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Urteil

8 K 2538/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1024.8K2538.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten in Höhe von mehr als 986,53 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlass von zwei Abschiebeversuchen entstanden. 3 Der am 26. Juli 1963 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste erstmals Ende 1989 mit seiner Familie nach Deutschland ein. Ein Asylantrag und mehrere Asylfolgeanträge blieben für den Kläger ohne Erfolg. Mit Bescheid des (vormaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1994 wurde dem Kläger die Abschiebung nach „Jugoslawien“ angedroht. Die Ausreisepflicht wurde 1997 vollziehbar. Mehrfach beantragte der Kläger für ihn vergeblich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 lehnte das Verwaltungsgericht die Klage - 8 K 358/08 - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Der Beklagte kündigte dem Kläger die Abschiebung für den 23. März 2009 an. Der Kläger sollte im Rahmen einer Sammelabschiebung mit einem von der Bezirksregierung Düsseldorf gecharterten Flugzeug in die Republik Kosovo abgeschoben werden. An diesem Tag wurde er nicht in seiner Unterkunft angetroffen. Der Beklagte stornierte bei der Bezirksregierung die Anmeldung des Klägers zur Abschiebung. Für den Kläger wurde am 30. März 2009 der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Sein Prozessbevollmächtigter übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2009 eine von dem Kläger unterschriebene Vollmacht, die den Zusatz enthält: „Duisburg, den 02.04.09“. Der Kläger kehrte in die Republik Kosovo zurück. Die Bezirksregierung Düsseldorf zeigte dem Beklagten wegen der beabsichtigten Abschiebung des Klägers Kosten in Höhe von 516,97 € an. Wegen der Einzelheiten der Kosten wird auf die Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen (Bl. 57 f. der Gerichtsakte). 4 Im Oktober 2009 stellte der Kläger bei persönlicher Vorsprache beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag, der für ihn ohne Erfolg blieb. Während eines Gesprächs beim Beklagte kollabierte der Kläger; er wurde im Marienhospital Steinfurt stationär aufgenommen. Ausweislich ärztlicher Stellungnahmen wurde eine posttraumatische Belastungstörung diagnostiziert. 5 Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 und 15. Juni 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte er eine erhöhte Suizidalität und eine Gefahr einer erneuten Blutdruckkrise an. Weitere Gründe machte er nicht geltend. Zugleich beantragte er, die Wohnsitzauflage zu ändern, damit er in Laer von seinem Sohn J. betreut werde könne. 6 Der Beklagte führte mit dem Kläger am 16. Juni 2011 ein Gespräch über seine Ausreise; der Kläger erklärte, nicht zur Ausreise bereit zu sein. Am 1. August 2011 meldete die Stadt Emsdetten von Amts wegen den in Emsdetten registrierten Wohnsitz des Klägers ab, weil er sich in seiner Unterkunft in Emsdetten nicht mehr aufhielt. Der Kläger wurde am 2. August 2011 vom Gesundheitsamt des Beklagten auf seine Reisefähigkeit untersucht. Für ihn wurde gegenüber dem Amtsarzt angegeben, er habe sich nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet „sozial total zurückgezogen. Er nehme eigentlich überhaupt nicht mehr am Leben teil“. Unter dem 9. August 2011 stellte der Amtsarzt neben anderem die Reisefähigkeit des Klägers fest. Am selben Tag stellte das Gesundheitsamt des Beklagten dem Ausländeramt eine Gebühr in Höhe von 155,00 € in Rechnung. 7 der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab; der Bescheid wurde seinem damaligen Bevollmächtigten am 12. Oktober 2011 zugestellt. Der Beklagte erteilte per Em 8 Am 7. August 2011 wurde in Mönchengladbach der Sohn B. C. des Klägers geboren. Der Kläger zeigte dem Beklagten die Geburt zunächst nicht an. 9 Der Beklagte beabsichtigte nunmehr, den Kläger am 13. Oktober 2011 über den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden abzuschieben. Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht Rheine am 6. Oktober 2010 die einstweilige Freiheitsentziehung des Klägers zum Zweck der Vorführung vor dem Amtsgericht an. Unter dem 10. Oktober 2011 lehnte ail dem Arzt L. aus Bonn für den 11. Oktober 2011 den Auftrag zur „Unterstützung bei einer Haftsache“, den der Arzt mit Email annahm. Angaben zur Vergütung enthalten beide Emails nicht. Zugleich beauftragte der Beklagte eine Dolmetscherin mit ihrer Teilnahme. 10 Am 11. Oktober 2011 um 7:00 Uhr trafen sich Mitarbeiter des Beklagten, Polizeibeamte, die Dolmetscherin und Herr Dr. med. M. im Auftrag des Herrn L. vor dem Rathaus in Laer. Die Personen suchten die Wohnung des Sohnes in Laer auf, in der sich der Kläger überwiegend aufgehalten hatte. Der Kläger wurde nicht angetroffen. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass sich der Kläger in Nordwalde aufhalte. Die Beteiligten fuhren nach Nordwalde, wo sie den Kläger nicht in der ihnen bezeichneten Wohnung antrafen. Die Maßnahme wurde um 8:00 Uhr abgebrochen. 11 Der Beklagte zahlte der Dolmetscherin ein Entgelt von 220,00 €. Der Arzt stellte dem Beklagten unter dem 11. Oktober 2011 „für die Arztgestellung zur Betreuung des Festnahmeversuchs … gem. Liste 2009 eine Pauschale (bis 6 Std./400 km)“ in Höhe von 600 € in Rechnung; Umsatzsteuer machte er nicht geltend. Der Beklagte überwies den Betrag an Herrn L. . Die Zentrale Ausländerbehörde erstellte einen Rechnungsnachweis über einen Satz Fotos für 2,50 € und „anteilige DHL-Expresskosten“ von 1,36 €. 12 Unter dem 17. Oktober 2011 legte der Kläger erstmals gegenüber dem Beklagten dar, dass er in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau T. C. lebe, die Mutter von zwei minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit sei. Zugleich zeigte er dem Beklagten erstmals die Geburt des Kindes B. C. an, dessen Vaterschaft er geltend machte. Am 29. Dezember 2011 erkannte der Kläger mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft vor dem Jugendamt der Stadt Mönchengladbach an. 13 Mit dem - angefochtenen - Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung von Abschiebekosten in Höhe von insgesamt 1.495,83 € auf, die er wie folgt konkretisierte: 14 „Flugkosten für den stornierten Flug am 23. März 2009: 516,97 € Kosten für die Beschaffung eines Passersatzpapiers im Jahr 2011: 3,86 € Kosten für die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit am 2. August 2011: 155,00 € Kosten für den Arzt beim Festnahmeversuch am 11. Okotber 2011: 600,00 € Kosten für den Dolmetscher am 11. Oktober 2011: 220,00 €“ 15 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 16 Am 25. September 2013 erklärte der Kläger, bei seinem Sohn in Laer zu leben. 17 Der Kläger behauptet, 18 der Festnahmeversuch vom 11. Oktober 2011 sei infolge der Geburt des Sohnes B. rechtswidrig. Er habe die Kindesmutter während der Schwangerschaft regelmäßig unterstützt. Nach der Geburt des Kindes habe er mit der Kindesmutter und dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt. 19 Auf den Kläger entfallende Flugkosten wegen des Fluges vom 23. März 2009 seien infolge Überbuchung nicht entstanden. Die Rechnung des Gesundheitsamts über 155,00 € sei nicht nachvollziehbar. Bei dem Festnahmeversuch am 11. Oktober 2011 sei die Hinzuziehung eines Arztes nicht notwendig gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht angemessen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei nicht notwendig gewesen. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid ist teilweise rechtswidrig und/oder verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Wegen eines Betrags in Höhe von 509,30 € ist der Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist aufgrund des Leistungsbescheids zur Kostenerstattung in Höhe von 986,53 € verpflichtet. 28 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses im Juli 2012 maßgeblichen Rechtslage. Nur für - hier nicht bestehende - Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich. Eine im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2013, 67). 29 Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid sind damit §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258). Danach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Die Kosten der Abschiebung umfassen (1.) die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, (2.) die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und (3.) sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. 30 Auch wenn der Kläger letztendlich nicht abgeschoben wurde, liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 AufenthG vor. Die Rechtsvorschrift erstreckt sich nicht allein auf vollzogene Abschiebungen, sondern auf alle Abschiebemaßnahmen. Die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung ist also nicht Voraussetzung für die Kostenhaftung. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG, der nur voraussetzt, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind und keine Beschränkung auf die abgeschlossene, den Aufenthalt tatsächlich beendende Abschiebung enthält. Auch aus § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt sich, dass Kosten der Vorbereitungshandlungen geltend zu machen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 18 A 158/11 -; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 ‑ 10 C 12.1470 -, juris, Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, www.dbovg.niedersachsen.de = InfAuslR 2010, 317; VG Münster, Urteil vom 30. September 2010 - 8 K 1740/09 -) Die dem Leistungsbescheid zu Grunde liegenden Maßnahmen der Behörden dienten der Vorbereitung der für den 23. März 2009 und 13. Oktober 2011 beabsichtigten Abschiebungen des Klägers. 31 Die Maßnahmen der beteiligten Dienststellen mit dem Ziel der Abschiebung des Klägers am 23. März 2009 und am 13. Oktober 2011 waren nach der damaligen Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Dem entgegenstehende Gründe sind nicht gegeben. 32 Soweit sich der Kläger auf die Geburt seines Sohnes B. C. im Jahr 2011 beruft, steht die Einwendung dem Abschiebeversuch aus 2009 schon aus zeitlichen Gründen nicht entgegen. 33 Die Geburt des Kindes stand aber auch nicht einer Abschiebung des Klägers im Oktober 2011 entgegen. Ausreichend für den Schutz des Art. 6 GG ist nicht die formale Stellung als Vater allein, die im Übrigen erst mit dem Vaterschaftsanerkenntnis aus Dezember 2011 eintrat. Das Grundrecht schützt allein eine gelebte Familiengemeinschaft. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine solche familiäre Gemeinschaft mit dem in Mönchengladbach lebenden Kind und der ebenfalls dort wohnhaften Kindesmutter lebte. Zwar hat die Kindesmutter unter dem 1. Dezember 2011 schriftlich an Eides statt versichert, dass der Kläger sie zu den Terminen beim Frauenarzt begleitet habe, bei der Geburt im Krankenhaus anwesend gewesen sei und sich seit der Geburt um das Kind gekümmert habe. Die Erklärung der Kindesmutter ist aber nicht hinreichend glaubhaft. Ihr stehen die Erklärungen des Sohnes J. vom 2. August 2011 gegenüber dem Amtsarzt entgegen. Fünf Tage vor der Geburt des Kindes erklärte Herr J. U. in Anwesenheit und ohne Widerspruch des Klägers, dass er, der Kläger, sich seit 2009 „sozial total zurückgezogen“ habe. Er nehme „überhaupt nicht … mehr am Leben teil“. Er werde komplett von ihm, Herrn J. U. , und seiner Familie versorgt. Zugleich vermittelte der Kläger dem Amtsarzt einen stark depressiven Eindruck. Diese Feststellungen basieren auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. August 2011 (§ 415 ZPO). Im Übrigen werden sie durch die für den Kläger unter dem 15. Juni 2011 abgegebene Erklärung bestätigt, dass er betreuungsbedürftig sei. Trotz der zu diesem Zeitpunkt bestehenden fortgeschrittenen Schwangerschaft der Kindesmutter, die der Kläger betreut haben will, beantragte der Kläger, „ihn an die Gemeinde Bad Laer zu verteilen“, damit der Sohn J. U. die Betreuung übernehmen könne. War der Kläger aus erheblichen gesundheitlichen Gründen der Betreuung bedürftig und nahm er gesundheitsbedingt nicht am sozialen Miteinander teil, konnte er sich nicht zugleich in der beschriebenen Art und Weise um die Kindesmutter und das Kind in Mönchengladbach gekümmert haben. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben; für ihn war niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen. 34 Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Kosten des für den 23. März 2009 gebuchten Flugs in Höhe von 516,97 €, die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung vom 2. August 2011 in Höhe von 155,00 €, Kosten in Höhe von 94,56 € für den am 11. Oktober 2011 hinzugezogenen Arzt und die Kosten für die am selben Tag hinzugezogene Dolmetscherin in Höhe von 220,00 € zu erstatten: 35 Der Kläger ist verpflichtet, die anteiligen Kosten von 516,97 € für den Flug vom 23. März 2009 zu erstatten. 36 Soweit der Beklagte die anteiligen „Flugkosten für den stornierten Flug am 23.03.2009“ geltend macht, sind sie offenbar dem Kläger zuzurechnen. Der Kläger war für einen Platz dieses Fluges angemeldet. Die Nutzung des Platzes für eine andere Maßnahme war nicht möglich. Trotz Ausreisepflicht und Abschiebungsankündigung stellte sich der Kläger am 23. März 2009 nicht der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt schied aus Zeitgründen eine weitere Buchung aus. Die Organisation der Abschiebung eines anderen Ausländers am Flugtag innerhalb weniger Stunden ist offenbar nicht möglich. 37 Soweit der Beklagte die anteiligen Flugkosten auf 516,97 € festgesetzt hat, sind keine für den Kläger nachteilige Rechtsfehler erkennbar. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Leerplätze kalkulierte Kostenanteile auf die verbliebenen 46 Flugteilnehmer zu verteilen sind. Dem Grunde nach sind die anteiligen Flugkosten für den Kläger anzurechnen, auch wenn er nicht mit dem von der Bezirksregierung organisierten Charterflug abgeschoben wurde (vgl. dazu oben). Durch das Unterlassen seiner Abschiebung verringerten sich nicht die durch den Flug verursachten Kosten. Die Charter des Flugzeugs wurde schon nicht storniert, wenn dies überhaupt eine Verringerung des mit der Fluggesellschaft vertraglich vereinbarten Preises verursacht hätte. Die Einwendung des Klägers, dass im Zusammenhang mit Sammelabschiebungen üblicherweise Überbuchungen erfolgen, geht ins Leere. Der Flug war überbucht. 38 Auf dieser Grundlage ist der Kläger durch die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Kosten nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Berechnung der auf den Kläger anteilig fallenden Kosten mit 516,97 € ist die für ihn rechnerisch günstigste aller dann möglichen Varianten. Ausweislich der amtlichen Auskunft der Bezirksregierung fielen für den Charterflug Gesamtkosten in Höhe von 47.200,98 € an. Das Flugzeug verfügte über 102 Passagierplätze, wovon in nicht zu beanstandender Weise 32 Plätze für Sicherheits- und sonstiges Personal der zentralen Ausländerbehörde sowie der Polizei vorgehalten wurden. Insgesamt bestand damit eine Kapazität von 70 Sitzplätzen für zurückzuführende Ausländerinnen und Ausländer. Bei Berücksichtigung dieser Kapazität entfielen auf den Kläger rechnerisch (47.200,98 € : 70 =) 674,30 € und damit nicht weniger als die vom Beklagten geforderten 516,97 €. Würde der Anteil des Klägers auf die Gesamtzahl der 77 Buchungen bezogen, entfielen auf den Kläger rechnerisch (47.200,98 € : 77 =) 613,00 € und damit ebenfalls nicht weniger als die vom Beklagten geforderten 516,97 €. Rechenfehler in der nach Teilnehmern und Leerplätzen gesplitteten und dadurch für den Kläger günstigen Berechnung der Bezirksregierung sind zu seinem Nachteil nicht gegeben. 39 Die „Kosten für die Beschaffung eines Passersatzpapiers im Jahr 2011“ von 3,86 € hat der Kläger nicht zu erstatten. 40 Die Kosten beinhalten Kosten für einen Satz von der Zentralen Ausländerbehörde selbst erstellten Fotos von 2,50 € und anteilige „DHL-Kosten“ von 1,36 € (Rechnungsnachweis der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 1. Dezember 2012, Beiakte XI Bl. 211). Abrechenbar wäre diese Kosten allein als bei der Vorbereitung der beabsichtigten Abschiebung vom 13. Oktober 2011 anfallende Verwaltungskosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Nach dem ergänzend heranzuziehenden Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. März 2011 - BGBl. I 2011 S. 338 - (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der am 30. Juli 2012 geltenden Fassung) sind Verwaltungskosten die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG; BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 1 C 5.05 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2006, 379). Die im Rechnungsnachweis der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld bezeichneten Kosten sind keine Gebühr; es sollen Auslagen nachgewiesen werden. Soweit mit § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, werden die in § 10 VwKostG bezeichneten Auslagen erhoben. Nach dieser Vorschrift werden die folgende Auslagen erhoben, soweit die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen: 41 1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren, 42 2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung, 43 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 44 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, 45 5. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 46 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen, 47 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, 48 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen. 49 Die Fertigung von Passfotos durch die Zentrale Ausländerbehörde selbst ist von keinem der Tatbestände erfasst. Die Kosten der Beförderung der Passfotos durch das Unternehmen DHL ist in § 10 Abs. 1 Nr. 8 VwKostG von der Erstattungspflicht ausgenommen. Mit „Postgebühren“ im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 8 VwKostG sind nicht nur Gebühren der (vormaligen) Deutschen (Bundes-) Post, sondern in Abgrenzung zum Einzeltransport von Sachen durch eine Spedition oder mittels Taxi die Entgelte für die Beförderung von Sachen im durch vorgehaltene Beförderungs- und Verteilungsstrukturen gekennzeichneten Postweg gemeint. 