Urteil
2 K 3655/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1006.2K3655.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. Juni 1963 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Die Klägerin nahm nach einer Ausbildung zur Schneiderin und entsprechender Berufstätigkeit im Jahr 1988 das Studium der Sozialarbeit auf, das sie im Jahr 1992 mit der Diplomprüfung abschloss. Danach war sie bis Januar 2005 in sozialen Berufen tätig. Während dieser Zeit legte sie im März 1998 in dem Ergänzungsstudiengang Erziehungswissenschaft die Diplomprüfung ab und brachte im Januar 1999 ihren Sohn zur Welt. 4 Nachdem ihr Diplom in Erziehungswissenschaft am 1. April 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Sozialwissenschaften und Pädagogik anerkannt worden war, bewarb sich die Klägerin unter dem 12. Juli 2004 erfolgreich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ab dem 1. Februar 2005. Sie bestand am 2. November 2006 die Zweite Staatsprüfung und bewarb sich nachfolgend um Einstellung in den Schuldienst. 5 Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte ihr durch Schreiben vom 16. April 2007 mit, sie habe in Aussicht genommen, sie zum 6. August 2007 am B-Gymnasium in L in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen. Sofern die Klägerin die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, erfolge die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Unter dem 21. Juni 2007 unterzeichneten die Beteiligten einen entsprechenden Arbeitsvertrag. 6 Mit Schreiben vom 27. März 2008 stellte die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – einen Antrag auf Verbeamtung "aufgrund des Mangelfacherlasses". Sie habe seinerzeit im Vertrauen auf den Mangelfacherlass, der eine Verbeamtung bis zum 45. Lebensjahr ermöglicht habe, eine feste Stelle für eine Tätigkeit als Lehrerin aufgegeben. 7 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. April 2008 unter Hinweis auf die Überschreitung der maßgebenden Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Mangelfacherlass im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Schuldienst noch gültig sei, sei nicht anzuerkennen, da derartige Regelungen nur ausnahmsweise und befristet bestanden hätten. 8 Die Klägerin hat am 17. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst ergänzend vorgetragen hat: Sie hätte das gut dotierte Beschäftigungsverhältnis mit den Diakoniewerken E1 nicht aufgelöst, wenn sie vom beklagten Land als Seiteneinsteigerin nicht mit dem Versprechen einer späteren Verbeamtung auch noch bis zum 45. Lebensjahr angeworben worden wäre. Der Erlass vom 23. Juni 2006, mit dem die Gültigkeitsdauer des Mangelfacherlasses um ein Jahr abgekürzt worden sei, sei mit den Geboten des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Das habe das erkennende Gericht bezüglich der Bewerber, die den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B durchlaufen hätten, bereits festgestellt. Die dortigen Ausführungen müssten nach dem Gleichbehandlungsgebot auch in ihrem Fall gelten, zumal das beklagte Land bei der Anwerbung der Lehrer nicht nach der Art des Vorbereitungsdienstes differenziert habe. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – u.a. (NWVBl 2009, 300) die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498 – nachfolgend: LVO a.F.), als unwirksam angesehen hat, weil sie von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt seien, und durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381 – nachfolgend: LVO n.F.) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 u.a. die Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre angehoben worden ist, macht die Klägerin geltend: 10 Die bisher maßgebliche laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren stehe ihrer Verbeamtung nicht entgegen, da die betreffenden Normen nichtig seien. Da bei ihr die übrigen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere die gesundheitliche Eignung, vorlägen, habe sie auf jeden Fall bis zum 17. Juli 2009 einen Anspruch auf Verbeamtung gehabt. Es wäre mit Treu und Glauben und dem Vertrauensschutzgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn sich der Beklagte nunmehr auf die durch § 52 LVO n.F. geschaffene Höchstaltersgrenze berufen könnte, zumal er die Bescheidung ihres Übernahmeantrags seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Neufassung der Laufbahnverordnung bewusst hinausgezögert habe. Aus diesem Grunde sei im gegebenen Fall nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf die bis zum 17. Juli 2009 geltende Rechtslage abzustellen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 16. April 2008 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, 13 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 16. April 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hat zunächst ergänzend ausgeführt: Die Klägerin habe zu dem Zeitpunkt, als sie sich entschlossen habe, den Beruf des Lehrers anzustreben, nicht darauf vertrauen können, dass sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung auf der Grundlage des Mangelfacherlasses noch verbeamtet würde. Denn seinerzeit sei die Gültigkeit des Mangelfacherlasses bis zum Beginn des Schuljahres 2004/2005 befristet gewesen. Bei Aufnahme des Vorbereitungsdienstes sei der Mangelfacherlass lediglich bis zum 31. Juli 2007 verlängert gewesen. Es sei jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Klägerin den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass eine spätere Verbeamtung nicht möglich sei. Auf einen Vertrauensschutz, wie ihn das erkennende Gericht den Seiteneinsteigern nach OVP-B zuerkannt habe, könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sie nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sei, sondern sich erst in einem Auswahlverfahren habe behaupten müssen. 17 Im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und die nachfolgenden Änderungen der Laufbahnverordnung trägt der Beklagte nunmehr vor: Maßgebend seien die Bestimmungen der LVO n.F. Hiernach scheitere das Klagebegehren gleichermaßen an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 16. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 22 Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob der mit dem Hauptantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis bereits entgegensteht, dass die Sache mangels aktuellen Nachweises der sonstigen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der gesundheitlichen Eignung, nicht spruchreif ist. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat: Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung (dazu unter I.). Der Verbeamtung der Klägerin stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung entgegen (dazu unter II.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter III.). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung (dazu unter IV.). 23 I. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis besteht nicht aufgrund einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Bezirksregierung hat eine derartige schriftliche Erklärung, welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 , BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 Rn. 11. 25 Hiernach liegt eine Zusicherung im Vorfeld der Begründung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Insbesondere enthält auch das Schreiben vom 16. April 2007 keine Formulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, die Klägerin trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verbeamten. Vielmehr wurde ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausdrücklich nur bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen in Aussicht gestellt, zu denen nun einmal die Einhaltung der Höchstaltersgrenze gehört. 26 II. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften, 27 vgl. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224 – nachfolgend: LBG NRW - i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 – nachfolgend: BeamtStG -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -, 28 gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Im Falle der Klägerin fehlt es hieran wegen Überschreitens der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. 29 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 10. Juni 1963 geborene Kläger hat diese Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um mehr als sechs Jahre überschritten. 30 Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., die eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Nach dieser Bestimmung darf dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG (Buchstabe a), wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten sind aber nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann vorliegt, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde. Daran fehlt es unter anderem, wenn es nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. 31 Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO a.F., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 6 A 1524/02 , vom 28. Mai 2003 6 A 510/01 , DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113, und vom 6. Juli 1994 6 A 1725/94 ; Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Mai 2007 – 2 K 5117/05 -, vom 26. September 2006 – 2 K 3325/06 , vom 15. März 2005 2 K 422/03 und vom 18. November 2002 – 2 K 3829/00 . 32 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zunächst keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten. Sie hat zwar einen im Jahr 1999 und somit vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres geborenen Sohn. Sie selbst hat aber nicht einmal geltend gemacht, dass Geburt und Betreuung ihres Kindes kausal für ihre verspätete Einstellung in den Schuldienst waren. Eine derartige Feststellung ist auch tatsächlich nicht möglich. Die erforderliche Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der verspäteten Einstellung in den Schuldienst ist nur dann gegeben, wenn es zu Verzögerungen der für die Einstellung relevanten Ausbildung, bei einer Lehrkraft also des Erwerbs des für das Studium erforderlichen schulischen Abschlusses sowie der nachfolgenden Ausbildung für den Lehrerberuf, gekommen ist. Das lässt sich hier aber nicht feststellen. Die später als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannte Diplomprüfung hatte die Klägerin bereits 1998 und somit vor der Geburt ihres Sohnes abgelegt. Auch danach ging sie bei dem Diakoniewerk E1 – wenn auch zeitweilig mit halber Stelle – sowie als Kursleiterin an der Katholischen Familienbildungsstätte einer beruflichen Tätigkeit nach, die nicht im Zusammenhang stand mit dem späteren Schuldienst. Den Vorbereitungsdienst für das Lehramt nahm sie erst im Februar 2005 und somit nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres auf. Sie hat auch nicht etwa den Vorbereitungsdienst erst deshalb so spät begonnen, weil sie zuvor hierzu wegen der Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage gewesen wäre. Dem steht bereits entgegen, dass sie ab Februar 2002 bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes bei dem Diakoniewerk E1 wieder mit einer ¾-Stelle einer beruflichen Tätigkeit nachging. 