Urteil
2 K 1836/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0822.2K1836.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1965 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Der Kläger leistete nach seinem Abitur von September 1991 bis November 1992 Zivildienst. Anschließend nahm er das Studium der Chemie auf, das er am 1. Dezember 1999 mit der Diplomprüfung abschloss. Ab April 2000 war er mit dem Ziel der Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Chemie an der Universität E-F tätig. Am 21. Dezember 2005 wurde ihm der Grad des Doktors der Naturwissenschaften verliehen. 4 Bereits im Jahre 2004 hatte sich der Kläger (erfolgreich) um Einstellung in den zweijährigen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt beworben, nachdem seine Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik anerkannt worden war. Die Universität E-F teilte der Bezirksregierung durch Schreiben vom 20. Dezember 2004 mit, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum 30. Juni 2005 in ein Forschungsprojekt eingebunden und hierfür unerlässlich sei. Der Kläger nahm den Einstellungstermin 1. Februar 2005 nicht wahr. Auf seine erneute Bewerbung vom 26. Juli 2005 wurde der Kläger schließlich am 1. Februar 2006 in den zweijährigen Vorbereitungsdienst eingestellt. 5 Nachdem der Kläger am 30. Oktober 2007 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bestanden hatte, bewarb er sich unter dem 18. November 2007 um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2007 beantragte er für den Fall seiner "Festanstellung" die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er berief sich darauf, dass die Ableistung des Zivildienstes und die Unabkömmlichkeit bei seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Universität ursächlich für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gewesen seien. 6 Der Kläger war in dem Auswahlverfahren zur Besetzung einer schulscharf ausgeschriebenen Stelle am Gymnasium J in I erfolgreich. Die Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) teilte ihm durch Schreiben vom 18. Dezember 2007 die Absicht mit, ihn zum 1. Februar 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle; anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Unter dem 9. Januar 2008 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem beklagten Land und dem Kläger, wonach dieser ab dem 1. Februar 2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. 7 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis durch Bescheid vom 6. Februar 2008 mit folgender Begründung ab: Dem Begehren stehe entgegen, dass der Kläger die Altersgrenze von 35 Jahren bereits mit Ablauf des 20. Dezember 2006 überschritten habe. Der Zivildienst ändere hieran nichts, da er nicht ursächlich für die verspätete Einstellung sei. Die Überalterung sei vielmehr auf ein überlanges Studium sowie das nachfolgende Promotionsverfahren zurückzuführen. Die Unabkömmlichkeit wegen des Forschungsprojektes verdeutliche die ursprüngliche abweichende Berufsplanung und stelle somit keinen Grund für eine Ausnahme von der Überschreitung der Höchstaltersgrenze dar. 8 Der Kläger hat am 5. März 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor: Die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stelle eine Verletzung des Vertrauensschutzes, eines maßgeblichen Gedankens des Rechtsstaatsprinzips, dar. Als die Hochschule mit dem Wunsch an ihn herangetreten sei, seine unerlässliche Mitarbeit an einem Forschungsprojekt fortzuführen und den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Termin aufzunehmen, habe er von der vorzeitigen Kündigung seines Vertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgesehen. Die Hochschule, also eine Bildungseinrichtung des beklagten Landes, habe ihm versichert, einen bezüglich des Vorbereitungsdienstes einen Aufschub bei der Bezirksregierung zu erwirken. Er sei damals davon ausgegangen, dass er aufgrund des sog. Mangelfacherlasses auch noch im Alter von 36 Jahren verbeamtet werden würde und daher durch die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zum 1. Februar 2006 insoweit keinerlei Nachteile entstünden. Dadurch, dass er den Zusicherungen des Landes Nordrhein-Westfalen vertraut habe, sei ihm ein schwerwiegender persönlicher Nachteil entstanden. Hätte er den Vorbereitungsdienst im Februar 2005 begonnen, hätte er sich bereits vor Vollendung seines 35. Lebensjahres am 21. Dezember 2006 um Einstellung in den Schuldienst bewerben können und wäre demnach im Februar 2007 als Studienrat z.A. eingestellt worden. Zudem sei entgegen der Argumentation der Bezirksregierung, die offensichtlich von einem nur rudimentär ausgeprägten Verständnis von Logik zeuge, die Ableistung des Zivildienstes sehr wohl ursächlich für seine verspätete Einstellung gewesen. Ohne Zivildienst hätte er die Zweite Staatsprüfung bereits vor Vollendung seines 35. Lebensjahres ablegen können, sodass er im Februar 2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden wäre. Die Verweigerung der Verbeamtung stelle somit eindeutig eine Diskriminierung männlicher, wehrdienstfähiger Personen gegenüber Frauen und wehrdienstunfähigen Männern dar. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 6. Februar 2008 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und führt ergänzend aus: Der Mangelfacherlass habe nur ausnahmsweise und befristet eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze ermöglicht. Aus ihm habe sich für angehende Lehrer kein auf dem Rechtsstaatsprinzip fußender Vertrauensschutz ergeben. Auch die Übernahme in den Vorbereitungsdienst habe keine rechtlich verbindliche Einstellungszusage bedingt. Wenn der Kläger den Lehrerberuf im Vertrauen auf eine spätere Verbeamtung ergriffen habe, äußere sich darin lediglich die persönliche Intention, nämlich der Wunsch, trotz des höheren Lebensalters eine Verbeamtung zu erlangen. Dieser persönliche Wunsch falle aber gerade nicht in den Schutzbereich des im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutzes. Der Mangelfacherlass habe im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in den Schuldienst im Februar 2008 nicht mehr gegolten. Der Zivildienst sei nicht ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen, weil der Kausalzusammenhang durch nachfolgende vermeidbare Verzögerungen im beruflichen Werdegang unterbrochen worden sei. Dazu zählten das überlange Studium und das Beschäftigungsverhältnis an der Universität E-F. Die Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW finde keine Anwendung, da der Kläger den Übernahmeantrag erst nach Vollendung seines 35. Lebensjahres gestellt habe. 14 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. August 2008 und 2. Juli 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung vom 6. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 20 Das Gericht kann die mit dem ausdrücklich gestellten Antrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 21 Die Klage hat aber auch mit dem in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), keinen Erfolg. 22 Dieses Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich 36 Jahre – erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. 23 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. 24 Dem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indessen auch seinerzeit nicht stattzugeben. Sein Begehren scheitert daran, dass er zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung in den Schuldienst die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW als ermessensfehlerfrei erweist. 25 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. 26 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 27 Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 – 6 A 300/04 –, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 – 6 A 184/06 –, vom 18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – u.a., www.nrwe.de. 29 Der am 00.00.1971 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits am 20. Dezember 2006 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2008 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um mehr als 13 Monate überschritten hatte. 30 Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 LVO NRW unschädlich. Hiernach bedeutsame Betreuungszeiten hat weder der Kläger geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. 31 Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass der Kläger den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung seines 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt worden wäre. Der Kläger hat seine Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst, welche den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis einschließt, aber erst unter dem 18. November 2007 und somit nach Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt. Letzteres gilt erst recht für den ausdrücklich gestellten Übernahmeantrag vom 15. Dezember 2007. 32 Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. 33 Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis 34 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. 35 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 (unbefristet) eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. 36 Der MFE ließ unter Nr. I.1 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezog sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränkte sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Der Kläger verfügt mit seinem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Unterrichtsfächern Chemie und Physik über eine Lehrbefähigung im Sinne des MFE. Damit erfüllte er insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermöglichte. 37 Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2008 nicht mehr galt. Wie bereits ausgeführt, war der MFE durch Erlasse vom 16. November 2004 und vom 15. Juni 2005 letztmalig bis zum 31. Juli 2007 bzw. bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängert worden. Damit sollten als letzte noch diejenigen überalterten Lehrer(innen) erfasst werden, die ihren Vorbereitungsdienst im Sommer 2007 (erfolgreich) abschlossen. Da der Kläger aber erst Ende 2007 die für eine Verbeamtung erforderliche Laufbahnbefähigung erwarb und somit frühestens zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 (1. Februar 2008) in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden konnte, unterfiel er zu keinem Zeitpunkt dem MFE. 38 Deshalb kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, wenn er darauf verweist, er habe Ende 2004/Anfang 2005, als er auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 verzichtet und seinen Arbeitsvertrag mit der Universität nicht gekündet habe, dies im Vertrauen darauf getan, auch bei Aufnahme des Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2006 seine Lehrerausbildung so rechtzeitig abschließen zu können, dass er von dem MFE noch erfasst werden würde. Da der Kläger keine Vordiensttätigkeiten im Schuldienst vorweisen und deshalb auch nicht mit einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes rechnen konnte, musste er vielmehr davon ausgehen, den Vorbereitungsdienst erst im Januar 2008 abschließen zu können. Woraus sich bei dieser Sachlage eine begründete Erwartung ergeben sollte, zu diesem Zeitpunkt noch in den Genuss der Mangelfachregelung zu gelangen, ist nicht ersichtlich. Darauf, dass der MFE erneut verlängert werden würde, konnte der Kläger allenfalls hoffen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition bestand insoweit jedenfalls nicht. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Universität tatsächlich deshalb fortgesetzt hat, weil er dies im Hinblick auf eine künftige Verbeamtung im Schuldienst als unschädlich angesehen hat, oder ob er deshalb weiter an der Universität verblieben ist, weil eine Kündigung des Vertrages für ihn mit finanziellen Einbußen oder Nachteilen für seine Promotion verbunden gewesen wäre. 39 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang dem beklagten Land einen "Missbrauch des Vertrauensschutzes" vorhält, weil die Universität ihm versichert habe, "einen Aufschub bei der Bezirksregierung bezüglich (seines) Vorbereitungsdienstes zu erwirken", verhilft dies seiner Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Eine verbindliche (schriftliche) Zusicherung (im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW) der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis ist hiermit nicht abgegeben worden. Zum einen hätte eine derartige Erklärung der Universität keine Bindungswirkung entfalten können, weil diese für Entscheidungen über die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst nicht zuständig ist. Zum anderen gibt aber auch das Schreiben der Universität vom 20. Dezember 2004 an die Bezirksregierung inhaltlich nichts für die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge her. Die Hochschule hat sich in diesem Schreiben vielmehr lediglich dafür eingesetzt, dass der Kläger durch seinen Verzicht auf die Einstellung zum 1. Februar 2005 nicht auch den "nächstmöglichen Termin nach dem 30.06.2005" (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Hochschule) für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefährdete. Dieser Wunsch konnte im Übrigen erfüllt werden, da der Kläger den Vorbereitungsdienst tatsächlich zum nächsten Einstellungstermin am 1. Februar 2006 beginnen konnte. Sofern dem Kläger von Seiten der Hochschule weiter gehende Versprechungen gemacht worden sein sollten, müsste er diese gegenüber der Hochschule durchsetzen. Eine Verpflichtung der Schulbehörden, die ihrerseits weder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ersuchen der Universität noch später eine Zusage im Hinblick auf eine Verbeamtung des Klägers abgegeben haben, wurde hierdurch jedenfalls nicht begründet. 40 Zu dem bereits näher dargestellten Umstand, dass der MFE nicht mehr am 1. Februar 2008, sondern längstens bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 galt, tritt hinzu, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) die Mangelfachregelung in der Fassung des Erlasses vom 15. Juni 2005 durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) vorzeitig aufgehoben hatte. Hiernach galt die Ausnahmeregelung "nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte." 41 Somit kamen selbst die Bewerber, die zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ihre Zweite Staatsprüfung abgelegt und den Vorbereitungsdienst nach der OVP abgeschlossen hatten, nicht mehr in den Genuss des MFE. 42 Die erkennende Kammer hat entschieden, 43 vgl. Urteile vom 29. Juli 2008 – 2 K 3196/07 – und – 2 K 1367/07 -, 44 dass die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass dem Einstellungsbegehren dieser Bewerber regelmäßig entgegengehalten werden kann, darin insbesondere kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich das Gebot des Vertrauensschutzes zu sehen ist. Die – in die Zukunft gerichtete – Verkürzung der Geltungsdauer des MFE stellt sich weder als echte noch als unzulässige unechte Rückwirkung dar. Auch diese Bewerber verfügten im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch diesen Erlass eingegriffen worden ist. Die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes schuf keine derartige Rechtsbeziehung. Der Vorbereitungsdienst hat lediglich den Erwerb der Lehramtsbefähigung zum Ziel. Ob und in welcher Form ein künftiges Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst begründet wird, entscheidet sich erst danach in selbständigen Auswahlverfahren. 45 Insofern unterscheiden sich die Bewerber, die – wie der Kläger - den (herkömmlichen) Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen haben, von der Gruppe der Seiteneinsteiger, deren Übernahmebegehren das erkennende Gericht stattgegeben hat, weil es wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes als verletzt angesehen hat. 46 Vgl. Urteile vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 – u.a., www.nrwe.de. 47 Die Kläger jener Verfahren hatten den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolviert, nachdem sie bereits zuvor im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung ausgewählt und eingestellt worden waren. Demgegenüber haben die Bewerber, die den "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen, weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, müssen sich vielmehr erst um Einstellung bemühen und im Auswahlverfahren durchsetzen. 48 Die Überschreitung der Altersgrenze ist auch nicht im Hinblick auf den durch den Kläger von September 1991 bis November 1992 abgeleisteten Zivildienst unschädlich. Allerdings hat das beklagte Land durch Runderlass des MSW vom 18. September 1995 - Z B 1 22/03 - 1157/95 - eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW generell erteilt, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat, sofern die Bewerber im Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst die laufbahnrechtliche Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer dieser Dienste überschritten hatten. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 – 2 K 4767/07 -. 50 Zwar übertraf die Dauer des Zivildienstes des Klägers von 15 Monaten den Zeitraum von rund 13 Monaten, um den dieser bei seiner Einstellung in den Schuldienst die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte. Einer Ausnahmegewährung steht aber entgegen, dass sich die Einstellung nicht im Sinne des Erlasses vom 18. September 1995 "infolge" des Ableistens des Zivildienstes verzögert hat. Hiernach muss die Ableistung des Dienstes die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze sein. Das ist aber dann nicht der Fall und die erforderliche Kausalität ist zu verneinen, wenn nach Ableistung eines der genannten Dienste andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 – 6 A 3593/00 – und vom 20. Januar 2004 – 6 A 949/03 – sowie Urteile vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – und – 6 A 3734/05 -; vgl. auch zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 1994 – 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 28. Mai 2003 – 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 – 2 K 4767/07 -. 52 Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Zivildienst und verzögerter Einstellung ist bereits durch die anfängliche Wahl eines anderen, für das Lehramt nicht notwendigen (Diplom-)Studienganges eingetreten. Vor allem die anschließende mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E-F und die Durchführung des Promotionsverfahrens stellen sich als vermeidbare Verzögerungen in diesem Sinne dar. Die Entscheidung für den Lehrerberuf traf der Kläger erst mehr als zehn Jahre nach Beendigung des Zivildienstes. Somit ist es (im Wesentlichen) auf die anfängliche andersartige berufliche Orientierung und nicht auf den Zivildienst zurückzuführen, dass der Kläger vor Vollendung seines 35. Lebensjahres eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes nicht erreichen konnte. Soweit der Kläger bei derartigen Erwägungen die Grundsätze der Logik verletzt sieht, verkennt er, dass vorliegend nicht ein naturwissenschaftlicher, sondern ein - mit Wertungen verknüpfter - juristischer Kausalitätsbegriff zu Grunde zu legen ist, der aber ungeachtet dessen auch für den Kläger nachvollziehbar sein dürfte. 53 Entgegen dessen Ansicht lässt sich auch eine Diskriminierung der Menschen, die einen Gemeinschaftsdienst (Zivildienst, Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr) haben leisten müssen, gegenüber wehrdienstunfähigen Männer und gegenüber Frauen nicht feststellen. Denn durch den Erlass vom 18. September 1995 werden die mit den Diensten verbundenen Zeitverluste gerade aufgefangen, sofern sie für die Überalterung entscheidend waren. Eine bedingungslose Berücksichtigung der Gemeinschaftsdienste wird durch das Diskriminierungsverbot bzw. durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht gefordert. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.