Urteil
26 K 4098/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1125.26K4098.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Der am 00.0.1953 geborene Kläger ist verbeamteter Lehrer im Schuldienst des beklagten Landes und wird nach A13 BBesO besoldet. Er ist verheiratet und Vater dreier in den Jahren 1989, 1993 und 1996 aus der Ehe hervor gegangener Söhne. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 15. und 17. Dezember 2003 hatte er Widerspruch gegen die Kürzung der Sonderzuwendung (Sonderzahlung für das Jahr 2003) von 3.679,68 EUR auf 2.214,03 EUR erhoben und vorgetragen, die Kürzung sei rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage hierfür gebe. Seine am 6. Oktober 2004 erhobene Klage auf Gewährung weiterer Sonderzuwendung für das Jahr 2004 hat die Kammer mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Aktenzeichen 26 K 6441/04) unter Zulassung der Berufung abgewiesen. 3 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. November 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Kürzung der Sonderzuwendung für die Jahre 2004 bis 2007, rügte erneut das Fehlen einer Rechtsgrundlage und beantragte "insoweit die volle Jahressonderzuwendung" an ihn auszuzahlen. 4 Betreffend die Jahre 2004 und 2005 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen diesen Antrag mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung "Widerspruch" versehenen Bescheid vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung ab, der Kläger haben seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht und daher das verfahrensrechtliche Widerspruchsrecht verwirkt. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 12. Februar 2008, er habe mit Schreiben vom 14. November 2007 Widerspruch erhoben, weshalb die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei. Hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 sei noch kein Bescheid ergangen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erwiderte hierauf mit Schreiben vom 11. März 2008, um ein Widerspruchsverfahren zu eröffnen, müsse ein Anliegen zuvor beschieden werden. Deshalb sei der Widerspruch als Antrag gewertet und abschlägig beschieden worden. Gegen diesen Bescheid hätte der Kläger bis zum 17. Dezember 2007 Widerspruch erheben können. Der fristgerechte Antrag für die Jahre 2006 und 2007 sei ruhend gestellt worden; hierüber erhalte der Kläger noch gesonderte maschinelle Mitteilungen jeweils für jedes Jahr. Für das Jahr 2006 liege diese in Kopie an. 5 Mit am 6. Juni 2008 eingegangenem Schreiben vom 4. Juni 2008 hat der Kläger eine als Leistungsklage angekündigte Klage erhoben, mit der er auf sein Vorbringen in dem Verfahren 26 K 6441/04 verweist. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2007 zu verurteilen, an ihn für die Jahre 2004 und 2005 einen Betrag in Höhe von 2.931,30 Euro Weihnachtsgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Jahre 2006 und 2007 einen Betrag in Höhe von 2.931,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Das beklagte Land beantragt unter Hinweis auf den Bescheid vom 10. Dezember 2007, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landesamtes für Besoldung und Versorgung verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage (ein Vorverfahren hat hinsichtlich des Antrages zu 1 stattgefunden und ist hinsichtlich des Antrages zu 2. gem. § 75 VwGO entbehrlich) ist insgesamt unbegründet. 13 Allerdings steht einem Erfolg des Antrages zu 1. (für die Jahre 2004 und 2005) entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes keine Bestandskraft des Bescheides vom 10. Dezember 2007 entgegen. Der Bescheid vom 10. Dezember 2007 ist nicht bestandskräftig geworden, sondern mit dem Antrag aus der mündlichen Verhandlung fristgerecht angefochten. Er ist materiell nicht Ausgangsbescheid, sondern Widerspruchsbescheid mit falscher Rechtsbehelfsbelehrung und daher binnen Jahresfrist durch Klage angreifbar. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 14 - 2 C 48.00 -, Juris 15 ist anerkannt, dass gegen eine zu niedrige Besoldung unmittelbar Widerspruch erhoben werden kann. Einen solchen Besoldungswiderspruch hat der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2007 ausdrücklich erhoben. Die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 11. März 2008 vertretene Rechtsauffassung, zur Eröffnung des Klageweges müsse zunächst ein Antrag abgelehnt werden, ist seit dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend. Erhebt ein Betroffener ausdrücklich einen zulässigen und auch sonst statthaften Widerspruch, so darf es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Behörde ihrerseits die falsche Art der Bescheidung wählt. Ein gleichwohl ergangener "Ausgangsbescheid" ist deshalb als Widerspruchsbescheid auszulegen bzw. in einen solchen umzudeuten. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008, 1 A 4543/06 , Juris, Randziffer 47 der Juris-Veröffentlichung. 17 Handelt es sich daher bei dem Bescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 10. Dezember 2007 tatsächlich um einen Widerspruchsbescheid, so ist die diesem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung "kann Widerspruch erhoben werden" falsch, worauf der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2007 vorsorglich hingewiesen hat. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Es gilt daher auch nicht die in der Belehrung benannte Monatsfrist, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Aufhebungsantrag gewahrt ist. 18 Der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für die Jahre 2004 bis einschließlich 2007 als ihm bereits auf der Grundlage des SZG NRW ausgezahlt, § 42 Abs. 2 VwGO, weil es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. 19 Zu einem auf Gewährung der Sonderzahlung 2003 nach Maßgabe "fortgeltenden alten Bundesrechts" gerichteten Begehren eines anderen Beamten hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 20 mit Urteil vom 16. Januar 2008, 21 A 4240/05 –, Juris, 21 ausgeführt: 22 "Die Klage hat ... keinen Erfolg, weil die nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG) idF der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), hat im Kalenderjahr 2003 nicht fortgegolten, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 67 BBesG idF des Art. 13 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Das bereits zitierte Sonderzahlungsgesetz - NRW enthält eine Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung und sperrt wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 aufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes. Das Sonderzahlungsgesetz - NRW steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Sonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2007 21 A 1634/05 , NWVBl. 2007, 474, in dem es um die Gewährung von Urlaubsgeld ging, ausgeführt: "Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier noch einschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die konkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von seiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu treffen, abschließend Gebrauch gemacht. § 67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002), die es den Ländern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch (landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des BBVAnpG 2003/2003 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 2c ff.) von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung Urlaubsgeld und Sonderzuwendung zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen durften und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 Euro) und einen Betrag von bis zu 332,34 Euro/255,65 Euro als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden durften, geht es insgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich einheitlich zu regeln." Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. 23 Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht gegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 1 BvF 1/94 , BVerfGE 101, 239, 263 m.w.N. Das am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz - NRW beinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für das Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die wie hier das Sonderzuwendungsgesetz Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt. Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sonderzahlungsgesetz - NRW hat noch kein Anspruch auf die Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch kein "Anwartschaftsrecht", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die Zahlung der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht gleichsam nach monatlichen Tranchen "vorab" erdient. Denn die Gewährung der Sonderzuwendung setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Zudem stand die Zahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 1 L 453/05 , juris-Rdnr. 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. Vor diesem Hintergrund war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen Teil der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor dem 1. Dezember des Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausschied oder ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 VI C 24.75 , Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24.). Es spricht viel dafür, dass auch kein Fall einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten vor dem 1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in Bezug auf die Zahlung der Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen konnte deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich entwertet werden. Doch auch wenn man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht, wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht verfassungswidrig (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 26 K 6021/04 , juris). Im Falle einer sog. unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02 , BVerfGE 114, 258). Hiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 ,juris, Rdnr. 18, kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen. Zudem war hier dem Vertrauen der Beamten darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 (BR-Drucksache 454/03 <Beschluss>) die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-Treten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen Länder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen; insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 1 L 453/05 , juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 Az.: 4 N 76.05 , DÖD 2007, 255). Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an Einsparungen bei der bestehenden angespannten Haushaltslage Vorrang einräumen vor dem Interesse der Beamten an der Beibehaltung der bisherigen Regelung. 24 Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz widerspricht. Zusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 2 BvR 668/67 , JZ 1968, 61, 30. März 1977 2 BvR 1039, 1045/75 , BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. September 2007 2 BvL 5/05 u.a. , juris). Die fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften jederzeit ändern kann. 25 Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Streichung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das Kalenderjahr 2003 zu einer dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung führt. Da die Beteiligten im Klageverfahren insoweit die Verfassungsmäßigkeit des Sonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben, kann auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 21 A 1634/05 , NWVBl 2007, 474, das die Verhältnisse sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 behandelt, Bezug genommen werden. Dem widerspricht das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtes vom 10. September 2007 1 A 4955/05 nicht. Auch in dieser Entscheidung wird nicht festgestellt, dass die Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen habe. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass das Land seinen Beamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine sich (allenfalls) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegende Besoldung gewähre." 26 Diesen Erwägungen und insbesondere auch den in Bezug genommenen Erwägungen aus dem Urteil des 21. Senats vom 20. Juni 2007 hat sich die Kammer unter Aufgabe ihres vormaligen Standpunktes zur Frage der Rückwirkung angeschlossen und sich insbesondere die Erwägungen des 21. Senats in dessen Urteil vom 20. Juni 2007 zur Notwendigkeit auch eines Beitrages der Beamten zur Entlastung der Haushalte (Seite 21 und 22 des amtlichen Urteilsabdrucks) zu eigen gemacht. Die auf eine Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützten Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg 27 vom 27. Dezember 2007, - 2 K 480/06 – Urlaubsgeld, und vom 14. März 2008, - 2 K 664/04 -, beide Juris 28 geben aus Sicht der Kammer keinen Anlass, die mit den oben erwähnten Urteilen beantworteten Fragen neu aufzuwerfen. Die darin im Kern aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen das verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsprinzip auf die amtsangemessene Besoldung eines Beamten betreffend die Besoldungsbestandteile "Urlaubsgeld" und "Sonderzuwendung" hat, ist aus Sicht der Kammer bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 29 vom 20. März 2008, - 2 C 49.07 -, Juris (zur Kostendämpfungspauschale im beklagten Land) 30 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (Randziffer 31 der Juris-Veröffentlichung): 31 "Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - Buchholz 235 § 2 BBesG Nr. 6; Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310>). Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) geht der Senat weiterhin davon aus, dass dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist. In wirtschaftlichen Notlagen kommen möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996 a.a.O.)." 32 Diese Erwägungen gelten für sämtliche nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten rechnerischen Elemente der Besoldung, also nicht nur für die Beihilfe, sondern auch für die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld (= Vorlagen des Verwaltungsgerichts Arnsberg). 33 Soweit der Kläger sich im übrigen in dem Verfahren 26 K 6441/04 auf andere Erwägungen (vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur betrieblichen Übung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu Angestellten im öffentlichen Dienst) berufen hat, wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf das Urteil der Kammer vom 3. Juni 2008 verwiesen. 34 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 35 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht auch dann, wenn wie hier durch den 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das Berufungsgericht die Rechtsfrage(n) bereits entschieden hat, aber ihre höchstrichterliche Klärung hier durch Bescheidung der Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Arnsberg durch das Bundesverfassungsgericht noch aussteht. 36 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 124 Rn. 10 m.w.N. 37 Die Kammer hat davon abgesehen, die klägerischen Streitgegenstände zu trennen und nur hinsichtlich des Antrages zu 2. die Berufung zuzulassen. Denn sie vermag nicht zu erkennen, dass das Begehren aus dem Antrag zu 1. aus anderen materiellen Gründen als denjenigen aus den Vorlagen des Verwaltungsgerichts Arnsberg zwingend ohne Erfolg bleiben muss. Die Kammer erachtet es insbesondere mindestens als zweifelhaft, dass der Kläger behauptete Ansprüche für die Jahre 2004 und 2005 verwirkt haben könnte. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O., Rz. 19 ff der Juris-Veröffentlichung. 39 Aus Sicht der Kammer erscheint es bedenklich, vor Ablauf der einschlägigen und durchaus kurzen Verjährungsfristen des BGB eine Pflicht des Beamten zur Widerspruchserhebung anzunehmen. Die Annahme, der Beamte sei aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, seine Ansprüche innerhalb eines Jahres (nach behaupteter Entstehung) anzumelden, 40 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O., Rz. 28 der Juris-Veröffentlichung 41 lässt sich aus Sicht der Kammer aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 42 vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 , BVerfGE 81, 363 "Besoldung Kinderreicher" 43 nicht herleiten. Die dortigen Ausführungen unter D.II. (S. 330 f.) betreffen das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungskonforme Besoldung lediglich im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. 44 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 27. Februar 2008, 1 A 2180/07 -, Rz. 41 der Juris-Veröffentlichung. 45 Für das Bestehen individueller Pflichten des Beamten im Verhältnis zu seinem Dienstherrn geben sie nichts her. Selbst wenn aber für den Kläger eine solche Pflicht bestanden hätte, so hätte er diese im konkreten Fall durch seinen Widerspruch vom 15. Dezember 2003 gegen die erstmalige Kürzung der Sonderzuwendung, die er später gerichtlich auch weiter verfolgt hat, erfüllt. Bereits durch diesen, mit anwaltlichem Schreiben erhobenen, Widerspruch hat der Kläger dem beklagten Land gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das "neue" Recht für sich nicht akzeptiere. Damit war das Interesse des Dienstherrn an der Erkennbarkeit, ob für den individuellen Fall des Klägers vorsorglich Rückstellungen in den Haushalt aufzunehmen sein könnten, 46 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O., Rz 33 der Juris-Veröffentlichung 47 befriedigt. Ein vorsorglich und gewissenhaft seinen Haushalt planender Dienstherr musste auf Grund des ersten Widerspruchs des Klägers vom 15. Dezember 2003 bei unveränderter Rechtslage ernsthaft mit dessen Widersprüchen auch für die folgenden Jahre rechnen. Er hätte daher entsprechende Rückstellungen bilden können. 48 Die Erwägung, das beklagte Land sei aus Gründen der Klarheit der Haushaltsplanung schutzbedürftig, beruht aus Sicht der Kammer auf einer unbelegten Hypothese. Dass das beklagte Land in den Fällen der "zeitnahen" außergerichtlichen Anmeldung der ungekürzten Sonderzuwendung durch Beamte seinerseits "zeitnah" tatsächlich vorsorglich Haushaltsrückstellungen für eine spätere Nachzahlung gebildet hat, liegt aus Sicht der Kammer fern. Dies ist vom beklagten Land in den vor der Kammer geführten Klageverfahren auf erhöhte Sonderzuwendung zu keiner Zeit auch nur behauptet worden. Nur ein ausgeübtes, nicht ein nur potentiell mögliches Vertrauen kann Grundlage einer Verwirkung sein. Ungeachtet dessen würde auch eine zeitnahe jährliche Geltendmachung durch den Beamten für das kraft Gesetz vorab (§ 1 Abs. 1 LHO) festzustellende Haushaltsjahr immer zu spät kommen. 49 Auch die Erwägung, die Sonderzahlung decke einen aktuellen Bedarf, der so später nicht mehr bestehe, 50 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O., Rz 33 der Juris-Veröffentlichung 51 ist aus Sicht der Kammer nicht geeignet, eine Pflicht des Beamten zur Anmeldung seines behaupteten Anspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Einen sachlichen Zusammenhang dieser Erwägung mit der Frage, ob ein Vertrauenselement auf Seiten des Anspruchsschuldners besteht, welches der Gläubiger beseitigen muss, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der von Besoldungskürzungen unmittelbar betroffene Beamte seinen Bedarf zwangsläufig einschränkt, weil er eine zeitnahe gerichtliche Erfüllung gesetzlich nicht mehr vorgesehener Ansprüche offenkundig 52 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O. 53 nicht erreichen kann. Dem sich wirtschaftlich beschränkenden Beamten später entgegen zu halten, der damalige Bedarf bestehe heute nicht mehr, erscheint der Kammer deshalb vielmehr treuwidrig von Seiten des Dienstherrn. Denn auch dieser ist Partner des von wechselseitigen Rechten und Pflichten getragenen Dienst- und Treueverhältnisses.