Urteil
21 K 3424/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen des Bewohners bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichen, die Investitionskosten des Heimplatzes zu tragen.
• Bei Ehegatten sind die Vermögenswerte des Partners der Bedarfsgemeinschaft und damit der Anrechnung zuzurechnen.
• Ein selbst genutztes Hausgrundstück kann über die angemessene Größe hinaus Vermögen darstellen, das zur Finanzierung herangezogen werden muss; eine medizinisch gewünschte Besuchs- oder Rückkehrmöglichkeit begründet keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn die Verwertung des Eigenheims möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Pflegewohngeld bei verwertbarem Ehegattenvermögen und unangemessen großem Eigenheim • Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen des Bewohners bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichen, die Investitionskosten des Heimplatzes zu tragen. • Bei Ehegatten sind die Vermögenswerte des Partners der Bedarfsgemeinschaft und damit der Anrechnung zuzurechnen. • Ein selbst genutztes Hausgrundstück kann über die angemessene Größe hinaus Vermögen darstellen, das zur Finanzierung herangezogen werden muss; eine medizinisch gewünschte Besuchs- oder Rückkehrmöglichkeit begründet keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn die Verwertung des Eigenheims möglich erscheint. Die Klägerin, geboren 1951 und Pflegebedürftige der Pflegestufe 3, wurde am 01.07.2006 in ein Pflegeheim aufgenommen. Die Heimträgerin beantragte Pflegewohngeld für ihren Platz; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin und ihr Ehemann verfügten über Vermögen (u. a. ein gemeinschaftliches Einfamilienhaus, Verkehrswert 160.000 EUR) und überschritten damit die Freigrenze. Die Klägerin focht dies mit dem Vorbringen an, Teile der Wohnfläche seien pflegegerecht bzw. Arbeitszimmer und der Verkauf oder eine Beleihung ihres Anteils sei unzumutbar oder praktisch nicht möglich; ein ärztliches Attest sehe eine besuchsweise Rückkehr vor. Auch Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Streitgegenstand ist, ob Pflegewohngeld zu gewähren ist, weil die Klägerin die Investitionskosten nicht selbst tragen könne. • Die Klage ist zulässig, die Klägerin kann den Anspruch der Einrichtung gerichtlich geltend machen. • Maßgebliche Norm ist §12 Abs.3 PfG NW in Verbindung mit §90 Abs.2 Nr.8 SGB XII sowie die Freigrenze von 10.000 EUR; Pflegewohngeld ist subsidiär und gebunden an fehlende Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Investitionskosten. • Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten über verwertbares Vermögen einschließlich des gemeinschaftlichen Eigenheims; dieses überschreitet mit rund 124 qm die als angemessen betrachtete Größe eines Hausgrundstücks und stellt daher anzurechnendes Vermögen dar. • Vermögenswerte des Ehegatten sind der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen nach §4 Abs.2 Satz2 PflFEinrVO; damit ist die Leistungsfähigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen und nicht nur die der einzelnen Klägerin. • Es kann offen bleiben, ob eine tatsächliche Beleihung oder Veräußerung der Hälfte des Hauses möglich ist; entscheidend ist, dass Verwertungsmöglichkeiten wie Beleihung, Vermietung oder Verkauf grundsätzlich in Betracht kommen. • Das vorgelegte ärztliche Attest rechtfertigt keine anderslautende Bewertung; Besuchs- oder zeitweilige Rückkehrwünsche begründen nicht die Unverwertbarkeit des Eigenheims oder einen Anspruch auf Pflegewohngeld. • Die von der Klägerin vorgetragenen Detaileinwände (pflegerechter Anbau, Arbeitszimmer, Unzumutbarkeit des Verkaufs) genügen nicht, die Annahme zu widerlegen, dass die Bedarfsgemeinschaft die Investitionskosten selbst finanzieren kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, weil Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere das gemeinschaftliche Eigenheim mit etwa 124 qm Wohnfläche, als verwertbares Vermögen anzusehen sind und somit die Investitionskosten des Pflegeheims selbst getragen werden können. Vermögen des Ehegatten ist anzurechnen; Verwertungsmöglichkeiten (Beleihung, Vermietung, Verkauf) stehen grundsätzlich offen. Ein ärztlich behauptetes Behandlungskonzept zur besuchsweisen Rückkehr ändert daran nichts. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.