarfsberechnung - durch eine Aufteilung der Kosten auf die Maßstabseinheiten. Das Entstehen einer (ungeplanten) Unter- oder Überdeckung lässt sich bei dieser Art der Gebührenberechnung vermeiden, vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. April 2004 - 4 N 00.1645 - juris, zum KAG BY, OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, ZKF 2003, 119, zum KAG SH und OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - DÖV 1991, 338 zum KAG ND. Dies bedeutet, dass bei einer für die Neufestsetzung des Gebührensatzes erforderlichen Neuberechnung des Gebührenbedarfs die für das betreffende Gebührenjahr durch die bereits erfolgte Gebührenfestsetzung schon erzielten Einnahmen nicht vorgegeben sind. Denn hierbei handelt es sich um Einnahmen, die ohne zureichende Rechtsgrundlage erzielt wurden. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass in diesen Einnahmen solche Beträge nicht enthalten sind, die tatsächlich nicht erzielt wurden, obwohl sie nach der Planung hätten erzielt werden müssen. Hierzu gehören z.B. all die Gebühren, die noch nicht bezahlt wurden und u.U. auch nicht beigetrieben werden können. Bleiben derartige, ursprünglich eingeplante aber noch nicht realisierte Einnahmen außer Betracht, so hat dies zur Folge, dass ein solcher Ausfall als Unterdeckung in den Gebührenhaushalt der Folgejahre eingeht und damit die Gebührenpflichtigen belastet. Derartiges ist jedoch nicht zulässig, denn auch die Stadt muss wie jeder andere Gläubiger das Risiko des Ausfalls von Zahlungen ihrer (Gebühren)Schuldner selbst tragen und darf dies nicht auf die übrigen Gebührenpflichtigen abwälzen. Ein Indiz, dass eine derartige unzulässige Abwälzung von Zahlungsausfällen auf die Gebührenpflichtigen in der Vergangenheit tatsächlich erfolgte, findet sich in der Beschlussvorlage Nr. 70/87/2002 für die ursprüngliche Gebührensatzung 2003. In der dortigen „Übersicht über die Mehrkosten und Mindereinnahmen..., die aus der Gebührenrücklage zu finanzieren sind", sind uneinbringliche Forderungen in Höhe von 0,68 Mio. aufgelistet. Der Umstand, dass hiernach auch bei rückwirkend veränderten Gebührensätzen ein Ansatz eines Ausgleichsbetrages für Vorjahre, die ebenfalls von den Änderungen betroffen sind, unzulässig ist, hat sich neben dem Gebührenjahr 2006 auch auf das Gebührenjahr 2004 maßgeblich ausgewirkt. Denn der für dieses Jahr eingestellte Betrag für die Zuführung zur Rücklage beträgt 3.724.045 Euro, mithin rund 4,9% der Gesamtausgaben, und überschreitet damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich. Daher sind die Gebührensätze für 2004 ebenfalls fehlerhaft und die entsprechenden Satzungsbestimmungen nichtig. Hingegen sind die für die Gebührenjahre 2002, 2003 und 2005 festgelegten Gebührensätze für die Restabfallentsorgung in Nicht-Biotonnengebieten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor. Die rückwirkenden Änderungssatzungen vom 14. Dezember 2006 setzen nunmehr unterschiedliche Gebührensätze fest, je nach dem, ob das an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück im Biotonnengebiet liegt oder nicht. Der Beklagte hat insoweit (bezogen auf diese eine Teilleistung) zwei Abrechnungsgebiete gebildet. Diese Differenzierung begegnet angesichts des Umstandes, dass diese Teilleistung auch nur in bestimmten Gebieten in Anspruch genommen werden konnte, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Die Zuordnung der Biotonnenkosten ausschließlich auf das Biotonnengebiet ist auch systemgerecht. Zwar hat diese Zuordnung zur Folge, dass den gebührenpflichtigen Eigenkompostierern im Biotonnengebiet ein höherer Eigenkompostiererabschlag gewährt wird als denjenigen im Nicht-Biotonnengebiet. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es jedoch einen sachlichen Grund. Denn wegen der Bildung der getrennten Abrechnungsgebiete erfolgt eine Subventionierung der Biotonne nur noch durch diejenigen, die überhaupt eine Biotonne beanspruchen konnten, weshalb die Restmüllgebühren im Biotonnengebiet höher sind als im übrigen Stadtgebiet; aus diesem Grund sind die Eigenkompostierer im Biotonnengebiet letztlich nicht begünstigt und nicht besser gestellt als die Eigenkompostierer in den übrigen Stadtgebieten. Andere wesentliche Auswirkungen dieser Differenzierung zu Lasten der Gebührenpflichtigen sind in den Gebieten ohne Biotonne gleichfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn der Einwand des Klägers, dass der Restmüll im Biotonnengebiet anders zusammengesetzt sei als im übrigen Stadtgebiet, zutreffen sollte, muss der Satzungsgeber daraus keine Konsequenzen ziehen. Denn angesichts des im Gebührenrecht geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und der daher zulässigen Pauschalierungen bedarf die genaue Zusammensetzung des Restmülls auch sonst keiner Differenzierung hinsichtlich der Zuordnung der Kosten für dessen Beseitigung. Anhaltspunkte dafür, dass die dieser Differenzierung zugrunde liegenden Kosten für die Biomüllsammlung nicht korrekt ermittelt und bewusst zu niedrig angesetzt worden sein könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Mit den Gebührensätzen der Änderungssatzungen sind die Nicht-Biotonnengebiete von der Subventionierung der Biotonne ausgenommen. Wegen dieser Trennung können sich eventuelle Systemfehler bei der Ermittlung des Gebührensatzes innerhalb der Biotonnengebiete nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen des übrigen Stadtgebiets auswirken. Daher kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sein, denn das klägerische Grundstück liegt nicht im Biotonnengebiet. Soweit der Kläger für die verbleibenden Jahre die in der jeweiligen Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Kostenaufteilung in einen Sockelbetrag, einen Teilbetrag für das Einsammeln und einen Betrag für Transport und Beseitigung bemängelt, da eine entsprechende Satzungsregelung fehle, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei der Aufteilung der entsprechenden Kosten handelt es sich nicht um die Festsetzung von unterschiedlichen Teilgebühren, sondern lediglich um eine Kostenzuordnung, die dem Satzungsgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht. Auch die der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Einsammelwertzahlen erfordern keine entsprechende Satzungsregelung. Nach der Begründung in der Satzungsvorlage handelt es sich bei den Einsammelwertzahlen um einen Wert für Zeitanteil und Wirtschaftlichkeit der Entleerung. Bei den Einsammelwertzahlen handelt es sich demnach um eine Rechenmethode, mit der das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung auch hinsichtlich des Einsatzes beim Einsammeln des Mülls differenziert werden soll. Dabei ist es ausreichend, dass die diese Werte enthaltende Kalkulation dem Satzungsgeber vorliegt und zur Grundlage der Beschlussfassung gemacht wird. Die durch die Einsammelwertzahlen erfolgte pauschalierte Zuordnung für Zeitanteil und Wirtschaftlichkeit der Entleerung ist auch nicht sachwidrig. Entgegen der Darstellung des Klägers wurde hierbei durchaus eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilservice getroffen. Dass keine Differenzierung zwischen Kellerservice und sonstigem Vollservice erfolgt ist, ist ebenfalls nicht als willkürlich zu bewerten, auch wenn der Aufwand insoweit tatsächlich unterschiedlich ist. Denn bei der Bemessung der Benutzungsgebühren kommt es nicht auf den mit der erbrachten Leistung verbundenen konkreten Arbeitsaufwand an, entscheidend ist vielmehr das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung; Letzteres unterscheidet sich bei diesen beiden Gruppen jedoch nicht wesentlich. Daher ist es vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt, wenn für Grundstücke mit Kellerstandorten kein gesonderter Gebührensatz festgelegt wird, selbst wenn diese Gruppe der Anschlusspflichtigen mehr als 10% umfasst. Tatsächlich wird aber auch dem Unterschied zwischen Kellerservice und sonstigem Vollservice durchaus Rechnung getragen. Bei den Behältern, die von den Kellerstandorten zur Leerung zu holen sind, handelt es sich regelmäßig um 110-l Behälter, diese haben im Vergleich zu den sonst üblichen, mit Rollen ausgestatteten Behältern ein um 10 Liter geringeres Volumen; der Gebührensatz ist bei beiden Behältertypen jedoch gleich. Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht ersichtlich. Da die Gebührensätze in den Gebieten, in denen keine Biomüllabfuhr angeboten wurde, niedriger sind als nach den durch die Änderungssatzungen ersetzten ursprünglichen Satzungen für die Gebührenjahre 2001 - 2006, kann schon von einer höheren Belastung des Klägers nicht die Rede sein. Die vom Kläger gegen die Satzung geäußerten Bedenken hinsichtlich des darin vorgesehenen Mindestbehältervolumens und des Fehlens wirksamer Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung betreffen Fragen des zuzuteilenden Behältervolumens und u.U. der Gewährung eines Eigenkompostiererabschlages. Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze und der Gebührenerhebung für die auf dem klägerischen Grundstück tatsächlich vorhandenen und geleerten Abfallbehälter in Frage zu stellen. Die für das Jahr 2002 dem Gebührensatz zugrunde gelegten periodenbezogenen Ergebnisse beinhalten - anders als die späteren Jahre - keinen Ansatz eines Betrages für die Zuführung zur Rücklage. Vielmehr ist in der das Jahr 2002 betreffenden Aufstellung eine Position „Entnahme aus der Rücklage" in Höhe von 6.277.566 Euro enthalten. Da in den Vorjahren jedoch keine Überdeckungen entstanden sind sondern die Gebührenausgleichsrücklage bereits im Minus war, kann diese Position nur als gezielt zur Verringerung des durch Gebühren zu deckenden Kostenanteils dienender Betrag eingestuft werden. Insoweit handelt es sich um eine bewusst eingeplante Unterdeckung, die nicht zu den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgleichfähigen Beträgen gehört und daher nur mit allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden kann. Die Einplanung eines derartigen Zuschusses aus allgemeinen Haushaltsmitteln erfolgt zu Gunsten der Gebührenpflichtigen, stellt also keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Da keine Verpflichtung bestand, den Zuschussbetrag, immerhin 8,87% der Gesamtkosten, in die Kalkulation aufzunehmen, ist dieser Betrag geeignet, in der Aufstellung der Ausgaben möglicherweise enthaltene fehlerhafte Ansätze auszugleichen. Dies gilt insbesondere für den mit der AWISTA vereinbarten Gewinnzuschlag für deren Leistungen. Nach § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages zur Entsorgung von Abfällen erstattet die Stadt der Gesellschaft die für deren Leistungen nach diesem Vertrag angefallenen Selbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Selbstkostenerstattungspreise); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Eine derartiger Gewinnzuschlag soll angesichts des bei Selbstkostenerstattungspreisen praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein, wenn das beauftragte Unternehmen mehrheitlich im Besitz der auftraggebenden öffentlichen Körperschaft steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -. Zwar hat die AWISTA ausweislich der Angaben des Beklagten im Verfahren 16 K 4295/04 für das Jahr 2002 auf bereits geltend gemachte Forderungen in Höhe von 418.897,43 Euro verzichtet und erklärt, dass keine weiteren Forderungen erfolgen werden. Ob dieser Forderungsverzicht ausreicht, den vereinbarten Gewinnzuschlag auf ein zulässiges Maß zu reduzieren, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst die Berechnung eines unzulässigen Wagniszuschlags kann aus den o.g. Gründen wegen der Veranschlagung eines Zuschusses im Gebührenjahr 2002 vernachlässigt werden. Die in dem angefochtenen Bescheid für dieses Gebührenjahr dem Kläger in Rechnung gestellten Abfallentsorgungsgebühren sind auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit in den AWISTA-Leistungen Entgelte für die Restmüllverbrennung enthalten sind, hat die AWISTA den Angaben des Beklagten zufolge hierauf keinen Gewinnzuschlag erhoben sondern die Kosten nur „durchgereicht". Dies entspricht auch den vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Verbrennungskosten als Entsorgungsleistungen städtischer Beteiligungsgesellschaften (Stadtwerke) nicht in die Bemessungsgrundlage für das allgemeine Unternehmerwagnis einzubeziehen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in den AWISTA-Ersatzleistungen enthaltenen Verbrennungskosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt (die AWISTA) von einem Dritten (den Stadtwerken) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier - entgegen der Annahme des Klägers - nicht erfolgt ist. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile - wie hier bei den Stadtwerken bis Anfang 2006 - überwiegend von der Stadt gehalten werden; andernfalls könnten durch derartige Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NVwBl 2005, 219, sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der AWISTA und den Stadtwerken vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die Verbrennungsentgelte - nach der vom Beklagten vorgelegten Übersicht - im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also keineswegs als überzogen dar. Auch die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Berechnungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Verbrennungsentgelte zu wecken. Insbesondere lässt ein Vergleich der (niedrigen) Ser Abfallentsorgungsgebühren mit den Eer Gebühren keinen Rückschluss auf eine Unangemessenheit der mit der Stadt E abgerechneten Verbrennungsentgelte zu. Denn in die Gebührensätze fließen neben den Verbrennungskosten andere Kosten, vor allem auch Personalkosten, in erheblichem Umfang ein. Zudem ist der Kreis N für die Entsorgung Ser Hausmülls zuständig und lässt diesen hauptsächlich in der Müllverbrennungsanlage in X verbrennen, sodass ein Vergleich der Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. Der Umstand, dass die zwischen AWISTA und den Stadtwerken vereinbarten und an den Beklagten weiter gegebenen Verbrennungskosten für Hausmüll z.T. höher sind als die sonstigen Abfallbesitzern für die Müllverbrennung in Rechnung gestellten, rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss, dass die den Eer Gebührenzahlern berechneten Verbrennungskosten überhöht seien. Zum einen handelt es sich bei den Hausmüllverbrennungskosten um für ein ganzes Jahr im Voraus fest vereinbarte Sätze für Müll, zu dessen Verbrennung die Stadtwerke verpflichtet sind, während die sonst angenommenen Müllmengen der Auslastung der restlichen Kapazität der Müllverbrennungsanlage dienen. Zum anderen ergeben sich Preisunterschiede auch aus der Zusammensetzung des Mülls und der damit in Zusammenhang stehenden Eignung zur Verbrennung. Aus den vom Kläger angesprochenen Differenzen zwischen den im Vertrag genannten Tonnenpreisen und den tatsächlich abgerechneten Tonnenpreisen lässt sich ebenfalls nicht auf eine unzulässige Kostenposition schließen. Denn die Abrechnung entsprechender Mehrkosten beruht auf einer Vereinbarung im Verbrennungsvertrag, wonach dem Verbrennungspreis bestimmte Heizwerte zugrunde gelegt werden und bei Abweichungen eine Anpassung der Tonnagevergütung vorgesehen ist. Ob der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der Stadtwerke oder der AWISTA unterlassen hat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Gegenständen erzielt wurden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um Kapital der Gebührenzahler handelt, das diesen zusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. Jedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die Gesellschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. Die Übertragung der früher der Stadt gehörenden und über den Abfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die Stadtwerke oder die AWISTA war im Jahr 2002 jedoch längst abgeschlossen. Später erfolgende Verkäufe von Gesellschaftsanteilen haben diesbezüglich keine Auswirkungen mehr. Soweit der Kläger die zwischen der Stadt und der AWISTA vereinbarten Stundensätze rügt, ist das für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Diese Stundensätze ergeben sich aus den für die Jahre 2006 und 2007 jeweils getroffenen