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Urteil

7 K 105/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0416.7K105.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden - werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, Internist und Arzt für Naturheilverfahren, ist in L als niedergelassener Arzt tätig. Am 10. Juni 2005 nahm er den kassenärztlichen Notdienst wahr. Am Abend dieses Tages gegen 22.00 Uhr erhielt die Polizei in L die Mitteilung, der Beigeladene zu 1. sei im Begriff, sich umzubringen. Den Polizeivollzugsbeamten, die sich daraufhin in die Wohnung der Freundin des Beigeladenen zu 1. begaben, wo dieser sich aufhielt, teilte er mit, er werde sich die Pulsadern aufschneiden, weil er den psychischen Druck der Nachbarschaft der Freundin nicht mehr aushalte. Nachdem sie den Beigeladenen zu 2. zur Polizeiwache mitgenommen hatten, verständigten sie das Ordnungsamt, welches einen Bediensteten zur Polizeiwache entsandte. Dieser verständigte den kassenärztlichen Notdienst, um die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beigeladenen zu 1. nach den Vorschriften des PsychKG prüfen zu lassen. Daraufhin erschien der Kläger als diensthabender Arzt, um den Beigeladenen zu 1. zu untersuchen. Anschließend fertigte er ein "Ärztliches Attest zur Vorlage bei der Ordnungsbehörde", in welchem er zu dem Ergebnis kam, eine Unterbringung des Beigeladenen zu 1. sei nicht erforderlich, dieser stelle keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Bedienstete der Stadt L hielt in einem unter dem 10. Juni 2005 gefertigten Vermerk fest, der Kläger habe sich sowohl mit dem Beigeladenen zu 1. als auch mit dessen Mutter und Freundin unterhalten und sei zu dem aus dem Attest ersichtlichen Ergebnis gelangt. Der Einsatz sei gegen 0.00 Uhr beendet gewesen. 3 Der Kläger hatte eine Abschrift seines Attestes zwecks Liquidation zunächst der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein übersandt. Diese sandte es zurück mit dem Bemerken, der Kläger könne die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht über die kassenärztliche Vereinigung abrechnen, vielmehr seien die Erstellung derartiger Gutachten sowie die dabei entstandenen Nebenkosten wie Besuchs- und Wegegebühren "nach den Vorschriften des PsychKG" der Ordnungsbehörde, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes tätig geworden sei, in Rechnung zu stellen. 4 Der Kläger fertigte deshalb unter dem 30. August 2005 eine an die beklagte Stadt gerichtete Rechnung über 228, 38 Euro und bat um Überweisung des Betrages auf sein Konto. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. September 2005 die Zahlung ab und führte aus, diese Kosten seien jahrzehntelang von den Krankenkassen übernommen worden. Erst seitdem die kassenärztliche Vereinigung in die Abrechnung eingeschaltet sei, gebe es hier Schwierigkeiten. Die Frage der Kostentragung sei zwischen Krankenkassen und Ordnungsbehörden umstritten, und auch das Gesundheitsministerium habe eine Klärung bisher nicht herbeigeführt. Es könne weder die Aufgabe der Beklagten noch des Klägers sein, diese Rechtsfrage zu klären, deshalb könne die Stadt wegen der vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht "in Vorlage treten". Eine Zahlungspflicht der Ordnungsbehörden sei nur im Fall des § 32 Abs. 3 PsychKG vorstellbar, wenn nämlich das Vormundschaftsgericht festgestellt habe, dass ein begründeter Anlass für den von der Ordnungsbehörde gestellten Unterbringungsantrag nicht bestanden habe. 5 Der Kläger trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 7. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 8. September 2005, mit der Begründung entgegen, die öffentliche Ordnung falle nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen. Er fügte seine Rechnung noch einmal bei und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 30. September 2005. Die Beklagte zahlte die Rechnung nicht, vertrat vielmehr mit Schreiben vom 8. September 2005 erneut die Auffassung, die Krankenkassen müssten ebenso wie für jede Krankenhausbehandlung auch für die Kosten der vorbereitenden Bescheinigung nach § 14 PsychKG aufkommen; das ergebe sich aus § 32 PsychKG und entspreche der von der damaligen Gesundheitsministerin im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Auffassung. 6 Es schloss sich ein Schriftwechsel zwischen den Parteien an, in welchen auch die kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer Nordrhein und das Gesundheitsministerium einbezogen wurden, ohne dass eine Annäherung der Standpunkte herbeigeführt werden konnte. Die kassenärztliche Vereinigung riet dem Kläger, vergleichbare Gutachtensaufträge von Seiten eines Ordnungsamtes künftig nur noch gegen Kostenzusage anzunehmen. Nachdem er sich in einem späteren Fall geweigert hatte, eine Begutachtung im Rahmen des Notdienstes vorzunehmen, beschwerte sich das Ordnungsamt der Stadt L bei der Ärztekammer über das nach ihrer Auffassung pflichtwidrige Verhalten des Klägers. 7 Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht I unter dem 11. Januar 2006 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 228, 38 Euro plus Gebühren erlassen. Auf den dagegen von dem Beklagten erhobenen Widerspruch ist der Rechtsstreit bei dem Amtsgericht L anhängig gewesen. Dort hat der Kläger seinen Klageantrag auf einen Betrag von 678, 38 Euro plus Zinsen erweitert, den er in die Anträge gefasst hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 8 228, 38 Euro plus 20,00 Euro Mahngebühren plus üblicher Zinsen; Kosten für das Mahnverfahren einschließlich Porti und Zeitaufwand in Höhe von 80,00 Euro; Aufwandentschädigung für den von dem Beklagten verursachten Schriftverkehr nebst Porto und Telefonkosten in Höhe von 150,00 Euro; Schmerzensgeld wegen Verleumdung und Nötigung in Höhe von 200,00 Euro. 9 Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat er sich auf §§ 9, 31 PsychKG berufen. 10 Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, einschlägig seien die §§ 14, 32 PsychKG, die eine Zahlungspflicht der Ordnungsbehörde nicht vorsähen; die Begutachtungskosten seien Teil der in § 32 geregelten Unterbringungskosten. 11 Mit Beschluss vom 14. November 2006 (3 C 117/06) hat das Amtsgericht L nach Anhörung der Parteien das Verfahren hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. abgetrennt und diesen abgetrennten Teil des Rechtsstreits an das VG Düsseldorf verwiesen mit der Begründung, das Ordnungsamt der Beklagten sei auf Grund der öffentlich-rechtlichen Regelung des § 12 PsychKG hoheitlich tätig geworden. 12 Auf den Hinweis des Gerichts, der geltend gemachte Anspruch könne sich aus § 611 BGB ergeben, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein Vertrag mit dem Kläger könne nicht zustandegekommen sein. Denn der tätig gewordene Bedienstete des Ordnungsamtes habe vor dessen Eintreffen mit dem Kläger unmittelbar keinen Kontakt aufgenommen gehabt. Die Beklagte sei nur auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des PsychKG tätig geworden, die eine Kostentragung einer Gebietskörperschaft als Träger der Ordnungsbehörden nur in dem hier nicht einschlägigen Fall des § 32 Abs. 3 PsychKG vorsehe. Der Kläger hat erwidert, dass von Seiten des Ordnungsamtes mit ihm ein Vertrag geschlossen worden sei, ergebe sich schon daraus, dass er nicht unmittelbar von der Polizei gerufen worden sei. 13 Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2007 die weiteren Verfahrensbeteiligten zum Verfahren beigeladen. 14 Die Beigeladene zu 2. hat geltend gemacht, bei der hier fraglichen ärztlichen Leistung gehe es nicht um eine von ihr allein sicherzustellende Behandlungsleistung im Sinne von § 27 SGB V. Auf sie könnten die Kosten daher nicht abgewälzt werden. 