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Urteil

22 K 469/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0826.22K469.07A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.00.1979 in J geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 20. Mai 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend: Er sei gemeinsam mit seinem Bruder Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes in J gewesen. Als er eines Nachmittags habe zum Geschäft kommen wollen, habe ihn ein Nachbar gewarnt, dass die Sicherheitskräfte das Geschäft gestürmt und seinen Bruder festgenommen hätten. Im Umkleideraum seien Papiere mit politischem Inhalt gefunden worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Er selbst habe sich nicht politisch betätigt. Er habe aber gewusst, dass sein Bruder politisch aktiv sei. Sein Bruder habe ihm nicht gesagt, dass er politische Papiere in dem Umkleideraum lagerte. Er habe dann auf dem Landweg den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Juli 2004 – 5 K 1338/04.A – ab. Am 29. Dezember 2006 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Er legte eine Taufbescheinigung des Beauftragten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Is für die Seelsorge an Iranern, Pfarrer L, vom 11. April 2004 vor und erklärte zur Begründung seines Asylfolgeantrages, seit seiner Taufe sei es nun seine Pflicht, seinen neuen Glauben zu verbreiten. Er gehe einmal wöchentlich sonntags zum Gottesdienst. Zu seinen Aktivitäten gehöre, dass er Iraner in den Asylwohnheimen aufsuche und sie über die Lehre des christlichen Glaubens informiere. Er gebe ihnen auch verschiedene Publikationen über den christlichen Glauben, die er von seiner Gemeinde erhalte. Er verfasse selbst auch Texte über den christlichen Glauben. Er habe den Asylfolgeantrag zu diesem Zeitpunkt gestellt, weil er gehört habe, dass sich die Sichtweise und Einstellung des Bundesamtes gegenüber den Konvertierten geändert habe, dass das irgendetwas mit einer Gesetzesänderung zu tun habe und dass nun Konvertierte erfolgreich Asyl beantragen könnten. Er habe gar nicht beabsichtigt gehabt, einen nur auf die Konfession gestützten Antrag zu stellen. Es hätten sich jetzt aber auch die Zustände im Iran erheblich verändert, und der Druck, speziell auf die Christen, werde immer stärker. Aktuell sei es jetzt auch so, dass die zuständige Ausländerbehörde seine Duldung nicht mehr verlängern wolle. Es gebe auch einige Iraner, die durch seine Überzeugungsarbeit den Glauben gewechselt hätten und nun getauft worden seien. Seine Überzeugungsarbeit stelle sich so dar, dass er, wenn er Iranern begegne, zunächst versuche, mit ihnen zu diskutieren. Er diskutiere zunächst mit ihnen über den Koran, den er sehr intensiv studiert habe und bringe ihnen Beispiele aus dem Koran. Es sei beispielsweise so, dass die Frauen durch den Koran an verschiedenen Stellen benachteiligt würden. Auch gebe es im Iran viel drastischere Strafen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er nicht nur Angst vor der Regierung, sondern auch vor der Familie seines Vaters. Im Koran stehe, dass jemand, der sich vom moslemischen Glauben abwendet, bestraft werden müsse, nicht nur vom Staat, sondern jeder gläubige Moslem könne ihn bestrafen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Januar 2007 den Folgeantrag des Klägers ab: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 13 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Der Antrag scheitere bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 3 VwVfG, da der Kläger ihn erst am 29. Dezember 2006 und damit mehr als drei Monate, nachdem er von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt habe, gestellt habe. Auch lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 13 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 27 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, nicht vor. Auf die Konversion vom Islam zur christlichen Glaubensgemeinschaft könne der Asylantrag des Klägers nicht mit Erfolg gestützt werden, da allein der Glaubensübertritt grundsätzlich nicht zu einer Verfolgung durch den iranischen Staat führe, sofern der Konvertierte nicht missionierend tätig werde. Für einen in Deutschland zum Christentum Konvertierten sei eine konkrete Gefährdung, die zu einer politischen Verfolgung führe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann anzunehmen, wenn eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet und nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde. Von einer Missionierung in Deutschland gehe aber grundsätzlich keine Gefahr aus, dass der Betreffende nach einer etwaigen Rückkehr nach Iran staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sein könne. Der Kläger hat am 6. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, er sei nunmehr im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen. Aufgrund der geänderten Rechtslage könne ihm die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht vorgehalten werden. Er sei nach wie vor missionarisch tätig. Zwei von ihm mit dem Christentum bekannt gemachte Iraner seien im Jahr 2007 getauft worden. Der Kläger befasse sich nach wie vor intensiv mit der Bibel und sei seit Anfang des Jahres 2008 Messdiener in seiner Kirchengemeinde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2007 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 27 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten 5 K 1383/04.A und 5 L 751/04.