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Urteil

2 K 3196/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0729.2K3196.07.00
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Leitsätze

Die vorzeitige Aufhebung des sog. Mangelfacherlasses, der eine Ausnahme von der bei einer Verbeamtung einzuhaltenden Höchstal-tersgrenze vorsieht, verstößt bei einer Studienreferendarin, die den regulären Vorbereitungsdienst durchläuft, nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Mangels hinreichend konkreter Rechtsposition kann keine Rückwirkung angenommen werden. (Abgren-zung zu den Fällen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorzeitige Aufhebung des sog. Mangelfacherlasses, der eine Ausnahme von der bei einer Verbeamtung einzuhaltenden Höchstal-tersgrenze vorsieht, verstößt bei einer Studienreferendarin, die den regulären Vorbereitungsdienst durchläuft, nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Mangels hinreichend konkreter Rechtsposition kann keine Rückwirkung angenommen werden. (Abgren-zung zu den Fällen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1962 geborene Klägerin ist Lehrerin im Angestelltenverhältnis und begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie durchlief nach dem Realschulabschluss im Jahre 1978 zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau und war danach im kaufmännischen Bereich tätig. Zwischen August 1994 und Juni 1996 besuchte sie eine Abendschule (Fachoberschule) und erlangte die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule. Nach einem Studium der Sozialwissenschaften an der Universität/Gesamthochschule E1 bestand sie am 14. Dezember 2001 die Diplomprüfung und arbeitete dort anschließend bis März 2002 als Tutorin. Zwischen April und November 2002 verrichtete sie Honorartätigkeiten im Sozialbereich und absolvierte dann von Dezember 2002 bis Oktober 2003 eine Zusatzausbildung an der Management Akademie F. Zeitgleich war sie von April bis September 2003 bei einem Wirtschaftsunternehmen mit Projektarbeiten befasst. Im März 2003 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer Diplomprüfung in Sozialwissenschaften als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Bezirksregierung N erkannte mit einer Bescheinigung vom 24. September 2003 die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte an. Mit einer weiteren Bescheinigung vom 29. September 2003 anerkannte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sozialwissenschaften und Psychologie. Daraufhin unterrichtete die Klägerin im Rahmen von Erziehungsurlaubsvertretungen vom 3. November 2003 bis zum 19. Januar 2004 die Fächer Deutsch und Gesellschaftslehre an der Städtischen Gesamtschule E1 und vom 1. März 2004 bis zum 4. Juni 2004 die Fächer Deutsch und Wirtschaftslehre an der Städtischen Gesamtschule X. Nachdem sie sich Ende April/Anfang Mai 2004 um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben hatte, wurde ihr unter dem 24. Juni 2004 das für sie zuständige Studienseminar in P bekannt gegeben, wo sie am 6. September 2004 zur Lehramtsanwärterin ernannt werden sollte. Bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2004, gerichtet an dieses Seminar, beantragte sie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes und berief sich zur Begründung auf ihre Zeit als Vertretungslehrkraft (6 Monate), ihre Tätigkeit als Tutorin nach dem Studium (3 Monate) und ihre erziehungswissenschaftlichen Leistungen während des Studiums (nicht quantifiziert). Die Sekretärin des Seminars riet ihr, mit der Weiterleitung des Antrages an die Bezirksregierung zu warten, bis das Referendariat begonnen habe. Die Klägerin folgte diesem Rat. Am 6. September 2004 nahm sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I auf. Im Frühjahr 2005 wurde sie von der Sekretärin auf ihren Verkürzungsantrag angesprochen und erklärte, sie wolle die Verkürzung des Referendariats nicht weiter verfolgen. Sie bestand am 16. Mai 2006 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften/Politik. Der Vorbereitungsdienst endete am 5. September 2006. Bereits am 16. Mai 2006, also am Tag ihrer Zweiten Staatsprüfung, hatte sich die Klägerin um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes bemüht und sich auf mehrere schulscharf ausgeschriebene Stellen und darüber hinaus im Listenverfahren für mehrere Städte und den Kreis X beworben. Das Gesundheitsamt P bescheinigte unter dem 6. September 2006, dass gegen eine Einstellung der Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis keine Bedenken bestünden. Unter dem 20. Oktober 2006 reichte diese die Ablichtung ihres Schwerbehindertenausweises zu den Akten, wonach sie seit dem 9. Juni 2006 einen Grad der Behinderung von 50 aufweist. Sie benötigt Hörgeräte für beide Ohren. In Kenntnis dieses Umstandes blieb das Gesundheitsamt bei seiner Einschätzung (amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 31. Januar 2007). Die Bemühungen der Klägerin um Festeinstellung blieben zunächst erfolglos, sodass sie ab dem 6. September 2006 als teilzeitbeschäftigte Lehrerin beim Bistum N tätig war und an einer Realschule in H die Fächer Sozialwissenschaften, Politik und Geschichte unterrichtete. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin am 19. Januar 2007 mit, sie habe in Aussicht genommen, sie, die Klägerin, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 1. Februar 2007, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 20. Januar 2007 zu. Am 31. Januar 2007 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages , wonach sie ab dem 1. Februar 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. Sie ist seitdem an der I-C-Gesamtschule in P tätig. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 widersprach die Klägerin der durch die Vorlage des Arbeitsvertrages inzidenter erfolgten Ablehnung einer Einstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung trug sie später vor, sie habe zwar am 19. März 1997 das 35. und mittlerweile am 19. März 2007 auch das 45. Lebensjahr vollendet und damit das Einstellungshöchstalter überschritten, doch sei sie auf Grund der Ausnahmeregelungen des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 zu verbeamten. Dieser Erlass sei mehrfach verlängert worden, unter anderem durch Erlass vom 16. November 2004 bis zum 31. Juli 2007. Er finde deshalb auf ihren Fall Anwendung, da sie zum 1. Februar 2007 eingestellt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Mangelfacherlass durch Erlass vom 23. Juni 2006 vorzeitig aufgehoben worden sei und letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gegolten habe. Die vorzeitige Aufhebung sei nämlich rechtswidrig, weil der Grund für die Ausnahmeregelung, nämlich die Gewinnung neu einzustellender Bewerber für den öffentlichen Schuldienst, nach wie vor bestehe. Dass die Versorgungslasten stetig anstiegen, wie es in der Begründung für die vorzeitige Aufhebung heiße, sei kein sachlicher Grund für die Aufhebung des Mangelfacherlasses, da diese Entwicklung schon länger bekannt gewesen sei. Im übrigen würden die Versorgungslasten durch die vorzeitige Aufhebung der Ausnahmeregelung bei der Vielzahl der Beamten des beklagten Landes nicht wirksam reduziert. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, auf die Fortgeltung des Mangelfacherlasses vertraut habe und dass dies schutzwürdig sei. Im Rahmen ihrer Fortbildung an der Management Akademie in F zwischen Dezember 2002 und Oktober 2003 sei sie durch eine Informationsveranstaltung darauf aufmerksam gemacht worden, dass dringend Lehrer benötigt würden. Auch habe die Landesregierung in Presse und Rundfunk um Seiten- und Quereinsteiger für den Lehrerberuf geworben. Daher habe sie sich entschlossen, in den Schuldienst einzusteigen. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass sie bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres verbeamtet würde, wenn sie ein Mangelfach aufweise. Sie habe daher im März 2003 die Anerkennung ihres Hochschuldiploms als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in die Wege geleitet und im September 2003 erreicht. Die Ausbildung an der Management Akademie habe sie abgebrochen und als Vertretungslehrkraft gearbeitet. Nachdem sie festgestellt habe, dass man über Vertretungsverträge weder in die Dauerbeschäftigung noch in das Beamtenverhältnis überführt werde, habe sie sich entschlossen, das Referendariat in der klassischen Form – und nicht etwa berufsbegleitend – zu absolvieren. Diese harte und finanziell magere Zeit habe sie in Kauf genommen vor dem Hintergrund, vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres verbeamtet werden zu können. Ende April/Anfang Mai 2004 habe sie sich deshalb um einen Referendarplatz beworben. Zu dieser Zeit habe es im Internet geheißen, die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gelte bis zum 31. Juli 2007. Nachdem ihr im Juni 2004 ein Seminarplatz zugeteilt worden sei, habe sie bei der Seminarleitung einen Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf zwölf Monate gestellt und ihn mit ihrer dreijährigen Unterrichtserfahrung als Tutorin an einer Hochschule sowie den sechs Monaten Vertretungstätigkeit als Lehrkraft an öffentlichen Schulen begründet. An diesem Antrag habe sie aber nicht mehr festgehalten, da der Mangelfacherlass bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden sei. Hätte sie gewusst, dass dieser Erlass später vorzeitig aufgehoben worden sei, hätte sie an ihrem Verkürzungsantrag festgehalten, die Zweite Staatsprüfung ein Jahr