15 Die Beklagte hat darauf erwidert, nach §§ 70 ff FGG hätte das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht über die hier streitigen Kosten entscheiden müssen. Diese habe gemäß § 32 PsychKG der Beigeladene zu 1. zu tragen. 16 Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere Hinwies auf das Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Kläger klargestellt, dass er im streitigen verfahren beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 228, 38 Euro plus Verzugszinsen zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gegeben. Das folgt allerdings nicht aus der Rechtswegzuweisung des § 40 VwGO, welcher bestimmt, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Vorliegend handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, das heißt, nach der wirklichen Natur des im Klagevorbringen geltend gemachten Anspruchs. 24 Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 40 Rdnr. 6. 25 Auf die vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen und deren rechtliche Qualifikation als öffentlich- oder privatrechtlich kommt es deshalb nicht an. Allein der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch aus einzelnen Vorschriften des dem öffentlichen Recht zuzurechnen PsychKG ableitet, zwingt nicht zu dem Schluss auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht, welches die öffentliche Gewalt befähigt, einseitig in den Rechtsbereich des Privaten einzugreifen. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Bedienstete des Ordnungsamtes der Beklagten ist wie jeder Private, der zur Nachtzeit ärztliche Hilfe benötigt, telefonisch an den kassenärztlichen Notdienst herangetreten mit der Bitte, einen Arzt zum Einsatzort Polizeiwache Nord zu entsenden. Von hoheitlichen Befugnissen hat er dabei ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Diese Einschätzung bekräftigt der in den Akten dokumentierte spätere Vorfall, als der Kläger sich auf einen entsprechenden Anruf weigerte, ohne Kostenzusage den Einsatz wahrzunehmen. Das Ordnungsamt griff daraufhin nicht etwa zum öffentlich-rechtlichen Instrumentarium der förmlichen Ordnungsverfügung und Verwaltungsvollstreckung, um das Erscheinen des Arztes zu erzwingen. Vielmehr beschwerte es sich später bei der Ärztekammer über das Verhalten des Arztes und erwog eine Strafanzeige. Der konkrete Fall wurde zunächst so gelöst, dass man durch weitere Telefontätigkeit versuchte, einen anderen Arzt zu gewinnen, was schließlich auch gelang. Selbst in diesem späteren, problematischen Fall machte die Behörde von denselben Mitteln Gebrauch, wie sie jedem Privatmann zur Verfügung stehen. Handelt es sich mithin um ein Gleichordnungsverhältnis, so kommt dessen Qualifizierung als öffentlich-rechtlich vorrangig dann in Betracht, wenn die öffentliche Verwaltung in einer Weise tätig wird, die gerade ihr vorbehalten ist. Maßgeblich ist insoweit, ob ihr Handeln Rechtssätzen unterworfen ist, die gerade dem Staat und seinen Organen vorbehalten sind. 26 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 40 Rdnr. 11. 27 Auch das ist hier nicht festzustellen. Zwar wurde das Ordnungsamt der Beklagten in Erfüllung unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Pflichten aus dem PsychKG NRW tätig, als es den Kläger heranzog. Daraus folgt aber noch nicht, dass auch jegliche im Rahmen dieser Pflichterfüllung entfaltete Verwaltungstätigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Vielmehr hat es die Verwaltung in der Hand, in welcher Rechtsform sie ihre Pflichten erfüllt. Vorstellbar wäre die Inanspruchnahme eines Arztes durch eine Ordnungsverfügung nach Maßgabe des OBG NRW. Vorstellbar wäre auch die Heranziehung eines beamteten Arztes im Rahmen seines