Festpreisvereinbarungen, beziehen sich also nur auf solche Jahre, hinsichtlich derer es wegen der oben bereits festgestellten Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Gebührensätze keiner weiteren Prüfung einzelner Kostenpositionen mehr bedarf. Gegen den Ansatz der Deponiekosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diese Kosten beziehen sich ausschließlich auf den sog. Alt-Teil der Zentraldeponie I, der bis 1993 von der Stadt als Inhaberin der Plangenehmigung für die Deponie betrieben und verfüllt wurde. Daher ist die Stadt für diesen Deponieteil nachsorgepflichtig. Der Alt-Teil enthält den Angaben des Beklagten zufolge Restmüll, der zu Belastungen des Sickerwassers führt. Die Verpflichtung, die hierauf entfallenden Kosten für die Reinigung des Sickerwassers zu tragen, trifft die Stadt als Verursacherin. Vertragliche Verpflichtungen, nach denen die AWISTA diese Kosten zu tragen hätte, bestehen nicht. Daher gehören diese Aufwendungen zu den gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 vierter Spiegelstrich LAbfG ansatzfähigen Kosten für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen. Auch die der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Berechnungen lassen keine durchgreifenden Fehler erkennen. Zwar ist für das Gebührenjahr 2003 eine Zuführung zur Rücklage in Höhe von 4.734.757 Euro enthalten. Hierbei handelt es sich aber um einen Betrag, der zum Ausgleich früherer Unterdeckungen ansatzfähig war. Im Jahr 2000 war eine Deckungslücke von 11.006.577 Euro entstanden. Da diese Unterdeckung in einen Zeitraum fällt, auf den sich die nachträglichen Kalkulationen nicht erstreckten, konnte dieser Fehlbetrag bis spätestens 2003 berücksichtigt werden. Angesichts des Umstandes, dass der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 weder 2001 noch 2002 einem Ausgleich zugeführt wurde und den zum Ausgleich im Jahr 2003 angesetzten Betrag um 6.271.800 Euro übersteigt, ist ein Ansatz unterblieben, der zulässigerweise als Betrag für die Zuführung zur Rücklage in die Berechnungen des Jahres 2003 hätte eingestellt werden dürfen. Da nicht ersichtlich ist, dass irgendwelche fehlerhaften Ansätze in der Kostenaufstellung diesen doch ganz erheblichen Betrag übersteigen könnten und die Berechnung deshalb im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes widersprechen könnte, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der sonstigen Kostenpositionen des Jahres 2003. Das für das Gebührenjahr 2005 mit der Neukalkulation zugrundegelegte periodenbezogene Ergebnis beinhaltet ebenfalls einen Ansatz für den Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren, der nicht ausgleichsfähig ist und daher nicht in die Berechnung eingestellt werden durfte. Andererseits beläuft sich dieser Betrag lediglich auf 202.159 Euro und beträgt damit nur 0,27% der Gesamtausgaben. Aus diesem Grund kann dieser Fehler, anders als die entsprechenden Beträge in den Jahren 2004 und 2006 vernachlässigt werden, da auch in Addition mit anderen Fehlern bei der Kostenermittlung die Geringfügigkeitsgrenze von 3% nicht überschritten wird. Die mit 1.858.845 Euro berücksichtigte Umsatzsteuernachzahlung betrifft Umsatzsteuernachforderungen aus den Jahren 1994 bis 1998, die das Finanzamt allerdings erst im Jahr 2005 festgesetzt hat. Da im Gebührenrecht das im Haushaltsrecht anzuwendende Kassenwirksamkeitsprinzip nicht gilt, ist für die Ansatzfähigkeit dieses Postens nicht der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid ergeht, maßgeblich, sondern dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit entsprechend der Zeitraum, in dem die Steuerpflicht besteht bzw. bestand. Steuernachforderungen, die zurückliegende Zeiträume betreffen, können daher ebenfalls nur im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgeglichen und die die Jahre 1994 bis 1998 betreffenden Umsatzsteuerverpflichtungen im Jahr 2005 nicht mehr zu Lasten der Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden. Die folglich zu Unrecht eingestellte Umsatzsteuernachzahlung beläuft sich auf 2,46% der