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Beschluss

20 L 1279/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0926.20L1279.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 5525/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2008 wiederherzustellen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. 6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. 7 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der zulässige Antrag unbegründet. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung zwar nur sehr knapp, aber zumindest mit einer gesonderten Erwägung begründet und damit den gesetzlichen Erfordernissen (noch) Rechnung getragen. Ob diese Gründe die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung tatsächlich rechtfertigen, ist an dieser Stelle ohne Belang. 9 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist indes nicht wiederherzustellen, denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 10 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 – 6 B 51/05 – GewArch 2006, 77; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 A 177/07 – Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2006 8 ME 146/06 – Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 – und vom 23.03.2006 – 9 S 2455/05 – jeweils in Juris; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 – 4 B 987/04 – Juris. 12 Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 13 So liegt der Fall hier: Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 14 Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. 15 Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, 16 BVerwG, Beschluss vom 28.01.1982 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., zu den Architektengesetzen der Länder. 17 Die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. 18 Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können, 19 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 – a.a.O., m.w.N. 20 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wie im vorliegenden Falle - begründet typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit. Diese Vermutung kann allerdings für den Einzelfall etwa durch ein tragfähiges Sanierungskonzept widerlegt werden. 21 Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 – 4 B 497/06 -. 23 Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere waren die finanziellen Verhältnisse des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Beschluss des Eintragungsausschusses der Architektenkammer vom 2. Juli 2008), in dem das Insolvenzverfahren noch nicht beendet war, nicht im erforderlichen Maße geregelt. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht etwa dazu, dass seine Vermögensverhältnisse deshalb als geordnet anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über sein Vermögen verfügen kann. Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, deretwegen das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wird, aber so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (vgl. §§ 286 f, 289, 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die "abstrakte Möglichkeit” der Schuldenbefreiung, die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. 24 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 A 177/07 -, JURIS und Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 4 B 987/04 -, JURIS jeweils unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 -, NJW 2005, 1271. 25 Der Schuldner darf dann davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. 26 Erst die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist vergleichbar mit einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept. 27 Denn der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur die Aussicht auf die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, sondern er schützt sich obendrein vor Zwangsvollstreckungs-maßnahmen einzelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO). 28 Vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 -, NJW 2005, 1271. 29 Hier ist eine derartige Ankündigung der Restschuldbefreiung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller selbst überhaupt vorgetragen. 30 Soweit der Antragsteller darüber hinaus der Auffassung ist, die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren bereits mit Beschluss des Amtsgericht X vom 6. Februar 2001 eröffnet worden ist und er während der gesamten Zeit beanstandungsfrei seiner Tätigkeit als Architekt nachgegangen sei, rechtfertige unter keinen Umständen seine nunmehr im Jahre 2008 verfügte Löschung aus der Architektenliste und erst recht nicht die diesbezüglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Löschungsbeschlusses, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn der Umstand, dass der Antragsteller seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seiner bisherigen Tätigkeit ungehindert weiter nachgehen konnte, ist gerade nicht darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller etwa während der genannten Zeit einfach "hätte gewähren" lassen, sondern vielmehr darauf, dass der Antragsteller "das Glück hatte", dass seine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht eher bekannt geworden ist. Darüber hinaus bietet der Umstand, dass sich die mit der Insolvenz einhergehenden, oben bereits dargestellten Gefahren in der Person des Antragstellers bislang noch nicht realisiert haben, noch keine Gewähr dafür, dass sich die Situation auch in Zukunft so darstellen wird. Im Übrigen widerspricht einer derartigen Annahme hier schon die Tatsache, dass der Antragsteller gerade in der jüngsten Vergangenheit im Rahmen einer Verletzung seiner Berufspflichten gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 5 BauKaG NRW auffällig geworden ist, indem er nämlich keinen lückenlosen Nachweis seines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes erbringen konnte. Zwar konnte das anhängig gemachte berufsgerichtliche Verfahren eingestellt werden, nachdem es dem Antragsteller gelungen war, seine Versicherungslücke durch einen nachträglichen Vertrag zu schließen. Dennoch stellt dieses Vorkommnis ein Indiz dafür dar, dass der Antragsteller, der sich – wie das laufende Insolvenzverfahren zeigt - seit Jahren in finanzieller Bedrängnis befindet, eben keine sichere Gewähr dafür bietet, dass er die Erfüllung seiner Berufspflichten nicht doch zugunsten eigener wirtschaftlicher Interessen hintanstellt. 31 Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, er sei unverschuldet - aufgrund einer geänderten steuerlichen Beurteilung seiner Tätigkeiten durch das Finanzamt und der dadurch bedingten Nachzahlungsforderung von Gewerbesteuern - in die Insolvenz geraten. Auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 4 A 1968/07 -. 33 Allein die Verschuldung als solche begründet bereits die oben näher benannten Gefahren. 34 Mit Blick auf Art. 12 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architekturwesens ist so gewichtig, dass die Belange des betroffenen Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 – 6 B 51/05 – a.a.O. 36 Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Löschung zwar eine durchaus erhebliche Bedeutung in der Praxis zukommt, die Löschung aber einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung nicht gleichkommt. Denn die Löschung in der Architektenliste führt nur dazu, dass der Antragsteller die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht mehr führen darf und dass er gegenüber dem Bauordnungsamt nicht mehr als eigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlagenberechtigter nach § 70 BauO NRW in Betracht kommt. Dies relativiert von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, 37 so zum jeweiligen Landesrecht auch Hessischer VGH, Urteil vom 10. Mai 1994 – 11 UE 627/93 - JURIS.; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 4 B 987/04 - a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 9 S 2538/05 - a.a.O., 38 zumal die erneute Eintragung in die Liste auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen kann, sofern der Antragsteller dann die erforderliche Zuverlässigkeit (wieder) besitzt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRmoG vom 5.5.2004 erfolgt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zu bestimmenden Streitwertes festgesetzt. Aufgrund der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Recht der freien Berufe für die Berufsberechtigung, die Eintragung und die Löschung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15.000,- Euro in Ansatz zu bringen. Von diesem Mindestbetrag ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auszugehen.