Dienstverhältnisses durch dienstliche Weisung. Beides dürfte dem öffentlichen Recht zuzurechen sein. Wenn sich die Verwaltung aber, wie jeder Bürger, an eine kassenärztliche Notrufzentrale wendet, um ärztliche Hilfe zu erlangen, dann ist das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu dem Arzt ebenso zu beurteilen wie das jedes sonstigen Hilfebedürftigen, 28 vgl. dazu etwa Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 611 Rdnr. 84, 29 nämlich privatrechtlich. Ob diese offenbar der ständigen Praxis entsprechende Vorgehensweise des Ordnungsamtes, das in der Regel zur Heranziehung eines vorher nicht bekannten Allgemeinmediziners führen wird, mit § 14 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NRW vereinbar ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang und kann deshalb hier offen bleiben. Erwähnt sei lediglich, dass das Gesetz das Zeugnis eines in der Psychiatrie oder Psychotherapie fortgebildeten Arztes als Regel vorschreibt, der Arzt aber jedenfalls danach ausgewählt werden soll, ob er in der Psychiatrie erfahren ist. 30 Obwohl damit die Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten in § 40 VwGO nicht eingreift, ist dieser gleichwohl gegeben. Das folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist eine Verweisung aus einem anderen Rechtsweg für das Gericht, an das verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dieses darf deshalb weder an ein Gericht des abgebenden Rechtszugs zurück- noch an ein solches eines dritten Rechtszuges weiterverweisen. 31 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Anh. zu § 41 VwGO Rdnr. 21. 32 Da der Rechtsstreit durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 14. November 2006 (0 C 000/06) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen wurde, stellt sich die Rechtswegfrage für das erkennende Gericht nicht. 33 Das erkennende Gericht hat dabei im Umfang der Verweisung allein über den Klageantrag zu entscheiden, wie er schon dem Amtsgericht L unterbreitet worden war. Das Verwaltungsgericht rückt durch die Verweisung nicht in die Position des Vormundschaftsgerichts, welches gemäß § 32 PsychKG NRW darüber zu entscheiden hat, wer die Kosten der Unterbringung trägt. Dabei mag unterstellt werden, dass die hier streitigen Kosten für das ärztliche Attest gemäß § 14 PsychKG NRW zu den Kosten der Unterbringung zählen und dass das auch dann gilt, wenn es, wie hier, zu einer Unterbringung gar nicht kommt. Zwar folgt die in diesem Verfahren zu beachtende Beschränkung des gerichtlichen Entscheidungsauftrags nicht bereits daraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung des Beigeladenen zu 1. gar nicht getroffen und ein entsprechender Antrag von der Ordnungsbehörde darüber hinaus gar nicht gestellt wurde. § 32 Abs. 4 Satz 2 PsychKG NRW sieht nämlich auch für diesen Fall eine vormundschaftsgerichtliche Kostenentscheidung ausdrücklich vor. Gleichwohl kann diese Entscheidung von dem erkennenden Gericht auch auf die Verweisung nicht getroffen werden, da lediglich das kontradiktorische Verfahren zwischen den Parteien bei ihm anhängig geworden ist, welches ihm nicht die Befugnis verleiht, eine umfassende Kostenentscheidung im Rahmen des Unterbringungsverfahrens zu treffen. 34 Die geltend gemachte Hauptforderung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der geltend gemachte Honoraranspruch ergibt sich aus § 611 BGB, der die Vertragspflichten aus dem Dienstvertrag regelt. Diese Vorschrift ist anwendbar, wird insbesondere nicht durch die Kostenregelungen in § 32 PsychKG NRW verdrängt. In diesen kommt ein nach privatrechtlichen Vorschriften herangezogener Arzt wie der Kläger nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm dort ein einklagbarer und erforderlichenfalls vollstreckbarer Anspruch zugebilligt wird. Denn an dem Unterbringungsverfahren ist er nicht beteiligt. 