Gesamtkosten des Jahres 2005. Demgegenüber begegnen die AWISTA-Ersatzleistungen im Gebührenjahr 2005 hinsichtlich des vereinbarten Wagniszuschlages in Höhe von 5% keinen Bedenken. Denn die Stadt hatte mit der AWISTA im Mai/Juni 2003 für die Jahre 2003 bis 2005 Höchstbeträge für die von der AWISTA maximal in Rechnung zu stellenden Leistungen der Müllabfuhr vereinbart. Durch diese im Voraus für mehrere Jahre getroffene Preisvereinbarung (sog. Deckelvereinbarung) hat die AWISTA ein deutlich größeres Risiko übernommen als dies bei reinen Selbstkostenerstattungspreisen der Fall ist, sodass auch ein höherer Gewinnzuschlag gerechtfertigt ist als der bei Selbstkostenerstattungspreisen vom für das Gebührenrecht zuständigen Senat des OVG NRW für zulässig erachtete 1%ige Zuschlag. Ebenso ist der Ansatz der Ersatzleistungen für Sickerwasser nicht zu beanstanden. Hierin ist zwar ein Anteil von 600.000 Euro für die bereits im Zeitraum 1999 bis 2002 erfolgte Entsorgung von Sickerwasser und Deponiegas enthalten. Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch um Nachsorgekosten für Deponien, für die - abweichend vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit - in § 9 Abs. 2 Satz 2 vierter Spiegelstrich LAbfG Sonderregelungen enthalten sind. Hiernach ist es ins Ermessen des kommunalen Entsorgungsträgers gestellt, wie er die Nachsorgekosten verteilt. Hierbei hat er die Möglichkeit, die Nachsorgekosten über eingesammelte Rücklagen zu finanzieren oder aber die Kosten auf Zeiträume nach deren Anfall zu verteilen, vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 323. Eine zeitliche Begrenzung für die Ansetzbarkeit derartiger Kosten sieht das Landesabfallgesetz nicht vor, was im Hinblick auf die schwer kalkulierbare Kostenhöhe, die die Nachsorge, mit sich bringen kann, zu erklären ist, und so die Belastung der Gebührenschuldner gerechter verteilt werden kann. Die nach der Beschlussvorlage 70/87/2002 Ziff. 2.2.1 getroffene Entscheidung, ab 2003 einen Betrag von je 0,6 Mio. Euro für die nächsten 10 Jahre als Rückzahlung von insgesamt 5,97 Mio. Euro für die bereits im Zeitraum 1999 bis 2002 erfolgte Entsorgung von Sickerwasser und Deponiegas in die Gebührenkalkulationen einzustellen, erscheint daher ermessensgerecht. Dass Kosten für Vorhaltekapazitäten von der Stadt übernommen und abgerechnet worden sein könnten, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch ausdrücklich in Abrede gestellt. Sonstige Bedenken gegen die der Berechnung der Gebührensätze 2005 maßgeblich zugrunde zu legenden Ausgaben ergeben sich nicht. Die fehlerhaften Ansätze in Höhe von 0,27% und 2,48%, zusammen also 2,75% liegen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3% und können daher im Ergebnis vernachlässigt werden, zumal es sich weder bei dem Betrag für die Umsatzsteuernachzahlung noch bei dem Betrag für die Zuführung zur Rücklage um bewusste Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot handelt und der Vorwurf, die Kalkulation sei nicht gewissenhaft erfolgt, nicht berechtigt ist. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, seine Behälter seien zu Unrecht als Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, nicht durch. Die P Straße liegt wie der größte Teil des Eer Stadtgebietes in dem Bereich der Stadt, für den Mannschaftstransport vorgesehen ist, Teilservice wird nur in B, I, L1, V und X1 durchgeführt. Selbst wenn die Abfallbehälter an den Leerungstagen immer durch den Hausmeister herausgestellt worden sind, ändert dies nichts am Umfang der Gebührenpflicht des Klägers. Sie besteht in voller Höhe auch dann, in wenn dem Beklagten eine Transportleistung aufgrund eigener Tätigkeit des Klägers nicht möglich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 seine Gebührenforderung für die Jahre 2005 und 2006 reduziert hat, haben die Parteien sinngemäß den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da der Beklagte damit dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm den diesbezüglichen Kostenanteil aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.