Beschluss
12 B 139/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rückwirkender Neufestsetzung von Elternbeiträgen ist das Jahreseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich, für das die Beiträge neu festgesetzt werden.
• Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids ist grundsätzlich auf diesen abzustellen; eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn die im Steuerbescheid getroffenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unrichtig oder rechtlich unvertretbar sind.
• Gewinn aus Gewerbebetrieb, der im Steuerbescheid ausgewiesen ist, ist für die Beitragserhebung nach § 17 GTK unabhängig von der Art der Gewinnermittlung als maßgeblicher Mittelzufluss zu berücksichtigen.
• Innerhalb derselben Einkunftsart sind abschreibungsbedingte Verluste mit Gewinnen verrechenbar; eine generelle Unberücksichtigung abschreibungsbedingter Gewinne oder Verluste für Elternbeiträge ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Bei rückwirkender Beitragsfestsetzung maßgebliches Einkommen: Bindung an bestandskräftigen Steuerbescheid • Bei rückwirkender Neufestsetzung von Elternbeiträgen ist das Jahreseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich, für das die Beiträge neu festgesetzt werden. • Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids ist grundsätzlich auf diesen abzustellen; eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn die im Steuerbescheid getroffenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unrichtig oder rechtlich unvertretbar sind. • Gewinn aus Gewerbebetrieb, der im Steuerbescheid ausgewiesen ist, ist für die Beitragserhebung nach § 17 GTK unabhängig von der Art der Gewinnermittlung als maßgeblicher Mittelzufluss zu berücksichtigen. • Innerhalb derselben Einkunftsart sind abschreibungsbedingte Verluste mit Gewinnen verrechenbar; eine generelle Unberücksichtigung abschreibungsbedingter Gewinne oder Verluste für Elternbeiträge ist unzulässig. Eltern (Antragsteller) legten gegen Änderungsbescheide Widerspruch ein, mit denen die Stadt Elternbeiträge für die Kindergartenzeiten im Jahr 2006 und 2007 nach Feststellung des Jahreseinkommens neu festsetzte. Grundlage der Neufestsetzung war ein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2006, der ein gemeinsames Jahreseinkommen von 64.609 EUR auswies, davon Einkünfte der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb. Die Antragsteller rügten, der ausgewiesene Gewinn beruhe nur auf bilanziellen Abschreibungsdifferenzen ohne tatsächlichen Geldzufluss und dürfe daher nicht beitragsrelevant sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind § 90 SGB VIII in Verbindung mit § 17 GTK bzw. den landesrechtlichen und kommunalen Satzungsregelungen zur Beitragsbemessung. • Bei ex-post-Neufestsetzungen ist auf das Jahreseinkommen des betreffenden Kalenderjahres abzustellen; liegt hierzu ein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, ist grundsätzlich auf dessen Feststellungen abzustellen (§ 17 Abs.4 GTK i.V.m. EStG). • Eine Überprüfung des Steuerbescheids durch die Verwaltungsbehörde kommt nur in Frage, wenn die im Steuerbescheid getroffenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend oder die rechtlichen Festsetzungen offenkundig unvertretbar sind; solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. • Der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 17 Abs.4 Satz1 GTK als maßgeblicher Mittelzufluss zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Gewinn auf Abschreibungsdifferenzen beruht. • Die Anwendung der einkommensteuerlichen Vorschriften (§§ 4–7k EStG, insbesondere §7 EStG zu Abschreibungen) ist für die Beitragsbemessung verbindlich; innerhalb derselben Einkunftsart sind Verluste und Gewinne miteinander verrechenbar, sodass abschreibungsbedingte Ergebniswirkungen grundsätzlich beitragsrelevant sein können. • Für den Zeitraum August bis November 2006 und für Dezember 2006 gelten entsprechende landes- und kommunalrechtliche Übergangs- und Satzungsregelungen, die zur gleichen Ergebnisbemessung führen. • Für das Kalenderjahr 2007 konnte mangels vorliegender Einkommensunterlagen noch keine ex-post-Betrachtung vorgenommen werden; die Prognoseregelung der Satzung blieb daher maßgeblich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Änderungsbescheide bleiben in Kraft. Die Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für 2006 beruht rechtmäßig auf dem bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2006 und dem daraus abgeleiteten Jahreseinkommen von 64.609 EUR, woraus monatliche Beiträge von 151,34 EUR resultieren. Die Einwendung, der ausgewiesene Gewinn sei nur bilanziell ohne Mittelzufluss und daher nicht beitragsrelevant, genügte nicht, da eine offenkundige Unrichtigkeit des Steuerbescheids nicht dargetan wurde. Für 2007 ist mangels Offenlegung der Einkommensunterlagen weiterhin die prognostizierte Einkommensgruppe maßgeblich. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.