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Urteil

3 K 1122/99

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine landesrechtliche Kostendämpfungspauschale, die beihilfefähige, grundsätzlich versicherbare Krankheitsaufwendungen pauschal kürzt, kann gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen. • Beihilfeleistungen sind in die Alimentation eingebunden; der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass aus Besoldung und beihilfekonformer Versicherung die Kosten der Regelrisiken in der Regel gedeckt werden. • § 12a der Beihilfeverordnung NRW ist verfassungswidrig, soweit die Pauschale den Beihilfeberechtigten bewusst mit erheblichen, nicht versicherbaren Lasten belastet und damit den bundeseinheitlichen Beihilfestandard unterläuft.
Entscheidungsgründe
Verfassungswidrigkeit landesrechter Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht • Eine landesrechtliche Kostendämpfungspauschale, die beihilfefähige, grundsätzlich versicherbare Krankheitsaufwendungen pauschal kürzt, kann gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen. • Beihilfeleistungen sind in die Alimentation eingebunden; der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass aus Besoldung und beihilfekonformer Versicherung die Kosten der Regelrisiken in der Regel gedeckt werden. • § 12a der Beihilfeverordnung NRW ist verfassungswidrig, soweit die Pauschale den Beihilfeberechtigten bewusst mit erheblichen, nicht versicherbaren Lasten belastet und damit den bundeseinheitlichen Beihilfestandard unterläuft. Der Kläger, Beamter des beklagten Landes, beantragte Beihilfe für Aufwendungen 1999 in Höhe von 870,55 DM. Nach § 12 BVO stand ihm eine Beihilfe von 435,28 DM zu; die Beihilfestelle zog jedoch nach § 12a BVO eine Kostendämpfungspauschale von 200 DM ab und setzte die Beihilfe auf 235,28 DM fest. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; dagegen klagte er und begehrt die Differenz von 200 DM nebst Zinsen. Die Kammer ließ die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen; die Vorlagen wurden für unzulässig erklärt. Die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung. Der Kläger rügte insbesondere Verletzung des Alimentationsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Gericht prüfte die Einbindung der Beihilfe in die Alimentation und die Vereinbarkeit von § 12a BVO mit höherrangigem Recht. • Rechtliche Einordnung: Beihilfeleistungen sind als Teil der Fürsorge des Dienstherrn in die Alimentation eingebunden; Besoldung enthält nach ständiger Rechtsprechung einen Durchschnittssatz zur Finanzierung beihilfekonformer Krankenversicherung. • Durchschnittssatz und Beihilfestandard: Dieser in den Besoldungs- und Versorgungsregelungen vorausgesetzte Durchschnittssatz schafft einen bundesrechtlich relevanten Beihilfestandard, der sicherstellen soll, dass Regelrisiken aus Krankheit durch Eigenvorsorge und Beihilfe in der Regel vollständig absicherbar sind. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Änderungen der Beihilferegeln dürfen nicht dazu führen, dass versicherbare Regelrisiken bewusst als nicht versicherbar bzw. unfinanzierbar dargestellt werden, sodass Beihilfeberechtigte erhebliche Lasten aus der Regelalimentation tragen müssen; dies verletzt Art. 33 Abs. 5 GG und die durch Besoldungsrecht vorausgesetzte Einheit von Alimentation und ergänzender Beihilfe. • Anwendung auf § 12a BVO: Die Kostendämpfungspauschale ist so ausgestaltet, dass sie beihilfefähige, grundsätzlich versicherbare Aufwendungen pauschal reduziert und damit bewusst Schutzlücken schafft bzw. erhöht; ab Stufe 2 führt dies zu erheblichen Aufwendungen für den Betroffenen. • Kompetenzfragen: Unabhängig von formellen Ermächtigungsfragen überschreitet § 12a BVO materiell die zulässigen Grenzen der Landesregelung, weil er in Bereiche eingreift, die an die bundesrechtlich vorausgesetzten Alimentationsbestandteile anknüpfen. • Prozessfolgen: Mangels Stützbarkeit des Abzugs auf § 12a BVO ist der Abzug rechtswidrig und die Beihilfe ohne diesen Abzug zu gewähren; das Gericht ist befugt, den Beklagten zur Bewilligung der vollen, ohne Abzug berechneten Beihilfe zu verpflichten. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die weitere Beihilfe in Höhe von 102,26 Euro (200,00 DM) nebst Zinsen zu bewilligen, weil der Abzug nach § 12a BVO verfassungsrechtlich nicht haltbar ist und die Kürzung nicht auf die materielle Beihilfenverordnung gestützt werden kann. § 12a BVO verstößt gegen den bundesrechtlich begründeten Beihilfestandard und das Alimentationsprinzip, weil die Kostendämpfungspauschale versicherbare Regelaufwendungen pauschal belastet und dadurch Schutzlücken schafft, die dem Zweck der beihilfekonformen Eigenvorsorge zuwiderlaufen. Die Klageparteien hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet; die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen.