Urteil
6 K 2895/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0521.6K2895.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zu Hilfeleistungen für den am 17.7.1988 geborenen S. Q. M. - im Folgenden: der Hilfeempfänger - und die Erstattung von Kosten für Hilfeleistungen, die der Kläger dem Hilfeempfänger in Form von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß den §§ 67 ff. SGB XII erbracht hat. Anfang März 2005 beantragte die sorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers, der sich seinerzeit in einer psychiatrischen Tagesklinik aufhielt, für ihn bei der Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form ambulanter Betreuung durch den Verein Sozialpsychiatrische Initiative Q1. e.V. (SPI) und eines Praktikums im Rahmen einer Arbeitstherapie. Die Beklagte entsprach dem Antrag für die Zeit bis Juli 2005. Anfang Mai 2005 unterbrach der SPI diese Maßnahme, weil der Hilfeempfänger nach Alkohol- und Drogenkonsum stationär zur Entgiftung untergebracht werden musste. Ab dem 20.5.2005 bewilligte die Beklagte dem Hilfeempfänger erneut ambulante Jugendhilfe für drei Monate. Ende Juni 2005 lehnte sie seinen Antrag auf stationäre Unterbringung in einer Wohngruppe des SPI aus fachlichen Erwägungen ab, stellte aber die Bewilligung einer anderweitigen Unterbringung in Aussicht. Daraufhin beantragte seine Mutter Anfang August 2005 für ihn Heimerziehung in der Jugendhilfeeinrichtung des St. K. Q1. , in der ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot gilt. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Wirkung vom 20.8.2005 statt. Bei Aufnahme des Hilfeempfängers in die Einrichtung blieb das Drogenscreening ohne Befund. In den folgenden Wochen verweigerte der Hilfeempfänger jedoch mehrfach die Screenings bzw. diese erbrachten einen positiven Befund; teilweise gestand der Hilfeempfänger Alkohol- und Drogenkonsum ein, verharmloste ihn aber und sah getroffene Vereinbarungen nicht als verbindlich an. Da am 23.11.2005 wiederum Drogen beim Hilfeempfänger gefunden wurden und dieser laut Vermerk der Beklagten erklärte, er "werde nicht damit aufhören", wurde die Unterbringung im St. K1. auf Wunsch der Familie noch am selben Tag beendet. Im März 2007 sprach der Hilfeempfänger abermals bei der Beklagten vor. Er gab an, zwischenzeitlich bei seiner Mutter und deren Lebenspartner gelebt zu haben, bis seine Mutter ihn jetzt der Wohnung verwiesen habe. Nach Abbruch einer Berufsfachschulausbildung habe er Anfang 2007 den Zivildienst begonnen, wobei er die anfängliche Arbeit in einem Altenheim aus Eignungsgründen gegen eine Hausmeistertätigkeit habe tauschen müssen. Wegen einer abgeurteilten Körperverletzung habe er Ausgleichszahlungen und Gerichtskosten zu begleichen. Er wünsche sich eine Existenzgrundlage und ein geregeltes Leben, was er ohne Hilfe nicht schaffe. Er stelle sich eine Unterbringung in der Wohngemeinschaft für junge Männer des KIM-Soziale Arbeit e.V. in Q1. (KIM) vor. Die Beklagte sah das Hilfebegehren nur durch die kurzfristige Wohnungsnot des - bei seiner Vorsprache ungepflegt wirkenden - Hilfeempfängers begründet, konnte keine Anzeichen für eine Verhaltensänderung und keine Entwicklungsmöglichkeiten bei ihm erkennen und sah zudem den Erfolg der beantragten Maßnahme sehr in Frage gestellt. Zu einem gleichwohl geplanten dreitägigen Probewohnen in der Wohngemeinschaft des KIM vom 21. bis 23.3.2007 erschien der Hilfeempfänger nicht und meldete sich anschließend auch nicht mehr bei der Beklagten. Am 4.11.2008 machte der Hilfeempfänger bei der Beklagten ein weiteres Mal persönlich einen Hilfebedarf geltend. Er habe inzwischen für einige Zeitarbeitsfirmen gearbeitet, jedoch kein Durchhaltevermögen gehabt und wolle sich nicht als "moderner Arbeitssklave ausbeuten lassen". Er bitte um eine kurzfristige Kostenzusage für eine Aufnahme in die Wohngemeinschaft für junge Männer des KIM. Durch Bescheid vom 6.11.2008 ohne Rechtsbehelfsbelehrung lehnte die Beklagte den Hilfeantrag ab mit der Begründung, der Hilfeempfänger habe den Abbruch der früheren Jugendhilfemaßnahme im November 2005 dadurch veranlasst, dass er seinen Cannabiskonsum ausdrücklich nicht habe beenden wollen, habe im März 2007 ein Angebot zum Probewohnen beim KIM ohne Begründung nicht wahrgenommen und bereits über ein Jahr selbstständig in einer eigenen Wohnung gelebt. Damit seien die Möglichkeiten der Jugendhilfe ausgeschöpft. Daraufhin beantragte der Hilfeempfänger am 11.11.2008 beim Kläger unter Vorlage des Ablehnungsbescheides der Beklagten Hilfe nach § 67 SGB XII durch Kostenübernahme für seine Betreuung in der Wohngemeinschaft des KIM, wo er jetzt drei Tage zur Probe gewohnt habe. Zu seiner Lebenssituation ließ er vortragen, durch Drogenverkauf sämtliche Kontakte zu seiner Familie und zu Freunden - außer zu seiner langjährigen Freundin - abgebrochen bzw. verloren zu haben und nun von akuter Obdachlosigkeit bedroht zu sein. Im Zivildienst sei er nur drei bis vier Monate gewesen, aber fast nie zur Arbeit erschienen, weil er viel Cannabis konsumiert habe. Anschließend habe er einen Drogendealer kennengelernt, sei in dessen Wohnung gezogen, habe nach dessen Umzug nach München dessen Kontakte und Kunden übernommen und sogar in noch größerem Stil bis März 2008 Drogen verkauft. Jetzt wolle er sein Leben grundlegend verändern, seine Ausbildung abschließen, einen geregelten und strukturierten Tagesablauf haben, mit Geld besser umzugehen lernen und seine etwa 5.000 EUR Schulden regulieren. Am 13.11.2008 wurde der Hilfeempfänger in die Wohngemeinschaft für junge Männer des KIM aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.2.2009 bewilligte der Kläger ihm ab dem 13.11.2008 zunächst bis längstens zum 12.5.2009 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII durch Kostenübernahme in unterschiedlicher, im Einzelnen benannter Ausgestaltung für die Unterbringung und Betreuung in dieser Wohngemeinschaft. Deswegen machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben ebenfalls vom 24.2.2009 ohne Beifügung von Unterlagen einen Erstattungsanspruch unter Berufung auf die §§ 102 ff. SGB X, 41 "SGB III" - gemeint war offensichtlich: SGB VIII - geltend und beantragte gleichzeitig gemäß § 95 SGB XII entsprechende Jugendhilfeleistungen. Als Reaktion verwies die Beklagte Mitte März 2009 auf ihren ablehnenden Bescheid vom 6.11.2008 an den Hilfeempfänger. Mitte April 2009 stellte der Hilfeempfänger beim Kläger einen Verlängerungsantrag. Dazu erklärte der KIM, der Hilfeempfänger habe in den ersten Wochen Absprachen nicht eingehalten und sei nach seinen Diensten regelmäßig, anfangs für eine ganze Woche, zu seiner Freundin bzw. zur Beaufsichtigung seiner kleinen Geschwister verschwunden; nach der Thematisierung dieses Verhaltens habe er sich peinlich genau an Absprachen gehalten. Er habe verschiedene berufliche Dinge angedacht, sich nach umfassender Information um eine Ausbildung zum Informatiker bemüht und von einer berufsbildenden Schule dazu inzwischen eine Zusage erhalten. Seiner gleichzeitigen Anmeldung an einem Abendgymnasium zur Erlangung des Abiturs stehe entgegen, dass er nicht bereits drei Jahre lang gearbeitet habe. Sein Durchhaltevermögen und sein intellektuelles Niveau müssten sich noch herausstellen. Zu seiner Familie halte er unregelmäßigen Kontakt, die grundlegend veränderte Beziehung zu seiner Freundin würde er am liebsten beenden. Derzeit wäre er mit einer selbstständigen Lebensführung noch völlig überfordert. Vorrangig sei die Einbindung in einen erfolgversprechenden Schulalltag. Mit Bescheid vom 7.9.2009 verlängerte der Kläger gegenüber dem Hilfeempfänger seine Hilfebewilligung bis zum 12.11.2009. Die Beklagte unterrichtete er hierüber nicht. Zwischenzeitlich hatte der Hilfeempfänger mit einer schulamtlichen Sondergenehmigung den Besuch eines Abendgymnasiums begonnen, aber auch schon wieder abgebrochen. Von einer Berufsausbildung im Bereich Informatik war keine Rede mehr. Stattdessen hatte der Hilfeempfänger entgegen der Empfehlung des KIM eine Aushilfstätigkeit in einem McDonald's-Restaurant begonnen. Eine letztmalige faktische Verlängerung der Hilfe durch den Kläger, zuletzt in Form von Betreuung des Hilfeempfängers durch den KIM in einem eigenen Appartement, erfolgte bis zum 12.5.2010, allerdings ohne Bewilligungsbescheid. Auch hiervon erfuhr die Beklagte (ebenso wie das Gericht) erst in der mündlichen Verhandlung. Am 6.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu. Der Hilfeempfänger habe einen gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Jugendhilfeanspruch nach § 41 SGB VIII gehabt. Daran könne auf Grund von dessen Angaben im Antrag vom 11.11.2008 kein Zweifel bestehen. Dessen Lebensgeschichte lege eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung und eine mangelnde Kompetenz zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung sehr nahe. Die Beklagte habe in ihrer Begründung zum Ablehnungsbescheid vom 6.11.2008 verkannt, dass der Hilfeempfänger im Jahre 2008 mit seinem bisherigen sozialen Umfeld gebrochen und im Drogenmilieu gelebt habe, so dass ihm eine Entwicklung von Unabhängigkeit und Autonomie unmöglich gewesen sei. Gerade daraus habe seine Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 41 SGB VIII resultiert. Der daneben unstreitig bestehende Sozialhilfeanspruch nach § 67 SGB XII sei unerheblich, weil nachrangig gewesen. Im Vordergrund habe ein Bedarf an sozialpädagogischer Hilfeleistung gestanden. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII habe zudem laut Bestätigung des KIM Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers geboten. Für die Zeit bis zum 30.4.2010 seien ungedeckte Betreuungskosten von insgesamt 30.752,10 EUR entstanden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6.11.2008 zu verpflichten, S. Q. M. ab dem 13.11.2008 Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten seiner Betreuung durch die Einrichtung KIM-Soziale Arbeit e.V. in Q1. zu bewilligen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13.11.2008 bis zum 12.5.2010 die Kosten dieser Betreuung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, bereits Mitte 2005 begründete Zweifel an der Mitarbeitsbereitschaft des Hilfeempfängers gehabt zu haben. Ihm habe die Motivation gefehlt, sich auf die Anstrengungen im Schulalltag einzulassen und sich von den ihm zur Seite gestellten Erwachsenen leiten zu lassen. Er habe den Helfern nur begrenzt bzw. sehr spät die notwendige Offenheit bezüglich seiner Sucht- und Folgeprobleme gezeigt und stets ohne Einbeziehung seiner Helfer entschieden. Im Hilfeplangespräch für die Maßnahme im St. Johannisstift sei ihm im August 2005 ein drogenfreies Leben auferlegt worden. Gleichwohl seien drei Monate später Drogen in seinem Zimmer gefunden worden, und er habe erklärt, nicht mit dem Drogenkonsum aufhören zu wollen. Das habe auch auf Wunsch der Familie zum sofortigen Ende der damaligen Hilfemaßnahme geführt. Das dem Hilfeempfänger auf dessen nächste Vorsprache im März 2007 hin angebotene Probewohnen habe er ohne weitere Meldung nicht wahrgenommen. Nach der erneuten Vorsprache des Hilfeempfängers Anfang November 2008 sei sie deshalb nicht zur Hilfegewährung verpflichtet gewesen, denn beim Hilfeempfänger sei nach dem Realschulabschluss, der Arbeit für mehrere Zeitarbeitsfirmen und dem Leben in einer eigenen Mietwohnung weder eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung noch das Fehlen einer eigenverantwortlichen Lebensführung festzustellen. Die Kündigung seiner Arbeitsverhältnisse