OffeneUrteileSuche
Urteil

22 A 1406/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

55mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein bebautes Grundstück an eine betriebsfertig hergestellte öffentliche Abwasserleitung anzuschließen (§ 5 Abs.1 ES). • Die Errichtung und der Betrieb einer auf dem Grundstück notwendigen Druckpumpe dienen der Einleitung des eigenen Abwassers und sind dem Aufgabenbereich des Anschlussnehmers zuzurechnen; dadurch wird dieser nicht zum Erfüllungsgehilfen der Gemeinde für die Gesamtanlage. • Die Wahl der Gemeinde für ein Druckentwässerungssystem fällt in ihren pflichtgemäßen Ermessensspielraum; sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt wird. • Druckentwässerung verstößt nicht gegen höherrangiges Wasserrecht, sofern sie dem Stand der Technik entspricht und das Gemeinwohl nicht beeinträchtigt. • Unzumutbarkeit des Anschlussverlangens liegt bei den hier angegebenen einmaligen Anschlusskosten (ca. 8.000 DM) und den laufenden Betriebs- und Wartungskosten nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Betriebspflicht bei Druckentwässerung (Pflicht des Eigentümers zur Pumpeinrichtung) • Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein bebautes Grundstück an eine betriebsfertig hergestellte öffentliche Abwasserleitung anzuschließen (§ 5 Abs.1 ES). • Die Errichtung und der Betrieb einer auf dem Grundstück notwendigen Druckpumpe dienen der Einleitung des eigenen Abwassers und sind dem Aufgabenbereich des Anschlussnehmers zuzurechnen; dadurch wird dieser nicht zum Erfüllungsgehilfen der Gemeinde für die Gesamtanlage. • Die Wahl der Gemeinde für ein Druckentwässerungssystem fällt in ihren pflichtgemäßen Ermessensspielraum; sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt wird. • Druckentwässerung verstößt nicht gegen höherrangiges Wasserrecht, sofern sie dem Stand der Technik entspricht und das Gemeinwohl nicht beeinträchtigt. • Unzumutbarkeit des Anschlussverlangens liegt bei den hier angegebenen einmaligen Anschlusskosten (ca. 8.000 DM) und den laufenden Betriebs- und Wartungskosten nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer eines mit Wohnhaus bebauten Grundstücks im Außenbereich, das bis 1994 über eine Kleinkläranlage entwässert wurde. Die Gemeinde beschloss den Ausbau der Abwasserentsorgung in Randbereichen mittels Druckentwässerungsleitungen und erließ eine Entwässerungssatzung, wonach Anschlusspflicht und Installationskosten für Entwässerungseinrichtungen dem Grundstückseigentümer zufallen. Die Gemeinde verlegte 1993 eine Druckleitung in der Straße des Klägers und forderte diesen zum Anschluss bis 30.09.1993 auf. Der Kläger widersprach und berief sich darauf, daß nach § 18a WHG erforderliche Pumpstationen von der Gemeinde zu betreiben seien und die Überwälzung der Kosten unzulässig sei. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Kostenverteilung und die Wahl des Drucksystems. • Rechtsgrundlage für das Anschlussverlangen ist § 5 Abs.1 der Entwässerungssatzung; die Voraussetzungen (bebautes Grundstück, Straße mit betriebsfertiger Leitung) sind erfüllt. • Betriebsfertig ist eine Abwasserleitung, wenn sie technisch geeignet ist, Abwässer zu sammeln, fortzuleiten und der weiteren Behandlung zuzuführen; das Drucksystem ist hierzu geeignet, auch wenn einzelne Grundstücke zum Betrieb ihrer Anschlussarmaturen (Pumpe) besondere Einrichtungen benötigen. • Die Pumpe auf dem Grundstück dient ausschließlich der Einleitung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers in die Druckleitung und ist daher dem Anschlussnehmer zuzurechnen; dies macht ihn nicht zum Erfüllungsgehilfen der Gemeinde für die Gesamtanlage. • Wasserrechtliche Vorschriften (§ 18a WHG, § 53 LWG NW) regeln die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, nicht aber die konkrete technische Ausgestaltung; Druckentwässerung ist bei sachgerechter Ausführung mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung der Kanalisation einen Planungsermessen-Spielraum; eine Auswahl der kostengünstigeren Druckentwässerung zur Erhöhung der Anschlussdichte im Außenbereich ist sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. • Einwendungen des Klägers wegen Unzumutbarkeit sind unbegründet: die angegebenen Anschlusskosten liegen weit unterhalb jener Schwellen, bei denen ein Anschluss unzumutbar wäre; laufende Betriebs- und Wartungskosten einer Pumpe sind mit solchen Verpflichtungen bei Freigefälleanschlüssen vergleichbar und grundsätzlich zumutbar. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war bereits zu Recht abgewiesen worden, weil das Anschlussverlangen und die Pflicht des Grundstückseigentümers, erforderliche Entwässerungseinrichtungen (z. B. Druckpumpe) auf eigene Kosten zu errichten, zu warten und zu betreiben, rechtmäßig sind. Die Druckentwässerung stellt keine Verletzung höherrangigen Rechts dar und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Dem Kläger entsteht durch die einzurichtende Pumpe kein enteignender oder unzumutbarer Nachteil; die Kosten- und Gebührenregelungen ändern daran nichts. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.