Urteil
5 K 4789/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0625.5K4789.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "Q Straße 6" in X. In der Straße vor dem Grundstück verläuft ein betriebsfähiger öffentlicher Regenwasserkanal. An den dort befindlichen Schmutzwasserkanal ist das Grundstück bereits angeschlossen. 3 Am 24. Januar 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten als Unterer Wasserbehörde die Erlaubnis, das auf dem damals zur Bebauung anstehenden und inzwischen mit einem Wohnhaus im Rohbau bebauten streitgegenständlichen Grundstück das (künftig) auf dem Dach des Wohnhauses und der Garage mit der Fläche von 146,08 qm anfallende Niederschlagsabwasser über eine Rigole auf dem Grundstück versickern zu dürfen. 4 Diesen Antrag fasste der Beklagte zugleich als Antrag auf Erteilung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage auf und erbat Angaben des Klägers zu dem erwarteten Anschlussaufwand. 5 Nachdem der Kläger die erbetenen Auskünfte nicht erteilt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, eine Befreiung setze voraus, dass ein Kanalanschluss unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen werde. Dies habe der Kläger nicht nachgewiesen. Zugleich erteilte der Beklagte für die Amtshandlung der Entscheidung über den Antrag einen Festsetzungsbescheid über Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,- Euro. 6 Mit dem Widerspruch vom 10. April 2006, der sich gegen die Ablehnung des Antrages und die Gebührenfestsetzung richtete, machte der Kläger geltend, der Anschluss- und Benutzungszwang sei grundgesetzwidrig. Er verstoße gegen das Gebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a Grundgesetz (GG). Nach Anschluss an den Kanal werde das Regenwasser über ein für größere Regenereignisse offensichtlich unterdimensioniertes Regenrückhaltebecken in das Quellgebiet des "M" geleitet und in der Folge über S, N, X1 dem Rhein zugeführt. Die Zuleitung des Regenwassers in das Flusssystem des Rheins diene nicht dem Umweltschutz. Außerdem werde durch die Ableitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation das Biotop im Quellgebiet des "M" geschädigt. Für den Anschluss an den Kanal rechne er im Übrigen mit Kosten in Höhe von ca. 5.000,- Euro. 7 Mit Bescheid vom 26. September 2007 forderte der Beklagte den Kläger zum Anschluss des Grundstücks an den Regenwasserkanal auf. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 Widerspruch. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungs- und Gebührenbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück unterliege nach der Entwässerungssatzung der Stadt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Entwässerungseinrichtung, weil vor dem klägerischen Grundstück ein betriebsfähiger öffentlicher Regenwasserkanal verlaufe. Die nach der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil der Anschluss an den Kanal keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordere. Auch die Gebührenentscheidung entspreche den Anforderungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt. 9 Zur Begründung der am 25. Oktober 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2006 hat der Kläger i.W. vorgetragen, die Anschlusskosten an den Regenwasserkanal beliefen sich auf ca. 18.250.- Euro, während die Kosten für eine Versickerungsanlage lediglich bei 1.470,- Euro lägen. Die Anschlusskosten setzten sich zusammen aus einem Betrag von ca. 7.500.- Euro inkl. MWSt, der nach Schätzung der X2 AG für die Herstellung der Anschlussleitung aufzuwenden sei, und einem Betrag in Höhe von ca. 10.750.- Euro inkl. MWSt, der für die Anschlussarbeiten auf dem Grundstück nach einem Kostenvoranschlag der Fa. I von Dezember 2007 anfallen werde. Bei derartigen Belastungsunterschieden verstieße eine faktische Abschaffung der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehenen Entwässerungsmöglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück zugunsten des Anschluss- und Benutzungszwanges gegen höherrangiges Recht. Die Ablehnung der Befreiung widerspreche auch der für die Bebauung des Grundstückes am 10. März 2006 erteilten Baugenehmigung, nach deren Hinweis BGH 22A das anfallende unverschmutzte Regenwasser auf dem Grundstückschadlos zur Versickerung zu bringen sei. Ferner weist der Kläger darauf hin, dass sich im Bereich des rückwärtigen Gartenhäuschens eine gesetzlich geschützte Tierart angesiedelt habe. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2006, der Verwaltungsgebührenfestsetzung vom selben Tage sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 zu verpflichten, ihm gemäß Antrag vom 24. Januar 2006 für das auf dem Dach des Wohnhauses und der Garage des Grundstückes "Q Straße 6" in X anfallende Niederschlagswasser eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte wiederholt zur Begründung seines Antrages die Ausführungen aus seinen Bescheiden. Ergänzend führt er Folgendes aus. Klarzustellen sei, dass von Befreiungsantrag und ablehnendem Bescheid lediglich die Dachflächen des Wohnhauses und der Garage erfasst seien. Der Anschluss des rückwärtigen Gartenhauses und der dorthin führenden Wege im Garten werde nicht (mehr) gefordert werden. Die von der Fa. I im Kostenvoranschlag angegebenen Einheitspreise seien vertretbar. Zur Ableitung des Niederschlags(ab-)wassers, das auf den allein streitgegenständlichen Dachflächen anfalle, in die öffentliche Abwasseranlage seien Anschlusskosten im Umfang von insgesamt ca. 7.500,- Euro erforderlich. Die Kosten für die Herstellung der Regenwasseranschlussleitung beliefen sich nach einer neuen Schätzung der X2 AG auf der Grundlage der tatsächlich für die Herstellung der Schmutzwasseranschlussleitung bereits angefallenen Kosten auf ca. 5.500,- Euro. Würden der Kostenschätzung für die Anschlussarbeiten auf dem Grundstück die Preise der Fa. I zugrunde gelegt und berücksichtigt, dass wegen der Ausrichtung der Dachrinnen zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin die Grundstücksleitungen ganz um das Haus herum verlegt und der Regenwasseranschlusskanal - von der Straßenseite her gesehen - links oder östlich des Hauses angelegt würde, beliefen sich die Kosten für die Anschlussarbeiten auf dem Grundstück auf ca. 2.000,- Euro. 15 Dieser Kostenschätzung hält der Kläger entgegen, dass die Verhältnismäßigkeit der Anschlussforderung nach Maßgabe der Kosten für den Anschluss aller versiegelten und daher nach der Satzung anzuschließenden Flächen abzuschätzen sei. Die vorhandenen Dachrinnen wiesen alle nach Westen und nicht nach Süden in den rückwärtigen Bereich. Die Kostenschätzung des Beklagten sei nicht haltbar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 VwGO übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 19 Die zulässige Klage, die bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Befreiung (1.) und auf die Aufhebung der Verwaltungsgebührenfestsetzung (2.) gerichtet ist, ist unbegründet. 20 1. Die angefochtenen, eine Befreiung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil er mit dem streitgegenständlichen Grundstück für das dort anfallende Niederschlags(-ab-)wasser (zwar) dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwassereinrichtung unterliegt (1.1.), er (aber) keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang bzgl. der streitgegenständlichen Dachflächen des Hauses und der Garage, die allein Gegenstand seines vom Beklagten abgelehnten Befreiungsantrages waren, hat (1.2.). 21 1.1. Für die angestrebte Versickerung des auf bestimmten bebauten Flächen des streitgegenständlichen Grundstückes gesammelten Niederschlags(-ab-)wassers bedarf der Kläger einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Denn gemäß § 7 der "Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt X vom 18. Dezember 2002" in der aktuellen Fassung der 1. Änderung vom 22. Dezember 2005 (EWS) in Verbindung mit §§ 3 – 6 EWS unterliegt er auch für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser dem dort angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, der - ohne Erteilung einer Befreiung - einer Versickerung des auf bebauten oder befestigten Grundstücksflächen gesammelten Regenwassers (= Niederschlags(-ab-)wasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)) durch den Kläger selbst entgegensteht. 22 Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges in der Satzung auch für das Niederschlags(-ab-)wasser rechtfertigt sich aus § 53 Abs. 1 und 1c Landeswassergesetz NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, 463 – LWG n. F.). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. Um ihnen die Erfüllung dieser Pflicht auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG n. F. dieser Pflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Art und Weise, in der die Erfüllung dieser wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung festgelegt. 23 Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang liegen vor. Denn auf dem bebauten Grundstück fällt Niederschlags(ab-)wasser an (§ 7 Abs. 1 EWS) und dem Kläger steht als Grundstückseigentümer auch das erforderliche Anschlussrecht zu (§ 3 EWS), da das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an eine Straße grenzt, in der eine öffentliche Abwasseranlage bereits betriebsfähig verlegt ist (§ 4 Abs. 1 EWS). Diese Anlage ist hier der in der Straße verlegte Regenwasserkanal. 24 Dieser Kanal ist entgegen der Auffassung des Klägers auch betriebsfertig. Denn er ist von der Stadt zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gewidmet worden und ist für diesen Zweck, nämlich die unschädliche Ableitung des Abwassers, auch technisch geeignet. Die Ableitung umfasst die Aufnahme des Grundstücksabwassers und dessen Transport so weit aus dem Bereich des Grundstückes, dass das Abwasser für das zu entwässernde Grundstück nicht mehr zu erheblichen Belästigungen führen kann. 25 Vgl. zum Begriff der Betriebsfertigkeit einer Entwässerungsanlage: Dietzel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 542 und 518 (Stand: März bzw. September 2007). 26 Soweit der Kläger Bedenken dagegen geltend macht, dass der Regenwasserkanal über das Regenrückhaltebecken "M" entwässert und dort ggf. in ein Quellgebiet entlastet, vermag dies die technische Eignung der Entwässerung des klägerischen Grundstücks durch den vor dem Grundstück gelegenen Kanal nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen berührt dies nicht die maßgebliche Eignung des Kanals zu einer für das betroffene Grundstück unschädlichen Abwasserableitung. Zum anderen steht die Eignung zur unschädlichen Abwasserentsorgung aber auch über diesen engeren Grundstücksbereich hinausblickend deswegen nicht ernstlich in Frage, weil ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vom 11. April 2007 für die Entwässerung über das Regenrückhaltebecken "M" in ein Gewässer eine Einleitungserlaubnis besteht. Im Rahmen der Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Frage, ob diese Form der Abwasserbeseitigung dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, von der zuständigen Wasserbehörde geprüft worden (vgl. §§ 6, 7a, 18a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 52, 53, 57 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)). 27 Ferner kann der Kläger der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht entgegenhalten, die hier von der Gemeinde gewählte Art und Weise der Entwässerung über den Trennkanal statt durch Versickerung auf dem Grundstück verstoße gegen das Gebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a Grundgesetz (GG). Denn der Kläger kann sich auf eine Verletzung dieser Vorschrift nicht unmittelbar berufen. Die Schutznorm des Art. 20a GG ist als objektiv-rechtlich wirkende Staatszielbestimmung ausgestaltet. Sie enthält aber keinen subjektiv-rechtlichen Anspruchstatbestand. Daher ist das Schutzgebot des Art. 20 a GG zwar für die gesetzgebende Gewalt bei der gesetzlichen Regelung von Sachbereichen ein herausgehobener Abwägungsgesichtspunkt und für die vollziehende Gewalt Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen. 28 Vgl. in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 – DVBl. 1998, 1222 f. 29 Unmittelbare Ansprüche des Einzelnen verleiht das Schutzgebot aber nicht. Die Umsetzung der Staatszielbestimmung erfolgt vielmehr in erster Linie durch gesetzgeberische Entscheidungen. Dabei darf der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägungsbefugnisse zur Sicherung des hochrangigen (Umwelt-)Schutzgutes der Reinhaltung der Gewässer schutzgutfördernd das Instrument der Abwasserüberlassungspflicht einführen, wie es der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG n. F. auch bezüglich des Niederschlags(ab-)wassers mit der Folge getan hat, dass die Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang auch auf diese Abwasserart erstrecken darf. Des weiteren hat der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des 51a Abs. 1 Satz 1 LWG klargestellt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass § 51 a LWG kein Vorrangprinzip beinhaltet, wonach Niederschlags(ab-)wasser in erster Linie auf dem Grundstück zu beseitigen wäre, und dass auch eine Entwässerung über eine Trennkanalisation der generellen Zielsetzung des § 51 a LWG entspricht. 30 Vgl. dazu die Gesetzesmaterialien: Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, Landtagsdrucksache 13/6222 vom 15. November 2004, S. 100, zu Nr. 33 Buchstabe a). 31 Auch eine Entwässerung des klägerischen Grundstückes über den Regenwasserkanal genügt danach den durch den Landesgesetzgeber konkretisierten Anforderungen an den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, da nach dem oben Dargelegten keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass diese Form der Entwässerung hier (ausnahmsweise) das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen sollte. 32 Schließlich ist der Anschlusszwang auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass ein Anschluss des Grundstückes an den Niederschlagswasserkanal nach Angaben des Klägers mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre. 33 Die Zumutbarkeit des Anschlussaufwandes bemisst sich ausgehend von den Kosten, die mit der Herstellung des Anschlusses verbunden sein werden, d. s. zum einen die Kosten für den Bau der Anschlussleitung, die zwischen dem öffentlichen Kanal und der Grundstücksgrenze verläuft (vgl. § 2 Nr. 5 EWS), und zum anderen die Kosten für den Bau der Grundstücksentwässerungsanlagen (d.s. i.W. die Haus- und Grundleitungen) auf dem Grundstück, die das Niederschlags(ab-)wasser von den Flächen, auf denen es gesammelt wird, zur Anschlussleitung transportieren. 34 Bei der Bewertung des Anschlussaufwandes ist zu berücksichtigen, dass hier nicht alle bebauten und befestigten Grundstückflächen anzuschließen sind. Wie der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens ausdrücklich klargestellt hat, bezieht sich seine Ablehnung der Befreiung auf die (vom Befreiungsantrag allein erfassten) Dachflächen des Hauses und der Garage; zugleich hat er zugesagt, dass eine Anschlussforderung bezüglich rückwärtiger bebauter oder befestigter Flächen nicht ergehen wird. Der Sache nach hat der Beklagte damit zur Dämpfung der Kostenlast Teilflächen von nicht geringfügigem Umfang vom Anschluss befreit. Da die Anschlussforderung nicht unter dem Gebot einer "Alles-oder-Nichts-Regelung" steht, sondern teilbar ist und unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit steht, ist gerade eine solche Teilbefreiung ein geeignetes Mittel, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge zu tun. Die Aufwandsbetrachtung beschränkt sich damit auf die Kosten des Anschlusses der Dachflächen des Hauses und der Garage sowie der sonstigen straßenseitig versiegelten Flächen an den öffentlichen Regenwasserkanal. 35 Diese Kosten hat der Beklagte auf einen Betrag in Höhe von ca. 7.500,- Euro geschätzt; unter Einberechnung der MWSt von 19 % belaufen sich die danach zu erwartenden Kosten auf ca. 9.000,- Euro. Es kann dahinstehen, ob diese Kostenschätzung aus den Gründen, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2008 geltend gemacht hat, zu niedrig greift. Selbst wenn man die eigene, auf dem Angebot der Fa. I fußende Kostenschätzung des Klägers, die er mit seinem Schriftsatz vom 25. April 2008 vorgelegt hat, zugrundelegt, belaufen sich die Anschlusskosten unter Abzug der nach dem oben Gesagten nicht anfallenden Kosten für den Anschluss von Gartenhäuschen und diverser rückwärtiger befestigter Flächen auf ca. [7.500.- Euro für die Anschlussleitung (1. Position der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2008) plus 3.210.- Euro für die Arbeiten auf dem Grundstück ohne Anschluss der rückwärtigen Gartenhäuser und befestigten Flächen (2. – 5. Position der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2008) = 10.710,-Euro plus 19 % MwSt] = 12.750,- Euro. Selbst unter Hinzurechnung weiterer Leitungen für bestehende Weg- und Terrassenflächen, deren Erstellung nach der Zeichnung Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2008 auch bei einem Anschluss nur der hausnahen Flächen notwendig sein mag, ergeben sich Kosten von [7.500.- Euro für die Anschlussleitung (1. Position der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2008) plus 5.735.- Euro für die Arbeiten auf dem Grundstück ohne Anschluss der rückwärtigen Gartenhäuser und befestigten Flächen (2. – 5. und Position 10. – 12. der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2008 =) 13.235,- Euro plus 19 % MwSt =] 15.750,- Euro 36 Derartige Anschlusskosten liegen - auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger bereits Anschlusskosten für die Schmutzwasserentwässerung zu tragen hat, von denen sich die Kosten für die Anschlussleitung auf ca. 5.500.- Euro belaufen - unterhalb der Größenordnung, ab der sich möglicherweise die Frage der Unzumutbarkeit des Anschlussverlangens stellen könnte. Angesichts des überragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung überschreiten nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000,00 Euro für ein Wohnhaus noch nicht das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß. 37 OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - S. 4 des Beschlussabdrucks, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, StuG 1997, 284 (285). 38 Abgesehen davon spricht dagegen, dass der Anschlussaufwand für die (noch) streitgegenständlichen Grundstücksflächen unzumutbar hoch ist, dass die hier in Rede stehenden Flächen sich nicht in bemerkenswerter Weise von im Stadtgebiet X üblicherweise anzuschließenden Flächen unterscheiden. Die anzuschließenden Flächen liegen mit einem Abstand von ca. 10 – 20 m vom Kanal innerhalb eines üblichen Baufensters und können unstreitig im Freigefälle in den Kanal entwässern. Damit wird dem Kläger für den Anschluss nur ein im Stadtgebiet üblicher und damit nicht unzumutbarer Aufwand abverlangt, den er ebenso zu tragen hat wie jeder andere Grundstückseigentümer auch, dessen Grundstück durch ein Trennsystem erschlossen ist. 39 Hinzu kommt hier, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein Neubauvorhaben verwirklicht. Von einem Grundstückseigentümer kann erwartet werden, dass er bei der Planung eines Neubauvorhabens berücksichtigt, dass sein Grundstück auch wegen des Niederschlags(ab-)wassers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, und er daher jedenfalls die Ausführung der Baukörper - soweit möglich - so plant, dass ihm nur notwendige Anschlusskosten entstehen. Verletzt er bei seinem Planungsverhalten diese Obliegenheit und verursacht er dadurch überhöhte, die Zumutbarkeitsgrenze übersteigende Kosten, kann er sich regelmäßig nicht darauf berufen, der Anschlussforderung stünden unzumutbare Kosten entgegen. Er hat die vermeidbaren Kosten durch eigene Willensentscheidung verursacht und hat die kostenerhöhenden Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen. Vorliegend spricht nichts dafür, dass bei einer Planung des Neubauvorhabens des Klägers, die von vornherein auf die Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges Rücksicht genommen hätte (z. B. durch Ausrichtung der für die Baukörper bestimmten Grundstücksentwässerungsanlagen für Niederschlags(ab-)wasser auf den östlichen Grundstücksteil), für die Entwässerungsanlagen unüblich hohe, unzumutbare Kosten entstanden wären. 40 1.2 Die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung der Dachflächen des Hauses und der Garage von dem demnach bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlags(-ab-)wasser sind nicht gegeben. 41 Die gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Gemeinde trotz eigener Abwasserbeseitigungspflicht im Wege einer Befreiung ganz oder teilweise auf die Reklamierung des ihr nach dem Wasserrecht zu überlassenden Niederschlags(-ab-)wassers für ihre Abwasserbeseitigungsanlage (überhaupt) verzichten darf, bietet § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG n. F.. Danach verbleibt - trotz (fort-)bestehender Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde - dieser die Möglichkeit, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. 42 Zur Beantwortung der Frage, welche Kriterien die Gemeinde bei der Entscheidung anzulegen hat, ob sie auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, ist folgender wasserrechtlicher Hintergrund zu beachten. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ist nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 1a und 1b LWG n. F. gehalten, der zuständigen Wasserbehörde im Abstand von sechs Jahren Abwasserbeseitigungskonzepte vorzulegen. Das Konzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für Errichtung, Betrieb, Erweiterung und Anpassung von Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aussagen darüber, wie zukünftig in Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a LWG und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Damit ist der Gemeinde die Aufgabe gestellt, die zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für das Gemeindegebiet erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorausschauend zu planen. Hat sich die Gemeinde in einem Entwässerungsgebiet für ein bestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich bei der Entscheidung, ob sie auf die Reklamierung von Abwasser verzichtet, maßgeblich von diesem auf eine systematisch und sinnvoll geordnete Entwicklung der Abwasserbeseitigung gerichteten Konzept leiten lässt und die Verzichtsmöglichkeit als Instrument der Umsetzung ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes einsetzt. 43 Unter entsprechender Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit hat die Stadt X in ihrer Entwässerungssatzung normativ-verbindlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen sie eine Befreiung (= einen Verzicht) aussprechen will. Nach § 8 Abs. 2 EWS in der hier anzuwendenden, zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung kann ein Grundstückseigentümer von dem in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlags(-ab-)wasser, der sich aus der gesetzlichen Überlassungspflicht rechtfertigt, auf Antrag ganz oder teilweise (nur) befreit werden, wenn für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die für den jeweiligen Anschluss notwendig sind, ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich würde, der nicht zumutbar ist. 44 Diese enge Begrenzung des Befreiungstatbestandes ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass hier die Abwasserbeseitigung über eine Trennkanalisation erfolgt, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen gemäß § 51a Abs. 1 LWG n. F. selbst schon den (ökologischen) Zielsetzungen in der Niederschlagswasserbeseitigung vollauf entspricht. 45 Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, Landtagsdrucksache 13/6222 vom 15. November 2004, S. 100, zu Nr. 33 Buchstabe a). 46 Hat sich die Gemeinde bei ihrer Entwässerungsplanung - wie hier ausweislich des vorhandenen Kanalbestandes - für ein Gebiet zugunsten einer Niederschlagswasserbeseitigung über ein öffentliches Trennsystem entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich dementsprechend entschließt, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen. Sie schützt damit zum einen ihr Abwasserbeseitigungskonzept, das in dem fraglichen Gebiet auf eine öffentliche Abwasserbeseitigung ausgerichtet ist. Diese - wasserrechtskonforme - Entwässerungskonzeption ist insbesondere wegen der mit ihrer Realisierung verbundenen hohen Kosten - ggf. aber auch wegen der technischen Abhängigkeit der ordnungsgemäßen Funktion von Abwasserbeseitigungsanlagen vom Anschluss von Flächen und damit von der Zuführung von Abwasser im geplanten Umfang - schützenswert. Zum anderen darf die Gemeinde auch berücksichtigen, dass die Kosten der Entwässerungsanlagen i.W. über Gebühren und Beiträge angeschlossener bzw. anschließbarer Grundstücke finanziert werden. Durch eine restriktive Befreiungspraxis werden im Ergebnis nur (noch) wenige Betroffene aus der Mitfinanzierungslast für die Abwasserbeseitigungsanlagen entlassen. Die mit dieser zurückhaltenden Verzichtspraxis verbundene Folge einer ausgeglicheneren Gebührenbelastung im Gemeindegebiet ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass nach der Entwässerungskonzeption kostenträchtige Abwasserbeseitigungsanlagen auch im Interesse der sich um eine Befreiung bewerbenden Grundstücke geschaffenen worden sind und vorgehalten werden. 47 Die in der Satzung vorgesehenen - wie dargelegt zu Recht eng gehaltenen - Befreiungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Anschlussaufwand ist - wie bereits oben unter 1.1 dargelegt - bezogen auf die Flächen, um deren Befreiung es hier allein geht, nicht unverhältnismäßig hoch, sondern er ist zumutbar. 48 Schließlich greift der Einwand des Klägers nicht durch, die Ablehnung der Befreiung wiederspreche der für die Bebauung des Grundstückes am 10. März 2006 erteilten Baugenehmigung, nach deren Hinweis BGH 22A das anfallende unverschmutzte Regenwasser auf dem Grundstück schadlos zur Versickerung zu bringen sei. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Hinweis der Baugenehmigungsbehörde überhaupt Auswirkungen auf einen einrichtungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang haben kann, ergibt sich aus dem Hinweis BGH 22, dass von dem Hinweis BGH 22A das hier in Rede stehende Niederschlags(ab-)wasser nicht erfasst war. Denn dort heißt es eindeutig, dass die anfallenden Regen- und Schmutzabwässer unter Beachtung der Entwässerungssatzung vorschriftsgemäß abzuleiten und der Grundstücksentwässerung zuzuführen sind. 49 Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass sich im Bereich des Gartenhäuschens eine gesetzlich geschützte Tierart angesiedelt habe, deren Lebensraum durch einen Anschluss gefährdet werde, ist dies für den geltend gemachten Befreiungsanspruch ohne Belang, da der Kläger zum einen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ohnehin nur für das auf den Dachflächen von Wohnhaus und Garage gesammelte Niederschlags(ab-)wasser beantragt hat und zum anderen der Beklagte im Laufe des Verfahrens deutlich gemacht hat, dass er aus Gründen der (kostenbezogenen) Verhältnismäßigkeit den Anschluss jener rückwärtigen Flächen ohnehin nicht verlangen wird. 50 2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung, die als Entgelt für die antragsbedingte Verwaltungstätigkeit, das auch durch einen abgelehnten Antrag ausgelöst wird, festgesetzt wurde, sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Daher wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).