33 § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F., wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Kläger bei Antragstellung das 40. Lebensjahr schon überschritten hatte. Diese in § 52 Abs. 1 LVO n.F. bestimmte allgemeine Höchstaltersgrenze ist vorliegend maßgebend. Hierbei kann, da die Klägerin - wie vorstehend ausgeführt - Verzögerungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. nicht mit Erfolg geltend machen kann, letztlich offen bleiben, ob aufgrund der auf die "jeweilige" Altersgrenze abstellenden Neufassung dieser Bestimmung die Verzögerungstatbestände nach Satz 1 und der Erhöhungsgrund nach Satz 5 kumuliert werden können, mit anderen Worten, ob Satz 5 ggfs. an ein – über 40 Jahren liegendes – "individuelles" Höchstalter anknüpft. 34 Verneinend zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. die ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22. 35 Sowohl der mit der Bewerbung vom 25. November 2006 incidenter als auch der mit Schreiben vom 27. März 2008 ausdrücklich gestellte Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgten nicht vor, sondern deutlich - und zwar mehr als drei bzw. vier Jahre - nach Vollendung des 40. Lebensjahres (10. Juni 2003). 36 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. 37 Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Bezogen auf die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung" bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte. 38 Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog. Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, DokBer B 2009, 225, und – 2 C 33.07 -, juris. 39 Der Anwendung dieser Norm steht allerdings nicht entgegen, dass sich die Klägerin bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit geht sie über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte. Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass Bewerber als Fachkräfte "behalten" werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Februar 2009 ( 2 C 18.07 - Rn 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete, "Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind". Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind aber im übrigen nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als "erheblich" betrachtet. Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass das beklagte Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf 40 Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer, die für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat, dürfte sich auch das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten erhöht haben. 40 Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Im Falle der Klägerin hat sich der auf den Lehrerberuf bezogene berufliche Werdegang nicht aus Gründen verzögert, die ein Festhalten an der Altersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Maßgebend dafür, dass die Klägerin bei Einstellung in den Schuldienst "überaltert" war, war vielmehr, dass sie anfänglich einen völlig anderen beruflichen Werdegang verfolgte. Sie nahm nach einer Ausbildung zur Schneiderin und entsprechender Berufstätigkeit im Jahr 1988 das Studium der Sozialarbeit auf, das sie im Jahr 1992 mit der Diplomprüfung abschloss. Danach war sie bis Januar 2005 in sozialen Berufen tätig. Erst im Jahr 2004 vollzog sie eine berufliche Neuorientierung hin zum Lehrerberuf. Sie ließ ihr Diplom in Erziehungswissenschaft als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkennen und bewarb sich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ab dem 1. Februar 2005. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die anfängliche Berufsplanung der Klägerin auf ihrer freien Entscheidung beruhte und die verspätete Einstellung in den Schuldienst somit von ihr "zu vertreten" ist. Nach allem erscheint es auch nicht "unbillig", wenn auch nach der Neufassung des § 84 LVO im Falle der Klägerin eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht in Betracht zu ziehen ist. 41 Liegen mithin bei Zugrundlegung des klägerischen Vorbringens bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht vor, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Einstellungsbegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme nachträglich an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 3 LVO n.F. zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung nach wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig. 42 So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG E, Urteil vom 3. Februar 1998 2 K 7172/95 , m.w.N. 43 III. Das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit geltenden Fassung. Die Neufassung der Laufbahnverordnung wird insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- 2 C 18.07 -, a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist vorliegend der Fall. 44 Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.). 45 Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig. 46 Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG) ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn 9 und 10 bzw. Rn 11 bis 23). 47 Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (a.a.O., Rn 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn 16, 21). Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn 12) und die Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn 21), ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen". 48 Der Verordnungsgeber hat in der neu gefassten Laufbahnverordnung zudem nicht nur mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt: 49 Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend - also ohne ein behördliches Ermessen – zu beachtenden Überschreitungsgründe auf. Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll. Die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn 25 ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. 50 In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen, etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen (Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu fordern 51 - so wohl Schnellenbach, Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, S. 22 f. und 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu dürftig" kritisiert -, 52 bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn 27) werden wird. 53 Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen ("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich", "unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung erschweren. 54 Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23. 55 Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtpunkt aber nur dann zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtbegriffe bedient und als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der Rechtsprechung 56 - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 – 6 A 1586/07 -, juris - 57 geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der Versorgungslasten zurückstehen müssen. 58 Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende – Bestimmung trifft, dass in den noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B. die frühere) Regelung gelten soll. Soweit für den Fall des Fehlens entsprechender Übergangsbestimmungen geltend gemacht wird, die Neufassung der Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648. 60 Die Anwendung des neuen Laufbahnrechts begründet keinen Fall einer echten Rückwirkung, da der betroffene Tatbestand vor Inkrafttreten der LVO n.F. am 18. Juli 2009 noch nicht abgeschlossen war. Die hierbei erfolgte – bei Annahme einer zuvor "Altersgrenzen freien" Rechtslage erstmalige - Festlegung der Höchstaltersgrenze greift nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt - d.h. hier: ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Probe – ein, wirkt sich vielmehr allenfalls für die Zukunft (nachteilig) auf das derzeit im Klagewege verfolgte Einstellungsbegehren aus. Geht man von einem Fall der unechten Rückwirkung aus, erweist sich diese als zulässig, weil "Bestandsinteressen" nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwiegen. Weder konnte der Kläger - wie noch näher darzustellen sein wird - in dem Zeitpunkt, als er sich entschloss, den Lehrerberuf zu ergreifen und den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, darauf vertrauen, dass er nach (erfolgreichem) Abschluss dieser Ausbildung unter Begründung gerade eines Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden würde, noch ist – wie gleichfalls auszuführen sein wird - ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf anzuerkennen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Einstellung in das Beamtenverhältnis zu kommen. Jedenfalls müssen die insoweit bestehenden Erwartungen der Klägerin hinter das gewichtige Interesse des Dienstherrn zurücktreten, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Eine abweichende Interessenabwägung ist auch nicht angesichts dessen geboten, dass mit der Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst besondere Pflichten des potenziellen Dienstherrn aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung begründet werden und diese verletzt sind, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage schuldhaft fehlerhaft geprüft hat. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 6 A 1054/05 -, ZBR 2009, 271. 62 Denn Letzteres lässt sich hier gerade nicht festzustellen. Vielmehr hatte die Bezirksregierung die ablehnende Entscheidung aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung getroffen, die – wie auszuführen sein wird – mit der damaligen Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts in Einklang stand und daher jedenfalls als vertretbar anzusehen war. 63 IV. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das erkennende Gericht über den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zu entscheiden. 64 Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 -, DokBer B 1999, 206. 66 Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll. Hiervon hat aber der Verordnungsgeber, wie bereits ausgeführt, rechtsfehlerfrei abgesehen. 67 Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es kommt zwar bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen ganz bestimmten (hier: in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll. 68 Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach a.a.O., S. 29. 69 Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). 70 Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung bewilligt wird. So darf dem Kläger allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kein - jedenfalls kein gesetzlich ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen, müsste dies auch jetzt noch berücksichtigt werden. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. zugelassen wurde. 72 Auch in diesem Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc, maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre also bezüglich der Höchstaltersgrenze auf die vor Inkrafttreten der LVO n.F. geltende Rechtslage abzustellen mit der Folge, dass jedenfalls dem Bescheidungsantrag stattzugeben wäre, weil dann die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis seinerzeit (August 2007) mangels (wirksamer) Altergrenze nicht aus Altersgründen hätte abgelehnt werden können. 73 Im hier zu entscheidenden Fall ist aber ein Abweichen von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Derartige Erwägungen gebieten aber vorliegend nicht das Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009. Effektiver Rechtsschutz würde mit dem Abstellen auf die heutige Sach- und Rechtslage nur dann verwehrt und eine Folgenbeseitigung wäre nur dann geboten, wenn der Klägerin im Falle einer früheren (gerichtlichen) Entscheidung ein Übernahmeanspruch zuerkannt worden wäre. Das ist aus den nachstehenden Gründen jedoch nicht der Fall. 74 Bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) wäre die Klage abgewiesen worden, weil nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung 75 - vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, a.a.O., und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32 - 76 von der Wirksamkeit der die Höchstaltersgrenzen betreffenden Bestimmungen ausgegangen wurde und bei Zugrundelegung der Bestimmungen der LVO a.F. sowie der hierzu ergangenen Erlasse ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht bestand: 77 Die Überschreitung der Altersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO a.F. von 35 Jahren wäre aus den im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen der LVO n.F. dargelegten Gründen weder nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO a.F. unschädlich gewesen noch durch eine nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. zwingend zu erteilende Ausnahme überwunden worden. Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war auch nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem eine Überschreitung der Altersgrenze um bis zu zehn Jahren zulassenden Mangelfacherlass gegeben. Die Klägerin unterfiel zwar mit ihrem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in dem Fach Sozialwissenschaften dem sachlichen Anwendungsbereich des Erlasses. Dieser galt in dem maßgebenden Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses am 6. August 2007 aber nicht mehr. Die Geltungsdauer des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 war durch Erlass vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das Schulministerium klargestellt, dass die Verlängerung des Mangelfacherlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. Mit Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973) wurde dann der zeitliche Geltungsbereich der Mangelfachregelung um ein Jahr verkürzt. Diese galt nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007. Die Klägerin ist aber nicht bis zu diesem Zeitpunkt, sondern erst ein Schuljahr später eingestellt worden. 78 Gegen die mit dem "Aufhebungserlass" vom 23. Juni 2006 vorgenommene Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfacherlasses (MFE), die zur Folge hatte, dass die Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 nicht mehr in den Genuss der Anhebung der Altersgrenze kam, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2008 – 2 K 1637/07 -, juris, hierzu ausgeführt: 79 Die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren des Klägers entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. (...) 80 Entscheidend ist, ob die erfolgte Verkürzung der Geltungsdauer des MFE in materieller Hinsicht mit dem Gebot des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Das ist zu bejahen. (...) Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand, konnte (...) durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist. (...) 81 Vorliegend handelt es sich (...) weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. 82 Eine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung der Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006 vorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand - die Einstellung von über 35 Jahre alten Bewerbern in ein Probebeamtenverhältnis - war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Das Einstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an. 83 Es handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall des Klägers auch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. (...) 84 Indes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann, wenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben. (...) 85 Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Er verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni 2006 nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. 86 Zwar befand er sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 31. Januar 2007 endete. In dieses Rechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November 2003 (BASS 20 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die Auszubildenden auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Er wird durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die Lehramtsbefähigung erwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und Schulstufen zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen tun, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung selbst lässt alle Möglichkeiten offen. In dieses Ziel den Erwerb der Lehramtsbefähigung - hat der Aufhebungserlass nicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob Bewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten, ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. 87 Hiervon war der Kläger im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis musste er sich zunächst noch für den öffentlichen Schuldienst bewerben und in den sich anschließenden Auswahlverfahren sodann gegen die Mitbewerber - ob im schulscharfen Auswahlverfahren oder im Listenverfahren - durchsetzen. Damit verfügte der Kläger also am 23. Juni 2006, dem Tag des Aufhebungserlasses, nicht über eine Rechtsposition, die ihn seinem Ziel, der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, näher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche Rechtsposition auch nicht eingreifen. 88 Dem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07) nicht entgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden, weil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah. In Anwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger in die Fortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an einem früheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt: Dort befanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B ( Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15 ) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung bereits ausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die Seiteneinsteiger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule und mit denjenigen Aufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes schon beschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen, sodass sich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihren Arbeitsverträgen ergab sich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach Auffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE eingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedoch im "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte er eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um Einstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte er lediglich die Befähigung errungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war sein Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer späteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. 89 Eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte, ergibt sich auch nicht aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung der Verbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße Einstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen. 90 Hat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall des Klägers nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. 91 Diese Rechtsprechung hat die Kammer in nachfolgenden Entscheidungen bekräftigt (vgl. Urteile vom 22. August 2008 – 2 K 1836/08 –, 18. September 2008 – 2 K 2179/08 -, 11. Dezember 2008 – 2 K 4673/07 – und 23. Januar 2009 – 2 K 5277/08 -). Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen, zumal die vorgenannten Entscheidungen bereits auf ihre Einwände eingehen. 92 Die Klägerin wäre somit auch bei Anwendung der LVO a.F. nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. 93 Es ist auch nicht mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, dass nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) über die vorliegende Klage zunächst nicht entschieden wurde. Nachdem die Urteile am bzw. ab dem 8. April 2009 den Beteiligten zugestellt worden waren und anhand der Urteilsgründe die Auswirkungen der Entscheidungen auf die Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen der Laufbahnverordnung deutlich geworden waren, war es nicht geboten, die zahlreichen bei der Kammer anhängigen, auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gerichteten Klageverfahren unverzüglich zu terminieren. Vielmehr konnte zunächst dem Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. Das ist schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von rund drei Monaten geschehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung über die Einführung einer (neuen) Höchstaltersgrenze zu treffen war, sondern die nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) hierbei zu beachtenden und abzuwägenden Umstände den Erlass einer Änderungsverordnung nicht von heute auf morgen zuließen. Das Abwarten der vom Beklagten angekündigten Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht den eigentlichen materiellen Gehalt der früheren laufbahnrechtlichen Regelung verworfen haben, das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Höchstaltersgrenze auch vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes als grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips anerkannt hat. 94 Ebenso Schnellenbach, a.a.O., S. 35 f., zum berechtigten Zuwarten mit der Behördenentscheidung, sowie S. 31: "Sofern die Behörde dem (der Rechtswidrigkeit) nicht durch eine (rückwirkende) Aufhebung des fraglichen Bescheides und eine Neubescheidung unter Zugrundelegung des neuen Rechts Rechnung trägt, hat sie zu gewärtigen, dass sie in einem Verwaltungsstreitverfahren zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – d.h. (unter anderem) zu einer Orientierung am neuen Laufbahnrecht – verpflichtet wird." (Hervorhebungen durch das Gericht.) 95 Ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen und erweist sich hiernach die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 96 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 97 Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag ergangenen Urteilen – soweit ersichtlich – um die ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über Klagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2009 handelt und die Beantwortung der hierbei auftretenden Rechtsfragen für Entscheidungen in zahlreichen weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist.