OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 3160/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0508.21K3160.12.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2012 und vom 07.05.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Wohngeld einerseits wegen des Erhalts von Transferleistungen, andererseits wegen nicht mitgeteilter Aufgabe des bezuschussten Wohnraums. 3 Ausweislich der die Klägerin betreffende Leistungsakte des Jobcenters des Kreises-O. wurde zu ihren Gunsten für den Monat September 2011 Transferleistungen bewilligt, und zwar ALG II / Kosten der Unterkunft für 01.09.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von 189,11 Euro aufgrund Bescheids des Jobcenters vom 09.09.2011 zunächst unter Vorbehalt der Kostenersatzpflicht. Später erfolgte die Aufhebung der Kostenersatzpflicht mit Bescheid des Jobcenters vom 16.12.2011 nach Widerspruch vom 13.09.2011. Sodann erhielt die Klägerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts / Kosten der Unterkunft für 01.09.2011 bei 30.09.2011 in Höhe von 240,11 Euro aufgrund Bescheids des Jobcenters vom 22.09.2011. 4 In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin unter dem 15.09.2011 Wohngeld für ihre von ihr allein bewohnte Wohnung unter der Anschrift „Von-E. -Straße 33, H. “. 5 Mit Wohngeldbescheid vom 04.10.2011 bewilligte die Beklagte zunächst für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2012 monatliches Wohngeld von 56,00 Euro für diese Wohnung und sodann mit Wohngeldbescheid vom 01.12.2011 für den weiteren Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 monatliches Wohngeld von 56,00 Euro. 6 Nachdem der Beklagten aufgrund EMA-Abfrage bekannt wurde, dass die Klägerin am 01.12.2011 aus der o.g. bezuschussten Wohnung ausgezogen ist, teilte sie der Klägerin unter dem 02.01.2012 mit, dass der Wohngeldbescheid vom 01.12.2011 seit dem 01.12.2011 unwirksam sei, da die Klägerin den bezuschussten Wohnraum seitdem nicht mehr nutze. Mit weiterem Schreiben vom 02.01.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung an. 7 Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte überzahltes Wohngeld von 56,00 Euro nach § 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X zurück mit der Begründung, der Wohngeldbescheid vom 01.12.2011 sei gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 WoGG unwirksam geworden, da die bezuschusste Wohnung seit dem 01.12.2011 weder von der Klägerin noch von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied benutzt werde. 8 Mit Schreiben vom 17.04.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Wohngeldbescheid vom 04.10.2011 unwirksam geworden sei, da die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2011 bis 30.09.2011 Transferleistungen nach dem SGB II bezogen habe und deshalb nach § 7 WoGG für diese Zeit vom Wohngeld ausgeschlossen sei. Mit weiterem Schreiben vom 17.04.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung an. 9 Mit Bescheid vom 07.05.2012 forderte die Beklagte gemäß § 50 Abs. 2 SGB X das für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.09.2011 gezahlte Wohngeld von 56,00 Euro von der Klägerin zurück. 10 Gegen den Bescheid vom 02.03.2012 hat die Klägerin am 04.04.2012 Klage erhoben; am 06.06.2012 hat die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 07.05.2012 erweitert. 11 Zur Begründung trägt sie vor, der zurückgeforderte Wohngeldbetrag für Dezember von 56,00 Euro sei ihr tatsächlich nicht ausgezahlt worden wie ihren Kontoauszügen aus der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 zu entnehmen sei. Soweit sie Transferleistungen bezogen habe, habe es sich um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt; dies stehe einem Wohngeldbezug nicht entgegen. Sie trete vorsorglich einer Aufrechnung eines angeblichen Guthabens aus Dezember 2011 gegen einen Rückzahlungsanspruch aus September 2011 entgegen.Im Übrigen sei die Durchsetzung der streitgegenständlichen Forderungen nicht mehr möglich, da das Insolvenzverfahren der Klägerin zum 01.09.2011 bereits eröffnet gewesen sei. Bei den gegenständlichen Forderungen handele es sich danach um Masseforderungen, die zur Prüfung als Masseforderung zur Insolvenztabelle anzumelden seien. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 die Bescheide vom 02.03.2012 und vom 07.05.2012 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt sie vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wohngeldbescheids vom 01.12.2011 habe das interne Verrechnungskonto der Klägerin einen Minus-Betrag von 56,00 Euro ausgewiesen aufgrund des Doppelbezugs von Transferleistungen und Wohngeld im September 2011. Das Wohngeld für Dezember 2011 sei daraufhin zwar dem Grunde nach gewährt, jedoch aufgrund der zu dem Zeitpunkt offenen Forderung von 56,00 Euro aus September 2011 nicht ausgekehrt worden. Wie sich Ende 2011 herausgestellt habe, habe die Klägerin für den Monat Dezember Wohngeld bezogen, ohne die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch zu bewohnen; sie habe den Auszug auch nicht mitgeteilt. Darauf hin sei es zu dem Rückforderungsbescheid vom 02.03.2012 gekommen. Angesichts der Bescheide vom 17.04.2012 und vom 07.05.2012 sei der Rückforderungsbescheid vom 02.03.2012 rechtmäßig.Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Forderungen keinen Einfluss auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der durch die Klage angegriffenen Bescheide habe. Es handele sich nicht um Forderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssten. 17 Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Jobcenter Kreis-O. . 19 Entscheidungsgründe: 20 Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 1.Die Klage ist zulässig. 22 a)Die Klagebefugnis der Klägerin erfährt bezüglich des Begehrens der Klägerin, eine Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 02.03.2012 und vom 07.05.2012 zu erreichen, keine Eingrenzung durch das Regime des Insolvenzrechts. 23 Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Verfügung unwirksam, wenn der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), § 35 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). 24 Nicht mehr ergehen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ‑ außer mit Blick auf Masseforderungen – Bescheide, die ein Leistungsgebot enthalten. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch Leistungsbescheid einzig eine Masseforderung geltend gemacht werden. 25 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2010 – 7 K 2616/09 ‑, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.06.2003 – 3 C 21/02 ‑, juris, zu Rückforderungen durch Leistungsbescheid nach Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens. 26 Nach diesen Maßstäben verfügt die Klägerin, deren Insolvenzverfahren zum 01.09.2011 eröffnet war, nicht unwirksam über Gegenstände der Insolvenzmasse. Die Rückforderungen, die die Beklagte geltend macht, betreffen Wohngeldbewilligungen, die auf der Grundlage der Wohngeldbescheide vom 04.10.2011 und vom 01.12.2011 frühestens für den Zeitraum ab 01.09.2011 und damit nach dem 01.09.2011 erfolgt sind bzw. sein sollen. Insoweit handelt es sich dabei um sonstige Masseverbindlichkeiten aus einer möglicherweise ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Derartige Verbindlichkeiten unterfallen grundsätzlich nicht der Forderungsfeststellung mittels Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach §§ 174 ff. InsO. Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung auffordert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO); eine derartige insolvenzgerichtliche Aufforderung besteht hier nicht. Insoweit darf sich die Klägerin ohne Verstoß gegen die Regelungen des Insolvenzrechts (vgl. nur § 87 InsO) persönlich gegen die ergangenen Rückforderungsbescheide zur Wehr setzen. 27 b)Die gegen den Bescheid vom 02.03.2012 am 04.04.2012 erhobene Klage durfte die Klägerin am 06.06.2012 um die Klage gegen den Bescheid vom 07.05.2012 gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO erweitern. Sie ist hinsichtlich der umfassenden Klärung der Rückforderungsansprüche der Beklagten im Leistungsverhältnis der Beteiligten sachdienlich. Zudem hat die Beklagte sich auf die Klageerweiterung mit Schriftsätzen eingelassen, ohne ihr zu widersprechen. 28 2.Die Klage ist begründet. 29 Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2012 und vom 07.05.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 30 a)Die Klägerin hat den Rückforderungsbescheid vom 02.03.2012 nicht hinzunehmen. 31 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 02.03.2012 fordert die Beklagte von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einen Betrag von 56,00 Euro zurück mit der Begründung, der Wohngeldbescheid vom 01.12.2011 sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam geworden, da der bezuschusste Wohnraum seit dem 01.12.2011 nicht mehr benutzt werde, und deshalb sei eine Überzahlung von Wohngeld entstanden. Ungeachtet der Tatsache, dass die von der Beklagten durchgeführte EMA‑Abfrage den Auszug der Familie der Klägerin am 01.12.2011 aus der bezuschussten Wohnung erbracht hat und mithin die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbescheids vom 01.12.2011 nach § 28 Abs. 1 WoGG bestehen dürften, ist es gleichwohl nicht zu einer Überzahlung des Wohngeldes gekommen. Dies ist zunächst dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen (vgl. Wohngeldkonto und Historie, BA 1, Bl. 25 ‑ 28) und wird darüber hinaus auch von der Beklagten eingeräumt (vgl. Klageerwiderungsschriftsatz vom 15.05.2012). Das Wohngeld für Dezember 2011 sei aufgrund der zu dem Zeitpunkt offenen Forderung von 56,00 Euro aus September 2011 wegen des weitergehend bestehenden Rückforderungsanspruchs nicht ausgekehrt worden. Was aber nicht ausgekehrt worden ist, kann nicht als Überzahlung zurückgefordert werden. Im angegriffenen Bescheid hat die Beklagte ihre Rückforderung auch nicht darauf gestützt, dass sie ursprünglich Wohngeld für Dezember 2011 gewährt hat durch – statt Auszahlung des Wohngeldbetrags – Verrechnung mit weitergehend bestehenden Rückforderungen. 32 b)Die Klägerin hat auch den Rückforderungsbescheid vom 07.05.2012 nicht hinzunehmen. 33 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.05.2012 fordert die Beklagte von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 SGB X einen Betrag von 56,00 Euro zurück mit der Begründung, der Wohngeldbescheid vom 04.10.2011 sei gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG unwirksam geworden wegen nach § 7 WoGG wohngeldausschließenden Transferleistungserhalts ab 01.09.2011. Dem steht das Regelungskonzept von Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (§ 28 Abs. 3 WoGG) einerseits, andererseits der Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 45 SGB X) entgegen. 34 Nach § 28 Abs. 3 WoGG – und darauf stützt die Beklagte letztlich ihre Berechtigung zur Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X – wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung wird der Bewilligungsbescheid immer dann im Laufe des Bewilligungszeitraums oder auch rückwirkend für bzw. in einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum unwirksam (und endet damit die Pflicht zur Leistung von Wohngeld), wenn mindestens ein im Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegtes Haushaltsmitglied nach Bescheiderteilung Empfänger einer der genannten Transferleistungen und dadurch vom Wohngeld ausgeschlossen wird. Danach ist der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes auflösend bedingt; der Bewilligungsbescheid wird mit Eintritt der Bedingung unwirksam. 35 Vgl. Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Dezember 2012), § 28 Rdnr. 36 ff.. 36 Wenn der Gesetzgeber auch den Fall hätte regeln wollen, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids ein Haushaltsangehöriger Transferleistungen einschließlich Unterkunftskosten bezieht und damit vom Wohngeld ausgeschlossen ist ‑ mithin der Wohngeld-Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses gleichsam in einer logischen Sekunde wegen Transferleistungserhalt unwirksam sein soll – hätte die Formulierung „ist unwirksam“ gewählt werden müssen. 37 s. auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008 – 21 K 2620/08 – (zu § 30 Abs. 4 WoGG a.F.) m.w.N.. 38 Ausweislich der die Klägerin betreffende Leistungsakte des Jobcenters des Kreises-O. wurde zu ihren Gunsten für den Monat September 2011 Transferleistungen bewilligt, und zwar ALG II / Kosten der Unterkunft für 01.09.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von 189,11 Euro bereits aufgrund Bescheids des Jobcenters vom 09.09.2011 zunächst unter Vorbehalt der Kostenersatzpflicht. Die Bewilligung der Beklagten für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2012 folgte erst mit Wohngeldbescheid vom 04.10.2011 . Daraus folgt, dass vorliegend § 28 Abs. 3 WoGG nicht zur Anwendung gelangt und die Beklagte den angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen durfte. 39 Dem steht nicht entgegen, dass der Jobcenter-Bescheid zunächst unter dem Vorbehalt der Kostenersatzpflicht stand, die später mit Bescheid des Jobcenters vom 16.12.2011 nach Widerspruch vom 13.09.2011 aufgehoben wurde und die Klägerin sodann Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts / Kosten der Unterkunft für 01.09.2011 bei 30.09.2011 in Höhe von 240,11 Euro aufgrund Bescheids des Jobcenters vom 22.09.2011 erhielt. Denn zum einen wurde der Klägerin spätestens mit Bescheid des Jobcenters vom 22.09.2011 Transferleistungen einschließlich Unterkunftskosten ohne Vorbehalt der Kostenersatzpflicht bewilligt, also immer noch vor dem 04.10.2011 . Zum anderen hätte auch eine Kostenersatzpflicht nicht dazu geführt, dass – so wohl die Auffassung der Klägerin, es habe sich um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt; dies stehe einem Wohngeldbezug nicht entgegen – die Jobcenter-Bewilligung nicht als Transferleistung einschließlich Unterkunftskosten hätte qualifiziert werden können (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG). Die Kostenersatzpflicht stellt keine Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehen dar, sondern steht im Zusammenhang mit der Regelung von Sanktionen bei Pflichtverletzungen (§§ 31 ff. SGB II, hier § 34 SGB II, vgl. Bescheid des Jobcenter vom 09.09.2011). Würde der Vorbehalt einer Kostenersatzpflicht dazu führen, dass die entsprechenden Transferleistungen zu behandeln wären wie Darlehen, würde gerade der Sanktionscharakter aufgehoben, da in diesem Falle der – grundsätzlich nicht rückzahlbare ‑ Wohngeldbezug möglich wäre. Eine Sanktionierung stieße damit ins Leere. 40 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.