Urteil
6 K 3297/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0814.6K3297.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt eine dauerhafte Außenstart- und Landeerlaubnis für den Flugplatz Krefeld-Egelsberg. Er ist Eigentümer des Flugzeugs Robin DR 400/180 mit der Kennung DEECU, das er auf dem Hangar des Flugplatzes untergestellt hat. 3 Mit Schreiben vom 4. August 2006 beantragte er die Erteilung einer dauerhaften Außenlandeerlaubnis. Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 8. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte sie an, dass Starts und Landungen auf Sonderlandeplätzen nach der derzeit gültigen Regelung des Ministeriums für Bauen und Verkehr nur in Anwesenheit einer Flugleitung erfolgen dürften. Gemäß der Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb des Sonderlandeplatzes Krefeld-Egelsberg nach § 6 LuftVG sei jeglicher Flugbetrieb auf dem Platz nur mit Anwesenheit einer Flugleitung zulässig. 4 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2007 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Erteilung von Starts ohne Flugleiter oder einer Einzelgenehmigung zur Außenlandung in anderen Bundesländern anders gehandhabt werde. Die nach § 25 Abs. 1 LuftVG notwendige Zustimmung der Egelsberggemeinschaft für Außenstarts liege vor. Er habe bereits an anderen Flugplätzen z.B. Niedersachsens die Erfahrung gemacht, dass der Flugbetrieb auch ohne Flugleitung möglich sei. 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen. Darin legte die Beklagte dar, dass sich die Erteilung einer Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb genehmigter Flugplätze grundsätzlich nach § 25 LuftVG richte. Dabei handele es sich um eine Ausnahmeregelung. Nach der Genehmigung für den Landeplatz Krefeld-Egelsberg vom 31. März 1969 sei der Flugbetrieb auf dem Flugplatz nur in Anwesenheit eines Beauftragten für Luftaufsicht erlaubt gewesen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2003 sei der damalige Verkehrslandeplatz zum Sonderlandeplatz umgewidmet worden. Damit stehe der Sonderlandeplatz Krefeld-Egelsberg nicht mehr dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung, sondern werde grundsätzlich nach Bedarf für die besonderen Zwecke der Flugplatzgemeinschaft betrieben. Die beantragte dauerhafte Ausnahmeerlaubnis zum Starten und Landen auf dem Sonderlandeplatz Krefeld-Egelsberg auch zu Zeiten, in denen kein Flugleiter am Platz anwesend sei, würde der erteilten Auflage zuwiderlaufen. 6 Der Kläger hat am 26. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 hat er im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Januar 2008 weiter vorgetragen, dass er über ausreichende fliegerische Erfahrung verfüge. Im November 2004 sei ihm die Genehmigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge erteilt worden. Kurz danach sei der Erwerb eines eigenen Flugzeugs erfolgt. Mit diesem Flugzeug werde eine jährliche Flugleistung von 40 bis 50 Stunden erreicht. Die dauerhafte Außenlandeerlaubnis solle dazu benutzt werden, mit dem eigenen Flugzeug unabhängig von dem nur am Wochenende "geöffneten" Platz in mäßigem Umfang innerhalb der Woche das Flugzeug zu nutzen. Die Nutzung erfolge zu 60% zu beruflichen Belangen, insbesondere in den Raum Jena, zu 30% zu privaten Zwecken und zu 10% zu technischen Zwecken zur Überführung vom luftfahrttechnischen Betrieb zur Wartung. Im Laufe eines Jahres werde voraussichtlich 25 bis 35 Mal davon Gebrauch gemacht. Er sei am Sonderlandeplatz Krefeld-Egelsberg an einem auf dem Gelände befindlichen Hangar zu 3/8 beteiligt. Dort sei auch sein Flugzeug dauerhaft untergestellt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, ihm die beantragte dauerhafte Außenstart- und Landeerlaubnis auf dem Sonderlandeplatz in Krefeld-Egelsberg nach § 25 LuftVG zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, ein grundsätzlicher Verzicht auf Flugleitung bei Flugbetrieb an einem Flugplatz sei weder ihr noch dem Platzhalter aufgrund der derzeit gültigen rechtlichen Gegebenheiten möglich. Die Forderung nach der Anwesenheit einer solchen Person liege nicht nur in dem ihr zustehenden Ermessen, sondern folge eindeutig aus rechtlichen Normen. Der Antrag des Klägers sei unter den selben Gesichtspunkten geprüft worden, unter denen ein Antrag auf eine Außenstart- und Landeerlaubnis auf der "grünen Wiese" geprüft worden wäre. Die Geeignetheit des Geländes und die persönliche Fähigkeit des Klägers als Pilot seien gegeben. Jedoch handele es sich bei dem Antragsgegenstand nicht einfach um die Nutzung eines freien Geländes oder nur um die Nutzung eines Flugplatzes außerhalb der Betriebszeiten, sondern um einen Antrag auf Fliegen ohne Flugleitung außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes. Die Anwesenheit einer sachkundigen Person (Flugleiter) bei Start und Landung eines Luftfahrzeuges sei zwingende Voraussetzung auch für eine dauerhafte Außenstart- und Landeerlaubnis und werde von ihr in der Regel als Auflage formuliert. Außerdem wies sie darauf hin, dass bereits seit 2005 außerhalb des regulären Flugbetriebes und außerhalb der Flugplatzöffnungszeiten des Sonderlandeplatzes Krefeld-Egelsberg auf dem Fluggelände mit Einverständnis des Platzhalters ein von der Bezirksregierung genehmigter Modellflug stattfinde. Die Genehmigung sei am 26. Dezember 2007 dem Aero Club Bayer Uerdingen e.V., Abteilung Modellflug Krefeld erteilt worden. Die im Klageverfahren vorgelegte Genehmigung regelt die Aufstiegszeiten dahingehend, dass außerhalb des regulären Flugbetriebes und außerhalb der Flugplatzöffnungszeiten des Sonderlandeplatzes Krefeld-Egelsberg täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit Sonderregelungen für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor der Betrieb stattfinden kann. Die Beklagte führt vor diesem Hintergrund an, eine Landung, ohne dass eine sachkundige Person die "Hindernisfreiheit" auf der Bahn bzw. im Luftraum über dem Platz sicher stelle, sei in der Regel nicht möglich. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorliegenden Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer dauerhaften Außenlandeerlaubnis. 17 Nach § 25 Abs. 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Luftfahrzeuge dürfen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG auf Flugplätzen außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 LuftVG kann die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. 18 Die Entscheidung der Beklagten steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Kläger kann daher einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis nur dann haben, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat die beantragte Außenlandeerlaubnis aus sachgerechten, an dem Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Erwägungen abgelehnt. 19 Aus § 25 Abs. 1 LuftVG lässt sich entnehmen, dass das Starten und Landen grundsätzlich nur auf Flugplätzen zulässig ist (Flugplatzzwang), außerhalb von Flugplätzen also nur ausnahmsweise erlaubt werden kann. Es handelt sich dabei um ein repressives Verbot des Außenstartens und landens, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen eine Befreiung erteilen darf. Das Verbot dient der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der Besatzung und potentiell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung. Mit Außenstarts und landungen sind erhöhte Gefahren für die genannten Rechtsgüter verbunden. Denn bei Außenstarts und landungen stehen die auf Flugplätzen vorhandenen technischen Hilfen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Besonders Dritte werden dadurch in erhöhtem Maße gefährdet. Diesen erhöhten Gefährdungen sowie z.B. auch dem Schutz vor Fluglärm soll mit dem Grundsatz des Flugplatzzwanges, der Außenstarts und landungen nur im Ausnahmefall zulässt, begegnet werden, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 43/92 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 – 8 S 1976/05 –, juris. 21 Hier hat die Beklagte ihre Ablehnung maßgeblich darauf gestützt, dass ein Verzicht auf Flugleitung bei Flugbetrieb auf einem Flugplatz grundsätzlich nicht möglich sei. Die Anwesenheit einer sachkundigen Person (Flugleiter) bei Start und Landung eines Luftfahrzeuges sei zwingende Voraussetzung auch für eine Außenstart und landeerlaubnis und werde dort in der Regel auch als Auflage formuliert. Der Antrag des Klägers sei als Antrag auf Fliegen ohne Flugleitung zu verstehen. Darüber hinaus hat sie auch darauf hingewiesen, dass für Starts und Landungen außerhalb der Betriebszeiten des Sonderlandeplatzes Krefeld-Egelsberg eine besondere Gefahr besteht, weil dort auch Modellflugbetrieb stattfindet. Damit könnten die dort den Modellflug betreibenden Personen gefährdet werden. 22 Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, die Anwesenheit eines Flugleiters sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Außenlandeerlaubnis, kann nicht gefolgt werden. Die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom generellen Flugplatzzwang beinhaltet gerade auch die Abwesenheit von Flugleitern. Darauf kommt es hier jedoch nicht maßgeblich an, da die Beklagte ihre Ablehnung auch darauf stützt, dass außerhalb der Flugplatzöffnungszeiten des Sonderlandeplatzes Krefeld-Egelsberg ein genehmigter Modellflugbetrieb stattfindet. Damit hat sie die Ablehnung der begehrten Außenlandeerlaubnis auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegt auf der Hand, dass Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs die auf dem Flugfeld anwesenden Personen, die ihre Modellflugzeuge aufsteigen lassen, gefährden können. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, Absprachen mit dem Aero-Club möglich sind, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass einzelne Mitglieder davon keine Kenntnis erhalten und das Flugfeld betreten. Klare Regelungen und Absprachen zwischen dem Kläger und dem Aero Club sind angesichts des Umstandes, dass die Mitglieder des Aero Clubs außerhalb der Flugplatzöffnungszeiten von Sonnenaufgang bis untergang den Flugplatz nutzen dürfen, kaum möglich. 23 Abgesehen davon besteht hier auch kein Anspruch des Klägers auf die Erteilung einer dauerhaften Außenlandeerlaubnis. Es ist zwar richtig, dass das Gesetz Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel des Flugplatzzwanges zulässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Ausnahmeerlaubnis auch zu erteilen ist. Der Gesetzgeber hat es in das Ermessen der zuständigen Luftfahrtbehörden gestellt, eine solche Erlaubnis zu erteilen. Der Kläger hat hier auch keine Gründe vorgetragen, die das Ermessen der Behörde einschränken könnten. Er hat dargelegt, dass er den Flugplatz zu 60% zu beruflichen Zwecken, zu 30% privat und zu 10% zu technischen Zwecken nutzen müsse. Für die technische Wartung des Flugzeugs kann der Kläger jeweils eine Einzelausnahmeerlaubnis beantragen. Eine Dauerausnahmeerlaubnis für berufliche Zwecke ist schon deshalb nicht zu erteilen, weil andere Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und es auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beruf des Steuerberaters die Nutzung eines Flugzeugs dringend erfordert. Es ist daher sachgerecht, den Kläger für die berufliche Nutzung des Flugzeugs auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Flugplätze zu verweisen. Private Gründe vermögen in der Regel nicht die Erteilung einer Daueraußenlandeerlaubnis zu rechtfertigen. Die Gefahren, die durch Außenstarts und landungen außerhalb der Betriebszeiten hervorgerufen werden, rechtfertigen ein Landen und Starten außerhalb der Betriebszeiten nicht. Dazu war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen. Es geht nicht nur darum, ob eine Außenlandeerlaubnis Dritte gefährden kann. Wie bereits dargelegt, dient das repressive Verbot des Außenstartens und landens auch dem Schutz der Passagiere und u.a. auch dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung und allgemein der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs. Vor diesem Hintergrund ist eine restriktive Handhabung nicht zu beanstanden. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.