früher abgelegt und wäre nicht erst zum 1. Februar 2007, sondern schon zum 1. Februar 2006 eingestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte aus: Die Klägerin habe die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits 1997 überschritten. Die Ausnahmeregelung des Mangelfacherlasses sei in ihrem Fall nicht einschlägig. Zwar handele es sich bei dem von ihr unterrichteten Fach Sozialwissenschaften um ein Mangelfach im Sinne des Erlasses, doch sei für die Einstellung Voraussetzung, dass der zweijährige Vorbereitungsdienst und das Zweite Staatsexamen absolviert worden seien. Da die Klägerin das Referendariat erst am 5. September 2006 beendet habe, habe sie zum Zeitpunkt ihrer ersten Bewerbung am 16. Mai 2006 die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Als sie das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung im September 2006 nachgereicht habe, habe der Mangelfacherlass nicht mehr gegolten, weil er am 23. Juni 2006 aufgehoben worden sei. Die Klägerin müsse diese Stichtagsregelung akzeptieren, die weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Vertrauensschutz verstoße. Auch sonst sei die Aufhebung des Mangelfacherlasses rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Ein Fall echter Rückwirkung liege nicht vor, da kein der Vergangenheit angehörender Tatbestand betroffen sei. Zudem gehe es um einen Erlass und nicht um ein Gesetz. Unabhängig hiervon sei die steigende Versorgungslast durchaus ein Grund, die Ausweitung der Höchstaltersgrenze zu beschränken. Eine solche Beschränkung wirke sich auch auf die Versorgungslasten aus, da auch kleine Einschnitte nötig seien, um Einsparungen zu ermöglichen. Im übrigen könne sie sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Der Mangelfacherlass, auf den sie ihre Rechtsauffassung stütze, sei erst zwei Monate nach Beginn ihres Referendariates mit Erlass vom 16. November 2004 verlängert worden. Die Klägerin habe sich jedoch schon im März 2003 um die Anerkennung ihrer Diplomprüfung bemüht und sich Ende April bzw. Anfang Mai 2004 um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben. Zu diesen Zeitpunkten habe noch der Mangelfacherlass in der Fassung vom 23. April 2001 gegolten, der die Ausnahmeregelung nur bis Mitte 2004 vorgesehen habe. Die Klägerin habe seinerzeit nicht davon ausgehen können, bis Mitte 2004 die Zweite Staatsprüfung absolvieren und sich um ein Lehramt bewerben zu können. Insbesondere habe sie nicht wissen können, dass der Mangelfacherlass am 16. November 2004 erneut verlängert werden würde. Sie habe im Gegenteil damit rechnen müssen, dass sich die Situation der als Mangelfächer erfassten Fächer oder die Laufzeit der Ausnahmeregelung ändere. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihren Entschluss, in den Lehrerberuf zu wechseln, nur im Vertrauen auf den Bestand des Mangelfacherlasses gefasst habe. Sie habe nicht auf etwas vertrauen können, was zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung für den Berufswechsel noch nicht erlassen gewesen sei. Außerdem habe es die Klägerin selbst zu vertreten, durch die Rücknahme ihres Antrages auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes erst nach Ablauf der Ausnahmeregelungen unbefristet eingestellt worden zu sein. Da der Verlängerungserlass vom 16. November 2004 nur etwa zwei Monate nach Beginn ihres Vorbereitungsdienstes liege, habe es nahegelegen, von dieser Verlängerung durch das Betreiben einer Verkürzung des Referendariats zu profitieren. Auf die Verlängerung dieser Regelung habe sie dagegen nicht vertrauen dürfen. Die Klägerin hat am 21. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Auf die Bitte des Gerichts, eingehend die Gründe für ihren Berufswechsel darzulegen, führt sie weiter aus, im Rahmen ihrer Fortbildung an der Management Akademie seien alle Akademiker darauf aufmerksam gemacht worden, dass das beklagte Land dringend Lehrer benötige. Die Landesregierung habe intensiv um Seiteneinsteiger geworben. Am 29. September 2003 habe die Bezirksregierung eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema durchgeführt und mit dem Versprechen der Verbeamtung für den Seiteneinstieg sowohl mit berufsbegleitendem als auch mit dem klassischen Vorbereitungsdienst geworben. Daraufhin habe sie sich entschlossen, in den Schuldienst einzusteigen. Als ihr die Bezirksregierungen N und E am 24. und 29. September 2003 ihre Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung anerkannt hätten, sei es für die Anmeldung zu dem im Februar 2004 beginnenden nächsten Vorbereitungsdienst bereits zu spät gewesen. Sie habe aber wegen der sehr guten Zukunftsperspektiven unbedingt als Lehrerin arbeiten wollen. Im Schuldienst werde man zwar schlechter bezahlt als in der Wirtschaft, habe aber einen sicheren Arbeitsplatz. Daher habe sie bis zum nächsten Vergabetermin als Vertretungslehrkraft gearbeitet und die Fortbildung bei der Management Akademie abgebrochen. Sie habe Kollegen gekannt, die ohne Referendariat lediglich mit einer berufsbegleitenden Basisqualifizierung als Lehrkraft eingestellt worden seien, jedoch keine Möglichkeit gehabt hätten, verbeamtet zu werden. Daher habe sie sich entschlossen, den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, weil sie davon ausgegangen sei, später nach Maßgabe des Mangelfacherlasses verbeamtet zu werden. Zu keinem Zeitpunkt hätten die zuständigen Institutionen auf den einschlägigen Internetseiten darüber informiert, dass der Mangelfacherlass nicht mehr gelte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 31. Januar 2007 konkludent erfolgten Ablehnung ihres Übernahmeantrages in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Juli 2007 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages durch die Bezirksregierung liegende Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin hat aber auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Ihr Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass sie zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich 46 Jahre – erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren und dem durch den MFE ermöglichten Höchstalter von 45 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. Dem Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indes auch seinerzeit nicht stattzugeben. Ihr Begehren scheitert daran, dass sie die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 – 6 A 300/04 –, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 – 6 A 184/06 –, vom 18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3734/05 –, www.nrwe.de. Die am 00.0.1962 geborene Klägerin hatte die Altersgrenze bereits am 19. März 1997 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2007 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um fast zehn Jahre überschritten hatte. Diese Überschreitung war auch nicht nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens aber um sechs Jahre, überschritten werden. Zwar ergibt sich aus dem Lebenslauf der Klägerin, dass sie zwischen 1992 und 1996, mithin vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, ihre Eltern gepflegt hat, doch erstreckte sich die Pflege auf höchstens 5 Jahre und kann daher die Überalterung von 9 Jahren bereits aus diesem Grund nicht ausgleichen. Selbst bei der maximalen Anerkennungszeit von 6 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 5 LVO) wird der Zeitraum der Überalterung nicht ausgeglichen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass die Klägerin den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt worden wäre. An Beidem fehlt es. Die Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte. Die Klägerin wäre von diesen Regelungen erfasst worden. Der MFE lässt unter Nr. I.1. eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I für das Fach Sozialwissenschaften. Damit erfüllte sie insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermöglichte. Jedoch kann sich die Klägerin nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2007 nicht mehr galt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte die Mangelfachregelung mit Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) aufgehoben. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung gelte " nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte ." Die Klägerin ist indes nicht zum Schuljahresbeginn 2006/2007 Mitte 2006 eingestellt worden, sondern erst zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2006/2007 zum 1. Februar 2007. Die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren der Klägerin entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes vereinbar. Es ist allerdings anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 , BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 – I WB 217.72 , BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand, konnte jedoch durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin erweist. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648 ff., m.w.N., stdg. Rspr. Vorliegend handelt es sich aber weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Eine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung der Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006 vorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand – die Einstellung von über 35 Jahre alten Bewerbern in ein Probebeamtenverhältnis – war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Das Einstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an. Es handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall der Klägerin auch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungswegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. , BVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05 u.a. , www.bverfg.de/entscheidungen. Diese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt. Vgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 , BVerwGE 126, 33 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O., Indes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann, wenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 -, DVBl 2008, 847-850 (Einführung der Beitragspflicht bei gesetzlicher Krankenversicherung); vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009-3014 (Aufhebung der Steuerfreiheit von Inhabern von Sozialpfandbriefen); vom 15. Oktober 1996 – 1 BvR 44/92, 1 BvR 48/92, NJW 1997, 722-726 (Rückzahlung von Wohnungsbaudarlehen bei Sozialwohnungen). Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni 2006 nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. Zwar befand sie sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 5. September 2006 endete. In dieses Rechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November 2003 (BASS 20 – 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die Auszubildenden auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Er wird durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die Lehramtsbefähigung erwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und Schulstufen zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen tun, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung selbst lässt alle Möglichkeiten offen. In dieses Ziel – den Erwerb der Lehramtsbefähigung – hat der Aufhebungserlass nicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob Bewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten, ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. Hiervon war die Klägerin im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis musste zunächst ihre Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst vom 16. Mai 2006 bearbeitet werden. In diesem Auswahlverfahren musste sich die Klägerin erst noch gegen andere Mitbewerber – ob im schulscharfen Auswahlverfahren oder im Listenverfahren – durchsetzen. Hinzu kommt, dass als weitere Voraussetzung für eine Verbeamtung zuvor ihre gesundheitliche Eignung hierfür amtsärztlich hätte festgestellt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Eignungsfeststellung unter strengeren Anforderungen erfolgt als die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für ein Angestelltenverhältnis. Gerade im Fall der Klägerin, die infolge eines Ohrenleidens schwerbehindert ist und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um lautes Sprechen gebeten hat, würde ihre gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Insgesamt verfügte die Klägerin also am 23. Juni 2006, dem Tag des Aufhebungserlasses, nicht über eine Rechtsposition, die sie ihrem Ziel, der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, näher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche Rechtsposition auch nicht eingreifen. Dem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07) nicht entgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden, weil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah. In Anwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger in die Fortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an einem früheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt: Dort befanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B ( Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15 ) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung bereits ausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die Seiteneinsteiger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule und mit denjenigen Aufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes schon beschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen, sodass sich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihre Arbeitsverträgen ergab sich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach Auffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE eingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich die Klägerin des vorliegenden Verfahrens jedoch im "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte sie eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um Einstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte sie lediglich die Befähigung errungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war ihr Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer späteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. Eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte, hat die