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Beschluss

2 L 1353/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Antrag auf einstweilige Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, gelten verschärfte Voraussetzungen: Anordnungsanspruch, besondere Eilbedürftigkeit und die Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache müssen glaubhaft gemacht werden. • Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren aus organisationspolitischem Ermessen abbrechen, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen; solche Gründe können begründete Zweifel an der Eignung des verbleibenden Bewerbers sein. • Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung entfällt mit dem Abbruch des betreffenden Besetzungsverfahrens. • Ein Abbruch ist rechtswidrig nur, wenn er willkürlich oder ausschließlich zum Ziel getroffen ist, einen Bewerber gezielt auszuschalten; das Angebot zur Neuausschreibung spricht gegen eine gezielte Ausschaltung.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens: zulässiges organisationspolitisches Ermessen bei sachlichen Gründen • Bei Antrag auf einstweilige Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, gelten verschärfte Voraussetzungen: Anordnungsanspruch, besondere Eilbedürftigkeit und die Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache müssen glaubhaft gemacht werden. • Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren aus organisationspolitischem Ermessen abbrechen, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen; solche Gründe können begründete Zweifel an der Eignung des verbleibenden Bewerbers sein. • Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung entfällt mit dem Abbruch des betreffenden Besetzungsverfahrens. • Ein Abbruch ist rechtswidrig nur, wenn er willkürlich oder ausschließlich zum Ziel getroffen ist, einen Bewerber gezielt auszuschalten; das Angebot zur Neuausschreibung spricht gegen eine gezielte Ausschaltung. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens für die Schulleiterstelle an einer Realschule. Er war zuvor allein verbliebener Bewerber; das Verfahren wurde im April 2008 abgebrochen und die Stelle erneut ausgeschrieben. Der Dienstherr begründete den Abbruch mit Zweifeln an der Eignung des Antragstellers, die sich insbesondere aus dem negativen Votum der Schulkonferenz ergaben. Der Antragsteller nahm an, durch den Abbruch in seinen Rechten verletzt zu sein und forderte die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens sowie eine neue Entscheidung über seine Bewerbung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen und ob der Abbruch sachlich und nicht willkürlich war. • Rechtsschutzvoraussetzungen: Bei einer Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, sind neben Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen; der Antragsteller muss darlegen, dass er im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Kein Anspruch auf Fortführung: Mit dem Abbruch des ursprünglichen Verfahrens entfällt der Anspruch des Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die frühere Bewerbung; der Art. 33 Abs. 2 GG-Anspruch bezieht sich nur auf Entscheidungen innerhalb desselben Besetzungsverfahrens. • Breites Organisationsermessen: Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren jederzeit abbrechen; sein organisationspolitisches Ermessen ist weitreichend und nur durch sachliche Gründe begrenzt. Sachliche Gründe liegen nicht nur bei gerichtlicher Beanstandung oder unzulässiger Änderung des Anforderungsprofils vor, sondern auch, wenn begründete Zweifel an der uneingeschränkten Eignung eines Bewerbers bestehen. • Konkrete Sachverhaltsbewertung: Das negative Ergebnis der Schulkonferenzstimme und weitere Umstände gaben dem Antragsgegner zu Recht Anlass, an der Eignung des Antragstellers für die Schulleitung zu zweifeln; diese Erwägungen sind sachlich tragfähig und ermöglichen den Abbruch. • Keine Willkür: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Abbruch allein dem Zweck diente, den Antragsteller gezielt auszuschließen; die Möglichkeit, sich in der Neuausschreibung erneut zu bewerben, spricht gegen eine gezielte Ausschaltung. • Folge für den Eilantrag: Da der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, dass der Abbruch rechtswidrig oder willkürlich war und er in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde, ist der Anordnungsgrund nicht erfüllt und der Eilantrag erfolglos. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht nimmt an, dass der Dienstherr aus seinem weitreichenden organisationspolitischen Ermessen heraus das Besetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abbrechen durfte, insbesondere wegen begründeter Zweifel an der Eignung des damals verbliebenen Bewerbers. Der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aus dem zuerst eingeleiteten Verfahren besteht nach dessen Abbruch nicht fort. Eine einstweilige Anordnung zur Fortführung des ursprünglichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit obsiegen zu werden. Streitwertfestsetzung: 5.000 Euro.