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Urteil

9 A 4187/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entgelte für Fremdleistungen einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung sind nach § 6 Abs. 2 KAG NRW grundsätzlich gebührenfähig, sofern sie vertragsgemäß und betriebsnotwendig sind. • Bei mittelbaren Leistungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen findet das Preisprüfungsrecht (VO PR Nr. 30/53) nur bei Verlangen des Auftraggebers und Zustimmung des mittelbaren Auftragnehmers Anwendung. • Die Veräußerung von Anlagevermögen zum Wiederbeschaffungszeitwert muss nicht zwingend zu einer (teilweisen) Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation führen, solange kein Erlös aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen realisiert wird. • Bei der Bemessung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen besteht ein Prognosespielraum; ein Zinssatz von 7 % kann bei gebührenrechtlicher Betrachtung nicht willkürlich sein. • Bei der Überprüfung kommunaler Gebührensatzungen ist eine vertiefte Tatsachenprüfung nicht geboten, wenn der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Satzung vorträgt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Entwässerungsgebühren bei privatisierter Betriebsführung • Entgelte für Fremdleistungen einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung sind nach § 6 Abs. 2 KAG NRW grundsätzlich gebührenfähig, sofern sie vertragsgemäß und betriebsnotwendig sind. • Bei mittelbaren Leistungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen findet das Preisprüfungsrecht (VO PR Nr. 30/53) nur bei Verlangen des Auftraggebers und Zustimmung des mittelbaren Auftragnehmers Anwendung. • Die Veräußerung von Anlagevermögen zum Wiederbeschaffungszeitwert muss nicht zwingend zu einer (teilweisen) Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation führen, solange kein Erlös aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen realisiert wird. • Bei der Bemessung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen besteht ein Prognosespielraum; ein Zinssatz von 7 % kann bei gebührenrechtlicher Betrachtung nicht willkürlich sein. • Bei der Überprüfung kommunaler Gebührensatzungen ist eine vertiefte Tatsachenprüfung nicht geboten, wenn der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Satzung vorträgt. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks und erhielt für 1998 und 1999 Bescheide über Entwässerungs-, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren. Die Stadt F. übertrug 1998/1999 ihr Abwasseranlagenvermögen an eine Objektgesellschaft (EEG) und beauftragte die Stadtwerke (SWE) mit der Betriebsführung; EEG verpachtete die Anlagen an SWE. Kaufpreis, Darlehen und Rücklagen wurden vertraglich geregelt; Pacht und Betriebsführungsentgelt enthielten Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen (zinsfuß 7 %). Der Kläger rügte, die Gebühren seien zu hoch, weil Abschreibungen vom Sachzeitwert und ein zu hoher Zinssatz angesetzt sowie Veräußerungserlöse nicht in die Kalkulation eingestellt worden seien. Das VG hob Entwässerungsgebühren auf; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; die Klage gegen die Entwässerungsgebühren ist unbegründet und die Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Gebührenrechtlich sind nach § 6 Abs.2 KAG NRW auch Fremdleistungsentgelte berücksichtigungsfähig, selbst wenn der Fremdleister in kommunalem Eigentum steht, solange die Kosten vertragsgemäß und betriebsnotwendig sind. • Die EEG ist rechtlich selbständig und kein Vorbetrieb i.S.d. LSP; das Preisprüfungsrecht (VO PR Nr.30/53) für mittelbare Leistungen gilt nur bei Verlangen des Auftraggebers und Zustimmung des mittelbaren Auftragnehmers, beides lag hier nicht vor. • Die von der EEG vorgenommenen Abschreibungen auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts und die Verzinsung auf Basis des Anschaffungsrestwerts sind gebührenrechtlich zulässig; dies entspricht ständiger Rechtsprechung und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. • Der angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 7 % liegt innerhalb des zulässigen Prognose- und Ermessensspielraums und ist nicht willkürlich; frühere Entscheidungen billigten Nominalzinsen bis 8 %. • Die Stadt war nicht verpflichtet, Veräußerungserlöse in die Gebührenkalkulation einzustellen, solange kein Erlös aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen erzielt wurde; bei Veräußerung zum Wiederbeschaffungszeitwert entsteht kein dem Gebührenzahler zustehender Überschuss. • Mangels substantiierter Einwände des Klägers sind keine weiteren Mängel der Satzung erkennbar; eine vertiefte Tatsachenprüfung war daher nicht erforderlich. Der Kläger verliert in der Sache: Die Entwässerungsgebührenbescheide für 1998 und 1999 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht. Die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelte (Betriebsführung und Pacht) waren nach § 6 Abs.2 KAG NRW als betriebsnotwendige Kosten zu berücksichtigen. Die Anwendung des Preisprüfungsrechts auf das Pachtverhältnis zwischen EEG und SWE war nicht geschuldet, weil kein entsprechendes Verlangen der Stadt und keine Zustimmung der mittelbaren Leistenden vorlag. Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und ein kalkulatorischer Zinssatz von 7 % waren gebührenrechtlich zulässig; ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung von Veräußerungserlösen bestand nicht, weil kein Erlös aus bereits abgeschriebenen Anlagen festgestellt wurde. Daher bleibt die Berufung des Beklagten erfolgreich und die Klage insoweit abgewiesen.