Klägerin auch nicht durch ihre Bewerbung für den Schuldienst vom 16. Mai 2006 erlangt. Zwar wurde sie hierdurch in die Bewerberdatei aufgenommen, doch stellt dies noch kein konkretes Rechtsverhältnis dar. Vielmehr waren damit nur Hoffnungen oder Erwartungen darauf verbunden, dass einmal eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land durch Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Einstellung ins Probebeamtenverhältnis zustande kommen könnte. Diese Hoffnungen realisierten sich auch zunächst, zum Schuljahresbeginn 2006/2007, nicht. Denn die Klägerin erhielt auf ihre Bewerbungen kein Angebot auf unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Nichts anderes ergibt sich aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung der Verbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße Einstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen. Hat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall der Klägerin nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin: Die Klage wäre selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein Fall unechter Rückwirkung anzunehmen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungswegen nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Jedoch ist bereits nicht zu erkennen, dass die Klägerin gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung Dispositionen getroffen hat. Als sie sich im Jahre 2003 entschloss, ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben und Lehrerin zu werden, galt der MFE in der Fassung des Erlasses vom 23. April 2001. Dieser Erlass sah vor, dass die Geltungsdauer des MFE mit Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 auslaufen sollte, also im Spätsommer 2004. Die Klägerin konnte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für den Lehrerberuf aber unter keinen Umständen davon ausgehen, in der verbliebenen knappen Zeit bis Spätsommer 2004 den Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben und eine Verbeamtung zu erreichen. Sie nahm den Vorbereitungsdienst überhaupt erst am 6. September 2004 auf. Zu diesem Zeitpunkt gab es nach der Erlasslage nicht einmal eine geltende Mangelfachregelung, da diese erst mit Erlass vom 16. November 2004 verlängert wurde. Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht weiterverfolgt, weil sie auf die Fortgeltung des MFE vertraut habe. Dagegen spricht bereits der äußere Ablauf des Verkürzungsverfahrens: Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2004, also etwa 2 ½ Monate vor Beginn ihres Vorbereitungsdienstes, dessen Verkürzung beantragt. Das Schreiben war an das Seminar in P gerichtet. Auf Anraten der dortigen Sekretärin verblieb der Antrag im Einverständnis der Klägerin vorerst unbearbeitet beim Seminar und wurde nicht an die Bezirksregierung weitergeleitet. Zunächst wollte die Klägerin mit dem Referendariat beginnen. Nachdem sie dann am 6. September 2004 ihren Dienst aufgenommen hatte, verfolgte sie den Verkürzungsantrag nicht weiter. Erst im Frühjahr 2005 wurde sie von der Sekretärin wegen des Antrages angesprochen. Sie handelte also letztlich nicht auf eigenes Betreiben, sondern auf Nachfrage. Schon das zeigt, dass ihre Motivation für die Verkürzung ihrer Ausbildung nicht sonderlich ausgeprägt war. Hinzu kommen ihre Einlassungen hierzu in der mündlichen Verhandlung. Dort führte sie auf Befragen aus, sie habe erkennen müssen, dass mit einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes die Ausbildungsqualität leiden könne und die Gefahr bestehe, nicht den optimalen Abschluss zu erreichen. Das hätte ihre späteren Einstellungschancen verringert. Daher habe sie die Verkürzung nicht weiter betrieben. Die Kammer sieht hierin den Hauptgrund für das Zurückziehen des Antrages. Dass sie nach der zwischenzeitlich am 16. November 2004 erfolgten Verlängerung des MFE bis zum 31. Juli 2007 keine Eile und damit keine Notwendigkeit für eine Verkürzung mehr sah, wie sie ebenfalls vortrug, war für sie nur ein nachrangiger Beweggrund. Dass sie einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe kein besonderes Gewicht beigemessen hat, ergibt sich zudem aus ihrem Lebensalter. Ihr musste klar sein, mit Vollendung ihres 45. Lebensjahres am 20. März 2007 auch bei fortbestehender Mangelfachregelung in keinem Fall mehr verbeamtet werden zu können. Als zusätzlicher Einstellungstermin für eine Verbeamtung verblieb ihr nur der 1. Februar 2007. Schon um die Zahl der möglichen Einstellungstermine zu erhöhen und damit die Chancen auf eine Verbeamtung zu mehren, hätte sich ihr eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes aufdrängen müssen, wenn sie ernsthaft auf eine Übernahme ins Beamtenverhältnis hin gearbeitet hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.