35 Der Arztvertrag ist typischerweise als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zu qualifizieren, 36 vgl. Palandt, BGB, Kommentar 66. Aufl. 2007, § 611 Rdnr. 18; Münchner Kommentar a.a.O. § 611 Rdnr. 79, 37 so auch hier. § 611 BGB bestimmt, dass der eine Vertragspartner zur Erbringung der versprochenen Dienste, der andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Zwischen den Parteien diese Verfahrens wurde ein solcher Dienstvertrag geschlossen. Insbesondere hat der Vertreter der Beklagten dem Kläger in deren Namen und für diese verpflichtend eine Vertragsangebot unterbreitet. Dabei kann dahinstehen, ob das schon bei der ersten telefonischen Benachrichtigung des ärztlichen Notdienstes der Fall war, indem das Vertragsangebot von der Telefonzentrale als Empfangsbote, vgl. § 120 BGB, an den Kläger weitergegeben wurde. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, als der Kläger in der Polizeiwache in Anwesenheit des Vertreters der Beklagten auf dessen Bitten tätig wurde, lag ein Angebot der Beklagten vor, welches vom Kläger angenommen wurde, indem er die Untersuchung durchführte. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 erhobene Einwand, ein zivilrechtlicher Vertrag könne nicht zustandegekommen sein, weil der Vertreter der Beklagten mit dem Kläger unmittelbar nicht telefoniert habe, greift mithin schon deshalb nicht durch, weil er persönlich mit ihm gesprochen und ihm erklärt hat, was von ihm verlangt wurde. Auch das in demselben Schriftsatz geäußerte Argument, ein Rechtsbindungswille sei auf Seiten der Beklagten nicht gegeben gewesen, geht fehl. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass der Kläger nicht von sich aus am Einsatzort erschienen ist und den Beigeladenen zu 1. untersucht hat, dass dem vielmehr allein die Anforderung des Vertreters der Beklagten zu Grunde lag. Wenn das keine rechtsgeschäftliche Erklärung gewesen sein soll, so bleibt als weitere Deutungsmöglichkeit nur eine hoheitliche Anordnung im Sinne einer Ordnungsverfügung. Diese kann aber bereits nach den oben gemachten Ausführungen ausgeschlossen werden. Weitere Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten des Beklagtenvertreters gibt es nicht. Wenn geltend gemacht wird, er habe den Willen zum Vertragsschluss in Wirklichkeit nicht gehabt, so reduziert sich das deshalb auf die Behauptung eines dahin gehenden inneren Vorbehalts, seine Anstellungskörperschaft nicht mit finanziellen Forderungen des Klägers belasten zu wollen. Eine derartige "Mentalreservation" ist aber zivilrechtlich unerheblich, wie sich aus § 116 Satz 1 BGB ergibt, welcher bestimmt, dass eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig ist, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 38 Der dritte Einwand schließlich, bei der kassenärztlichen Vereinigung handele es sich um einen öffentlich-rechtlich organisierten Ansprechpartner, deshalb könne nur ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis entstanden sein, liegt neben der Sache, da auch öffentlich rechtliche Verwaltungsträger zivilrechtlich tätig sein können und die Notrufzentrale zudem im Rechtssinne allenfalls als Bote tätig geworden sein dürfte, dessen Organisationsform auf den Rechtscharakter der weitergereichten Erklärung keinen Einfluss hat. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Vertragsschluss jedenfalls unmittelbar vor Ausführung der ärztlichen Leistung zustandegekommen. Selbst zwischen Kassenpatient und Arzt kommt darüber hinaus trotz der besonderen Art der Leistungsgewährung durch die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande. 39 vgl. Münchner Kommentar a.a.O., § 611 Rdnr. 84. 