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Folgeantrag vom 29. Dezember 2006 hin in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seines christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Die Möglichkeit einer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der heute geltenden Fassung feststellenden Entscheidung ergibt sich auf Grund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens fand die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im Folgenden: Richtlinie) wegen ihrer (damaligen) Nichtumsetzung in nationales Recht seit dem 11. Oktober 2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. So sind nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, nunmehr Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Hiernach hat sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des zum Christentum konvertierten Klägers geändert, da der Schutzbereich der Religionsausübung weiter gefasst ist, als noch im Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2004 – 5 K 1338/04.A – zu Grunde gelegt. So erfasst der Religionsbegriff des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie über den häuslichprivaten und nachbarschaftlichkommunikativen Bereich hinaus auch etwa die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich. Diese neue Rechtslage eröffnet gerade auch für den Kläger die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, weil ihm – wie näher auszuführen sein wird – im Falle einer religiösen Betätigung im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie drohen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat den Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung der Rechtslage am 11. Oktober 2006 gestellt. Nach dieser neuen Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seines christlichen Glaubens politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Prüfungsmaßstab ist zu Grunde zu legen, weil der Kläger nach den nicht erneut angegriffenen Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2004 – 5 K 1338/04.A – seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 , NVwZ 1993, S. 486 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 . Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen. Art. 10 der Richtlinie definiert in Anknüpfung an Art. 2c der Richtlinie die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigung oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2007 – 10 AS 70/06 , InfAuslR 2008, 97; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 , InfAuslR 2008, 183. Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung. Vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 , InfAuslR 2008, 101. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Begriff des "religiösen Existenzminimums" zuerkannt wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 – BVerfGE 76, 143, 158 ff; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 9 C 279.94 , NVwZ 1996, 82 sowie Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 , BVerwGE 120, 16 ff = NVwZ 2004, 1000 ff. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Vgl. VGH Bad. Württ., Urteil vom 20. November 2007, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., sowie zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 – A 11 K 552/07 , juris. Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls bei einem Konvertiten eine eingehende Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer iditätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte. Vgl. hierzu: OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O. Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers zum evangelischenlutherischen Glauben ernsthaft und dauerhaft ist. Die Hinwendung des Klägers zum Christentum ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung, die zwei bis drei Monate nach seiner Einreise begann und im April 2004 in die Taufe mündete. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lebensnah und überzeugend geschildert, wie er zufällig Kontakt zu einer Iranerin christlichen Glaubens bekam, die ihn als überzeugten Moslem gegen seine Überzeugung mit den Christentum bekannt machte und wie er anschließend durch den Kontakt mit mehrerer Pfarrern zu der Entscheidung kam, sich taufen zu lassen. Er hat geschildert, wie er sich Schritt für Schritt dem christlichen Glauben weiter genähert hat und zur aktiven Mitarbeit in seiner jetzigen Kirchengemeinde gekommen ist. Dabei wurde deutlich, dass seine Bekundungen über Glaubensinhalte einem schon profunden Wissen (auf der Laienebene) und einer tiefen inneren Überzeugung, die er aus einer intensiven Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben gewonnen hat, entsprangen. Die Selbstverständlich, mit der der Kläger sehr lebensnah berichtet hat, wie er trotz finanzieller Engpässe seine Gottesdienstbesuche in F, L1 und E bewerkstelligen konnte, zeugt zudem von den Engagement, mit dem er seinen Glauben ausübt. Mit der selben Emphase hat er geschildert, wie er versucht, iranische Landsleute vom Christentum zu überzeugen. Seine Missionstätigkeit und die aktive Teilnahme am Gemeindeleben, so als Ordner bei den Gottesdiensten, hat er im übrigen durch mehrere kirchliche Bescheinigungen nachgewiesen. Auch der persönliche Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestätigt das Gericht in der Überzeugung, dass es dem Kläger mit dem christlichen Glauben ernst ist und er aus innerer Überzeugung sich vom islamischen Glauben gelöst hat. Nach alledem steht für das Gericht fest, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Ihm kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie zugute. Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seines Wechsels zum Evangelisch-Lutherischen Glauben politische Verfolgung, weil er, wenn der den Geboten seiner christlichen Konfession verpflichtete Kläger dort an öffentlichen Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen der für Konvertiten christlichen Kirchengemeinden teilnimmt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten bzw. abschiebungsrelevanten staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Aus den der Kammer vorliegenden einschlägigen Erkenntnissen sachverständiger Stellen ergibt sich, dass konvertierte Muslime seit über zwei Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen ist nicht mehr gefahrlos möglich. Vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Juni 2005 (279) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org, sowie die ausführliche Dokumentation von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz über die Situation freikirchlich evangelikaler Christen in Iran seit 2004. Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist festzuhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden sollen. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist weil dies den Gesetzen des Islam entspricht religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben, vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. OVG; Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig. Dem Sonderbericht des Bundesamtes über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran von Januar 2005 zufolge soll sich die Situation der "Assembly of God" nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter der Präsidentschaft Khatamis zwar zunächst deutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen missioniert worden. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in Karaj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in C anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in Karaj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden, vgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004. Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden, vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005. Nach dem aktuellen "Weltverfolgungsindex" der Organisation "Open Doors" steht der Iran nunmehr auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen festzustellen ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. Unter dem Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl Ahmadinedschads zum Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Im November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U ermordet worden. Die örtlichen Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen christliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre Unterstützung für Glaubensbrüder muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen versammelten sich jetzt in geheimen Hausgemeinden. Das Deutsche Orient – Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das VG Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen Christen) abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden könnten, wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach außen kein Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden Apostaten es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen Nachbarn misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu laut sein und man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch dürfe dies nicht zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte Argwohn erzeugt werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten müssten wegen solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten Sanktionen rechnen, wenn die Ideen nach außen drängen und von irgendwelchen Leuten den iranischen Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei zunächst, dass eine solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die Rädelsführer, vielleicht auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die iranischen Sicherheitsbehörden dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen Gruppencharakter herauszuarbeiten, da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht allein die Religion eine Rolle spiele, sondern dass verbotene oppositionelle Aktivitäten unter dem Deckmantel der Religion stattfänden. Wie es dann weitergehe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge auch sehr davon ab, was die Leute beziehungsmäßig für sich tun könnten. Auch in jüngerer Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. Am 10. Dezember 2006 wurden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juli 2007 (S. 17) 14 Christen, bei denen es sich um Konvertierte handeln soll, in Teheran, Karaj und Rasht ohne ersichtlichen Grund verhaftet. In dem Positionspapier des Arbeitskreises "Ausländer, Aussiedler und Asylsuchende" der Evangelischen Kirche von L2-X aus Dezember 2006 (mit Schreiben vom 16. Januar 2007 an den VGH Baden-Württemberg übersandt) ist ausgeführt, dass Konvertiten dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist (z.B. Iran), nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen und nicht offen, mündlich oder schriftlich Zeugnis von ihrem Glauben ablegen könnten. Diese Beschränkungen beträfen sogar den familiären und nachbarschaftlichen Bereich (S. 7). Das traditionelle islamische Recht und die islamisch geprägten Gesellschaften duldeten Konvertiten faktisch nur dann, wenn diese als "Scheinmuslime" lebten (S. 9). Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident der K-Universität N1 führt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2008 an das VG Mainz folgendes aus: Die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran sei prekär. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten, Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Allerdings werde das Verbot der Missionierung wegen des Selbstverständnisses der evangelikal-freikirchlichen Gemeinden nicht beachtet. Da die Gemeinden im Kontakt mit dem Ausland stünden und von dort auch finanzielle Unterstützung erhielten, würden ihre Mitglieder häufig unter Spionageverdacht und unter dem Vorwurf der Konspiration gegen die islamische Republik o.ä. verhaftet, sodass auf den ersten Blick kein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bestehe und die Verfolgung nicht als religiöse wahrgenommen werde. Zwar würden die Verhafteten meist nach einigen Wochen wieder freigelassen, Folterungen kämen aber regelmäßig vor. Selbst der Zugang zu Hauskirchen und hauskirchlichen Kreisen sei zumindest stark erschwert, zumal hier aufgrund der dichten sozialen Kontrolle stets die Gefahr bestehe, dass die Konversion und die religiöse Betätigung nach außen drängen. Aus diesem Grunde seien zum Christentum konvertierte Muslime in der Regel genötigt, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und nach außen hin den Anschein zu erwecken, (weiterhin) schiitische Muslime zu sein, und weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen. Die Auskunft von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz - MDE 13 07.009 – bestätigt anhand einer Vielzahl von dokumentierten Einzelfällen, dass in den vergangenen vier Jahren Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlichen evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert haben, Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sowie von nicht-staatlichen Übergriffen geworden sind. Dazu gehörten anonyme Drohanrufe, Morddrohungen gegen Konvertiten, Kontrolle von Treffen evangelikaler Christen in privaten Wohnungen, Razzien bei derartigen Treffen, Festnahmen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Verhöre, psychologischer Druck, Schläge und teilweise Folter. Dabei ist für den Zeitraum seit September 2007 eine deutliche Steigerung sowohl der Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen als auch der Intensität der Übergriffe in Gestalt von Haft und Folter festzustellen. Hinzu kommt, dass sich die Situation aktuell weiter verschärft. Das Kabinett unter Ahmadinejad hat einen inzwischen dem Parlament in Teheran vorliegenden Gesetzesentwurf beschlossen, der u.a. für die Apostasie eines Moslems, der in einer muslimischen Familie aufgewachsen ist, zwingend die Todesstrafe (Hadd-Strafe) ausweist (vgl. den Art. "Todesstrafe aus Apostasie?" in der FAZ vom 28. Februar 2008 und "Aktuelle Meldungen" der deutschen-evangelischen Allianz vom selben Tag, www.ead.de). Hiernach ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an religiösen Riten, wie z.B. öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen könnte, ohne dass ihm die Festnahme und Inhaftierung drohte. So die Einschätzung der 22. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom 15. August 2006 22 K 350/05.A , juris-Dokumentation; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 2 K 2682/06.A – sowie vom 13. Mai 2008 – 2 K 1701/07.A ; vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 A 6 K 10335/04 , juris-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2006 – 7 E 3612/04.A (1) – und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. Mai 2006 3 K 22/06.NW-; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Oktober 2006 – 5 K 4336/06.A – und 8. Februar 2007 – 9 K 2279/06.A . Dies folgt umso mehr daraus, dass der Kläger, nachdem durch kirchliche Bescheinigungen in mehreren Fällen Missionierungsaktivitäten dokumentiert wurden, die das Gericht ihm auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als Ausdruck seines tief empfundenen Bekenntnisses abnimmt, durch eine Fortführung dieser Tätigkeit gesteigert gefährdet sein dürfte. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass es sich beim Glaubenswechsel des Klägers um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt. § 28 Abs. 1a AsylVfG stellt klar, dass die zur Anerkennung eines Abschiebungsschutzes gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG führende Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf Ereignissen und Aktivitäten beruhen kann, die nach der Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden bzw. durchgeführt worden sind (Begründung zu Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union – EUAufhASYLRUG BT-Drs. 16/5065). Damit werden auch subjektive Nachfluchtgründe erfasst, die im Falle eines Folgeantrags gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Vgl. hierzu auch Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor, weil der Kläger den Umstand, auf den er seinen Folgeantrag stützt, die eingetretene Rechtsänderung, nicht nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.