Urteil
A 11 K 552/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein glaubhaft bezeugter Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG begründen, wenn er auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht.
• Das Bundesamt kann trotz Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrags von Amts wegen eine materielle Neubescheidung vornehmen und damit den Verwaltungsrechtsweg für eine gerichtliche Überprüfung eröffnen.
• Bei Konversionen trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels; das Gericht hat diese anhand äußerer Umstände und der Überzeugungskraft der Angaben zu prüfen.
• Zur Prüfung der Verfolgungsgefahr sind die Vorgaben der RL 2004/83/EG (insbesondere Art.9 und Art.10) heranzuziehen; religiöse Betätigung einschließlich missionarischer Tätigkeit kann unter den Schutz der Richtlinie fallen.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen glaubhafter Konversion zum Christentum • Ein glaubhaft bezeugter Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG begründen, wenn er auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht. • Das Bundesamt kann trotz Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrags von Amts wegen eine materielle Neubescheidung vornehmen und damit den Verwaltungsrechtsweg für eine gerichtliche Überprüfung eröffnen. • Bei Konversionen trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels; das Gericht hat diese anhand äußerer Umstände und der Überzeugungskraft der Angaben zu prüfen. • Zur Prüfung der Verfolgungsgefahr sind die Vorgaben der RL 2004/83/EG (insbesondere Art.9 und Art.10) heranzuziehen; religiöse Betätigung einschließlich missionarischer Tätigkeit kann unter den Schutz der Richtlinie fallen. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach Deutschland und stellte Asylanträge, die zunächst abgelehnt wurden. Er gab an, bereits im Iran zum Christentum konvertiert und dort in einer Pfingstgemeinde getauft worden zu sein; seit 2001 engagiert er sich in einer evangelischen Gemeinde in Deutschland und betreibt Missionstätigkeit. Nach früheren Entscheidungen wurde ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.7 AufenthG) festgestellt. Mit Asylfolgeantrag vom 29.12.2006 berief er sich auf die geänderte Rechtslage durch die Qualifikationsrichtlinie und beantragte erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 07.05.2007 ab, weil es die Konversion für formal nicht belegt hielt und die missionarische Betätigung im Iran nicht als öffentlich relevant ansah. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. • Klage und Anspruch: Die Klage ist zulässig; die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt zu einem Aufenthaltsrecht (§ 25 Abs.2 AufenthG), sodass Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. • Verfahrensrecht: Nach § 71 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu beachten. Unabhängig davon durfte das Bundesamt von Amts wegen materiell neu entscheiden und hat dies hier getan; die gerichtliche Überprüfung ist daher möglich. • Anwendbares Recht: Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorgaben des § 60 Abs.1 AufenthG in Verbindung mit der RL 2004/83/EG (insb. Art.9 und Art.10) anzuwenden; Art.10 Abs.1 b RL schützt auch missionarische Betätigung und öffentliche religiöse Riten. • Beweis- und Prüfungsmaßstab bei Konversion: Bei behaupteter Konversion trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels; das Gericht hat die inneren Beweggründe aus äußerlich erkennbaren Umständen und der Überzeugungskraft der Aussagen zu bewerten (§ 51 VwVfG-rechtliche Vorgaben zugrunde legend). • Sachliche Bewertung: Das Gericht hielt die Darlegungen des Klägers für glaubhaft: er schilderte den Weg zur Taufe, zeigte Kenntnis der biblischen Inhalte, nach Aktenlage beteiligt er sich aktiv am Gemeindeleben; die Nichtauffindbarkeit eines Taufregistereintrags begründet keine Unglaubhaftigkeit, weil bei Konvertiten oft keine formalen Einträge existieren. • Gefährdungsprüfung: Aus Lageberichten und Rechtsprechung ergibt sich, dass konvertierte Muslime im Iran bei öffentlicher Religionsausübung (z.B. Teilnahme an Gottesdiensten, Mission) mit Festnahmen, Strafverfolgung und teils Folter oder längeren Haftstrafen rechnen müssen; dies erfüllt die Kriterien des Art.9 RL für Verfolgungshandlungen. • Rechtsfolge: Unter Abwägung aller Umstände ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung gegeben; deshalb steht dem Kläger Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG zu. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2007 auf und verpflichtet die Behörde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger seinen Glaubenswechsel zum Christentum überzeugend und glaubhaft dargelegt hat und eine bei Verheimlichung oder offener Ausübung drohende Verfolgung im Iran beachtlich wahrscheinlich ist. Die maßgeblichen Normen sind § 3 Abs.1 AsylVfG und § 60 Abs.1 AufenthG unter Anwendung der RL 2004/83/EG (Art.9, Art.10). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Damit erhält der Kläger auf Grundlage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltsrecht in Deutschland; die Entscheidung betont die Bedeutung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung der Ernsthaftigkeit von Konversionen und die Anwendbarkeit der EU-Richtlinie auf Religionsverfolgung.