40 Schließlich kann das Vorbringen der Beklagten, das auf verschiedene andere Zahlungspflichtige, wie etwa die Beigeladenen, verweist, auch nicht dahin zu verstehen sein, die fragliche Willenserklärung sei von ihrem Vertreter gar nicht in ihrem Namen, sondern im Namen eines Anderen, etwa eines der Beigeladenen, abgegeben worden. Abgesehen davon, dass selbst dann die Verpflichtung eines Dritten schon mangels Vollmacht des städtischen Vertreters nicht entstanden sein kann, vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, und eine Genehmigung eines Dritten, vgl. § 177 Abs. 1 BGB, ersichtlich nicht vorliegt, spricht für eine derartige Auslegung der Willenserklärung nichts. Denn das Ordnungsamt der Beklagten wurde, wie allen Beteiligten klar ist, in Erfüllung eigener Pflichten tätig. § 14 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW weist ausdrücklich den Ordnungsbehörden die Entscheidung über einen Antrag auf sofortige Unterbringung zu. Der von der Beklagten in das Zentrum ihrer Überlegungen gestellte Gedanke, eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger könne nur in Betracht kommen, wenn ihr ein tatsächlich realisierbarer Erstattungsanspruch zustehe, steht dem Vertragsschluss ebenso wenig entgegen wie der aus dem Vertrag erwachsenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Ob die Ordnungsbehörde insbesondere einen möglichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt einfordern kann, 41 für einen Unterbringungsfall verneinend OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991, 13 A 876/90, JMBl NRW 1992, 70, 42 ist für das Zustandekommen der vertraglich begründeten Zahlungspflicht ohne Belang. Abgesehen davon, dass für diese offenbar allein an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis orientierten Überlegung konstruktiv in dem hier vorliegenden Rechtsverhältnis kein Platz ist, entspricht die aus diesem folgende Risikoverteilung zwischen den Parteien auch der gesetzlichen Vorgabe. Der Beklagten als Trägerin der Ordnungsbehörde ist die Gefahrenabwehr in diesem Bereich durch § 14 PsychKG NRW zugewiesen. Dem entspricht es, wenn sie das aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten sich ergebende finanzielle Risiko nicht auf den Kläger abwälzen kann, der nur über den allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst mit der Frage der Unterbringung in Kontakt gekommenen ist und in diesem Bereich keine über seine allgemeinen Berufspflichten als Arzt hinausgehenden spezifischen Aufgaben wahrzunehmen hat. 43 Der Hauptanspruch ist jedoch nur teilweise gegeben. Wegen der Höhe des Honoraranspruchs hat sich der Kläger zutreffend auf die Vorschriften der GOÄ gestützt. Ist eine Vergütung in dem Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung als vereinbart anzusehen, § 612 Abs. 2 BGB. Die taxmäßige Vergütung ist beim Arztvertrag typischerweise die der GOÄ entsprechende. 44 Vgl. Palandt a.a.O. § 612 Rdnr. 7. 45 In Anwendung der GOÄ war jedoch deren § 11 Abs. 1 zu beachten, der bestimmt, dass u.a. dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen sind. Das bedeutet, dass jeweils nur der einfache Satz in Rechnung gestellt werden kann und die in § 5 GOÄ vorgesehene Erhöhungsmöglichkeit bis zum Dreieinhalbfachen ausgeschlossen ist. 46 Vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 1. 47 § 11 Abs. 1 GOÄ greift hier ein. Die Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger. Die Anwendbarkeit ist nicht durch § 11 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen. Danach (Satz 1) findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. Das war zwar hier nicht der Fall. Gleichwohl greift die Ausschlussvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht ein. Ersichtlich hat sie den Zweck, dem Arzt vor seinem Tätigwerden klar zu machen, dass er es mit einem Kostenträger im Sinne von § 11 Abs. 1 GOÄ zu tun hat, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er zu den gegenüber der sonstigen Praxis reduzierten Gebührensätzen tätig werden will. 48 Vgl. Uleer u.a. a.a.O. § 11 Rdnr. 10. 