Urteil
21 K 3424/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0530.21K3424.07.00
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Leitsätze
Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld bei Eigentum an einem Hausgrundstück (hier: Familienheim mit Wohnung von 124 qm für 1-Personen-Haushalt nicht mehr angemessen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld bei Eigentum an einem Hausgrundstück (hier: Familienheim mit Wohnung von 124 qm für 1-Personen-Haushalt nicht mehr angemessen). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für den Pflegeplatz der am 00.00.1951 geborenen Klägerin, die der Pflegestufe 3 zugeordnet ist, Pflegewohngeld zu bewilligen ist. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 19.05.2008 im B-Haus des Caritasverbandes für die Dekanate E und X in E untergebracht, seit dem 19.05.2008 ist sie im D-Heim in W untergebracht. Nach Heimaufnahme am 01.07.2006 stellte die Einrichtung unter dem 27.07.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2007 gegenüber der Einrichtung ablehnte mit der Begründung, die Klägerin und ihr Ehemann verfügten über ein Kapitalvermögen in Form von Haus- und Grundvermögen, das die sozialhilferechtliche Schongrenze gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII sowie die für die Berechnung des Pflegewohngeldes ab dem 01.08.2003 maßgebliche Freigrenze von 10.000,00 Euro in solch einem Umfang übersteige, dass sie den Anteil an den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung selbst tragen könnten, ohne auf ergänzende Pflegegeldleistung angewiesen zu sein. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin unter dem 21.03.2007 wies der Beklagte zurück mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2007. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, das Einfamilienhaus der Klägerin und ihres Ehemanns liege mit einem Verkehrswert von 160.000,00 Euro und einer Wohnfläche von 124 qm nicht mehr in Rahmen eines angemessenen Hausgrundstücks, von dem die Gewährung von Sozialhilfe nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB II nicht abhängig gemacht werden dürfe. Dagegen hat die Klägerin am 02.08.2007 Klage erhoben. Zur Begründung gibt sie an: Der über die Wohnfläche von 100 qm hinausgehende Wohnraum sei durch einen 24 qm großen pflegegerechten Anbau entstanden, um Besuche bei ihrem Ehemann zu gewährleisten. Des weiteren nutze ihr Ehemann einen Raum von 14 qm als Arbeitszimmer, der in Abzug zu bringen sei von der Wohnfläche von 100 qm. Der Verkauf des mit ihrem Ehemann in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Familienheimes sei unzumutbar und tatsächlich unmöglich. Eine Beleihung oder ein Verkauf ihres Eigentumsanteils sei wirtschaftlich uninteressant. Ein Kredit würde ihr von Geschäftsbanken aufgrund ihres Geburtsjahrganges, der Erkrankungssituation und ihrer Einkommenssituation nicht gewährt. Das Behandlungskonzept, wie es aus dem ärztlichen Attest von S, E, vom 11.01.2008 bescheinige, sehe eine besuchsweise Rückkehr der Klägerin in die gemeinsame Wohnung vor. Der mit der Klage zugleich gestellte Prozesskostenantrag blieb erfolglos (Beschluss vom 20.11.2007). Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen <OVG NRW> vom 11.02.2008 – 16 E 1300/07 ). Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2007 zu verpflichten, dem B-Haus des Caritasverbandes für die Dekanate E und X, C Hof 16, 00000 E, für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 01.07.2006 für den Zeitraum von 12 Monaten Pflegewohngeld zu bewilligen, hilfsweise, über den Zeitraum von 12 Monaten ab 01.07.2006 hinaus für das B-Haus bzw. das D-Haus in W für den jeweiligen Pflegeplatz der Klägerin Pflegewohngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klägerin darf den vermeintlichen Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz nach ständiger Rechtsprechung selbst im Klageweg geltend machen. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/01 – und Beschluss vom 13.11.2003 – 16 B 1945/03 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 – 21 K 5915/04 , und vom 09.03.2006 – 21 K 7804/03 . Die Klage ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren keinen Erfolg, weil der Einrichtung der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Klägerin verfügte während des streitbefangenen Zeitraumes von zwölf Monaten seit ihrer Heimaufnahme am 01.07.2006 über zivilrechtliche Ansprüche, die es ihr erlaubten, die Investitionskosten an das Heim selbst zu zahlen. Damit ist ein Anspruch der Einrichtung ausgeschlossen. Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Pflegeplatz. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen, unter Berücksichtigung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann, sowie dem Vermögen der Eheleute außer Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung für den fraglichen Bewilligungszeitraum – wohl aber auch darüber hinaus selbst zu zahlen. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin ein Pflegewohngeld deshalb nicht zusteht, da – unabhängig von dem zu Beginn des Pflegezeitraums festgestellten Geldvermögens der Eheleute und des Sachwertes an einem im Jahre 2005 erworbenen Kraftfahrzeugs das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Eigenheim mit einer Wohnfläche von rund 124 qm (Haupthaus 100 qm und Anbau 24 qm) nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Wegen der weitergehenden Begründung wird verwiesen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid sowie auf die vertiefenden Ausführungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss 20.11.2007 – 21 K 3424/07 – sowie den die Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 11.02.2008 16 E 1300/07 . Die weitergehenden Ausführungen der Klägerin auf die die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse bleiben erfolglos. Ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich sein sollte, ihren hälftigen Eigentumsanteil am Eigenheim einerseits zu beleihen oder andererseits zu veräußern, kann letztlich offen bleiben. Die Klägerin muss sich auch Vermögenswerte ihres Ehemannes anrechnen lassen, da diese der Bedarfsgemeinschaft der Eheleute zur Verfügung stehen, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen "Pflegewohngeld" (Pflegeeinrichtungsförderverordnung PflFEinrVO). Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 17.12.2007 – 21 K 3116/07 . Letztlich wird damit dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt, der auf den Ausgleich der ungedeckten Heimkosten gerichtet ist, Rechnung getragen. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.04.2008 – 21 K 5864/07 ; Beschluss der Kammer vom 25.02.2008 – 21 K 5864/07 . Soweit die Klägerin und ihr Ehemann nicht bereits ihr Geldvermögen und vorhandene Sachwerte eingesetzt haben, sind diese auf die wirtschaftliche Verwertung des für die Nutzung lediglich von einer Person unangemessen großen Objektes angewiesen, also auf eine Beleihung, Vermietung oder eine Veräußerung. Der Einwand der Klägerin, das ärztliche Behandlungskonzept sehe eine regelmäßige Rückkehr in das Eigenheim vor, bleibt ebenfalls erfolglos. Das vorgelegte ärztliche Attest von S, E, vom 11.01.2008, lässt ein derartiges "Behandlungskonzept" nicht erkennen. Immerhin hat der Ehemann der Klägerin als Betreuer in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2008 darauf hingewiesen, die besuchsweise Rückkehr der Klägerin in die gemeinsame Wohnung sei deshalb erforderlich, da die Klägerin wegen des Altersunterschieds zu den erheblich älteren Heimbewohnern kaum Kontakt aufbauen könne und sie sich deshalb in der bisherigen Einrichtung nicht zurecht gefunden habe. Allerdings wäre dem zu entgegen, dass eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung sicher hilfreich wäre, sich aber auch in einer behindertengerecht und barrierefrei ausgestatteten im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessen großen Wohnung (i.e. selbstgenutzte Eigentumswohnung regelmäßig auch bei nur einer Person mit Wohnfläche von 80 qm), Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R –, juris = FEVS 58, 241-248 = NZS 2007, 428-431, realisieren ließe, die die Klägerin und ihr Ehemann nach Verwertung ihres Eigenheimes entweder käuflich erwerben oder anmieten könnten. Insoweit hat der Ehemann der Klägerin als ihr Betreuer in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2008 vom Ergebnis her auch eingeräumt, dass die Klägerin seit ihrer Heimaufnahme wegen ihrer schweren Erkrankung das gemeinsame Eigenheim nur noch für Tagesbesuche aufgesucht habe; eine auch nur zeitweilige Rückkehr habe nicht stattgefunden und sei auch nicht absehbar. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.