habe auf seiner Einstellung beruht, sich nicht "als moderner Arbeitssklave ausbeuten lassen" zu wollen; das habe sein Unvermögen zu Mietzahlungen zur Folge gehabt. Seine Defizite, nach einem geregelten Tagesablauf zu leben, stellten keine Entwicklungsstörung dar, sondern beruhten auf dem Wegfall der durch Schule oder Berufstätigkeit geprägten Tagesabläufe. Arbeitslose stünden oft vor derartigen Problemen, aus denen sich jedoch kein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige ergebe. Zudem bestünden unter dem Aspekt, dass Aussicht auf eine spürbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung bestehen müsse, Bedenken gegen die Geeignetheit der geforderten Hilfe, weil an der Behauptung des Hilfeempfängers, sein Leben radikal verändern zu wollen und gewillt zu sein, alle dafür notwendigen Fähigkeiten zu erwerben, zu zweifeln sei. Denn auch im März 2007 habe er mit dieser behaupteten Einstellung bei ihr vorgesprochen, sei dann aber noch nicht einmal zum vereinbarten Probewohnen beim KIM erschienen. Überdies werde aus den bereits durchgeführten Hilfemaßnahmen ersichtlich, dass der Hilfeempfänger nicht bereit sei, sich an die Anweisungen seiner Helfer zu halten. Die Aufnahme beim KIM sei in erster Linie zur Behebung der akuten Wohnungslosigkeit des Hilfeempfängers erfolgt, nicht aber das Ergebnis einer in einem jugendhilferechtlichen Hilfeplanverfahren getroffenen Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer solchen Maßnahme. Der Träger von Jugendhilfeleistungen dürfe nicht zu einem bloßen Kostenträger werden. Ursprünglich hatte der Kläger seinen Leistungsantrag zu 2. für einen weiter gehenden Zeitraum bis zum Ende des Monats der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und ferner beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Hilfe für Q. S. M. in eigener Zuständigkeit ab dem Monat nach der letzten mündlichen Verhandlung zu übernehmen. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (je ein Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage mit beiden Anträgen keinen Erfolg. Inwieweit sie zulässig ist, kann dahinstehen, denn sie ist insgesamt unbegründet. Die Beklagte war seit dem 13.11.2008 bis zum 12.5.2010 nicht zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige an den Hilfeempfänger verpflichtet. Damit entfällt sowohl ein vom Kläger in Prozessstandschaft für den Hilfeempfänger geltend gemachter Verpflichtungsanspruch gegen die Beklagte (richtigerweise wäre die Klage insoweit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. mit dem bis Ende 2010 noch geltenden § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen den Bürgermeister der Beklagten als deren Behörde zu richten gewesen) als auch ein Erstattungsanspruch gegen sie nach § 104 Abs. 1 SGB X - nebst einem etwaigen Anspruch auf Prozesszinsen -. Die Beklagte bzw. deren Behörde war im November 2008 nicht zur beantragten Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII durch Unterbringung des Hilfeempfängers in der Wohngemeinschaft des KIM verpflichtet. Sie hat damals den Hilfeantrag rechts-fehlerfrei abgelehnt. Gemäß Satz 1 des § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Satz 2 der Norm wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten die in § 41 Abs. 2 SGB VIII genannten Normen entsprechend. Hiernach konnte der Hilfeempfänger, der Mitte Juli 2006 volljährig geworden und damit bei Beginn des hier interessierenden Zeitraums bereits gut 20 Jahre alt war, im November 2008 keine Jugendhilfe als Hilfe für einen jungen Volljährigen gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 34 SGB VIII (sonstige betreute Wohnform) beanspruchen. Ob der Hilfeempfänger im November 2008 grundsätzlich zum Personenkreis der von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfassten hilfebedürftigen jungen Menschen gehörte, kann auf sich beruhen. Jedenfalls war die konkret in Rede stehende Art der Hilfe für ihn (sonstiges betreutes Wohnen in der Wohngemeinschaft des KIM) nach der auf Grund des damaligen Kenntnisstandes berechtigten Prognose des Jugendamtes von Anfang November 2008 nicht geeignet, um ihn dem Ziel des § 41 SGB VIII noch näherbringen zu können. Die Eignung der Jugendhilfemaßnahme ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, die dementsprechend nicht zu gewähren ist, wenn sie von Anfang an keinen Erfolg verspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315 = NWVBl. 1997, 258; Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnrn. 23, 23 a; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Komm. (Stand: Dez. 2009), § 41 Rdnr. 8; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 41 Rdnr. 7. Eine die Hilfe rechtfertigende Eignung und Erfolgsaussicht ist allerdings nicht erst dann anzunehmen, wenn eine auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse sorgfältig zu erstellende Prognose ergibt, dass innerhalb des Zeitraums bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und gegebenenfalls auch danach eine eigenverantwortliche Lebensführung als Ziel in dem Sinne zu erreichen ist, dass der Hilfe Suchende in allen Belangen seiner Lebensführung völlig selbstständig tätig werden kann. Nach Wortlaut und Zweck des § 41 SGB VIII muss bei Abschluss der Hilfe am Ende des vorgegebenen Zeitrahmens der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen sein und noch nicht die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe vorhanden sein. Eine solche Betrachtung verbietet sich schon deshalb, weil nach § 41 Abs. 3 SGB VIII der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll. Die Hilfe wird für die Persönlichkeitsentwicklung gewährt, die auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein muss. Ausreichend ist vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. OVG NRW, Wiesner, Stähr und Tammen, jew. a.a.O.; Kindle, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2007), B II, § 41 Rdnr. 16 a. Selbst die hiernach an das Ausmaß der Eignung und des Erfolgs der Hilfe zu stellenden geringeren Anforderungen erfüllte der Hilfeempfänger im November 2008 nicht mehr. Denn die Beklagte musste damals von seiner fehlenden ernsthaften Mitwirkungsbereitschaft ausgehen. Zur Eignung bzw. Erfolgsaussicht einer Jugendhilfemaßnahme insbesondere für einen jungen Volljährigen gehört dessen ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit. Die Motivation des Betroffenen, an der Zielerreichung einer eigenverantwortlichen Lebensführung mitzuwirken, ist unerlässlich für die begehrte Hilfe. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.10.2003 - 19 L 2526/03 -, NDV-RD 2004, 71 = ZfJ 2004, 350 = ZfSH/SGB 2004, 101; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 45; Kindle, a.a.O., § 41 Rdnr. 5. Allerdings ist eine noch notwendige Stabilisierung der Mitwirkungsbereitschaft für einen begrenzten Zeitraum ("Durststrecke") hinzunehmen und insoweit einer Bewilligung von Jugendhilfe nicht grundsätzlich hinderlich. Ist jedoch der junge Erwachsene trotz erfolgter Motivierung nicht bereit, in dem ihm zumutbaren Umfang bei der Hilfe mitzuarbeiten (Verweigerungshaltung), oder sprechen die Vorgeschichte und/ oder der Verlauf des aktuellen Verwaltungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen eine Aussicht auf Erreichung des Hilfeziels, besteht keine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.8.2008 - 2 L 886/08 -, www.nrwe.de = juris; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 24, 46 und 50. Die Beklagte musste im November 2008 auf Grund der Vorgeschichte von einer solchen Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers ausgehen. Dafür sprach zum einen, dass die verschiedenen Hilfemaßnahmen, die die Beklagte dem Hilfeempfänger im Jahre 2005 hatte zuteil werden lassen, letztlich auf Grund dessen Fehlverhaltens erfolglos geblieben waren und im November 2005 - sogar auf ausdrücklichen Wunsch seiner Familie - abgebrochen werden mussten, nachdem der Hilfeempfänger entgegen dem ihm bekannten strikten Drogenverbot in der Hilfeeinrichtung des St. K. ausdrücklich die weitere Fortsetzung seines festgestellten Cannabiskonsums angekündigt hatte. Außerdem hatte er die ihm im März 2007 - trotz sofortiger Bedenken des Jugendamtes gegen eine neue Hilfemaßnahme - gebotene Möglichkeit, probeweise zunächst drei Tage in der Wohngemeinschaft des KIM zu wohnen, gar nicht erst wahrgenommen. Seine vor November 2008 wiederholt behauptete Mitwirkungsbereitschaft bei den ihm gewährten Jugendhilfemaßnahmen hatte sich demgemäß stets als bloßes "Lippenbekenntnis" erwiesen, und der angebliche Hilfewunsch im März 2007 war letztlich wohl nur vorgeschoben, um - zumindest vorrangig - mit Hilfe des Jugendamtes eine damals akut drohende Obdachlosigkeit vermeiden zu können. In einer solchen Konstellation kann es gar nicht einmal zu einer Zuständigkeitskollision zwischen den Trägern der Jugend- und der Sozialhilfe kommen; insoweit kommt allein eine Hilfeverpflichtung des Sozialhilfeträgers in Betracht, vgl. Stähr, a.a.O., § 41 Rdnr. 19, obwohl es grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers war, bei notwendigen Hilfen für junge Volljährige weitgehend und vorrangig die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe zu begründen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 42 ff.; Tammen, a.a.O., § 41 Rdnrn. 14, 16. Dass der Kläger zumindest noch bei Klageerhebung ausweislich der Klagebegründung anderer Auffassung war, beruht ersichtlich darauf, dass ihm die "Vorgeschichte" des Hilfeempfängers in dessen Verhalten gegenüber der Beklagten unbekannt war und er die ihm vom KIM mitgeteilten Behauptungen des Hilfeempfängers vom 11.11.2008 ohne weitere Überprüfung "für bare Münze genommen" hat; er hat die Unterlagen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt herangezogen. Dass die Prognose der Beklagten zutreffend war, wird durch den Verlauf der im November 2008 begonnenen Maßnahme letztlich bestätigt. Der Hilfeempfänger hat trotz wiederum etlicher und intensiver Bemühungen um ihn (z.B. Erteilung einer schulamtlichen Ausnahmegenehmigung zum Besuch eines Abendgymnasiums) keinen seiner angekündigten Schritte zu einer nachhaltig wirkenden Ausbildung und zur dauerhaften Sicherstellung einer Existenzgrundlage durchgehalten bzw. verwirklicht, sondern aus eigennützigen Erwägungen wiederum einen ihm offenbar bequemer, angenehmer und kurzfristig zu einem vorübergehenden Einkommen führenden Weg eingeschlagen. Schließlich hätte der - der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung unbekannte - Inhalt der Stellungnahme des KIM vom 11.11.2008 zur Lebensgeschichte des Hilfeempfängers zwischen März 2007 und November 2008 (u.a. intensive Aktivitäten in der Drogenszene) die Beklagte in ihrer damaligen Einschätzung des zu erwartenden Verhaltens des Hilfeempfängers ebenfalls nur bestätigen können. Auch zu keinem Zeitpunkt nach November 2008 bis zum Ende der Hilfemaßnahme am 12.5.2010 bestand eine Pflicht der Beklagten, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII zu erbringen. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Hilfeempfänger zu dem in dieser Norm genannten grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. Die Kammer weist deshalb lediglich darauf hin, dass der Bericht des KIM von Mitte April 2009 zwar Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen bot, indem - nach anfänglich erneut erheblichen Problemen des Hilfeempfängers bei der Einhaltung getroffener Absprachen - von dessen damaligem Bemühen um einen dauerhaften Ausstieg aus der Drogenszene und eine gewünschte neue Berufsausbildung berichtet wurde, vgl. Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 18 und 19; Stähr, a.a.O., § 41 Rdnr. 9; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 41 Rdnr. 17 f, gleichwohl aber die Nachhaltigkeit dieses Bemühens ebenso wie die intellektuelle Eignung des Hilfeempfängers für die angestrebte Ausbildung - beides bezeichnete der KIM damals selbst als noch klärungsbedürftig - vom Kläger bis zur nächsten Bewilligungsentscheidung nicht mehr nachgefragt wurde; die Hilfeverlängerung im September 2009 erfolgte lediglich auf Grund des zu diesem Zeitpunkt schon fünf Monate alten und damit längst nicht mehr aktuellen Berichts des KIM zur vorübergehend scheinbar positiven Entwicklung des Hilfeempfängers. Zudem ist anzumerken, dass der Hilfeempfänger im September 2009 bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, seinerzeit also schon gar nicht mehr zum regelmäßig anspruchsberechtigten Personenkreis des § 41 SGB VIII gehörte, und dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass hier ein begründeter Einzelfall vorläge, in dem Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus geleistet werden soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Das Anliegen des Klägers, dem Hilfeempfänger (auch) für die Zeit nach November 2008, insbesondere auch noch nach dem 12.5.2009, Jugendhilfe zu leisten bzw. die Kosten der nach dem SGB XII erbrachten Hilfeleistung zu erstatten, scheitert jedenfalls daran, dass es nicht in verfahrensgerechter Weise an die Beklagte herangetragen wurde. Es wurde erstmals mit der vorliegenden Klage geäußert. Zuvor hatte weder der Kläger noch der Hilfeempfänger selbst gegenüber der Beklagten ein entsprechendes Begehren zu erkennen gegeben. Bei Klageerhebung Anfang November 2009 war der damals gut 21 Jahre alte Hilfeempfänger jedoch, wie oben schon angemerkt, dem regelmäßig zur Hilfe für einen jungen Volljährigen berechtigenden Alter bereits entwachsen. Außerdem erfolgte die Klageerhebung und damit die Unterrichtung der Beklagten über das erweiterte Hilfebegehren erst fast ein halbes Jahr nach dem Beginn des zusätzlich gewünschten Hilfezeitraums (13.5. bis 12.11.2009) und kurz vor dessen Ablauf; bis dahin (und noch bis zur mündlichen Verhandlung) hatte die Beklagte keinerlei Informationen über den Verlauf des Hilfefalles ab Mitte November 2008 erhalten. Eine solche Verfahrensweise widerspricht wesentlichen Grundsätzen des Jugendhilferechts und lässt schon für sich genommen eine Verpflichtung zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen entfallen. Die allgemeinen Grundsätze des Jugendhilferechts sind nicht nur im direkten Leistungsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und dem hilfebedürftigen jungen Menschen, sondern auch im Falle eines Erstattungsverlangens nach § 104 SGB X (Klageantrag zu 2.) zu beachten, denn der Umfang eines Erstattungsanspruchs nach dieser Norm richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Das Jugendhilferecht ist geprägt von einem verantwortlichen, partnerschaftlichen Miteinander des hilfebedürftigen jungen Menschen und des Trägers der Jugendhilfe sowie gegebenenfalls des bzw. der Personensorgeberechtigten. Die gemeinsame Gestaltung des Hilfeprozesses ist die "Geschäftsgrundlage" für die Gewährung einer persönlichen Hilfe. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 36 Rdnr. 77. Das bringen die Regelungen der §§ 36, 36 a SGB VIII deutlich zum Ausdruck. Danach sollen die Beteiligten als Grundlage für die Ausgestaltung einer voraussichtlich für längere Zeit zu leistenden Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält, und sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Dementsprechend trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch und Wahlrechts - des Leistungsberechtigten, § 5 SGB VIII - erbracht wird (§ 36 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Beschafft sich der Leistungsberechtigte abweichend hiervon Hilfen selbst, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen u.a. nur dann verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn zuvor über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Diese Regelungen zur "Steuerungsverantwortung" des Jugendhilfeträgers (Überschrift zu § 36 a SGB VIII) gelten auch für die Hilfe für junge Volljährige, jedenfalls teilweise (§ 36 SGB VIII) unmittelbar (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII), im Übrigen (§ 36 a SGB VIII) - als im hier interessierenden Zusammenhang allgemein gültige Aussagen mit Geltungsanspruch für das gesamte Leistungsspektrum des SGB VIII - zumindest entsprechend. Vgl. Meysen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36 a Rdnrn. 1, 5 und 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 36 a Rdnr. 6; Kunkel, a.a.O., § 36 a Rdnr. 1; bzgl. § 36 a SGB VIII offen gelassen vom OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2010 - 12 E 1631/09 -. Sie sollen u.a. verhindern, dass das Jugendamt von anderen Institutionen oder von Privaten zur bloßen Zahlstelle degradiert wird, vgl. Wiesner, a.a.O., § 36 a Rdnr. 2; Meysen, a.a.O., § 36 a Rdnr. 2, m.w.N., indem sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränken würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532 = NDV-RD 2001, 85 = ZfJ 2001, 310 = ZfSH/SGB 2001, 558 = DVBl. 2001, 1060 = DÖV 2001, 909 = NVwZ-RR 2001, 763. Den vorgenannten allgemein gültigen gesetzlichen Aussagen des Jugendhilferechts entspricht es, dass bei unklarer bzw. konkurrierender Zuständigkeit von Jugend- und Sozialhilfeträger ein Gesamthilfeplan aufzustellen ist, in den beide Leistungsträger einzubeziehen sind. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 50 a.E. Demgemäß wäre der Kläger gehalten gewesen, die Beklagte nicht nur ständig über die Entwicklung des Hilfefalles auf dem Laufenden zu halten, sondern sie, wenn er sie - wie aber erst im Februar 2009 erstmals verlangt - für den Hilfefall kostentra-gungspflichtig machen wollte, von Anfang an in die Hilfeplanung und die Ausgestaltung der Hilfe aktiv einzubeziehen. Dazu hätte es zwingend einer regelmäßigen, zeitnahen und vollständigen Unterrichtung der Beklagten über das Vorbringen des Hilfeempfängers und der für ihn handelnden Personen bzw. Institutionen (hier des KIM) bedurft. An alledem hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Bezeichnenderweise hat er bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht einmal klargestellt, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang er dem Hilfeempfänger auch noch über den 12.11.2009 hinaus Hilfe gewährt hat, obwohl er mit seiner Klage ursprünglich eine Leistungs- bzw. Erstattungsverpflichtung der Beklagten sogar noch über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus verlangt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO (im Vordergrund stehendes gerichtskostenpflichtiges Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern - Klageantrag zu 2. -), zur Abgrenzung vgl. Münder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 95 Rdnr. 6, m.w.N., die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Nach billigem Ermessen hat der im Übrigen unterlegene Kläger die Kosten auch im Umfang des durch Erledigungserklärungen der Beteiligten beendeten Verfahrensteils zu tragen, weil die Klage im Falle einer streitigen Entscheidung auch über den ursprünglich weitergehenden Leistungsantrag und einen "Feststellungsanspruch" für die Zukunft zu letzterem vgl. Münder, a.a.O., § 95 Rdnrn. 1 ff.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 2. Aufl. 2008, § 95 Rdnrn. 2 ff. aus den Gründen des vorstehenden Urteils keinen Erfolg gehabt hätte.