49 Diese Warnfunktion ist aber auch ohne eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 GOÄ erfüllt, wenn der Kostenträger selbst dem Arzt als Vertragspartner gegenübertritt. So ist es hier. Dem Kläger konnte bei Auftragserteilung durch das Ordnungsamt klar sein, dass die Beklagte Kostenträger sein würde und er deshalb nur gemäß § 11 Abs. 1 GOA würde abrechnen können. 50 Die in Rechnung gestellten Leistungen sind deshalb nur in Höhe des einfachen Gebührensatzes ersatzfähig. Nicht erstattungsfähig ist darüber hinaus in vollem Umfang die erste Position der Rechnung, in welcher eine Gebühr gemäß Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (symptombezogene Untersuchung) in Rechnung gestellt wurde. Dieselbe Leistung ist nämlich in der nächsten Rechnungsposition (Nr. 50, Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) enthalten. Nr. 50 des Gebührenverzeichnisses bestimmt denn auch in Satz 3 ausdrücklich, dass neben dieser eine Leistung nach Nr. 5 nicht abgerechnet werden darf. 51 Ersatzfähig ist dagegen die Position 812 (Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch...). Zwar handelt es sich hier um eine ärztliche Behandlung, um die sich die Ordnungsbehörden gemäß § 14 PsychKG NRW nur insoweit zu kümmern haben, als diese Folge der Unterbringung ist. Im Vorfeld soll nur durch ärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer Unterbringung festgestellt, nicht aber eine ärztliche Behandlung vermittelt werden. Der von der Ordnungsbehörde dem Arzt erteilte Auftrag wird deshalb in der Regel eine Behandlung nicht umfassen. Vorliegend ergibt sich eine Ausnahme nur deshalb, weil die unzweifelhaft vom Auftrag umfasste Gebühr gemäß Nr. 801 (eingehende psychiatrische Untersuchung) tatsächlich von der Leistung Nr. 812 nicht zu trennen ist, wie der Kläger dem Gericht nachvollziehbar erläuterte. Eine Unvereinbarkeit wie bei den Nummern 5 und 50 drängt sich hier weder auf, noch ist sie im Gebührenverzeichnis ausdrücklich vorgesehen. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte auch die Gebühr gemäß Nr. 812 auszugleichen. 52 Nach dem Vorstehenden hat die Liquidation des Klägers in folgendem Umfang Bestand: 53 Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 54 50 18,65 Euro 55 80 17,49 Euro 56 801 14,57 Euro 57 812 29,14 Euro 58 Zuschlag C 18,65 Euro 59 Wegegeld 6 km bei Nacht 15,34 Euro 60 _____________ 61 113,84 Euro 62 Diesen mithin allein geschuldeten Betrag hat die Beklagte vom 1. September 2005 an mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das ergibt sich aus § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Geldschuld ist danach vom Eintritt des Verzuges an mit dem genannten Zinssatz zu verzinsen, wenn ein Verbraucher, vgl. § 13 BGB, an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist. Das war hier der Fall. Der Kläger ist kein Verbraucher, da es um eine Forderung aus seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit geht, die Beklagte deshalb, weil sie keine natürliche Person ist. 63 Am 1. September 2005, dem Tag des Erhalts der Liquidation vom 30. August 2005, ist die Beklagte in Verzug geraten. Das setzt gemäß § 286 Abs. 1 Satz1 BGB zunächst die Fälligkeit der Forderung voraus. Die tritt bei Forderungen nach der GOÄ abweichend von der allgemeinen Regel des § 614 BGB nach der Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 GOÄ dann ein, wenn dem Zahlungspflichtigen eine "dieser Verordnung entsprechende" Rechnung erteilt worden ist. In Absatz 2 sind Anforderungen eher formaler Art aufgeführt, die die Rechnung "insbesondere" erfüllen muss, in den Absätzen 3 und 4 wird für bestimmte Fallgruppen eine eingehende Begründung vorgeschrieben. Die Rechung des Klägers entspricht diesen Anforderungen. § 12 Abs. 3 und 4 GOÄ kommen hier nicht zur Anwendung. Den Anforderungen des Abs. 2 genügt die Rechnung, insbesondere wurden das Datum der Leistungserbringung, die angewandten Nummern des Gebührenverzeichnisses und der Steigerungssatz genannt, außerdem wurde die in Rechnung gestellte Entschädigung nach § 7 GOÄ (Wegegeld 6 km bei Nacht) hinreichend erläutert. Dass weitere Merkmale, die für eine Überprüfung der Rechnung erforderlich sind, fehlen, ist nicht ersichtlich. 64 Damit ist die Fälligkeit des geschuldeten Betrages mit Zugang der Rechnung eingetreten. Für den Eintritt der Fälligkeit ist nicht erforderlich, dass alle geltend gemachten Rechnungspositionen auch materiell der GOÄ und dem Gebührenverzeichnis entsprechen. 65 So aber Uleer u.a. a.a.O. § 12 Rdnr. 12. 66 Ersichtlich soll § 12 Abs. 1 GOÄ die Funktion erfüllen, die im Sinne des Verbraucherschutzes nötige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung zu gewährleisten. 67 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1985, 2 BvR 221/85, NJW 1985, 2187. 68 Allein aus dem oben zitierten Wortlaut des § 12 Abs. 1 GOÄ kann nicht abgeleitet werden, dass schon für den Eintritt der Fälligkeit die materielle Richtigkeit gefordert ist. Auch der Hinweis darauf, dass formelle und materielle Anforderungen ohnehin nur schwer zu unterscheiden seien, rechtfertigt dieses Ergebnis nicht. Es wäre zum einen vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften des BGB über den Schuldnerverzug überraschend. Es erscheint nicht vorstellbar, dass etwa der Verzug des Schuldners gemäß § 286 BGB deshalb ausgeschlossen sein sollte, weil eine Mahnung auch Forderungsteile zum Gegenstand hat, die sich später als nicht begründet erweisen. Anderes kann allenfalls in dem hier nicht gegebenen – Fall gelten, dass die Mahnung völlig überhöht ist. 69 Vgl. Palandt a.a.O. § 286 Rdnr. 20 70 Das ist bei der Auslegung von § 12 Abs. 1 GOÄ zu berücksichtigen. Zum anderen spricht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie entscheidend gegen die von Uleer a.a.O. vertretene Auffassung. Diese führt nämlich zu dem Ergebnis, dass jede Klage, die ärztliche Honorarforderungen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang abzuweisen wäre, wenn die zu Grunde liegende Rechnung auch nur in einer von zahlreichen Positionen einen geringfügigen materiellen Fehler aufweist, sei es auch nur ein Schreibfehler in einer Ziffer der GOÄ. 71 Zu dieser Folge vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 1994, 14 U 48/92, MedR 1995, 320, JURIS. 72 In jedem Fall eines materiellen Fehlers bedürfte es im Zweifel einer zweiten Klage, um dem Kläger zu einem vollstreckbaren Titel zu verhelfen. Derartig weit tragende und systemfremde Folgerungen können aus der eher beiläufigen Formulierung in § 12 Abs. 1 GOÄ nicht gezogen werden. Diese ist vielmehr im Zusammenhang zu lesen mit den folgenden Absätzen, die lediglich auf die Kontrollierbarkeit einer Rechnung abstellen. 73 So im Ergebnis auch BVerfG a.a.O. 74 Die begründete Forderung war deshalb mit Zugang der Rechnung fällig. Zugleich geriet die Beklagte damit in Verzug. Einer Mahnung, vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, bedurfte es dazu ausnahmsweise nicht, da die Beklagte sich "ernsthaft und endgültig", vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, weigerte, die geschuldete Leistung zu erbringen. Mit ihrem Schreiben vom 2. September 2005 brachte sie ihre dem entsprechende Rechtsauffassung unmissverständlich zum Ausdruck. Die vom Kläger mit Schreiben vom 7. September 2005 ausgesprochene Mahnung ging deshalb ins Leere und war entbehrlich. 75 Die Kostentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 76 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO.