Beschluss
2 L 886/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0728.2L886.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 30. Mai 2008 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der dem Polizeipräsidium L für die Monate Januar bis März 2008 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren Ernennung zu Hauptkommissaren und Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14/02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 , www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 2 L 782/06 , www.nrwe.de. Auch hiernach erweist sich aber die Entscheidung des Antragsgegners, keine der beiden streitigen Beförderungsstellen mit dem Antragsteller zu besetzen, als formell und materiell rechtsfehlerfrei. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die Auswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in ausreichendem Umfang dokumentiert und sie in der sog. Konkurrentenmitteilung vom 29. Mai 2008 dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 , NVwZ 2007, 1178. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als rechtsfehlerhaft. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626. Der Antragsgegner stützt seine Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller und die Beigeladenen auf deren jeweils letzte Beurteilung. Die Beigeladenen sind jeweils zum Stichtag 1. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 als Angehörige der Besoldungsgruppe A 10 BBesO regelbeurteilt worden und haben dabei ein Gesamtergebnis von 3 Punkten erzielt, wobei sie im ersten Hauptmerkmal 4 und in den beiden übrigen Hauptmerkmalen mit 3 Punkten bewertet worden sind. Wegen der in dem ersten Hauptmerkmal besseren Beurteilung wurden sie dem Antragsteller vorgezogen. Dieser ist gemäß Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol) am 29. Mai 2008 aus besonderem Anlass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 – ebenfalls als Angehöriger der Besoldungsgruppe A 10 BBesO – beurteilt worden und hat im Gesamturteil wie auch in den drei Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte erzielt. Seine zuvor zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellte Regelbeurteilung, mit der er in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 5 Punkten bewertet worden war, hat der Antragsgegner dem aktuellen Leistungsvergleich ausdrücklich nicht zu Grunde gelegt. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34/04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hiernach sind die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war insbesondere nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, über den Antragsteller eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies geschah vielmehr im Einklang mit den BRL Pol. Die beiden letzten Absätze der Nr. 4.3 BRL Pol lauten: Vor Entscheidungen über eine Beförderung, ..., darf keine Beurteilung erstellt werden, wenn bereits eine Beurteilung im derzeitigen Amt nach den Nummern 3 ... vorliegt. In anderen Fällen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Zwar ist dort in erster Linie ein Beurteilungsverbot für diejenigen Beamten enthalten, für die bereits eine Regelbeurteilung im aktuellen Statusamt vorliegt. Hieraus kann aber im Umkehrschluss die Befugnis des Dienstherrn abgeleitet werden, dann eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn ein Bewerber im derzeitigen Amt nicht beurteilt ist. Das entspricht auch den Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW zu Nr. 4.3 BRL Pol (S. 134) und ist nicht zu beanstanden. Inwieweit hier vor Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen war, kann offen bleiben, da eine solche Genehmigung jedenfalls vorliegt. Aufsichtsbehörde in diesem Sinne ist gemäß § 5 Abs. 4 POG NRW das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP). Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 7. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, das Einvernehmen mit dem LAFP sei hergestellt worden. Das reicht für eine Genehmigung im Sinne des letzten Absatzes von Nr. 4.3 BRL Pol aus, da weitergehende Anforderungen an die äußere Form der Genehmigung in den BRL Pol nicht vorgesehen sind. Die Erstellung der Anlassbeurteilung wird auch durch die Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen. Hiernach ist es der Polizeibehörde nicht verwehrt, Bewerber, die nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden sind, aus besonderem Anlass zu beurteilen, um ihre Leistung im aktuellen Amt mit derjenigen der Mitbewerber im aktuellen Amt vergleichen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 6 B 2004/02 – (Grundlage einer Beförderungsentscheidung muss eine auf das gegenwärtige Statusamt bezogene Beurteilung sein); Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, www.nrwe.de (Anlassbeurteilung kann erforderlich sein, um beim Fehlen aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilungen eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen). Aus dem Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2007 – 6 B 1787/07 – (www.nrwe.de) ergibt sich ebenfalls nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Antragsgegner gehindert wäre, eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Soweit es dort heißt, aktuelle Beurteilungen könnten auch dann miteinander verglichen werden, wenn ein Mitbewerber in einem niedrigeren Amt beurteilt worden sei, war damit erkennbar nicht das Ziel verbunden, die anderweitige Herstellung der Vergleichbarkeit von Beurteilungen durch Fertigung von Anlassbeurteilungen zu verhindern. Vielmehr sollte unterbunden werden, einen Mitbewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er nicht im aktuellen Statusamt beurteilt war. Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf die zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen einerseits und die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 29. Mai 2008 andererseits stützen, obwohl die jeweiligen Beurteilungszeiträume vollständig auseinanderfallen. Zwar können Beurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren nur dann bestmöglich erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 2 C 41/00 , DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 1 B 1576/04 , www.nrwe.de. Geht es – wie hier – um den Vergleich einer Anlassbeurteilung mit Regelbeurteilungen, können allerdings nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit gestellt werden wie bei Regelbeurteilungen untereinander, weil es bei Anlassbeurteilungen einheitliche Stichtage, wie sie bei Regelbeurteilungen vorgesehen sind, nicht gibt. Allerdings soll die Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung erwächst. In einem solchen Fall ist daher der Dienstherr gehalten, die resulierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen. vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen durfte sich der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auch auf Beurteilungen stützen, bei denen die Beurteilungszeiträume vollständig auseinanderfallen. Dies beruhte nämlich auf zwingenden Gründen. Kann nach dem Vorstehenden nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner den Antragsteller anlassbeurteilt hat, so ist das Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume darauf zurückzuführen, dass er nicht auch die Mitbewerber einer – den aktuelleren Zeitraum betreffenden – Anlassbeurteilung unterzogen hat. Hierfür gab es indes einen zwingenden Grund: Die übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe werden noch im laufenden Kalenderjahr erneut regelbeurteilt. Es hätte daher einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bedeutet und in erheblichem Umfang die Arbeitskraft der am Beurteilungsverfahren beteiligten Beamten gebunden, wenn eine Vielzahl von Anlassbeurteilungen hätte erstellt werden müssen, obwohl in wenigen Monaten ohnehin die Regelbeurteilung stattfindet. Um dennoch zu einem Vergleich der aktuellen, nach dem Stichtag 1. Oktober 2005 erbrachten Leistungen zu kommen, war das Polizeipräsidium L allerdings gehalten, die aktuellen Leistungen der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe außerhalb einer förmlichen Beurteilung zu würdigen und zu diesem Zweck die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale der Bewerber auf eine Weise zu ermitteln, die einen Leistungsvergleich ermöglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 1 A 1721/01 – und Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –. Dies ist ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung vom 29. Mai 2008, die anlässlich der Neubeurteilung des Antragstellers durchgeführt wurde, geschehen. Hiernach lag allen Teilnehmern der Besprechung eine Liste der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO vor. Der Antragsteller wurde zunächst denjenigen Mitgliedern dieser Vergleichsgruppe gegenübergestellt, die mit 3 Punkten im Gesamturteil bewertet waren und dabei über ein mit 4 Punkten hervorgehobenes Hauptmerkmal verfügten. Dabei wurde von den Anwesenden festgestellt, dass die Leistungen des Antragstellers hinter diesen ihm gegenübergestellten Beamten zurückblieben. Dies sei besonders im Vergleich mit einem Beamten aus seinem Kommissariat festzustellen. In einem weiteren Schritt wurde der Antragsteller mit den Beamten verglichen, die zuletzt mit 3 Punkten ohne Hervorhebung eines Hauptmerkmals bewertet worden waren. Man kam zu dem Ergebnis, dass er sich von diesen nicht abhob, dass vielmehr auch hier tendenziell Leistungsvorsprünge dieser Beamten vorlägen. Hat nach alledem der Antragsgegner das Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume dadurch aufgefangen, dass er die aktuellen Leistungen der übrigen Beamten auf andere Weise in seine Auswahlentscheidung einfließen ließ, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.