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Urteil

2 K 76/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0505.2K76.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregie-rung e vom 10. November 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die am 00.0. 1975 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Sie ist im Besitz der Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Mathematik und Physik. Im Anschluss an die zweite Staatsprüfung am 18. November 2005 bewarb sie sich um eine Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Am 25. April 2006 teilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit, sie habe in Aussicht genommen, die Klägerin zum 9. August 2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Angestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom selben Tag zu. Um ihren Dienst als Lehrerin zum Schuljahresbeginn 2006/2007 aufnehmen zu können, unterzeichnete sie am 7. August 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. 3 Im Hinblick auf die geplante Einstellung war sie bereits am 15. Mai 2006 durch das Gesundheitsamt der Stadt N untersucht worden. Wegen Verdachts auf Morbus Bechterew bat die Amtsärztin einen Facharzt (Prof. Dr. A) von der Rheinischen Klinik für Orthopädie in W um ein fachchirurgisch-orthopädisches Gutachten. Dem fachärztlichen Gutachten vom 1. August 2006 zufolge litt die Klägerin seit 1996 unter Schmerzen im Fuß. Später kamen Beschwerden in der rechten Hüfte hinzu. Ende Juli 1997 stellte das Rheinische Rheumazentrum in B bei ihr eine Spontarthritis und das Vorliegen des Faktors HLAB 27 fest. Daraufhin begann sie eine Dauertherapie mit Azulfidine 101, die zwischenzeitlich auf 202 gesteigert wurde. Zusätzlich nahm sie täglich 50 mg Voltaren ein. Zu ihrem Schmerzbild gab sie an, dass sie ohne die Medikamente vor allem rechts Beschwerden habe. 4 Aus den Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren ergibt sich ferner, dass sie ihren ersten und letzten Entzündungsschub 1996 hatte. Von da an nahm sie zunächst zur akuten Behandlung und später prophylaktisch eine Dosis von 2-0-2 Azulfidine ein. Zwischenzeitlich setzte sie dieses Medikament allerdings ab. Anlässlich eines Magen-Darminfekts mit gleichzeitiger Schwellung des Fußgelenks nahm sie die regelmäßige Medikation auf Anraten des behandelnden Arztes ab März 2002 bis ca. März 2006 wieder auf. Was das Medikament Voltaren anbelangt, nahm sie dies ab 1996 zunächst täglich in einer Dosis von 50 mg ein. Sobald sie schmerzfrei war, setzte sie die tägliche Einnahme jedoch bereits 1996 aus. Sie nahm dieses Medikament nur ein, wenn sie das Gefühl hatte, dass etwa weh tat. Seit 1996 war sie zu keinem Zeitpunkt wegen ihrer Morbus Bechterew Erkrankung arbeitsunfähig und seit Mai 2006 nimmt sie gar keine Medikamente mehr ein. 5 Bei der neurologischen Untersuchung durch den Facharzt zeigten sich keine Defizite. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung stellte er fest, dass die oberen Extremitäten (Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke) frei beweglich waren und keine Funktionsdefizite aufwiesen. Auch die Halswirbelsäule war uneingeschränkt beweglich und wies keine Steifhaltung auf. Der knöcherne Thoraxbereich zeigte ebenfalls keine Auffälligkeiten, allerdings hat die Klägerin eine Atembreite von 112 zu 116 cm und bevorzugt nach eigenen Angaben deutlich die Bauchatmung. Rumpf und Lendenwirbelsäule zeigten bis auf einen diskreten Klopf- und Rüttelschmerz im Bereich der Kreuzbeinfugen keine Besonderheiten. Die unteren Extremitäten, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke waren frei beweglich und sowohl im Ruhen als auch in der Bewegung schmerzfrei. Der neurologische Befund war regelgerecht. Die Röntgenbefunde zeigten rechts eine große Verkalkung zwischen der unteren Lendenwirbelsäule und dem Darmbereich. Die Beckenübersichtsaufnahme zeigte eine Verkalkung des rechten Ligamentum iliolumbale und des rechten lumbosakralen Übergangs. Die Laborwerte wiesen nicht auf ein akutes Entzündungsgeschehen hin. Abschließend stellte der Facharzt fest, dass bis auf eine diskrete Symptomatik in den Kreuzdarmbeinfugen keine Klopf- oder Stauchungsschmerzen im Bereich des Fußes vorlagen. Auch Kompressionsschmerz, Engegefühl des Thorax oder wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren nicht nachweisbar. Da seines Erachtens aufgrund dieses klinischen Befundes ein Morbus Bechterew nicht eindeutig feststellbar war, regte er eine Kernspintomographie an, die mit Zustimmung des Gesundheitsamtes durchgeführt wurde. Diese Tomographie zeigte, dass bei der Klägerin eine Teildurchbauung nach einer Entzündung der beiden Kreuzdarmbeingelenke und eine Verkalkung des Ligamentum Iliolumbale rechts vorlag. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Facharzt einen Morbus Bechterew. Er erläuterte aber, dass die Klägerin dennoch ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne, weil sich aus dem Befund eine ungünstige Prognose in Bezug auf die Dienstunfähigkeit nicht ableiten lasse. Einer Verbeamtung stehe "aus orthopädischer Sicht nichts Schwerwiegendes entgegen". 6 In ihrem Gesundheitszeugnis vom 22. August 2006 stellte die Amtsärztin den Untersuchungsverlauf und die Erkenntnisse des von ihr beauftragten Facharztes dar und erhob aus orthopädischer Sicht keine Bedenken gegen eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sei, nach Gewichtsreduktion, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Auf eine Anfrage der Bezirksregierung hin erläuterte die Amtsärztin mit ergänzender Stellungnahme vom 2. Oktober 2006, dass mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang korrigierte sie auch ihre Angaben zu einem Übergewicht, das tatsächlich bei der amtsärztlichen Untersuchung gar nicht vorgelegen habe. 7 Mit Bescheid vom 10. November 2006 lehnte die Bezirksregierung eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil ihr die gesundheitliche Eignung fehle. Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 22. August 2006 zufolge bestehe bei ihr eine Morbus Bechterew Erkrankung. Wegen dieser Diagnose könne die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und/oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen des Pensionsalters nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 14. November 2006 Widerspruch ein, mit dem sie auf die Verbeamtung einer Lehrkraft aus dem Realschulbereich trotz vergleichbarer Diagnose (Morbus Bechterew) aufmerksam machte. 9 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück. Dass der Facharzt und ihm folgend das Gesundheitsamt keine Bedenken gegen eine Verbeamtung geäußert hätten, stehe der davon abweichenden Einschätzung der Bezirksregierung nicht entgegen. Die einstellende Behörde sei nämlich an amtsärztliche Gutachten nicht gebunden. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und den fachärztlichen Gutachten ergäben sich nachhaltige Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. So erhalte sie wegen der bereits seit einigen Jahren bestehenden Symptomatik eine medikamentöse Therapie. Ferner sei der Facharzt lediglich der Auffassung, dass einer Verbeamtung aus orthopädischer Sicht "nichts Schwerwiegendes" entgegen stehe. Bei einem solchen Befund sei durchaus auch eine negative Prognose im Hinblick auf die künftige Dienstzeit der Klägerin möglich. Dafür spreche auch, dass ein anderes Gesundheitsamt bei einem ähnlichen Befund zu dem Ergebnis gekommen sei, dass erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Lehrkraft bestünden. Auf die Verbeamtung einer weiteren Lehrkraft mit der Diagnose Morbus Bechterew könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sich diese Entscheidung aus heutiger Sicht als falsch erwiesen habe. 10 Die Klägerin hat am 28. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben, die sie folgendermaßen begründet: Der Beklagte könne die ärztlichen Stellungnahmen, die sie konkret beträfen, nicht im Hinblick auf anderweitige amtsärztliche Ergebnisse unberücksichtigt lassen. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Bezirksregierung die von ihr angeführten anderweitigen amtsärztlichen Einschätzungen überprüft habe. Bei Vorliegen eines Morbus Bechterew generell die gesundheitliche Eignung abzulehnen, sei im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt. Vielmehr müssten die sich stetig verbessernden und fortschreitenden Behandlungsmöglichkeiten eines Morbus Bechterew und die im Hinblick darauf zu erwartende Entwicklung der Krankheit Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen die Bezirksregierung diesen Einschätzungen nicht folge, habe sie nicht medizinisch nachvollziehbar und individuell begründet. So ergebe sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht, auf welche Aspekte die negative Gesundheitsprognose in Abgrenzung zu den amts- und fachärztlichen Gutachten gestützt werde. Insoweit werde der Beklagte der erhöhten Darlegungslast im Hinblick auf eine vom Gesundheitsamt abweichende negative Prognose nicht gerecht. Im übrigen habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie bisher ihren dienstlichen Pflichten auch in Ansehung ihrer Erkrankung uneingeschränkt nachgekommen sei. 11 Aus der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes vom 27. November 2007 ergebe sich, dass mit einem gutartigen Krankheitsverlauf zu rechnen sei, weil seit Ausbruch der Krankheit keine wesentlichen Entzündungsschübe mehr aufgetreten seien. Darüber hinaus seien die Therapiemöglichkeiten im Fall eines solchen Krankheitsschubes als sehr gut anzusehen. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Zurruhesetzung. Bei einem zu erwartenden milden Verlauf der Krankheit sei die gesundheitliche Eignung gegeben, wie bei gleicher Diagnose in einem Parallelfall festgestellt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Stellungnahme des Fachgutachters, dass Patienten über Jahrzehnte hinweg völlig beschwerdefrei sein und dennoch später erneute Entzündungsschübe bekommen könnten. Insoweit handele es sich lediglich um eine abstrakte Feststellung, die für den vom Fachgutachter erwarteten gutartigen Verlauf in ihrem Fall nicht maßgeblich sei. Dass es in der Vergangenheit zu kleineren Entzündungsschüben gekommen sei, stehe einer positiven Prognose nicht entgegen, weil diese Entzündungszeichen ihre Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigten. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 10. November 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, 14 hilfsweise, 15 über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt sein Vorbringen im Vorverfahren ergänzend vor, allein aufgrund der chronischen Erkrankung der Klägerin bestünden nachhaltige Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung. Der Empfehlung des amtsärztlichen Gutachtens schließe er sich insoweit ausdrücklich nicht an, weil er aufgrund der in den Gutachten aufgeführten Aspekte der Erkrankung zu einer anderen Schlussfolgerung komme. Dabei seien Diagnosesymptomatik und Behandlung der Erkrankung nach Angaben des amts- und fachärztlichen Gutachtens berücksichtigt worden. Die Einschätzung eines anderen Gesundheitsamts in einem vergleichbaren Fall sei insoweit nicht zum Tragen gekommen. Auf dieses Verfahren habe die Bezirksregierung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich hingewiesen, um zu verdeutlichen, dass bei Vorliegen eines Morbus Bechterew durchaus unterschiedliche Einschätzungen in prognostischer Hinsicht bezogen auf eine Verbeamtung möglich seien. 19 Im übrigen sei es für die Prognoseentscheidung unerheblich, ob die Klägerin bislang auffällige Krankheitszeiten gezeigt habe. Auf künftige bessere Behandlungsmöglichkeiten komme es ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend sei allein der derzeitige allgemeine Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Prognose hinsichtlich künftiger Erkrankungen und einer möglichen frühzeitigen Dienstunfähigkeit. Anlässlich der Entscheidung im vorliegenden Fall habe es bei der Bezirksregierung eine Dezernentenbesprechung zum Umgang mit Morbus Bechterew gegeben, nachdem in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden seien. Ergebnis dieser Besprechung sei gewesen, dass für den Fall eines eindeutigen Vorliegens von Morbus Bechterew von nachhaltigen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung auszugehen sei. Diese Einschätzung werde auch durch das ergänzende fachärztliche Gutachten vom 27. November 2007 nicht in Frage gestellt. Die Feststellung des Facharztes, dass künftige Entzündungsschübe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien und vor diesem Hintergrund auch eine vorzeitige Zurruhesetzung unwahrscheinlich sei, werde durch die Ausführungen in dem ergänzenden Gutachten nicht gestützt. Der Facharzt sei zwar der Auffassung, dass die Krankheit bei der Klägerin einen gutartigen Verlauf zu nehmen scheine, es könne aber andererseits ein neuer Entzündungsschub auftreten, dessen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit nur schlecht vorausgesagt werden könnten. Dass die Klägerin seit 1995 ohne wesentliche Entzündungsschübe geblieben sei, spreche nicht in hinreichendem Maße für einen gutartigen Verlauf, weil es zwischenzeitlich durchaus kleinere Schübe gegeben habe und die Klägerin seit 1996 antirheumatische Medikamente einnehme. 20 Das Gericht hat ergänzende Stellungnahmen des Facharztes vom 6. September und vom 27. November 2007, sowie der Amtsärztin vom 27. August 2007 eingeholt. Bezüglich dieser Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Blatt 43 f., 45 und 67 ff.) Bezug genommen. 21 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. und 29. April 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 25 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 26 Bezüglich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hat die Klage keinen Erfolg, da es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn. Außerdem hat der Dienstherr im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Da ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, können seine Wertungen weder durch die Stellungnahme eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden. Derzeit lässt sich nicht erkennen, dass als einzig richtige bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht kommt. Der mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtungsausspruch scheidet aus diesem Grunde aus. 27 Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. 28 Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 10. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 29 Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und nach den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) hat der Dienstherr bei der Entscheidung über eine Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. 30 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung der LVO vom 23. Dezember 1995 (GV NRW 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV NRW S. 380), darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 31 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die das 35. Lebensjahr erst am 25. März 2010 vollenden wird. 32 Der Beklagte kann dem Einstellungsbegehren der Klägerin nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht entgegenhalten, dass dieser die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche gesundheitliche Eignung fehle. 33 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LBG kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer – wie ein künftiger (verbeamteter) Lehrer – zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat. Voraussetzung für die Einstellung ist unter anderem die Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1989 – 2 A 3.86 , abgedruckt bei Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4), und vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 , NVwZ 1993, 1110; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Mai 2003 6 A 510/01 , DÖD 2004, 2728. 35 Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 36 vgl. Beschluss vom 16. September 1986 – 2 B 92.86 , abgedruckt bei Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39; Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 , abgedruckt in DÖD 2002, S. 219, 37 fehlt die gesundheitliche Eignung bei Vorliegen einer körperlichen oder physischen Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der Dienstherr eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 , BVerwGE 92, 147; hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 – 1 A 2150/00 – und vom 19. November 2004 6 A 1720/02 – im Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Eignung. 39 Zur Verneinung der Einstellung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Die Beurteilung der Eignung im Einzelfall setzt eine sorgfältige Ermittlung der (tatsächlichen) Entscheidungsgrundlage voraus. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den Begriff der fehlenden gesundheitlichen Eignung und den Rahmen, innerhalb dessen er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 40 vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 , BVerwGE 106, 263, 267, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 – 6 A 1720/02 –. 41 Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der für den Beklagten handelnden Bezirksregierung, der Klägerin die gesundheitliche Eignung als Lehrerin im Beamtenverhältnis abzusprechen, zu beanstanden. Die Bezirksregierung ist bei ihrer Prognoseentscheidung von einem unvollständigen und fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Sie hat die amts- und fachärztlichen Feststellungen nur verkürzt in ihre Erwägungen einfließen lassen und den individuellen Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem hat sie sich nicht ausreichend mit den für eine gesundheitliche Eignung der Klägerin sprechenden gutachterlichen Ausführungen auseinandergesetzt. 42 Die Bezirksregierung stützt die negative Prognose in erster Linie auf den Umstand, dass bei der Klägerin ein Morbus Bechterew vorliegt. Eine solche Erkrankung soll einer Dezernentenbesprechung bei der Bezirksregierung zufolge die gesundheitliche Eignung grundsätzlich ausschließen. Diese Einschätzung sieht die Bezirksregierung durch das fachärztliche Gutachten bestätigt, weil danach lediglich "nichts Schwerwiegendes" einer Verbeamtung entgegenstehe und künftige Entzündungsschübe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Krankheitsverlauf sei bei Morbus Bechterew kaum vorhersehbar. Außerdem habe sich die Klägerin bereits seit längerem einer medikamentösen Therapie unterzogen. Diese Erwägungen der Bezirksregierung berücksichtigen die fach- und amtsärztlichen Ausführungen nur in stark verkürzter Form und setzen sich nicht ausreichend mit dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin auseinander. 43 Das diagnostische Vorgehen sowohl der Amtsärztin als auch des Facharztes zeigt, dass bei der Klägerin eine Morbus Bechterew Erkrankung weder aufgrund neurologischer und orthopädischer Untersuchung noch auf dem Röntgenbild eindeutig festgestellt werden konnte. Erst die von dem Fachgutachter angeregte Kernspintomografie ermöglichte eine eindeutige Diagnose. Aus diesem Befund ließ sich aber, so der Facharzt in seinem Gutachten vom 1. August 2006, keine ungünstige Prognose in Bezug auf die Dienstfähigkeit ableiten. Dieser Einschätzung schloss sich die Amtsärztin uneingeschränkt an. Die ergänzenden Stellungnahmen, die das erkennende Gericht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze erbeten hatte, kamen zu folgenden Ergebnissen: 44 Die Amtsärztin blieb bei ihrer Prognose und führte aus, dass es sich bei dem Gutachter um einen Facharzt und Chefarzt einer anerkannten orthopädischen Klinik handele, der über viele Jahre hinweg umfangreiche Erfahrungen mit der Krankheit Morbus Bechterew erworben habe. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Anhaltspunkte, die fachärztlichen Äußerungen in Frage zu stellen. Mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin sei aufgrund der Erkrankung und des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht zu rechnen. 45 Der Facharzt erläutert in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2007, auf die sich die Bezirksregierung maßgeblich stützt, dass an Morbus Bechterew erkrankte Patienten immer wieder einen sog. entzündlichen Schub bekommen und dann im Dienst ausfallen könnten. Deshalb könne er keine Garantie dafür übernehmen, dass die Klägerin nicht möglicherweise in den nächsten Jahren doch einen entzündlichen Schub erleiden und dann eine Zeitlang dienstunfähig sein könnte. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. November 2007 erklärt er allerdings auf konkrete Nachfrage des Gerichts zur Wahrscheinlichkeit weiterer Entzündungsschübe innerhalb der nächsten 35 Jahre, dass die Klägerin ohne weiteres über Jahrzehnte hinweg völlig entzündungsfrei bleiben könne. Da sie seit 1996 ohne wesentliche Entzündungsschübe geblieben sei, scheine der Morbus Bechterew bei ihr einen sog. gutartigen Verlauf zu nehmen, wie dies bei Frauen häufiger der Fall sei. Was die Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit im Fall eines erneuten Entzündungsschubs anbelangt, könne dies schlecht voraus gesagt werden. Es gebe Patienten, die auch mit vollständig versteifter Wirbelsäule weiterhin berufstätig seien. Abschließend stellt der Fachgutachter fest, dass zukünftige Entzündungsschübe nicht wahrscheinlich seien, er aber insoweit keine Garantie geben könne. Der Umstand, dass die Klägerin bisher eher kurze entzündliche Episoden erlebt habe, weise aber darauf hin, dass man ihren Fall gut therapieren könne und ggf. nur kurze Krankzeiten auftreten dürften. 46 Diese Stellungnahmen verdeutlichen zwar, dass der Facharzt keine Garantie hinsichtlich des von ihm prognostizierten gutartigen Krankheitsverlaufs geben will. Eine solche Garantie ist aber im Rahmen der gesundheitlichen Eignung auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit aus, mit der künftige, die Dienstunfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen oder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit ausgeschlossen werden können. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit kann dem fachärztlichen Gutachten, anders als die Bezirksregierung annimmt, durchaus entnommen werden. Immerhin geht der Facharzt von einem leichten Verlauf aus und stützt diese Prognose auf den Umstand, dass die Klägerin seit über zehn Jahren ohne wesentliche Entzündungsschübe geblieben ist und aufgrund dessen künftige Schübe nicht wahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich auszuschließen seien. Selbst wenn es dennoch künftig zu erneuten Entzündungen kommen sollte, hält er diese mit Rücksicht auf den bisherigen Krankheitsverlauf für gut therapierbar. Schließlich weist er darauf hin, dass auch eine vollständige Versteifung der Wirbelsäule nicht notwendig der Dienstfähigkeit entgegenstehe. 47 Die Bezirksregierung hat sich mit diesen fachärztlichen Ausführungen zu einem voraussichtlich gutartigen Verlauf der Krankheit weder ernsthaft auseinandergesetzt, noch überzeugende eigene Erwägungen zu diesem Punkt angestellt. Die Bezirksregierung muss aber nachvollziehbar erläutern, mit welchen Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit sie in dem invidiuellen Fall rechnet und für wie wahrscheinlich sie eine problematische Entwicklung hält. Die Prognose, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nahe legen, muss nämlich am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen und dabei das gegenwärtige Krankheitsbild sowie den bisherigen Verlauf berücksichtigen, 48 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 . 49 Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen der Bezirksregierung nicht. Sie hat bereits nicht dargelegt, mit welchen konkreten künftigen Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit sie aufgrund der Krankheit der Klägerin rechnet. Dahingehende Ausführungen waren aber gerade im vorliegenden Fall notwendig, weil die Klägerin dem fachärztlichen Gutachten zufolge aufgrund des aktuellen klinischen Befundes gerade keine eindeutigen Beeinträchtigungen durch Morbus Bechterew zeigt. Vor diesem Hintergrund wäre eine weitere Auseinandersetzung mit dem konkreten Krankheitsbild der Klägerin erforderlich gewesen, zumal eine komplette Versteifung der Wirbelsäule und eventuelle Invalidität nur bei 10 20 % der Morbus Bechterew Patienten vorkommen. Die meisten Betroffenen können noch ihrem Beruf nachgehen und werden nicht erwerbs- bzw. vorzeitig dienstunfähig, 50 vgl. www.netdoktor.de/Krankheiten/morbusbechterew-prognose.htm; www.bechterew.de/mb-was.htm. 51 In diesem Zusammenhang hat sich die Bezirksregierung auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit bei der Klägerin im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik und Physik künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Bei Erkrankungen, die wie Morbus Bechterew den Bewegungsapparat betreffen, liegt es nahe, auch diesen Aspekt bei der Einschätzung der gesundheitlichen Eignung zu berücksichtigen. So kann eine nachhaltige Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit zwar bei Sportlehrern zu befürchten sein, sich aber bei Lehrkräften, deren Fächer keinen besonderen körperlichen Einsatz erfordern, als geringfügig darstellen. 52 Schließlich hat sich die Bezirksregierung mit den für die Klägerin positiven Feststellungen des Facharztes im Ergebnis nicht überzeugend auseinandergesetzt. Zwar können die Wertungen des Dienstherrn im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum durch die Stellungnahme von Sachverständigen nicht ersetzt werden, das entbindet die entscheidende Behörde aber nicht von der Verpflichtung, sich mit amts- und fachärztlichen Erwägungen auseinander zusetzen und eine von den sachverständigen Stellungnahmen abweichende Prognoseentscheidung eingehend zu begründen. Dabei kann sie auch auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungswerte zurückgreifen, 53 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 . 54 Diesen Anforderungen werden die Erwägungen der Bezirksregierung nicht gerecht. 55 Sie hält der fachärztlichen Einschätzung zur geringen Wahrscheinlichkeit künftiger Entzündungsschübe zwar entgegen, dass sich die Klägerin wegen der bereits seit einigen Jahren bestehenden Symptomatik immerhin einer medikamentösen Therapie unterzogen habe. Diesem Einwand dürfte die Erwägung zugrundeliegen, dass das zwischenzeitliche Ausbleiben erheblicher Entzündungsschübe auf diese Medikamente – und nicht auf einen gutartiger Krankheitsverlauf – zurückzuführen sein könnte. Dieses Argument überzeugt aber im Ergebnis nicht, weil dem Facharzt die Medikation bekannt war und er auf dieser Grundlage im konkreten Fall der Klägerin Rückschlüsse von dem langfristigen Ausbleiben wesentlicher Entzündungsschübe auf den künftigen Krankheitsverlauf gezogen hat. Dass er insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist im Hinblick auf das ausführliche Gutachten mit eingehender Anamnese nicht anzunehmen. Auch mit dem Hinweis auf eine nunmehr einheitliche Verwaltungspraxis im Umgang mit Morbus Bechterew genügt die Bezirksregierung nicht den Anforderungen an eine plausible Begründung ihrer von den amts- und fachärztlichen Einschätzungen abweichenden Prognoseentscheidung. Schließlich hat sie nicht einmal ansatzweise die tatsächlichen und medizinischen Erwägungen und gegebenenfalls Erfahrungswerte, die für die Entscheidung in der Dezernentenbesprechung maßgeblich waren, dargelegt. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. 58 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.