Urteil
4 K 2394/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0529.4K2394.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Rückgabebescheides vom 1. März 2007 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. Dezember 2006 für die Errichtung eines Fachmarktes für Tiernahrung mit 57 Stellplätzen auf dem Grundstück Xstraße 30 in E, Gemarkung G1, Flurstücke 59, 229, 232, 243 und 259 positiv zu be-scheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Xstraße 30 in E, Gemarkung G1, Flurstücke 59, 229, 232, 243 und 259 (im folgenden: Baugrundstück). Auf dem Baugrundstück befanden sich zuletzt die seit längerem nicht mehr genutzten Betriebsanlagen eines Industriebetriebes. Diese sind inzwischen abgerissen. Zur Zeit entsteht auf der östlichen Seite des Baugrundstücks ein Lebensmittelmarkt. Westlich an das Grundstück anschließend befindet sich bereits ein Q-Markt. 3 Unter dem 15. Dezember 2006 stellte die Klägerin beim Beklagten eine Voranfrage für die Errichtung eines Fachmarktes für Tiernahrung mit 57 Stellplätzen. Gefragt war nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, den Stellplätzen und der Erschließung. Der Fachmarkt soll eine Nettoverkaufsfläche von 500 qm haben. 4 Mit einem mit dem Wort "Rückgabe" überschriebenen Bescheid vom 1. März 2007 lehnte der Beklagte die weitere Bearbeitung dieses Antrages ab, da keine Darstellung vorgelegt worden sei, welche der fünf Voranfragen dieses Verfahrens sowie der vier Parallelverfahren (4 K 2394–2398/07) "einzeln bzw. gemeinsam mit welchen anderen Vorhaben auf demselben Areal realisiert werden sollen". Die Bescheidung eines Torsoantrages wäre unzulässig. 5 Die Klägerin legte Widerspruch ein; am 6. Juni 2007 hat sie Untätigkeitsklage erhoben. 6 Am 8. September 2007 wurde der Bebauungsplan Nr. 4977/038 der Landeshauptstadt E öffentlich bekannt gemacht, dessen Geltungsbereich das Baugrundstück umfasst. Der Bebauungsplan enthält allein die folgenden textlichen Festsetzungen: 7 "§ 13 i.V.m. § 9 (2a) BauGB Folgende Nutzungen sind nicht zulässig – Einzelhandelsbetriebe Ausnahmsweise zulässig ist 8 – Einzelhandel, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden Gewerbebetrieben steht und dessen Summe an Verkaufs- und Ausstellungsflächen deutlich unter der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebsteils liegt. Maximal zulässig ist eine Verkaufsfläche von 50 m² je Betrieb." 9 Für die Einzelheiten des Bebauungsplanes und seines Zustandekommens wird auf die von dem Beklagten vorgelegte Planausfertigung (Beiakte H. 1 zu 4 K 3874/07) und die Aufstellungsvorgänge (Beiakten H. 3 und 4 zu 4 K 3874/07) verwiesen. 10 Die Klägerin ist der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 4977/038 sei unwirksam. Er sei bereits nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da die in der Planbegründung genannten Planziele den Einzelhandelsausschluss nicht rechtfertigten. Er sei schon nicht geeignet, das Ziel, kleineren Gewerbe- und Handwerksbetrieben Flächen vorzuhalten, zu erreichen. Hierzu hätten auch andere Nutzungen ausgeschlossen werden müssen, u.a. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Der Einzelhandelsausschluss schieße außerdem über das Ziel hinaus, da nicht jede Einzelhandelsnutzung Auswirkungen auf die zu schützenden Zentren haben könnten. Bei Autohäusern sei dies z.B. nicht der Fall. Zudem leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsdefizit. Der pauschale Verweis auf zwei zu schützende Zentren genüge den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung nicht. Eine Bestandsaufnahme habe vor Aufstellung des Planes nicht stattgefunden. Die Qualität des Stadtteilzentrums I als zentraler Versorgungsbereich werde zudem bezweifelt. Der Plangeber greife im übrigen in erheblichem Umfang in die Eigentumsrechte ein, indem er die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe auf den passiven Bestandsschutz setze. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Rückgabebescheides vom 1. März 2007 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. Dezember 2006 für die Errichtung eines Fachmarktes für Tiernahrung mit 57 Stellplätzen auf dem Grundstück Xstraße 30 in E, Gemarkung G1, Flurstücke 59, 229, 232, 243 und 259 positiv zu bescheiden, 13 hilfsweise, 14 festzustellen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 4977/038 positiv zu bescheiden war. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er macht geltend: Der Bebauungsplan sei wirksam. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Er sei im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Das Plangebiet sei durch gewerbliche und zum Teil durch industrielle Nutzungen geprägt. Es lägen nachweisbar Anfänge einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor, indem durch neue Einzelhandelsnutzungen ein neues "Versorgungszentrum" zu entstehen drohe. Die Landeshauptstadt E verfolge das Planungsziel, die beplanten Gebiete mit industriellen, produzierenden und artverwandten Nutzungen weiterhin für diese Nutzungen vorzuhalten. Die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen solle in bestimmte Standorte mit zentraler Versorgungsfunktion gelenkt werden, um die gewachsenen Stadtteilzentren zu erhalten und zu stärken. Dies diene zugleich der Umsetzung der Ziele des Rahmenplanes Einzelhandel, der vom Rat zwar erst am 18. Oktober 2007 beschlossen worden sei, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aber schon im Entwurf vorgelegen habe und vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gebilligt gewesen sei. Insoweit gehe es zum einen um das Stadtteilzentrum D am O-Platz, zum anderen um das Stadtteilzentrum C an der Mallee. Diese Ziele würden für das Plangebiet durch den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erreicht. Dem sei eine umfassende Bestandserhebung vorausgegangen. Unter Abwägungsaspekten sei nicht zu beanstanden, wenn dem Schutz der Stadtteilzentren gegenüber den Interessen der Betreiber der bestehenden Anlagen, ihren Geschäftsbetrieb zu erweitern, Vorrang gegeben werde. 18 Der Berichterstatter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 21. Mai 2008 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich Bestandsaufnahme der Nutzungen im Plangebiet (Beiakte H. 5 zu 4 K 3874/07) sowie am O-Platz (Beiakte H. 7 zu 4 K 3874/07) und Rahmenplan Einzelhandel (Beiakte H. 6 zu 4 K 3874/07) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. 21 Sie ist mit diesem Antrag als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Der Beklagte hatte bei Klageerhebung am 6. Juni 2007 den Vorbescheidsantrag der Klägerin vom 15. Dezember 2006 (Eingang am 27. Dezember 2006) über fünf Monate lang ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden. Der Bescheid vom 1. März 2007 mit der "Rückgabe" der Voranfrage war rechtswidrig. Die Vorschriften der BauO NRW enthalten für eine derartige Sachbehandlung keine Ermächtigungsgrundlage. Sind Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie erhebliche Mängel auf, soll der Vorbescheidsantrag vielmehr zurückgewiesen werden (§§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Allerdings lag ein solcher Fall nicht vor. Die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen wiesen keine vom Beklagten beanstandeten Mängel auf. Sie waren auch vollständig. Entgegen der Annahme in dem "Rückgabe"-Bescheid vom 1. März 2007 fehlte es nicht an einer Darlegung, welche der in den fünf gleichzeitig eingereichten Voranfragen vom 15. Dezember 2006 dargestellten Vorhaben einzeln oder gemeinsam mit anderen dieser Vorhaben auf dem Baugrundstück ausgeführt werden sollte. Eine solche Darlegung war entbehrlich; denn die fünf Vorhaben schließen sich gegenseitig aus. Zum Teil ergibt sich dies bereits daraus, dass sich die Baukörper überschneiden (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Übersichtszeichnung Gerichtsakte Bl. 18). Aber auch soweit dies nicht der Fall ist, können nicht zwei oder mehr der fünf Vorhaben gleichzeitig ausgeführt werden. Dies folgt daraus, dass zu jedem der Vorhaben eine Stellplatzanlage gehört. Die Zuwegungen zu diesen Stellplatzanlagen sind unterschiedlich angeordnet, so dass sich die Errichtung dieser Anlagen wechselseitig ausschließt. Auch soweit sich Stellplätze überschneiden wie dies bei den Vorhaben in den Verfahren 4 K 2394, 2396 und 2397/07 der Fall ist ist eine gleichzeitige Ausführung nicht möglich: Ist an einer Stelle ein Stellplatz errichtet, der zu dem einen Vorhaben gehört, kann an derselben Stelle kein weiterer Stellplatz für eines der anderen Vorhaben entstehen. Nicht ausgeschlossen ist es natürlich, die für ein Vorhaben errichtete Stellplatzanlage zum Teil für ein anderes Vorhaben zu verwenden. Indessen hat die Klägerin diese Möglichkeit nicht zum Gegenstand ihrer Voranfragen gemacht; denn dort ist immer die volle Zahl der jeweils angegebenen Stellplätze für das einzelne Vorhaben vorgesehen. 22 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für die Errichtung eines Fachmarktes für Tiernahrung mit 57 Stellplätzen auf dem Grundstück Xstraße 30 in E, Gemarkung G1, Flurstücke 59, 229, 232, 243 und 259 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen keine im Vorbescheidverfahren zu prüfenden Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Hinsichtlich der Fragen nach den Stellplätzen und der Erschließung sind Bedenken nicht ersichtlich; auch der Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen. Das Vorhaben ist auch planungsrechtlich zulässig. 23 Die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 BauGB) richtet sich nach § 34 BauGB. Es soll in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ausgeführt werden. Der (einfache) Bebauungsplan Nr. 4977/038 ist unwirksam. Für die Begründung wird auf das heutige Urteil im Verfahren gleichen Rubrums 4 K 3874/07 Bezug genommen. 24 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen unproblematisch vor. 25 Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind von ihm nicht zu erwarten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in der Sache 4 K 3874/07 verwiesen werden. Löst schon die dort zur Entscheidung stehende Kombination aus Getränkemarkt, Fachmarkt für Haushaltswaren und Fachmarkt für Tiernahrung keine Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB aus, so gilt dies erst recht für den Tiernahrungsfachmarkt alleine. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.