Urteil
3 K 4887/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0415.3K4887.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erbringt Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Mitarbeiter der Klägerin sind im Schichtbetrieb beschäftigt. Die vom Beigeladenen einberufenen Betriebsversammlungen werden aus diesem Grund als Teilversammlungen durchgeführt. In der Regel werden im Jahr zwei Betriebsversammlungen einberufen, welche sich jeweils in sechs oder sieben Teilversammlungen gliedern. 3 Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) berücksichtigt die Klägerin die Zeiten der Teilnahme der Mitarbeiter an den Betriebsversammlungen im Rahmen der Dienst- und Schichtplangestaltung als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG. Sie ist jedoch der Auffassung, dass diese Zeiten keine Berücksichtigung als Arbeitszeit finden müssen. Zur Klärung erbat die Klägerin vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz X mit Schreiben vom 14. November 2006 eine Bewertung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 erklärte dieses, die Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen seien als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. 4 Im Nachgang zu der Bewertung durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz X sowie eines in der Sache mit diesem geführten Gesprächs begehrte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2007 von der Beklagten, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Hilfsweise bat die Klägerin um Feststellung, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen zwingend als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Zur Begründung des Begehrens verwies die Klägerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Aus dieser ergebe sich, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten sei. Die Rechtsprechung werde durch die betriebsverfassungsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Literatur bestätigt. Gegen eine Berücksichtigung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes spreche, dass die Teilnehmer an der Betriebsversammlung dem Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung stünden und diesem während der Dauer der Betriebsversammlung kein Weisungsrecht zukomme. Betriebsversammlungen seien für die Beschäftigten auch mit keinem Belastungsmoment verbunden. Die Beschäftigten treffe zudem keine Pflicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen. Ergänzend machte sie geltend, eine Berücksichtigung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen im Rahmen der Schichtplanungen sei in der Praxis kaum umsetzbar. Der Beförderungspflicht könne nur mit größter Mühe nachgekommen werden. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen stehe im Ergebnis auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts, da sie gezwungen sei, die Teilnahme an den Betriebsversammlungen und die Teilnahmedauer zu erfassen. Sie müsse insoweit zwangsläufig gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. 5 Mit Bescheid vom 26. September 2007 stellte die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin fest, dass die Teilnahme der Mitarbeiter der Klägerin an Betriebsversammlungen nach § 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sei. Diese Zeiten seien daher in der Schichtplanung nach den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes und des Fahrpersonalrechts zu berücksichtigen. Zur Begründung des Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergebe sich keine Aussage zur Bewertung der Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Aussagen seien von der Rechtsprechung nur mit Blick auf die Vergütung der Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen gemacht worden. Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung sei abweichend von der Auffassung der Klägerin mit Belastungsmomenten verbunden. Die Durchführung von Betriebsversammlungen liege zudem im Interesse des Arbeitgebers und könne nicht der Privatsphäre der Beschäftigten zugerechnet werden. Die Beschäftigten könnten auch nicht frei darüber verfügen, wie sie die Zeit der Betriebsversammlung nutzten. Die von der Klägerin eingewandte mangelnde Praktikabilität der Berücksichtigung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit im Rahmen der Schichtplanung sei mit Blick auf die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis nicht nachvollziehbar. 6 Die Klägerin hat am 2. November 2007 Klage erhoben. 7 Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem vorgenannten Schreiben vom 21. März 2007. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf Erkundung des Gerichts ergänzend ausgeführt, eine Berücksichtigung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen im Rahmen der Schichtplanungen sei in der Praxis kaum umsetzbar, da die Mitarbeiter keine Pflicht träfe, dem Arbeitgeber eine Teilnahme an einer Betriebsversammlung zuvor anzuzeigen und sie aus diesem Grund im Rahmen der Schichtplanung kaum auf eine solche reagieren könne, wenn sich etwa ein Mitarbeiter nach einer die zulässige Arbeitszeit ausschöpfenden Schicht zu der Teilnahme an einer Betriebsversammlung entschließe. Auf weitere Frage des Gerichts hat sie erklärt, sie habe keine Erkenntnisse, dass sich die dargelegten Schwierigkeiten in gleicher Weise im Rahmen der Schichtplanung vergleichbarer Verkehrbetriebe ergäben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Rahmen zukünftiger Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen hat. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Bescheides vom 26. September 2007 entgegen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. 18 Die begehrte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. September 2007 kann im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) verfolgt werden. Mit der Aufhebung des Bescheides ist dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin jedoch nur unzureichend Genüge getan. Das Klagebegehren ist weitergehend auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten gerichtet. Dieses Klagebegehren kann im Wege der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) verfolgt werden. Dies gilt unabhängig von dem Erlass des Feststellungsbescheides durch die Beklagte. Soweit gesetzlich kein Rechtsanspruch auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gegeben ist, kann ein auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses gerichtetes Klagebegehren ungeachtet des feststellenden Verwaltungsaktes im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden, da diese rechtsschutzintensiver als die auf den Erlass eines Feststellungsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage ist. 19 Vgl. Sodan, in: ders. / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 43 Rdnr. 128. 20 Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) kann nur greifen, wenn ein Rechtsanspruch auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes besteht. 21 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 12 UE 2818/98 - ESVGH 49, 303 (306). 22 Es sind abweichend von Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum, 23 vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, NRWE; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 43 Rdnr. 2, 24 keine greifbaren Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage sprechen, wenn die Behörde ohne Pflicht einen Feststellungsbescheid erlassen hat. Zwar mag einer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch ohne ausdrückliche Ermächtigung die Befugnis zuzusprechen sein, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, die sie zur Konkretisierung oder Feststellung der Rechte und Pflichten des Bürgers als erforderlich erachtet. 25 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. August 1980 - 22 B 1410/79 -, NJW 1981, 2076 (2077). 26 Mit der Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes geht jedoch kein entsprechender Rechtsanspruch des Bürgers einher. Soweit eine Behörde einen Feststellungsbescheid erlässt und dieser den Bürger in seinen Rechten beeinträchtigt, kann der Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden. Ohne einen Rechtsanspruch auf Erlass eines (abweichenden) feststellenden Verwaltungsaktes sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die Behörde nach Aufhebung des den Bürger belastenden Feststellungsbescheides zum Erlass eines den Bürger begünstigenden Feststellungsbescheides zu verpflichten und die Feststellungsklage aus Gründen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auszuschließen. Die begehrte Feststellung kann vielmehr unmittelbar durch das Gericht ausgesprochen werden, zumal dieser in Rechtskraft erwachsenden Feststellung durch das Gericht eine höhere Bindungswirkung als einer Feststellung durch die Behörde im Wege eines Verwaltungsaktes zukommt. 27 Die Klage ist jedoch unbegründet. 28 Die Klägerin hat im Rahmen der Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. 29 Die Zeit der Teilnahme an während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ist Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes als auch aus Gründen der Einheit des Arbeitszeit- und des Betriebsverfassungsrechts. 30 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Definition des Gesetzes setzt den Begriff der Arbeit voraus und erhebt diesen zum zentralen Merkmal der Abgrenzung zur Ruhezeit. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit sind die Regelungszusammenhänge und der Zweck der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) zu berücksichtigen, da dieser gemeinschaftsrechtlich geprägt ist. 31 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger], NZA 2003, 1019 (1022). 32 In Art. 2 Nr.1 Richtlinie 2003/88/EG findet sich jedoch keine von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG abweichende oder diese erweiternde Begriffsbestimmung. 33 Vgl. Baeck / Deutsch, Arbeitszeitgesetz, 2. Auflage 2004, § 2 Rdnr. 6. 