Urteil
2 K 1475/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1023.2K1475.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin wendet sich gegen die Einbehaltung der sog. Kostendämpfungspauschale im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. 3 Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) als zuständige Beihilfestelle brachte in den Jahren 1999 bis 2006 in insgesamt neun an die Klägerin gerichteten Beihilfebescheiden folgende Beträge als sog. Kostendämpfungspauschale (nachfolgend: KDP) gemäß § 12a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO -) in Abzug: in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils 100 DM, im Jahr 2002 45 Euro, im Jahr 2003 70 Euro, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils 30 Euro und im Jahr 2006 40 Euro. 4 Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 3. März 2006 - 3 K 1122/99 – entschieden hatte, dass § 12a BVO u.a. gegen den bundesverfassungsrechtlich verbindlichen Beihilfestandard als Ausprägung der Alimentationspflicht und den gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, legte die Klägerin unter dem 2. August 2006 Widerspruch gegen die Einbehaltung der KDP ein. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 6. März 2007 mit folgender Begründung zurückwies: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen könne nicht gefolgt werden, weil sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 12. November 2003 – 1 A 4755/00 - als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 3.02 u.a. – die KDP als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hätten. 5 Die Klägerin hat am 12. April 2007 Klage erhoben, soweit in Beihilfebescheiden für die Jahre 1999 bis 2007 die KDP einbehalten worden ist. Für das Jahr 2007 hatte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 27. März 2007 einen entsprechenden Abzug in Höhe von 40 Euro vorgenommen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung durch Bescheid vom 1. Juni 2007 zurück. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin zum einen auf Urteile des 6. Senats des OVG NRW vom 18. Juli 2007 - 6 A 3764/06 – u.a., wonach § 12a BVO auch in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1999 u.a. deshalb nichtig sei, weil die KDP gegen das Verbot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme verstoße. Zum anderen nimmt die Klägerin Bezug auf die Urteile des 1. Senats des OVG NRW vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 – u.a., in denen der Senat die Kürzung von Beihilfeleistungen um die KDP seit dem Jahr 2003 als verfassungswidrig angesehen hat. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Beklagten unter entsprechend teilweiser Änderung der Beihilfefestsetzungsbescheide der Bezirksregierung E vom 9. März und 15. November 1999, 5. April 2000. 16. März 2001, 16. Juli 2002, 21. März 2003, 16. März 2004, 27. April 2005, 12. Mai 2006 und 27. März 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. März 2007 und 1. Juni 2007 zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 459,52 Euro zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist auf (frühere) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW, in denen die Erhebung einer KDP als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden ist. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Dabei kann offen bleiben, ob die in den Jahren 1999 bis 2005 ergangenen Beihilfefestsetzungsbescheide, gegen die auch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Widerspruch erhoben worden war, nicht bereits bestandskräftig geworden sind und ob die Möglichkeit einer Anfechtung im Klageweg durch die mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2007 erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs vom 2. August 2006 als zulässig, aber unbegründet eröffnet worden ist. Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 459,52 Euro. Die entsprechenden Kürzungen der festgesetzten Beihilfe für die Jahre 1999 bis 2007 um die KDP sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Der Abzug der KDP nach § 12 a BVO NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die KDP ist durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) erstmals für das Jahr 1999 eingeführt worden. Durch Art. II des Haushaltsgesetzes 2003 und des Gesetzes zur Änderung der BVO vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 660) wurde die KDP mit Wirkung ab dem Jahr 2003 um 50 v.H. erhöht. Weitere Änderungen des § 12a BVO erfolgten durch die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der BVO vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 806) ab dem Jahr 2005 und durch die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der BVO vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) ab dem Jahr 2007. 19 Nach § 12a BVO wird die Beihilfe je Kalenderjahr um eine nach fünf Stufen gestaffelte Kostendämpfungspauschale gekürzt. In den Stufen sind jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst. Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes nicht berücksichtigungsfähige, weil selbst beihilfeberechtigte Kind. Hiernach sind die in den Jahren 1999 bis 2007 bei der Klägerin einbehaltenen Beträge auf der Grundlage der seinerzeit jeweils geltenden Fassung des § 12a LVO rechnerisch zutreffend ermittelt worden. 20 § 12a BVO stellt auch eine tragfähige, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsgrundlage dar. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinen Urteilen vom 20. März 2008 (- 2 C 49.07 -, DÖV 2008, 637, und – 2 C 52.07 –, juris) unter Aufhebung der Urteile des OVG NRW vom 18. Juli 2007 (– 6 A 3764/06 – bzw. – 6 A 3393/06 -) die auf Auszahlung der als KDP zurückbehaltenen Beträge gerichteten Klagen abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 21 § 12a BVO ist weder nichtig noch unanwendbar. Zunächst verstößt die Vorschrift nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, weil der Gesetzgeber für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen hat. Der Landtag hat § 12a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Auch ist die Selbstbeteiligung der Beamten an Krankheitskosten mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht vereinbar. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm aber keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. 22 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Überlegungen aufgegriffen, aus denen bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 23 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 -, DVBl 2007, 1493, 24 Verfassungsbeschwerden gegen gleichartige Bestimmungen des niedersächsischen Beihilfenrechts nicht zur Entscheidung angenommen hat. 25 Das erkennende Gericht sieht von einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung über die derzeit beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen - 2 BvR 1141/08 - anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - ab. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO überhaupt in Betracht kommt, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens oder einer Verfassungsbeschwerde ist. 26 Verneinend BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1999 – 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13; a.A. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – III B 24, 25/91 u.a. -, NJW 1993, 2198. 27 Das erkennende Gericht sieht von einer Aussetzung jedenfalls in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens ab, weil angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2007 (a.a.O.) sowie des Beschlusses vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. - eine Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erwarten ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.