Gerichtsbescheid
24 K 5367/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1013.24K5367.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit ein 191,00 Euro übersteigender Elternbeitrag er-hoben wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00.0.2005 geborenen Kindes M, das seit dem 1. August 2008 die integrative Kindertagesstätte "N" besucht. Die Klägerin zu 1. (Mutter) ist als angestellte Ärztin erwerbstätig. Zum Nachweis ihres Einkommens legte sie eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 2008 vor. Danach betrug das Gesamtbruttoeinkommen in diesem Monat 5.181,33 Euro. Dazu erklärt die Klägerin zu 1., dass bei der Renten- und Krankenversicherung jeweils die Hälfte vom Arbeitgeber dazu gegeben werde. Im Monat April 2008 gingen also für die Rentenversicherung noch 1.039,30 Euro und für die private Krankenversicherung 520,72 Euro ab. Danach betrage das Gesamtbruttoeinkommen 2.621,31 Euro. In der Gehaltsabrechnung sind folgende Gehaltsbestandteile ausgewiesen: 3 Private Krankenversicherung, Arbeitgeberanteil: 250,20 Euro 4 Private Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteil: 10,18 Euro 5 Ärzteversorgung, Arbeitgeberanteil: 519,65 Euro. 6 Der Beklagte errechnete auf der Grundlage eines Monatseinkommens von 5.181,33 Euro und 13 Monatsgehältern beitragsrelevante Jahreseinkünfte in Höhe von 66.437,02 Euro. Daraufhin zog er die Kläger durch Elternbeitragsbescheid vom 25. Juni 2008 ohne Anhörung ab 1. August 2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 252,00 Euro heran. Dazu hieß es, der Bescheid gelte längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem der Platz an das Kind vertraglich gebunden sei. 7 Hiergegen erhob die Klägerin zu 1. zunächst "Einspruch", mit dem sie geltend machte, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie von ihrem Monatsgehalt selbst die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung entrichte. Im Gegensatz zu den wohl meisten Arbeitnehmern würden diese Beträge nicht vom Arbeitgeber direkt angewiesen bzw. vom Gehalt abgezogen. Sie fügte ferner den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 für beide Kläger bei. Dort sind bei der Klägerin zu 1. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 54.231, Euro festgesetzt worden. Davon ging der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920, Euro ab, so dass Einkünfte in Höhe von 53.311, Euro verblieben. Bei den Sonderausgaben wurden Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 12.813, Euro berücksichtigt. Der Kläger zu 2. hatte keine Einkünfte. 8 In der von der Klägerin zu 1. ferner vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 heißt es unter "Jahressummen": Gesamtbrutto: 64.748,17 Euro. In den Rubriken KVBeitrag, PVBeitrag und RVBeitrag ist jeweils 0,00 Euro ausgewiesen. 9 Ausweislich einer Mitteilung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 24. April 2008 wurden dem Versorgungskonto der Klägerin zu 1. im Jahr 2007 Versorgungsabgaben in Höhe von 12.812,16 Euro gutgeschrieben. 10 Wann der Beitragsbescheid vom 25. Juni 2008 zur Post gegeben wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. 11 Mit ihrer am 28. Juli 2008 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der Beitragsbescheid sei ihnen am 28. Juni 2008 zugegangen. Der Beklagte habe das beitragsrelevante Einkommen falsch ermittelt. Als Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung werde der Klägerin zu 1. der gesamte Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 19,2 % ausgezahlt. Sie selbst habe dann dafür Sorge zu tragen, dass dieser Betrag an die Ärzteversorgung abgeführt werde. Nach § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung der Stadt X sei auf die positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzustellen. Danach sei das vom Finanzamt ermittelte Einkommen maßgeblich. Hieraus ergebe sich ein in die Stufe 5 der Beitragstabelle fallendes Einkommen, das zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 191,00 Euro führe. In dem von der Klägerin zu 1. vorgelegten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 ihres Arbeitgebers (Klinikum O) heißt es u.a. wie folgt: 12 Bruttoarbeitslohn 54.231,00 Euro 13 Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen 5.157,44 Euro 14 Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegever- sicherung 2.470,90 Euro 15 Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1.084,86 Euro. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2008 insoweit aufzuheben, als ein 191,00 Euro übersteigender Elternbeitrag erhoben werde. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor: Das für die Festsetzung des Elternbeitrags heranzuziehende Jahreseinkommen 2008 sei im Wege einer Prognose unter Zugrundelegung der Gehaltsbescheinigung für April 2008 und des Werbungskostenfreibetrages in Höhe von 920, Euro festgestellt worden. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen in Höhe von 66.437,29 Euro. Auch das in der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007 ausgewiesene Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 64.748,17 Euro führe in die 5. Einkommensstufe der Beitragstabelle (über 60.000, Euro bis unter 71.000, Euro). Dass die Klägerin zu 1. zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichte, sei irrelevant, weil § 4 Abs. 2 EBS neben den Werbungskosten keine weiteren Abzüge, z.B. für die Alterssicherung, vorsehe. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die Beteiligten hierzu gehört worden sind. 24 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2008 ist rechtswidrig, soweit er von den Klägern einen 191,00 Euro übersteigenden Elternbeitrag fordert. 25 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Elternbeitragsbescheid ist § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz – KiBiz – vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) in Verbindung mit der seit dem 1. August 2008 geltenden Satzung der Stadt X zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung – EBS) 26 Nach deren § 4 Abs. 1 ist der Elternbeitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen in Elternbeitragsstufen gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet sich gemäß § 4 Abs. 2 EBS nach deren Einkommen. Einkommen in diesem Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach der Definition des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Dem Einkommen in diesem Sinne sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 27 Danach dürfen die hier in Frage stehenden Arbeitgeberanteile an der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht dem beitragsrelevanten Einkommen der Klägerin zu 1. zugerechnet werden. Diese werden zwar hier vom Arbeitgeber an die Klägerin zu 1. zur eigenverantwortlichen Weiterleitung ausgezahlt und nicht direkt an die jeweiligen Träger der Sozialversicherung überwiesen, weil die Klägerin zu 1. offensichtlich nicht renten- und krankenversicherungspflichtig ist. 28 Diese Arbeitgeberleistungen sind jedoch – wie bereits der auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 ergangene Einkommensteuerbescheid für 2007 des zur Beurteilung der steuerrechtlichen Einordnung primär berufenen Finanzamtes 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 B 139/08 -, 30 X nahe legt – steuerfrei. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG in dem die steuerfreien Einnahmen regelnden 2. Abschnitt des Gesetzes. Danach sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, steuerfrei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden u. a. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe gleichgestellt, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 31 Zu den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören insbesondere die Beitragsanteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) sowie Beiträge des Arbeitgebers nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl. zuletzt R 3.62. der Lohnsteuerrichtlinien 2008. 32 Zwar sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 EBS dem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen. Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der damaligen gesetzlichen Regelung war jedoch, dass diese Einkünfte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen mussten, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -; Moskal/ Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18. Aufl., S. 206; Janssen, Dreier, Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, 11.17 zu § 17 GTK. 34 Für den Einkommensbegriff der EBS gilt nichts anderes. Denn auch nach deren § 4 Abs. 1 orientiert sich der Elternbeitrag an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. 35 Da durch die Aus- und Weiterzahlung der hier in Frage stehenden Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung keine Erhöhung der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger verbunden war, können diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen auch nicht dem beitragsrelevanten Einkommen der Kläge zugerechnet werden. 36 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass andernfalls die vom Arbeitgeber unmittelbar an die Sozialversicherungsträger abgeführten Beitragsanteile dem Einkommen der Beitragspflichtigen zugerechnet werden müssten, was – zu Recht – ganz offensichtlich nicht der Praxis des Beklagten entspricht. 37 Gemäß § 4 Abs. 3 EBS ist maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags jeweils das in dem Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll, erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen. Da sich aus der von den Klägern vorgelegten Gehaltsabrechnung der Klägerin zu 1. für den Monat April 2008 kein gegenüber 2007 höheres Einkommen ergibt, ist hier auf die im Einkommensteuerbescheid für 2007 erfolgten Festsetzungen abzustellen. 38 Das danach von den Klägern erzielte Einkommen betrug nach Abzug der Werbungskosten 53.311, Euro. Dies führt für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht bei der Betreuungszeit von 45 Stunden in der 5. Einkommensstufe (über 50.000 Euro bis 60.000 Euro) auf einen monatlichen Elternbeitrag von 191,00 Euro. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.