Urteil
4 K 3874/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB darf nur vorrangig dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen; dient er überwiegend anderen Zielen, ist er nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt.
• Ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen Bebauungsplan nicht einschlägig, liegt ein beachtlicher Mangel vor, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben kann.
• Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB ist die Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sortiments- und fallbezogen vorzunehmen; nicht großflächige Fachmärkte können unter Berücksichtigung Entfernung, Sortiment und Umsatzumverteilung unschädlich sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer §9 Abs.2a Bebauungsplan; Vorhaben nach §34 BauGB zulässig • Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB darf nur vorrangig dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen; dient er überwiegend anderen Zielen, ist er nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt. • Ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen Bebauungsplan nicht einschlägig, liegt ein beachtlicher Mangel vor, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben kann. • Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB ist die Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sortiments- und fallbezogen vorzunehmen; nicht großflächige Fachmärkte können unter Berücksichtigung Entfernung, Sortiment und Umsatzumverteilung unschädlich sein. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Industriebetriebsgrundstücks, auf dem sie den Neubau dreier Fachmärkte (Getränke, Haushaltswaren, Tiernahrung) mit je 550 qm Verkaufsfläche und 38 Stellplätzen plant. Sie stellte am 4. Juni 2007 eine Bauvoranfrage beim Beklagten; dieser lehnte am 10. September 2007 ab. Zwischenzeitlich wurde für das Grundstück der Bebauungsplan Nr. 4977/038 bekannt gemacht, der Einzelhandelsbetriebe weitgehend ausschließt und sich ausdrücklich auf § 9 Abs. 2a BauGB berief. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und begehrte die positive Bescheidung ihrer Voranfrage. Der Beklagte verteidigte die Planfestsetzung mit dem Ziel, gewerbliche und industrielle Nutzungen zu sichern und die innerstädtischen Zentren zu schützen. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und wertete vorgelegte Bestandsaufnahmen und ein Zentrenkonzept aus. • Die Klage ist begründet; der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Der angefochtene Bebauungsplan ist nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht wirksam begründet, weil diese Ermächtigungsgrundlage vorrangig der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen muss; der Plan verfolgte überwiegend das Ziel der Sicherung von Gewerbe- und Industriestandorten, was die zulässige Zielgewichtung überschreitet. • Der Erlass des Bebauungsplans auf einer nicht einschlägigen Ermächtigungsnorm ist ein prozessual relevanter Mangel; es liegen keine Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB vor. • Da der Bebauungsplan unwirksam ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung ein und erfüllt die Voraussetzungen des Einfügens (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB). • Nach § 34 Abs. 3 BauGB sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu prüfen; die Mallee und der O-Platz sind als solche anzusehen, doch sind erhebliche schädliche Auswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. • Die prognostische Prüfung berücksichtigt Verkaufsflächen, Sortiment, Entfernung und mögliche Umsatzumverteilungen. Einzelne Fachmärkte mit jeweils 550 qm Verkaufsfläche bleiben unter der Orientierungsschwelle für Großflächigkeit und sind sortimentsbezogen zu bewerten; eine Addition über verschiedene Sortimente ist nicht geboten. • Insbesondere wegen der Entfernung zur Mallee (mind. 2,5 km), der Sortimentsunterschiede und der lokalen Versorgungssituation des O-Platzes sind erhebliche Kaufkraftabflüsse und Funktionsschädigungen nicht wahrscheinlich; damit steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung nicht entgegen. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet den Beklagten, die Voranfrage der Klägerin positiv zu bescheiden. Begründet ist dies mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4977/038, weil dieser nicht vorrangig das in § 9 Abs. 2a BauGB geforderte Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verfolgte, sondern überwiegend die Sicherung von Gewerbe- und Industriestandorten. Mangels wirksamer planungsrechtlicher Hindernisse ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig: Es fügt sich in die nähere Umgebung ein und verursacht keine schädlichen Auswirkungen auf die relevanten zentralen Versorgungsbereiche (Mallee, O-Platz). Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.