50 Die „Kosten für die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit vom 02.08.2011“ in Höhe von 155 € hat der Kläger zu erstatten. 51 Sie sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz VwKostG, § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Verwaltungskosten erstattungspflichtig. Die Untersuchung erstreckte sich zumindest auch auf das vom Beklagten verfolgte Ziel einer Abschiebung der Klägers. Die Untersuchung war dafür erforderlich. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen mehrfach eine Reiseunfähigkeit geltend. 52 Die in Höhe von 600 € geltend gemachten „Kosten für den Arzt beim Festnahmeversuch am 11.10.2011“, um nach der Festnahme des Klägers und seiner Fahrt zur JVA Büren medizinische Vorsorge zu gewährleisten, hat der Kläger nur in Höhe von 94,56 € zu erstatten. 53 Gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Auslagen des Beklagten dem Grunde nach erstattungspflichtig als Ausgaben für die „sonstige Versorgung“ des Klägers. Die Anwesenheit eines Arztes war für die unangekündigte Abschiebung am 11. Oktober 2011 erforderlich, nachdem der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht hatte. 54 Die von dem Arzt in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch nicht in der vom Arzt vorgenommen pauschalen Form gegenüber dem Kläger abrechenbar. Der Beklagte hätte die Kosten mindern können und müssen, indem er die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anwendete. Die darüberhinausgehenden Kosten sind daher nicht gegenüber dem Kläger abrechenbar (§ 14 Abs. 2 VwKostG). 55 Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der Gebührenordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Durch § 67 AufenthG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 JVEG ist nicht etwas anderes bestimmt; der Beklagte hat den Arzt nicht als Sachverständigen hinzugezogen. 56 Eine von der Verordnung abweichende Abrechnung des Arztes ist damit nur zulässig, wenn sie von der Gebührenordnung zugelassen wird. Nach § 2 GOÄ kann durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Notfallbehandlungen dürfen jedoch nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 GOÄ). Es kann hier jedoch offen bleiben, ob dies auch die Vergütung einer allein vorsorglich vereinbarten, aber nicht durchgeführten Notfallbehandlung erfasst. Soweit eine Vereinbarung nämlich zulässig wäre, ist sie nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Einbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen (§ 2 Abs. 2 GOÄ). Es mag offen bleiben, ob die gewechselten Emails überhaupt Schriftstücke in diesem Sinne sind, wenn sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen waren (§ 126a BGB). Jedenfalls erfüllt der zwischen dem Beklagten und dem Arzt geschlossene Vertrag die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GOÄ nicht, weil keine der beiden Emails die notwendigen inhaltlichen Angaben enthält. Damit ist der zwischen dem Beklagten und dem Arzt abgeschlossene Vertrag unwirksam ist, soweit er eine von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung enthalten sollte (§ 134 BGB). 57 Ungeachtet dessen sind durch eine Gebührenvereinbarung entstandene Kosten gegenüber dem Kläger nicht abrechenbar, weil die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen sind, wenn ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 Abs. 1 GOÄ). Zwar findet diese Regelung nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (§ 11 Abs. 2 GOÄ), was nicht erfolgt ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Obliegenheit des Beklagten, dem Arzt die Bescheinigung vorzulegen, hier schon nicht erfüllt werden musste, weil der Arzt infolge seiner Kenntnis des Auftragsgebers nicht des Schutzes von § 11 Abs. 2 GOÄ bedurfte (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 7 K 105/07 -, www.nrwe.de, Rn. 47 ff.). Jedenfalls könnte ein Unterlassen der beklagten Ordnungsbehörde, diese Bescheinigung auszustellen, nicht derart wirken, dass der Kläger höhere Kosten als in § 11 GOÄ zugelassen zu erstatten hat (§ 14 Abs. 2 VwKostG). 58 Ist die ärztliche Tätigkeit im Verhältnis zu dem Kläger damit nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen, sind die im Gebührenverzeichnis bezeichneten Gebühren für die ärztlichen Leistungen, Entschädigungen und Ersatz von - hier nicht angefallenen - Auslagen zu berücksichtigen (§§ 3, 4, 7 und 10 GOÄ). 59 Nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ stand dem Arzt für seine Leistungen Gebühren in Höhe von insgesamt 63,88 € zu. Der Arzt wurde vom Beklagten mit einem „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“ im Sinne Nr. 50 des Gebührenverzeichnisses beauftragt (ebenso Auskunft der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. Oktober 2013), der mit 18,65 € bezeichnet ist und bei einem 2,3fachen Satz (§ 5 GOÄ) eine Vergütung von 42,90 € ergibt. Untersuchungen und/oder Beratungen erfolgten nicht. Zusätzlich sind zwei Gebühren wegen „Verweilens, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen, je angefangene halbe Stunde“ im Sinn Nr. 56 des Gebührenverzeichnis und damit 20,98 € angefallen. Die Verweilgebühr ist mit einem einfachen Gebührensatz zu bemessen, da die Tätigkeit keine Schwierigkeit enthält und der Zeitaufwand dem Gebührenrahmen von zwei Gebühren exakt entspricht. Der Einsatz vor Ort dauerte - einschließlich der Fahrt von Laer nach Nordwalde - zwischen sieben und acht Uhr eine Stunde. 60 Im Verhältnis zum Kläger ist nicht eine Reiseentschädigung, sondern sind zwei Wegegelder abrechenbar. 61 Als Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) sind im Verhältnis zu dem Kläger nicht die Kosten für die Reise des Arztes von Bonn nach Laer, von Laer nach Nordwalde und von Nordwalde nach Bonn abzurechnen (§ 14 Abs. 2 VwKostG). Zwar konnte der Beklagte nicht einen Arzt des Gesundheitsamts aus Steinfurt einsetzen, weil nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten kein Arzt des Gesundheitsamts den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" besitzt. Der Beklagte hat aber trotz Aufforderung des Gerichts nicht mitgeteilt, warum er keinen anderen Arzt beauftragte, der in näherer Umgebung von Laer als im Süden Nordrhein - Westfalens praktiziert. Hat der Beklagte keine solchen Gründe für die Auswahl des beauftragten Arztes mitgeteilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderer niedergelassener Arzt den Auftrag nicht übernehmen konnte oder wollte. Dann können die Kosten für eine Reise von Bonn nach Laer, von Laer nach Nordwalde und von Nordwalde nach Bonn nicht Grundlage der Erstattungspflicht des Klägers sein, weil der Beklagte seine Kostenminderungspflicht nicht erfüllte. 62 Das Gericht legt der Berechnung daher die Beauftragung eines Arztes in Steinfurt oder vergleichbarer Entfernung zugrunde. Die Möglichkeit der Beauftragung eines Arztes aus Laer ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Mangels gegenteiliger Angaben des Beklagten ist jedoch davon auszugehen, dass ein Arzt, der in einer Entfernung von etwa 15 km von Laer praktiziert, hätte beauftragt werden können. 63 Bei den dann maßgeblichen Entfernungen besteht kein Anspruch auf eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ), sondern Anspruch auf Wegegeld nach § 8 GOÄ. Anspruch auf Reiseentschädigung besteht nur bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle. Wie sich aus dem Zusammenhang der Regelung mit § 8 GOÄ ergibt, ist die Entfernung nicht nach der Fahrstrecke, sondern nach dem Radius um die Praxisstelle zu berechnen (vgl. § 8 GOÄ). In einer solchen Entfernungen von der hier angenommenen Praxisstelle liegen die in Laer und Nordwalde aufgesuchten Wohnungen nicht. 64 Der Kläger hat damit Wegegelder in Höhe von insgesamt 30,68 € zu erstatten. Da Besuche in zwei Wohnungen erfolgten, fallen zwei Wegegelder an; die Ausnahme des § 8 Abs. 3 GOÄ liegt nicht vor. Die Entfernung der in Laer und in Nordwalde aufgesuchten Wohnungen liegen in einem Bereich bis zu 10 Kilometern von der hier angenommenen Praxisstelle, so dass Wegegelder bei Nacht (vgl. dazu die Zeitbestimmung des § 8 Abs. 1 GOÄ) in Höhe von 2 x 15,34 € anzurechnen sind. 65 Die in Höhe von 220 € geltend gemachten „Kosten für den Dolmetscher am 11.10.2011“ sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 1. Halbs. VwKostG, § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erstattungspflichtig. Die Tätigkeit der Dolmetscherin hat der Beklagte in Übereinstimmung mit dem JVEG abgerechnet (Beiakte XI Bl. 214). Ihre Teilnahme war erforderlich, nachdem mit dem Kläger während der Untersuchung vom 2. August 2011 nicht in deutscher Sprache kommuniziert werden konnte. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.