OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 68/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1121.6K68.06.00
20mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin, die gewerblichen Kiesabbau betreibt, erhielt mit Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2000 die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers in den Gemarkungen X. , P. und C. durch die Gewinnung von Sand und Kies. Die Planfeststellung erfolgte im Rahmen des Projektes "Erweiterung und Gesamtrekultivierung der P1. Seenplatte". Geplant war für den Zeitraum bis 2019 die Vertiefung und Zusammenlegung der fünf bestehenden Altseen im Bereich der P1. Seenplatte sowie die Erweiterung des entstehenden Gesamtgewässers mit Sanierung und Rekultivierung. Danach erhielt die Klägerin u.a. die Genehmigung, einen Teil des Altsees U. als Gewässer zu beseitigen und als Sumpfzone herzurichteten werden. Ausweislich der Anlage 32 zum Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2000 betreffend die Entnahme von Seewasser zur Kieswäsche und die Einleitung des Kieswaschwassers sollte das in der Klassieranlage benötigte Wasser und das Sprühwasser zur Ablösung der an den Bändern haftenden schluffigen und tonigen Ablagerungen aus einem durch Dammschüttung abgetrennten Bereich im Altsee U. entnommen werden. Nach Beendigung des Kieswaschvorgangs sollte das mit ausgespülten Feinstanteilen angereicherte Wasser zunächst dem Altsee (spätere Sumpfzone) und dann zur Herstellung eines Schwemmsandfächers in den neuen Gesamtsee entsprechend der Darstellungen im Rekultivierungsplan geleitet werden. 95% des Waschwassers sollten sofort wieder dem Grundwasser zugeführt werden. Unter Ziffer IV.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 2000 wurde der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Seewasserentnahme bzw. eine Einleitung der Kieswaschwässer in den See entsprechend der Anlage 32 erteilt. 3 Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 - klarstellend erneut unter dem 4. August 2005 - zeigte die Klägerin an, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in X. , Gemarkung P. , Flur 2, Flurstück 101 und die anschließende Wiedereinleitung des Brauchwassers auf dem Grundstück in X. , Gemarkung P. , Flur 3, Flurstücke 93 bzw. 97 zum Zwecke der Kieswäsche im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauches gemäß § 24 Abs. 1 WHG erfolge und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Mit Schreiben vom 15. September 2005 konkretisierte die Klägerin ihr Begehren dahin, dass sie die Erteilung eines die Erlaubnisfreiheit der von ihr getätigten Gewässerbenutzung feststellenden Bescheides wünsche. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Förderung der für die Kieswäsche benötigten Wassermenge von 2,4 Millionen Kubikmetern/Jahr aus dem Abgrabungsgewässer und die anschließende Wiedereinleitung des entnommenen Waschwassers in das Abgrabungsgewässer seit Aufnahme der Gewässerbenutzung im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauches nach der Regelung des § 24 Abs. 1 WHG erfolge. Das Waschwasser werde auf dem Flurstück 101 entnommen. Von dort werde es der Kiesaufbereitungsanlage zugeführt. In der Aufbereitungsanlage komme das benutzte Wasser außer mit dem aufzubereitenden Kies und Sand mit keinem anderen Stoff zusammen. Mit dem Waschwasser würden keine sonstigen gewässerschädigenden Stoffe eingeleitet. Nach Durchlaufen der einzelnen Betriebsstationen werde das mit ausgespülten Feinstanteilen angereicherte Waschwasser zunächst im Bereich des Grundstücks Flurstück 97 in den Altsee in den sogenannten 1. Einleitungsbereich zurückgeführt. Darüber hinaus werde das Kieswaschwasser in den neu entstehenden Gesamtsee im Bereich des Flurstücks 93 in den sogenannten 2. Einleitungsbereich geleitet. Die Anforderungen an einen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch lägen vor. Die Klägerin sei teilweise Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und teilweise Nutzungsberechtigte. Die Entnahme und anschließende Wiedereinleitung des Waschwassers diene ihrem eigenen, gewerblichen Bedarf. Der Eigentümergebrauch gestatte nicht nur die Benutzung eines oberirdischen Gewässers für den persönlichen häuslichen Bedarf, sondern umfasse auch den Bedarf des Eigentümers zum Beispiel für seinen landwirtschaftlichen Betrieb oder seinen Gewerbebetrieb. Von der genannten Gewässerbenutzung gingen keine Beeinträchtigungen aus. Weder die Beeinträchtigung anderer noch die Verminderung der Wasserführung, nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers oder andere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts seien zu erwarten. Als "Andere" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG kämen nur die ortansässigen Angelsport- und Fischereivereine in Betracht. Die Nutzung des Abgrabungsgewässers durch die Mitglieder dieser Vereine sei jedoch von vorneherein nur mit der Maßgabe zugelassen worden, dass die Abgrabungstätigkeit nicht gestört werde. Dass Belange des Wasserhaushalts nicht beeinträchtigt würden, ergebe sich schon zwanglos aus der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 6 und 7 WHG und die Anforderungen an den Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG seien im Hinblick auf die an die Gemeinwohlbeeinträchtigung der Gewässerbenutzung zu stellenden Anforderungen deckungsgleich. 4 Der Beklagte teilte der Klägerin nach einem mehrmonatigen Schriftwechsel mit der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 15. Juli 2005 mit, ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch liege nicht vor. Die Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers stellten funktional zusammenhängende Vorgänge dar, die nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Eine erlaubnisfreie Einleitung des Waschwassers, das Abwasser sei, sei nicht anzunehmen. Außerdem seien die Bewirtschaftungsziele für künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des § 25 b WHG zu beachten. Diese seien so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustandes vermieden und ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden. Dabei sei insbesondere die Veränderung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Wassers zu betrachten. Zwar sei eine wesentliche Veränderung der chemischen und biologischen Beschaffenheit des Wassers nicht zu erwarten, es komme jedoch durch die Einleitung der bei der Kieswäsche ausgespülten Feinkornanteile zu einer Veränderung der physikalischen Beschaffenheit. Dies führe zu einer Trübung des Seewassers, was sich nachteilig auf die Biozönose des Sees auswirken könne. 5 Am 23. August 2005 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter dem 15. September 2005 wie folgt begründete: Der Umstand, dass es sich bei dem Waschwasser möglicherweise um Abwasser handele, stehe der Annahme eines erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs allein nicht entgegen, notwendig sei darüber hinaus die Erwartung einer nachteiligen Veränderung des Wassers. Unter den Begriff "Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer" falle auch das Einleiten von Abwasser als solchem. Eine nachteilige Veränderung der Seewasserqualität sei jedoch auch anlässlich der regelmäßigen Seewasser- und Seesedimentuntersuchungen nicht festzustellen. Die Trübung des Wassers führe zwar zu einer Veränderung, diese sei jedoch nicht nachteilig. Das eingeleitete Wasser enthalte keine anderen Bestandteile als vor der Kieswäsche, zusätzliche Beeinträchtigungen seien daher nicht gegeben. Zudem sehe der zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 2000 gewordene Gestaltungspan P-1 von August 2000 die Anlegung einer Flachwasserzone bzw. eines ökologisch sehr wertvollen Schwemmsandfächers durch die Einspülung des mit Feinkornanteilen versetzten Kieswaschwassers vor. Im übrigen hätten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Bedenken in wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestanden. Die Ausführungen zu § 25b WHG seien neben der Sache, da die für einen Vergleich erforderliche Bestandsaufnahme und Einstufung des Gewässers noch nicht erfolgt seien. In der Bestandsaufnahme NRW für das Gebiet Maas/Maas Deutschland/Rur, Stand Juli 2004, sei die P1. Seenplatte nicht geführt. In der Bestandsaufnahme für den Rhein/Niederrhein/Rheingraben-Nord würden Baggerseen, bei denen der Kiesabbau oder deren Errichtung noch nicht abgeschlossen seien, ausdrücklich ausgenommen, weil die biozönotische Entwicklung hier noch an ihrem Anfang stehe. Am 28. September 2005 legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung L. vor. Am 11. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat den von der Bezirksregierung L. am 3. Februar 2006 erlassenen Widerspruchsbescheid in die Klage mit einbezogen. Die Bezirksregierung L. hat den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für einen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch des Gewässers nach § 24 Abs. 1 WHG lägen nicht vor. Die Entnahme und anschließende Wiedereinleitung des Waschwassers gehörten zu den Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG und bedürften daher grundsätzlich einer Erlaubnis. Da das Kieswaschwasser nach dem Durchlaufen der Kiesaufbereitungsanlage mit Sand- und anderen Feinsedimenten vermischt sei, sei eine nachteilige Veränderung des Wassers zu erwarten. Durch die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers nach der Kieswäsche verändere sich das vorher im Kieslückensystem des Sees vorhandene Verhältnis zwischen Kies- und Feinsedimentbestandteilen. Es bestehe durch die Absetzungen der Sedimente die Gefahr, dass ein ausreichender Wasseraustausch nicht mehr stattfinden könne und die Wasserqualität sich wesentlich verschlechtere. Auch die Flora und Fauna werde beeinträchtigt. Wegen des funktionalen Zusammenhangs schlage die Erlaubnispflichtigkeit der Wiedereinleitung auf die Wasserentnahme durch. Die Vorschrift des § 24 WHG erfasse solche zusammenhängende Tatbestände grundsätzlich nicht. Zudem handele es sich bei der Herstellung des Baggersees um einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG. Bei der Annahme eines Eigentümergebrauchs komme es zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Unternehmer sich die Voraussetzungen zur Ausübung des Eigentümergebrauchs erst durch eine wasserrechtliche Genehmigung verschaffen müsse. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage ergänzend vor: Tatsächlich seien die einzelnen Benutzungstatbestände hier einer Gesamtbetrachtung zuzuführen. Bei einer kombinierten Gewässernutzung sei eine Saldierung der Auswirkungen vorzunehmen. Im Ergebnis seien aber dauernde oder nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderungen nicht zu erwarten. Eine wesentliche Verminderung der Wassermenge sei nicht zu erwarten, davon gehe auch der Beklagte aus. Entgegen der Einschätzung des Beklagten seien aber auch nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder andere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts nicht zu erwarten. Ob dies der Fall sei, beurteile sich grundsätzlich anhand einer Einzelfallbetrachtung. Dies sei hier allerdings schon deshalb entbehrlich, weil die Beklagte der Klägerin in dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2000 eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG erteilt habe. Ist jedoch - wie aus diesem Umstand und auch aus dem Umstand ersichtlich sei, dass es der Beifügung von Auflagen damals nicht bedurft habe - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG nicht gegeben, fehle es wegen der Identität der Prüfungsvorgaben auch am Vorliegen nachteiliger Auswirkungen auf die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zu berücksichtigenden Belange der Wasserwirtschaft. Die vom Beklagten herangezogenen Bewirtschaftungsziele der §§ 25a ff. WHG seien noch nicht vollzugsfähig und außerdem vor Abschluss der Abgrabung und endgültigen Herrichtung des Gewässers gar nicht anwendbar. Diese steuerten zudem das den Wasserbehörden eingeräumte Bewirtschaftungsermessen im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisse. Ein solches komme aber bei dem kraft Gesetzes erlaubten Eigentümergebrauch nicht zum Tragen. Außerdem handele es sich bei dem Abgrabungsvorhaben P1. Seenplatte zugleich um eine Gewässersanierung, so dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 25b Abs. 1 Nr. 1 WHG von vorneherein ausscheide, wenn die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses eingehalten würden. Insoweit sei jedenfalls der Tatbestand des § 25 d WHG erfüllt, der Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen vorsähe. Das Abgrabungsvorhaben sei als Sanierungsmaßnahme anzusehen und beinhalte die Zusammenlegung und Vertiefung der im Bereich der Seenplatte vorhandenen fünf Seen zu einem Gesamtgewässer, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Wasserqualität der einzelnen Seen stark beeinträchtigt gewesen sei. Der mit Nähr- und Schadstoffen belastete C1. Bach habe drei der Seen durchflossen und dort zu einer starken Anreicherung mit Nähr- und Schadstoffen geführt. Auch das Grundwasser habe schon Schadstoffbelastungen aufgewiesen. Ohne die Abgrabung und Entnahme des Sauerstoff zehrenden organischen Bodensediments als Sanierungsmaßnahme hätte sich der Zustand weiter verschlechtert und sogar zu einem Umkippen der Seen geführt. Daher sehe der Planfeststellungsbeschluss eine umfassende Sanierung des Gewässersystems vor. Insbesondere regele der Beschluss, dass die Bodensedimente über die Kieswäsche in den durch einen Damm getrennten Altsee U. eingeleitet würden. Dort sei eine Sumpfzone anzulegen. Nach Erreichen der Volumenkapazität des Absetzbeckens werde das Waschwasser entsprechend dem Rekultivierungsplan über eine unmittelbare Zuleitung am Südufer des Abbauabschnitts 1 nordwestlich der Sumpfzone eingeführt, um dort einen Schwemmsandfächer anzulegen. Die Auskiesung sei integraler Bestandteil des Gewässerausbaus und auch die Anlegung des Schwemmsandfächers sei eine Maßnahme des Gewässerausbaus. Auch an den andern Uferteilen komme es zu größeren Rekultivierungsmaßnahmen. Ungeachtet dessen bestünden aber auch keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Qualität des Grund- oder Seewassers. Auch der Hinweis auf die Abwasserqualität des Kieswaschwassers sei nicht weiterführend. Das Einleiten von Abwasser sei vom Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG erfasst. Der Schwemmsandfächer sei auch nicht als Abwasserbehandlungsanlage anzusehen. Dieser diene nicht der Klärung des Rückspülwassers aus der Kieswäsche, sondern der zielgerichteten Schaffung einer ökologisch sehr wertvollen Flachwasserzone unter Verwendung der gelösten Schwebstoffe im als Transportmedium eingesetzten Kieswaschwasser. Im Übrigen sei zwischen den benutzungsbedingten und den gewässerausbaubedingten Auswirkungen der Gewässerbenutzung zu unterscheiden. Das Abgrabungsvorhaben sei insgesamt als Herstellung eines Gewässers zu beurteilen. Nach § 3 Abs. 3 WHG seien Maßnahmen, die der Herstellung eines Gewässers dienten keine Benutzungen des Gewässers. Auch die Herstellung der Böschungen und insbesondere der Flachwasserzonen seien Maßnahmen, die der Gewässerherstellung dienten. Die mit dem eigentlichen Gewässerausbau verbundenen Auswirkungen - Zuführung des Sediments unter Verwendung des jeweils unmittelbar rücklaufenden Waschwassers - dürften im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht der als Nebenfolge des Gewässerausbaus zu bewertenden Gewässerbenutzung zugeordnet werden. Die dem Gewässer zugeführten Sedimente würden zielgerichtet als Baumaterial für die Ufergestaltung eingesetzt und seien dafür bestimmt, an dieser Stelle auf Dauer im Gewässer zu verbleiben. Dies diene der Gewässerherstellung. Die Entnahme und anschließende Wiedereinleitung von Waschwasser zum Zwecke der Kieswäsche stelle hingegen unstreitig eine Benutzung dar. Die Kieswäsche führe aber keine Veränderung herbei, die als nachteilig beurteilt werden könne. Die bemängelte Gewässertrübung sei gewässerausbaubedingt und beruhe nicht auf dieser Benutzung. Die Klägerin reicht ein Gutachten des Büros Dr. U1. und Partner aus C2. vom 17. August 2006 sowie ein ergänzendes Gutachten des Instituts für W. , P2. und S. vom 15. November 2006 zu den Akten. Beide Gutachten kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass nachteilige Veränderungen der chemischen und insbesondere der physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers durch die Gewässerbenutzung nicht zu erwarten seien. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Februar 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die Entnahme von Wasser zum Zweck der Kieswäsche und die Wiedereinleitung des Waschwassers im Rahmen der Gewässerherstellung P1. Seenplatte durch die Klägerin im Rahmen der erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erfolgt und keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, 8 hilfsweise, 9 den Feststellungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte macht sich hinsichtlich der zu erwartenden physikalischen Veränderungen die Ausführungen aus dem Vorverfahren zu eigen und nimmt Bezug auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die er zu den Akten gereicht hat. Ergänzend führt er aus: Das Einleiten des Waschwassers stelle eine Entsorgungsmaßnahme dar und ende mit dem Abschluss der Abgrabungstätigkeit. Ihm fehle daher der erforderliche Dauercharakter und es sei daher als Nebenfolge des Gewässerausbaus anzusehen. Die Rekultivierungsmaßnahmen seien keine Maßnahmen zur Gewässerherstellung, das Gewässer entstehe bereits mit dem Freilegen des Grundwassers bei der Gewinnung von Kies und Sand. Die Erteilung der Planfeststellung sei nicht zwingend an die Herstellung der Flachwasserzone durch die Einleitung des mit Schwemmsand angereicherten Waschwassers gebunden gewesen. Allerdings sei dies von der Klägerin so beantragt worden und es habe kein Grund bestanden, dies abzulehnen. Es hätten damals keine wasserwirtschaftlichen Bedenken gegen die Anlegung einer Flachwasserzone in Form des Schwemmsandfächers bestanden Diese hätte jedoch ebenso gut auf andere Art angelegt werden können. Die Klage könne im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die wasserrechtliche Erlaubnis in Bestandskraft erwachsen sei und damit feststehe, dass das Entnehmen und das Wiedereinleiten des Kieswaschwassers erlaubnispflichtig sei. 13 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. November 2007 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L. Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel einfacher und effektiver mit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO hätte erreichen können. Die Erhebung einer Feststellungsklage scheidet nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. Die Klägerin kann ihr Ziel mit einer Verpflichtungsklage verfolgen, weil der Beklagte sich der Rechtsform des Verwaltungsaktes bedient hat. 17 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2007, Rdnr. 2 a.E. zu § 43 VwGO. 18 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Februar 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Feststellung, dass die Benutzungen der Gewässer im Rahmen der Kieswäsche als Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erlaubnisfrei sind, noch kann sie die Neubescheidung ihres Antrages verlangen, vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. 19 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschafte(n) des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. 20 Die im Zusammenhang mit der Kiesaufbereitung praktizierte Gewässernutzung, nämlich das Entnehmen des Klarwassers aus dem eigens zu diesem Zwecke vom früheren Altsee U. abgetrennten Gewässerteil und das nach Durchführung der Kieswäsche erfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Waschwassers ist in den beiden Einleitungsvarianten - d.h. bis etwa Ende des Jahres 2006 Einleitung des Kieswaschwassers in den zu beseitigenden Teil des Altsees U. sowie ab etwa Anfang des Jahres 2007 Einleitung des Kieswaschwassers unmittelbar in den herzustellenden Gesamtsee - rechtlich nicht als Eigentümergebrauch in Sinne dieser Vorschrift einzuordnen. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass die der Klägerin mit Ziffer IV.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 2000 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WHG in Bestandskraft erwachsen ist. Die Erlaubnis trifft nämlich keine der Bestandskraft fähige Aussage zu der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung zwischen noch erlaubnisfreiem Eigentümergebrauch und schon erlaubnisbedürftiger Benutzung. Sie gewährt allein eine - widerrufliche - öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis und bringt zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung für die konkret beantragte Benutzung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erkennbar sind oder, soweit solche erwartet werden, durch die festgesetzten Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Ihr kommt zudem eine Legalisierungswirkung für die zugelassene Gewässerbenutzung zu. Ob die Benutzung aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung der Erlaubnis bedarf, ist hier ohne Belang. Aus diesem Grunde darf die zuständige Behörde eine beantragte Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht mit der Begründung ablehnen, die Grenzen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG seien nicht überschritten. Der Gewässereigentümer muss nämlich in der Lage sein, sich in Zweifelsfällen auch gegenüber einer strengeren rechtlichen Beurteilung zu sichern. Umgekehrt muss der Gewässerbenutzer in Zweifelsfällen auch abklären lassen können, ob eine konkret erlaubte Benutzung überhaupt erlaubnisbedürftig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier mit der Befreiung von der Verpflichtung, das Wasserentnahmeentgelt entrichten zu müssen - mit der Feststellung, die Benutzung sei erlaubnisfrei, Vorteile für den Gewässerbenutzer verbunden sind. Deshalb kann auch die Feststellung, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist oder war, Gegenstand einer Zusicherung nach § 38 VwVfG sein oder - wie hier - durch einen feststellenden Verwaltungsakt geklärt werden. 21 Vgl. hierzu m.w.N: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 17 zu § 2 WHG sowie Rdnr. 5a zu § 24 WHG. 22 Die streitigen Maßnahmen stellen deshalb keinen Eigentümergebrauch dar, weil die tatbestandlichen Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht vorliegen. Sie sind nicht als allein vom Eigentümergebrauch erfasste Gewässerbenutzungen, 23 vgl. hierzu und zum Folgenden: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 2a und 5 zu § 24 WHG; so auch schon Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand Juli 1981, Rdnr. 4 zu § 24 WHG, 24 im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 WHG zu qualifizieren. Der Begriff der Benutzung ist funktionsbezogen auszulegen. Insoweit kommt es auf die Bedeutung des menschlichen Handelns für den Wasserhaushalt an. Benutzung setzt immer ein Handeln voraus, dass sich unmittelbar auf ein Gewässer richtet und sich seiner zur Erreichung bestimmter Zwecke bedient. Das Verhalten ist allerdings objektiv zu bestimmen, entscheidend ist die dem äußeren Geschehensablauf zu entnehmende Zielrichtung des Handelns. Auf eine subjektive, vielleicht falsche Vorstellung eines Unternehmens von den Auswirkungen seines Tuns kommt es nicht an. Ob der Eingriff in das Gewässer dessen Nutzung selber zum Ziel hat oder ob er lediglich eine Begleiterscheinung zu einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist, macht keinen Unterscheid. Von einer Benutzung kann nur dann die Rede sein, wenn es darum geht, die natürlichen Eigenschaften der Gewässer zur Förderung bestimmter menschlicher Zwecke auszunützen. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung des Gewässers zum Ziel hat, sich des Gewässers für eine andere Maßnahme zu bedienen. Demgegenüber wird mit einem Ausbau auf den Bestand von Gewässern schlechthin eingewirkt und dieser wesentlich verändert. 25 Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 3 WHG; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand März 2002, Rdnr. 3 zu § 2 WHG. 26 Die Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers, die in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen ist, erfüllen den Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern) und den des Nr. 4 (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer) WHG. Diese Benutzungen fallen zeitlich und sachlich mit der plangenehmigten, bis zum Jahre 2019 andauernden Herstellung des einheitlichen Gewässers durch Vertiefung und Zusammenlegung bzw. Versumpfung der bislang schon vorhandenen fünf Einzelseen der sog. P1. Seenplatte zusammen. Diese ist unproblematisch als Gewässerausbaumaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren. Ausbaumaßnahmen sind nach § 31 Abs. 2 WHG die auf Dauer angelegte Herstellung, Beseitigung der wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. Wesentlich - und damit ein Ausbau im Sinne der vorgenannten Regelung - ist eine Umgestaltung eines Gewässers bzw. eines seiner Ufer, wenn sie - unabhängig von ihrem Zweck - den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert. 27 Vgl. m.w.N.: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, Rdnr. 22 zu § 31 WHG; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Stand August 2004, Rdnr. 18 zu § 31 WHG. 28 Die Wasserentnahme und das Wiedereinleiten des Waschwassers finden jedoch nicht nur "bei Gelegenheit" dieses Gewässerausbaus statt. Sie sind mit diesem vielmehr in einer Weise verbunden, dass sie ihm im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG dienen und dessen Natur teilen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist auf Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, der Benutzungsbegriff nicht anzuwenden. Die Vorschrift hat nicht allein verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie ordnet nach ihrer Rechtsfolge auch nicht allein an, dass Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen - neben der Planfeststellung - keiner weiteren Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Sie definiert vielmehr allgemein den Begriff der Benutzung. Maßnahmen dieser Art sind daher auch aus dem Anwendungsbereich der §§ 3, 7 und 8 WHG ausgenommen. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG betont das Wasserhaushaltsgesetz den Vorrang, den es der Planfeststellung im Verhältnis zur Erlaubnis und Bewilligung dort einräumt, wo nicht die Verleihung einer individuellen Rechtsposition zur Benutzung eines Gewässers, sondern eine sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die Raumordnung bedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau zur Rede steht. 29 Vgl. schon: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 - rech. in juris sowie Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NuR 2007, 611. 30 Der Begriff des Dienens, der Ausbau und Benutzung in einen als Abhängigkeitsverhältnis zu charakterisierenden Zusammenhang bringt, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: Die Maßnahme muss bestimmungsgemäß den Ausbau ermöglichen, d.h. sie muss objektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen; der subjektive Zweck tritt demgegenüber in den Hintergrund. Eine objektiv geeignete Maßnahme dient dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers in jedem Fall, wenn sie zum dauerhaften Bestand des Ausbaus zwingend notwendig oder unentbehrlich ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht unabdingbar, es reicht aber auch nicht aus, wenn die Maßnahme dem Gewässerausbau nur förderlich ist, wenn sie mit ihm bloß zusammenfällt und sozusagen bei Gelegenheit des Ausbaus zusätzlich zu diesem erfolgt oder wenn sie sich als bloße Nebenfolge des Gewässerausbaus darstellt. Einem Benutzungstatbestand kommt daher dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine isoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Grundsätzlich ist immer zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Förderung eines außerhalb des Gewässers liegenden Zweckes erfolgen soll oder ob der unmittelbare Zweck der Gewässerbenutzung in einer Veränderung um des Gewässers selbst willen liegt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG erfasst zum einen Maßnahmen, die noch nach Abschluss der Bauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind. Liegt daher eine auf Dauer angelegte Maßnahme und damit ein Ausbau vor, ist nicht ausgeschlossen, dass auch vorübergehende Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten diesem Ausbau dienen. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist nämlich nur für den Ausbau selbst erforderlich, nicht aber für jede ihm dienende Maßnahme. Ist daher eine Benutzung erforderlich, um den Ausbau überhaupt verwirklichen zu können, dient diese dem Ausbau auch dann, wenn der Eingriff in das Gewässer nur während der Bauzeit erforderlich ist. Die so dem Ausbau dienenden Arbeiten werden, auch, wenn sie Benutzungstatbestände erfüllen, mit der Zulassung des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss freigegeben. 31 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 - NuR 2007, 611; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1988 - 20 A 1889/85 - ZfW 1987/1988, 359ff.; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 79ff. zu § 3 WHG; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand Juli 2006, Rdnr. 9ff. zu § 24 WHG. 32 Dieser Rechtslage entspricht es im Übrigen auch, wenn der ebenfalls nur vorübergehend während der eigentlichen Bauarbeiten stattfindende Kiesabbau von allen Beteiligten zutreffend als planfeststellungsbedürftig und dem Gewässerausbau dienend qualifiziert wird, obwohl auch er isoliert betrachtet (erlaubnispflichtige) Benutzungstatbestände des § 3 Abs. 1 WHG erfüllt, 33 vgl. hierzu m.w.N.: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 80 zu § 3 WHG - und BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 - NuR 2007, 611ff.. 34 Gemessen hieran sind auch die hier streitigen Benutzungstatbestände als Gewässerausbau zu qualifizieren. Die Entnahme des Wassers und die anschließende Wiedereinleitung des mit Sand- und Kiessedimenten versetzten Waschwassers ist objektiv geeignet und auch ihrer unmittelbaren Zwecksetzung nach dazu bestimmt, dem Gewässerausbau - nämlich der Beseitigung des abgetrennten Teils des Altsees U. durch Versumpfung und der anschließenden Errichtung eines Schwemmsandfächers im südlichen Uferbereich des zu errichtenden Gesamtsees - zu dienen. Die Klägerin macht sich in der Bauphase mit dem Ziel des Fortgangs des Gewässerausbaus entsprechend der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses den Umstand zunutze, dass gerade das Kieswaschwasser mit den für diesen Zweck notwendigen Feinstsedimenten versetzt ist. Diese werden zunächst bei der Kieswäsche dem entnommenen Klarwasser zugesetzt und setzten sich bestimmungsgemäß in einem ersten Schritt bis zum Erreichen der Volumenkapazität dieses Teiles des Altsees U. ca. Ende 2006 neben den schon länger dort abgelagerten organischen Bodensedimenten in diesem Bereich ab. Nach Erreichen der Volumenkapazität dienen die Feinstanteile in dem Waschwasser seit ca. Anfang 2007 der Herstellung eines Schwemmsandfächers, der als Flachwasserzone angelegt wird. Der Hinweis des Beklagten, der Ausbau hätte jedenfalls in den hier betroffenen Teilbereichen auch auf andere Weise erreicht werden können, geht ins Leere, weil für die hier zu treffende Beurteilung maßgeblich allein die tatsächlich gewählte, genehmigte und dann auch in Gang gesetzte Planungsvariante sein kann. Dass die in die Ausbauarbeiten zur Herstellung des Gewässers eingebundenen Eingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der Kieswäsche und damit dem Gewerbe der Klägerin zu Gute kommen, ist ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass sie nicht dauerhaft zum künftigen Bestand des Gewässers notwendig sind, sondern nur vorübergehender Natur sind. Nach den o.a. Grundsätzen reicht es aus, dass sie - insoweit dem Kiesabbau qualitativ vergleichbar - nur während der eigentlichen Bauzeit stattfinden und dann wegfallen. Dies ist der Fall, weil die Gewässerherstellung und -beseitigung selbst auf Dauer angelegt ist und weder die Wasserentnahme noch das Wiedereinleiten des Waschwassers hinweggedacht werden können, ohne dass die Verwirklichung dieses Ausbaukonzepts wesentlich in Frage gestellt würde. Dass die Klägerin auf diesem Wege die Sand- und Kiesanteile des Waschwassers auch einer einfachen Entsorgung zuzuführen vermag, ändert nichts an der objektiven Einbindung der Maßnahmen in den Gewässerausbauprozess. Für die von der Klägerin gewünschte Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in einen gewässerausbaubedingten und einen gewässer-benutzungsbedingten Teil besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben kein Raum. Eine solche Aufspaltung widerspräche dem oben dargestellten konzeptionellen Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Genehmigung des Ausbaus eines Gewässers umfasst nämlich auch die zur Verwirklichung des wasserrechtlichen Vorhabens notwendigen Bauarbeiten, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NuR 2007, 611ff., 36 und zwar in deren Gesamtheit. Die vom Gesetz - gerade wegen der Bedeutsamkeit der den Bestand des Gewässers und die Raumordnung betreffenden Maßnahmen - gewollte Zuordnung der dem Gewässerausbau dienenden Benutzungstatbestände unter das Rechtsregime der Konzentrationswirkung entfaltenden Planfeststellung würde bei einer künstlichen Auffächerung der Ausbauarbeiten unterlaufen. Diese wird darüber hinaus auch dem tatsächlichen Umstand nicht gerecht, dass es für die zielgerichtete Einspülung der Feinstsedimente in das Gewässer gerade des Wassers, in dem diese aufgelöst sind, als Transportmittel zwingend bedarf. 37 Dass die Klägerin zum Teil Eigentümerin und sonst Nutzungsberechtigte der in Anspruch genommenen Gewässer ist und es sich auch um oberirdische Gewässer handelt, kann dahin stehen. Das Gericht muss auch nicht abschließend entscheiden, ob der sicherlich mehrdeutige Bedarfsbegriff des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG eng dahin auszulegen ist, dass er nur den persönlichen oder häuslichen Bedarf erfasst oder ob eine weite Auslegung derart geboten ist, dass auch der Bedarf einer natürlichen oder juristischen Personen für einen Landwirtschafts-, Handwerks oder Fabrikbetrieb noch dem Begriff unterfallen kann. 38 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 4 zu § 24 WHG sowie Rdnr. 1 und 16 zu § 23 WHG und Rdnr. 5 zu § 25 WHG; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand April 1990, Rdnr. 7ff. zu § 24 WHG. 39 Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch dem eigenen Bedarf zuzurechnen wäre, bestimmt sich allerdings auch anhand des Herkommens und der Zielsetzung des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. Auch die systematische Stellung der Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes, das für die Einwirkungen in ein Gewässer in Form der Benutzung, der Unterhaltung und des Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich je eigene Anforderungen aufstellt, ist in die konkretisierende Auslegung mit einzubeziehen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die der Regelung des § 24 WHG in dem gemeinsamen Abschnitt "Erlaubnisfreie Benutzungen" vorangestellte Vorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast ausschließlich traditionelle - wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 Abs. 1 WHG macht und der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken der Fischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer entgegenstehen. Auf diesem Hintergrund hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob ein extensives Verständnis des Bedarfsbegrifffs im Sinne der klägerischen Vorstellungen eine Stütze im Gesetz findet. Das Gericht muss auch die von der Klägerin sonst noch aufgeworfenen Fragen, etwa nach der Identität des Prüfungsmaßstabes und dem Verhältnis von Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zur wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 6 und 7 WHG keiner Entscheidung zuführen. Das Gericht stimmt jedoch mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 40 Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - in juris, 41 überein, dass gewichtige Argumente gegen den rechtlichen Ansatz der Klägerin sprechen. Die Annahme, eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserwirtschaftlichen Belange sei ohne weiteres auszuschließen, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis mangels Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassenen Belange erteilt worden sei, greift zu kurz. Sie trägt dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass bei der Würdigung des Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG auf die Gesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist und eine Abwägung der konkret betroffenen Belange, zu denen auch etwaige nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaft gehören können, untereinander erfordert. Insoweit vermag wohl auch der Umstand, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis ggf. auflagenfrei erteilt wurde, allein nicht zwingend eine positive Aussage über die Erlaubnisfreiheit einer Gewässerbenutzung zu rechtfertigen. 42 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 43 Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Grenzen des Eigentümergebrauchs vorliegend deshalb überschritten sind, weil Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts, die Beeinträchtigung anderer, nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht oder eine wesentliche Verminderung der Wasserführung zu erwarten ist. Aus diesem Grunde waren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem rechtlichen Zusammenhang gestellten Beweisanträge wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner vertieften Auseinandersetzung dazu, welchen Grad eine den Eigentümergebrauch ausschließende nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften aufweisen muss. Auch hier dürften allerdings die oben bei der Bedarfsprüfung bereits angedeuteten Gesichtspunkte relevant werden mit dem Ergebnis, dass das Gericht auch hier dazu tendiert, nachteilige Veränderungen nur geringsten Ausmaßes ausreichen zu lassen. 44 Vgl. OVG NRW, a.a.O.. 45 Die Klage ist auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages nicht begründet. Da es - wie oben ausgeführt - bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG fehlt, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung durch den Beklagten aus. 46 Die Kostenfolge ergibt sich aus der Regelung des § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.