34 Das Verständnis des in verschiedenen Regelungszusammenhängen verwandten Begriffs der Arbeit und von diesem ausgehend der Arbeitszeit ist vielschichtig. Es kann nur ausgehend von dem jeweiligen Gesetzeszusammenhang und Gegenstand eingegrenzt werden. In der Rechtsprechung hat sich insoweit ein differenzierte Kasuistik herausgebildet. Soweit auf diese zurückgegriffen wird, muss auf Grund der gerade mit Blick auf die abweichenden Belange im Zusammenhang mit der Vergütung und des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit jeweils geprüft werden, was Gegenstand des Verfahrens war. 35 Vgl. Baeck / Deutsch, a. a. O., § 2 Rdnr. 29. 36 Welche Zeiten und Tätigkeiten in die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG einzubeziehen sind, muss ausgehend von Sinn und Zweck des Arbeitszeitgesetzes - wie dieser in den Schutzzielbestimmungen des § 1 ArbZG zum Ausdruck kommen - bestimmt werden. Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt der zulässigen Arbeitszeit Grenzen im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Es geht darum, die Beschäftigten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Das Arbeitszeitgesetz beschränkt aus diesem Grund die höchstzulässige Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und regelt zugleich die erforderlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sowie die Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen (§ 5 ArbZG). Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zeiten der Arbeit und des Ruhens, 37 vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Dienstreise = NZA 2007, 155 (158), 38 um die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erhalten, 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5 = NZA 1988, 881 (882), 40 und Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Sicherheit am Arbeitsplatz vorzubeugen. Ausgehend von diesem Schutzzweck bildet das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung von Arbeitszeit zur Ruhezeit der Grad der Beanspruchung und Bindung des Arbeitnehmers durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit oder Verrichtung. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 -, a. a. O.; BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, a. a. O. 42 In die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sind solche Verrichtungen einzubeziehen, von welchen mit Blick auf die Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen oder Verringerung der Ruhezeiten eine Gefährdung der Schutzgüter des Arbeitszeitgesetzes ausgehen kann. 43 Vgl. BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, a. a. O.; Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2001, 458 (459). 44 Im Rahmen der insoweit erforderlichen Würdigung der Gegebenheiten ist im Lichte der Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgebend auf die Möglichkeit der Arbeitnehmer abzustellen, frei über ihre Zeit verfügen und ihren Aufenthaltsort bestimmen sowie eigenen Interessen nachgehen zu können. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger], a. a. O.; Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap], NZA 2000, 1227 (1230). 46 Der Teilnehmer einer Betriebsversammlung kann sich weder an einem Ort seiner Wahl aufhalten noch kann er selbst bestimmen, wie er sich in dieser Zeit beschäftigt. Die Teilnahme erfordert die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer und schließt ein Ausruhen oder eine Zerstreuung aus. Der Arbeitnehmer kann nach Überzeugung der Kammer durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung in gleichem Maße physisch und psychisch beansprucht werden wie durch die dem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Die Sicherheit oder Gesundheit des Arbeitnehmers wird aus diesen Gründen durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung in gleicher Weise wie durch die Arbeitsleistung gefährdet, wenn durch diese die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten oder gegenläufig die Mindestruhezeit unterschritten wird. 47 Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung wird - obgleich die Beschäftigten keine Pflicht zur Teilnahme trifft - durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst und bildet insoweit eine Nebenpflicht zu den Leistungspflichten der Beschäftigten. 48 Vgl. Denecke / Neumann, Arbeitszeitordnung, 11. Auflage 1991, § 4 Rdnr. 12. 49 Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dienen gerade dazu, den vorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen zum Ausgleich zu bringen. Sie berücksichtigen, dass der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf. 50 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 -, NJW 1986, 1923 (1924); Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290 (349). 51 Dieses Verständnis findet Niederschlag in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Grundsätzlich haben nach dieser Regelung Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattzufinden. Zwar bezieht sich der Begriff der Arbeitszeit in diesem Zusammenhang - abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG - auf die Arbeitszeit des Betriebes. 52 Vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 29/87 -, NZA 1988, 661 (662); Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage 2006, § 44 Rdnr. 8. 53 Die Regelung bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass Betriebsversammlungen keine der Privatsphäre der Beschäftigten zugeordneten Veranstaltungen sind. Offenkundig wird dieses Verständnis mit Blick auf die Parallelregelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). 54 Vgl. Denecke / Neumann, a. a. O., § 4 Rdnr. 12. 55 Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG und § 47 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ist, soweit Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, den Teilnehmern Dienstbefreiung in Umfang der Zeiten der Personalversammlungen zu gewähren. Die Teilnahme an der Personalversammlung wird fiktiv als zusätzliche Arbeitszeit behandelt, die durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden soll. 56 Vgl. Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, Loseblattwerk, Stand: Oktober 2007, § 47 Rdnr. 22. 57 Zwar lässt diese Regelung abweichend von der in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schrifttum, 58 vgl. Denecke / Neumann, a. a. O. 59 vertretenen Auffassung keinen zwingenden Schluss auf die Zuordnung von Betriebsversammlungen zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zu, da der Freizeitausgleich die Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung während der Arbeitszeit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) ersetzt. Es wird durch die Regelung jedoch der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, die Teilnahme an Personalversammlungen der dem Dienstherrn vom Beschäftigten geschuldeten Dienstleistung gleichzusetzen. 60 Gleiches ergibt sich aus den Regelungen des § 44 Abs. 1 BetrVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Zeit der Teilnahme an während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch dann, wenn die Betriebsversammlungen wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Durch den Vergütungsanspruch werden Anreize zur Teilnahme an Betriebsversammlungen geschaffen. Zugleich wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Teilnahme an Betriebsversammlungen keine finanziellen Einbußen erleiden. 61 Vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853 (854); Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, a. a. O., § 44 Rdnr. 24. 62 Mit Blick auf diese Zielsetzung ist die Einbeziehung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen in die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG gleichsam aus Gründen der Einheit des Arbeitszeit- und des Betriebsverfassungsrechts geboten. Ein Verzicht auf die Einbeziehung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen in die Arbeitszeit liefe der Zielsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes zuwider. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Beschäftigten von einer Teilnahme an den Betriebsversammlungen absieht, wenn diese keine Berücksichtigung als Arbeitszeit finden, da mit der Teilnahme an der Betriebsversammlung eine Einschränkung der Freizeit einherginge. 63 Die Einbeziehung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen in die Arbeitszeit steht in keinem Widerspruch zu der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamm. 64 Vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712; Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424. 65 Diese ist an der Vergütung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen ausgerichtet. Soweit in diesem Zusammenhang - ohne weitere Eingrenzung - Feststellungen zu Arbeitszeitvorschriften getroffen werden, 66 Vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712 (713); Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853 (854); Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424 (425), 67 wird erkennbar kein Bezug zu den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hergestellt. Wegen des Bezuges zur Vergütung von Mehrarbeit kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass vom Bundesarbeitsgericht ausschließlich auf diesen Regelungsbereich erfassende Arbeitszeitvorschriften des Tarifrechts verwiesen wird. Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht müssen nicht zu gleichen Ergebnissen kommen. Das Arbeitszeitgesetz dient weder der Sicherung der Vergütung noch sind im Rahmen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Vergütungspflichten des Arbeitgebers von Relevanz. 68 Vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, a. a. O.; Baeck / Deutsch, a. a. O., § 2 Rdnr. 29. 69 Es kann auf sich beruhen, inwieweit die Berücksichtigung der Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes in der Praxis der Klägerin zu (unzumutbaren) Schwierigkeiten führt, da solche keinen Einfluss auf die (abstrakte) Auslegung einer Norm haben können. 70 Eine Erfassung der Teilnahme an den Betriebsversammlungen durch die Klägerin steht in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese mit Blick auf die Vergütungspflicht des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG dort unausweichlich angelegt ist. 71 Die Kostenentscheidung beruht aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach billigem Ermessen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 72 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73