OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 2455/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG, die für die Löschung nach § 7 Abs. 2 ArchG maßgeblich ist. • Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen; nachträgliche Besserungen sind rechtlich unbeachtlich. • Die Ursachen des Vermögensverfalls (auch unverschuldete oder durch hoheitliches Handeln verursachte) sind im Rahmen der Löschung der Eintragung aus der Architektenliste grundsätzlich unbeachtlich. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, grundsätzliche Bedeutung oder ein Verfahrensmangel sind nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Klägers die gesetzlichen Vermutungen und die ständige Rechtsprechung nicht in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Löschung aus der Architektenliste bei Eintragung in Schuldnerverzeichnis (Vermögensverfall) • Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG, die für die Löschung nach § 7 Abs. 2 ArchG maßgeblich ist. • Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen; nachträgliche Besserungen sind rechtlich unbeachtlich. • Die Ursachen des Vermögensverfalls (auch unverschuldete oder durch hoheitliches Handeln verursachte) sind im Rahmen der Löschung der Eintragung aus der Architektenliste grundsätzlich unbeachtlich. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, grundsätzliche Bedeutung oder ein Verfahrensmangel sind nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Klägers die gesetzlichen Vermutungen und die ständige Rechtsprechung nicht in Frage stellt. Der Kläger war als freier Architekt in einer Architektenliste eingetragen. Aufgrund abgegebener eidesstattlicher Versicherungen wurde er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Beklagte löschte daraufhin seine Eintragung mit der Begründung, der gesetzlich vermutete Vermögensverfall liege vor und es seien seit dessen Eintritt nicht mehr als fünf Jahre vergangen. Der Kläger focht die Löschung an und machte geltend, der Vermögensverfall sei durch fehlerhaftes hoheitliches Handeln Dritter (Gerichte, Finanzamt) verursacht worden; zudem seien laufende Verfahren (Zugewinnausgleich) und unrechtmäßige Forderungsanmeldungen für seine finanziellen Schwierigkeiten ursächlich. Er beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe sowie Beweiserhebung zur Kausalität der Ursachen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Zulassungsantrag beim VGH blieb erfolglos. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung des Vermögensverfalls ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblich; spätere Verbesserungen sind unerheblich. • Gesetzliche Vermutung: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wird Vermögensverfall vermutet, wenn der Architekt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist, und berechtigt die Löschung nach § 7 Abs. 2 ArchG, wenn weniger als fünf Jahre seit Eintritt vergangen sind. • Unbeachtlichkeit der Ursachen: Der Zweck der Regelung rechtfertigt, die Ursachen des Vermögensverfalls nicht zu berücksichtigen; auch unverschuldete oder durch hoheitliches Handeln mitverursachte Fälle begründen keinen Unterschied, weil dieselben Gefahren für Auftraggeber und die öffentliche Sicherheit bestehen. • Beweisanträge und Amtsermittlung: Die Beweisanträge des Klägers waren mangels Entscheidungserheblichkeit zu verwerfen; daraus folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör. • Zulassungsgründe für die Berufung: Die vorgetragenen Punkte begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 VwGO. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Zulassung der Berufung ist Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht zu gewähren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Löschung des Klägers aus der Architektenliste war rechtmäßig, weil seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründet und zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als fünf Jahre seit Eintritt vergangen waren. Die vom Kläger behaupteten verursachenden Umstände durch hoheitliches Fehlverhalten sind für die Löschungsentscheidung unerheblich und führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die vom Kläger gestellten Beweisanträge waren nicht entscheidungserheblich; daraus folgt kein Verfahrensfehler und kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder den Amtsermittlungsgrundsatz. Aufgrund der geringen Aussicht auf Erfolg wurde auch Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Kostenentscheidung erging zuungunsten des Klägers.