OffeneUrteileSuche
Urteil

21 A 1634/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

59mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein landesrechtliches Sonderzahlungsgesetz kann das bundeseinheitliche Urlaubsgeldgesetz für die Länder ersetzen, wenn der Bund durch Gesetz den Ländern Handlungsspielräume eröffnet hat (§ 67 BBesG i.V.m. Art. 18 BBVAnpG 2003/2004). • Die Streichung des besonderen Urlaubsgeldes durch landesrechtliche Sonderzahlungen verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) nur, wenn die Gesamtbesoldung des Beamten objektiv nicht mehr den amtsangemessenen Unterhalt einschließlich eines Mindestmaßes an Lebenskomfort ermöglicht. • Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung der Besoldungsentwicklung, Preisentwicklung, Steuerentlastungen und anderer relevanter Zahlungen vorzunehmen; bloße Unterschiede zu Tarifbeschäftigten oder Beamten anderer Länder rechtfertigen keinen Verfassungsverstoß. • Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld 2004 ist unbegründet, weil die Besoldung des Klägers im Gesamtzusammenhang verfassungsgemäß bleibt.
Entscheidungsgründe
Streichung des Urlaubsgeldes durch Landes-Sonderzahlungsgesetz mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar • Ein landesrechtliches Sonderzahlungsgesetz kann das bundeseinheitliche Urlaubsgeldgesetz für die Länder ersetzen, wenn der Bund durch Gesetz den Ländern Handlungsspielräume eröffnet hat (§ 67 BBesG i.V.m. Art. 18 BBVAnpG 2003/2004). • Die Streichung des besonderen Urlaubsgeldes durch landesrechtliche Sonderzahlungen verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) nur, wenn die Gesamtbesoldung des Beamten objektiv nicht mehr den amtsangemessenen Unterhalt einschließlich eines Mindestmaßes an Lebenskomfort ermöglicht. • Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung der Besoldungsentwicklung, Preisentwicklung, Steuerentlastungen und anderer relevanter Zahlungen vorzunehmen; bloße Unterschiede zu Tarifbeschäftigten oder Beamten anderer Länder rechtfertigen keinen Verfassungsverstoß. • Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld 2004 ist unbegründet, weil die Besoldung des Klägers im Gesamtzusammenhang verfassungsgemäß bleibt. Der Kläger, Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A10), begehrt Zahlung von Urlaubsgeld für 2004 in Höhe von 255,65 EUR. Er hatte zuvor Widerspruch gegen die Höhe einer Sonderzahlung 2003 eingelegt; das Landesamt wies den Widerspruch zurück, das Urlaubsgeldbegehren blieb unbeschieden. Das Verwaltungsgericht wies die Untätigkeitsklage ab. Der Kläger rügte, das Landesgesetz (Sonderzahlungsgesetz NRW 2003) verletze das Alimentationsprinzip und sei nichtig, wodurch das Bundes-Urlaubsgeldgesetz wieder gelten müsse. Er berief sich auch auf die ungünstige Einkommensentwicklung gegenüber Angestellten und auf Kürzungen im öffentlichen Dienst. Das Land verteidigte das Landesgesetz mit dem Hinweis auf Besoldungserhöhungen, Einmalzahlungen und die finanzielle Lage der Haushalte; die Berufung wurde zugelassen. • Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungskompetenz: Nach BBesG und dem BBVAnpG 2003/2004 hat der Bund den Ländern durch § 67 BBesG i.V.m. Art. 18 BBVAnpG die Möglichkeit eröffnet, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch landesrechtliche Regelungen zur Gewährung jährlicher Sonderzahlungen zu ersetzen; damit war die ersatzlose Streichung des früheren Urlaubsgeldes rechtlich möglich. • Alimentationsprinzip (§ Art.33 Abs.5 GG): Das Alimentationsprinzip verlangt amtsangemessene Besoldung, die neben Grundbedarf auch ein Minimum an Lebenskomfort (z. B. Urlaubsreise) ermöglicht. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn die Gesamtbetrachtung der Besoldung, Preisentwicklung und steuerlichen Entlastungen ergibt, dass dieser Mindestbedarf objektiv nicht mehr gedeckt ist. • Gesamtwirtschaftliche Bewertung und Zeitbezug: Für die verfassungsgemäße Prüfung kommt es auf die Verhältnisse bis Ende 2003 an, weil das Sonderzahlungsgesetz zu diesem Zeitpunkt erlassen wurde; spätere Änderungen (2004) wirken nicht rückwirkend auf die Gesetzeswerdung. • Konkrete Feststellungen zum Einzelfall: Von 1996 bis 2004 stieg die Besoldung netto trotz Kürzungen durch Wegfall bestimmter Sonderzahlungen deutlich; die Verbraucherpreise stiegen weniger oder ähnlich. Steuerentlastungen und Einmalzahlungen mildern Belastungen. Bei pauschaler Betrachtung verfügte der Kläger über ein Nettoeinkommen, das einen Lebensstandard oberhalb des Existenzminimums ermöglichte und eine Urlaubsreise auch in abgespeckter Form zuließ. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er konkret keine Urlaubsreise antreten konnte oder Kredit aufnehmen musste. Daher liegt keine Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation vor. • Abwägung öffentlicher Haushalte: Angesichts erheblicher Haushaltsdefizite und hoher Personalausgaben war dem Landesgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen; die Maßnahme zielte auf Entlastung der Haushalte und war nicht willkürlich zugunsten anderer Gruppen getroffen. • Zwischenergebnis: Das Sonderzahlungsgesetz NRW ist verfassungsgemäß; der Anspruch auf Urlaubsgeld 2004 fehlt daher. • Verfahrensrechtliches: Keine Notwendigkeit zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da die verfassungsrechtlichen Fragen ohne Aussetzung entscheidbar waren. Die Berufung hatte mit Einverständnis ohne mündliche Verhandlung Erfolgsaussichtenprüfung und wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Land hat gewonnen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2004, weil das Land von der bundesgesetzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Urlaubsgeldgesetz durch ein Landes-Sonderzahlungsgesetz zu ersetzen, und diese Regelung verfassungsgemäß ist. Bei Gesamtbetrachtung von Besoldungsentwicklung, Preissteigerungen und steuerlichen Entlastungen bleibt die Besoldung des Klägers amtsangemessen; eine Verletzung des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.