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Urteil

21 K 2620/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wohngeldbewilligungsbescheid wird nach § 30 Abs. 4 WoGG nur dann unwirksam, wenn die die Unwirksamkeit begründende Änderung erst nach Erlass des Bescheids eintritt. • Ein bereits bei Erlass des Wohngeldbescheids vorliegender Ausschluss wegen Bezuges von Leistungen nach SGB II ist nicht über § 30 Abs. 4 WoGG zu behandeln. • Ein begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nach § 45 Abs. 2 SGB X kann die Rücknahme jedoch ausschließen, insbesondere wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat und nichts auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben hindeutet.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von Wohngeld: Unwirksamkeit nach §30 WoGG nicht bei bereits bestehendem Ausschluss; Vertrauensschutz nach §45 SGB X • Ein Wohngeldbewilligungsbescheid wird nach § 30 Abs. 4 WoGG nur dann unwirksam, wenn die die Unwirksamkeit begründende Änderung erst nach Erlass des Bescheids eintritt. • Ein bereits bei Erlass des Wohngeldbescheids vorliegender Ausschluss wegen Bezuges von Leistungen nach SGB II ist nicht über § 30 Abs. 4 WoGG zu behandeln. • Ein begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nach § 45 Abs. 2 SGB X kann die Rücknahme jedoch ausschließen, insbesondere wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat und nichts auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben hindeutet. Der Kläger beantragte am 18.04.2007 Wohngeld; der Beklagte bewilligte ab 1.4.2007 monatlich 212,00 Euro bis 31.3.2008. Die ARGE hatte dem Kläger allerdings bereits am 26.9.2006 Leistungen nach SGB II bis 30.4.2007 bewilligt. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 26.11.2007 den Wohngeldbescheid ab 1.4.2007 für unwirksam und stellte die Zahlungen ein. Mit Bescheid vom 3.3.2008 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid zurück und forderte Wohngeld für den Zeitraum 1.5.2007 bis 31.3.2008 sowie für April 2007 zurück. Der Kläger erhob Klage, nahm die Rückforderung für April 2007 zurück und begehrt die Aufhebung des Rückforderungsbescheids für Mai 2007 bis März 2008. Er erklärt, er habe Ende April 2007 Wohngeld beantragt, um ab Mai 2007 Wohngeld statt ALG II zu erhalten; eine bewusste Doppelinanspruchnahme habe er nicht gewollt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Einzelrichter konnte entscheiden (§6 VwGO). • Unwirksamkeitsregel des §30 Abs.4 WoGG erfasst nur nachträgliche Änderungen der Verhältnisse; sie gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Bescheids bereits ein Ausschlussgrund bestand. Hier lag die Bewilligung von ALG II bis 30.4.2007 bereits vor, daher konnte sich der Beklagte nicht auf §30 Abs.4 WoGG stützen. • Der Beklagte erließ stattdessen einen Rücknahmebescheid nach §45 SGB X; für diesen sind die Voraussetzungen der Rücknahme zu prüfen. • Nach §45 Abs.2 SGB X ist Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat; hier hat der Kläger das Wohngeld erhalten und verbraucht. • Ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach §45 Abs.2 Satz3 Nr.2 SGB X kommt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, wesentlichen falschen Angaben in Betracht. Zwar fehlte die Angabe des ALG-II-Bezugs im Antrag, doch sprechen Beratung durch die ARGE, die Erklärung des Klägers, sein nachvollziehbarer Antrag mit Wirkung ab 1.5.2007 und die nicht angegriffene Glaubhaftmachung gegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • Abwägung: Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an Rückforderung und dem Vertrauen des Klägers ist dessen Vertrauen schutzwürdig, zumal er ab 1.5.2007 materiell-rechtlich anspruchsberechtigt war. • Folge: Die Rücknahme nach §45 SGB X ist aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers rechtswidrig; eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach §50 Abs.1 SGB X besteht nicht. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden gemäß §§154,155 VwGO und §167 VwGO in Verbindung mit ZPO geregelt. Die Klage war insoweit erfolgreich, dass der Bescheid des Beklagten vom 3.3.2008 für den Rückforderungszeitraum 1.5.2007 bis 31.3.2008 aufgehoben wurde; der Kläger muss das für April 2007 zurückgenommene Teil (212,00 Euro) nicht mehr geltend machen, da er dies zurückgenommen hat und das Verfahren insoweit eingestellt wurde. Der Beklagte durfte nicht auf §30 Abs.4 WoGG abstellen, weil der Ausschlussgrund (ALG II-Bewilligung bis 30.4.2007) bereits bei Erlass des Wohngeldbescheids vorlag. Eine Rückforderung nach §50 SGB X kam daher nicht in Betracht, und auch die Rücknahme nach §45 SGB X war wegen des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers rechtswidrig. Damit bleibt der Kläger in Bezug auf Mai 2007 bis März 2008 von Rückzahlungsansprüchen freigestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/12 und der Beklagte zu 11/12.