Urteil
12 K 3477/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1204.12K3477.08.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2008 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beför-derung der Tochter T zum Städtischen Gymnasium in N im Schuljahr 2008/2009 zu überneh¬men. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Die Tochter der Kläger, T, besucht im Schuljahr 2008/2009 die 5. Klasse des Städtischen Gymnasiums in N. 2 Mit Schreiben vom 6. April 2008 beantragten die Kläger die Übernahme von Schülerfahrkosten. Dieses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2008 ab, weil der Schulweg von der Haustür des Wohngebäudes der Kläger weniger als 3,5 km betrage und der Schulweg auch nicht besonders gefährlich sei. 3 Die Kläger haben am 13. Mai 2008 Klage erhoben, die sie wie folgt begründen: Ihre Tochter T sei das einzige Kind aus ihrem Wohnbereich aus ihrem Jahrgang, welches zum Ner Gymnasium gehe und keine Schülerfahrkosten erhalte. Daher müsse die Tochter den Schulweg allein gehen, alle anderen Schüler aus der Umgebung hätten ein Schokoticket und würden mit dem Bus fahren. Es werde bestritten, dass der Schulweg weniger als 3,5 km betrage und zudem sei der Schulweg gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO auch als besonders gefährlich anzusehen, da eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten zu erwarten wäre. Die Tochter gehöre aufgrund ihres Alters (10 Jahre ) und ihres Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis. Der Schulweg führe über ca. 1,5 km unbebautes Gebiet und davon ca. 800 Meter an einem dunklen Waldstück vorbei. Ihre Tochter wäre, wenn sie diesen Weg passieren müsse und von einem Straftäter in den 1 Meter von dem Weg beginnenden Wald gezogen würde, in einer schutzlosen Situation. Ein Eingreifen Dritter wäre ausgeschlossen, da man sie durch den dichten Bewuchs nicht mehr sehen könne und Schreie von vorbeifahrenden Autofahrern nicht mehr zu hören wären. Weiterhin sei dieses Waldstück ca. 100 Meter von der Autobahnauffahrt A xx T1/M entfernt, sodass die Tochter auch in dem Waldstück oder auch sonst unbemerkt und schnell ins Auto gezogen werden könne. Über die nahe Autobahnauffahrt könne dann eine schnelle und unbemerkte Flucht erfolgen. Der Weg läge zudem an einer Straße, auf der mit 70 km/h relativ schnell gefahren werden dürfe und daher Autofahrer nichts davon mitbekommen würden, was auf dem Fuß- bzw. Radweg geschehe. Bei Dunkelheit würde dieser Effekt noch verstärkt. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2008 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter T zum Städtischen Gymnasium in N im Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 In ihrer Klageerwiderung führt sie aus, dass der Fußweg weniger als 3,5 km betrage, eine besondere Gefährdung im Hinblick auf den Straßenverkehr nicht gegeben und ebenso eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten nicht zu erwarten sei. Zwar gehöre die Tochter der Kläger zu dem risikobelasteten Personenkreis, jedoch befinde sie sich deshalb nicht in einer schutzlosen Situation. Die Ver Straße sei eine herabgestufte Bundesstraße, die die Ortsteile M-T1-P bzw. M-T1-C verbinden würde und darüber hinaus Verbindung zu den Großstädten E und L herstelle. Zudem sei sie Zubringer/Abfahrt zu/von der Axx. Entsprechend stark sei der Verkehr während des ganzen Tages. Der kombinierte Rad-und Fußweg verlaufe entlang dieser Straße und sei lediglich mit einem Grünstreifen abgetrennt und somit deutlich einsehbar. Der weithin gradlinige Verlauf und die vorhandene Beleuchtung stellten insoweit eine ständige Öffentlichkeit her, die eine Hilfeleistung von Dritten jederzeit erwarten lasse. Auf ca. halber Strecke befinde sich ein Anwesen. Zudem werde die Ver Straße von Schülerinnen und Schülern (unterschiedlich stark) insbesondere als Radweg regelmäßig benutzt. Neben den Schülen der Sekundarstufe I würden auch Schüler der Sek II diesen Weg benutzen. Aufgrund der geänderten Entfernungsvoraussetzung erhielten nur wenige Schüler dieser Gruppe eine Fahrkostenerstattung und seien auf eine Individualbeförderung angewiesen. Trotzdem werde nicht verkannt, dass verbindliche Absprachen zur Gruppenbildung zwecks gemeinsamen Zurücklegens des Schulwegs aufgrund möglicher unterschiedlicher Anfangs- und Endzeiten keine ausreichenden Erfolgsgarantien versprechen würden. 9 Das an die Ver Straße angrenzende Waldstück (Mer Bruch) sei ca. 170 Meter lang, die restliche Strecke führe entlang landwirtschaftlich bewirtschaftetet Felder- und Brachflächen. 10 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag insoweit ergänzt, als er vorgetragen hat, dass nach einem Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros J vom 5. November 2002 am 5. November 2002 zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr insgesamt 2675 Fahrzeuge (1800 aus M in Richtung Auffahrt, 875 in Richtung M) den Streckenabschnitt zwischen M und der Autobahnauffahrt E/H passieren würden. Zwischen Autobahnauffahrt und –abfahrt Axx seien 2550 Fahrzeugbewegungen und auf dem Abschnitt zwischen Axx in Richtung T1 2375 Fahrzeugbewegungen gezählt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Fahrzeugbewegungen aktuell mindestens gehalten würden, rechnerisch ergäbe dies ein Mittel von 20 Fahrzeugbewegungen je Minute, also alle 3 Sekunden ein Fahrzeug. 11 Den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, in einem Ortstermin den hier maßgeblichen Schulweg durch das Gericht in Augenschein zu nehmen, hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 abgelehnt. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter T von ihrer Wohnung zum Gymnasium in N und zurück im Schuljahr 2008/2009 übernimmt. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Die Kläger sind als kostentragende Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt im Sinne des Schülerfahrkostenrechts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 19 B 118/00 ). 17 Rechtsgrundlage für einen Fahrkostenerstattungsanspruch ist § 97 Abs.1 Schulgesetz SchulG - in Verbindung mit §§ 5, 6 Abs. 2, 12 der Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO –. Nach § 11 SchufkVO sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 der Verordnung in der einfachen Entfernung für den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Der kürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Gebäudes, in dem die Tochter der Kläger wohnt, und dem nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks ( vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO ) beträgt – was die Kläger nicht substantiiert bestritten haben - aber weniger als 3,5 km. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hier eine falsche Messung vorgenommen hat, sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus entstehen gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Ein Schulweg ist aber nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z. B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen worden. 18 Vorliegend führt der hier maßgebliche Schulweg unstreitig nicht überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbaren Randstreifen; die hier maßgebliche Straße muss auch nicht ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden (§ 6 Abs. 2 S.1 SchfkVO). Es sind hier jedoch andere Umstände zu berücksichtigen, die die üblichen schulwegsbedingten Risiken deutlich übersteigen. 19 Das Merkmal "besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung "insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 20 der betreffende Schüler muss (z. B. aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. 21 Diese Voraussetzungen sind kumulativ erfüllt. 22 Die Tochter der Kläger war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums 10 Jahre alt und gehörte aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechtes zu einem risikobelasteten Personenkreis. Sie hätte sich in dem maßgeblichen Zeitraum auf dem vorgeschlagenen Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden. Denn die Tochter der Kläger wäre jedenfalls in dem Bereich, in dem das Waldstück "Mer Bruch" an den Schulweg angrenzt, besonders gefährdet und rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte wäre nicht gewährleistet gewesen. Wie auf der von den Klägern vorgelegten Karte und den beigefügten Fotos sowie den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen und den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Fotos aus dem Internet (www.luftbilder.immowelt.de) zu sehen ist, grenzt das Waldstück direkt – mindestens 170 Meter an den Schulweg an. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 24. November bzw. den beiliegenden Anlagen vorgetragen, dass das an den Fuß-/Radweg angrenzende Waldstück ca. 170 Meter betrage. Hierzu hat er einen Kartenauszug des maßgeblichen Waldstücks vorgelegt, aus dem sich dies ebenfalls ergibt. In diesem Wald- Bereich gibt es auch keine direkte Bebauung, die sich dort befindende (einzige) Bebauung liegt einige Meter vom Weg versetzt im Wald selber. Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger handelt es sich dabei bei dem Gebäude, dass zur Straße hin ausgerichtet ist, lediglich um eine verfallene Scheune, stellt also keine relevante Bebauung mit Anwohnern dar. In diesem Waldstück, welches auch einige hundert Meter tief ist, könnte sich leicht ein Straftäter verbergen und Anwohner, die der Tochter der Kläger im Falle eines Übergriffs zur Hilfe kommen könnten, gibt es in diesem Bereich nicht. Zwar handelt sich bei der Ver Straße um eine stark befahrene Straße und der Weg ist auch – was auf den Fotos erkennbar ist - von der Straße gut einsehbar. Dies reicht jedoch vorliegend nicht aus, um davon auszugehen, dass im Falle eines Überfalls alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten wäre bzw. der Verkehr einen Straftäter von vornherein abschrecken würde. Die hier in Rede stehende Straße kann mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h pro Stunde befahren werden, so dass die Autofahrer so schnell an einem Passanten auf dem Geh– bzw. Fahrweg vorbeifahren, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie einen eventuellen Übergriff überhaupt wahrnehmen. Denn ein Überfall würde nur wenige Augenblicke dauern und Autofahrer, die mit relativ hoher Geschwindigkeit diese Straße passieren, müssen sich in erster Linie auf den Straßenverkehr konzentrieren und ihren Blick auf die Straße und die anderen Verkehrsteilnehmern richten. Gerade die Vielzahl der Fahrzeugbewegungen spricht dafür, dass die Autofahrer in dem hier maßgeblichen Bereich der Ver Straße mit vermehrter Konzentration den Verkehr beachten. Es bliebe daher vorliegend dem reinen Zufall überlassen, dass ein Überfall tatsächlich wahrgenommen und dann auch tatsächliche Hilfeleistung geleistet würde. Aus diesen Gründen würde sich ein Straftäter in der hier gegebenen Situation auch nicht von dem Verkehr abschrecken lassen, da dieser eben sehr schnell vorbeirauscht und für einen Überfall nur wenige Augenblicke benötigt würde. Darüber hinaus folgt das Gericht der Argumentation der Kläger, dass gerade die nahe Autobahnauffahrt eine schnelle und unbemerkte Flucht ermöglichen und daher einen Vorteil für eventuelle Straftäter bieten würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Tochter diesen Weg auch frühmorgens benutzen müsste und daher eine nicht unbeträchtliche Zeit im Dunkeln unterwegs wäre, in der die Sicht – auch mit einer Beleuchtung, wie sie hier gegeben ist - ohnehin eingeschränkt wäre. Auch die bestehende Ampelanlage führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar wird der Verkehrsfluss dadurch zum Ruhen gebracht und die Autofahrer haben daher mehr Zeit, die Umgebung wahrzunehmen. Dies würde sich aber nur gelegentlich, nämlich während der Rotphasen der Ampel auswirken, während in den Grünphasen der Verkehr ungehindert mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit vorbei fließen würde. Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass der hier bestehende Verkehr das Risiko für die Tochter nicht maßgeblich vermindern würde. 23 Der Schulweg wird auch nicht durch eine maßgebliche Zahl anderer Schüler regelmäßig benutzt, so dass die Gefährlichkeit des Schulwegs durch die Benutzung hilfsbereiter Schüler ausgeschlossen würde. Nach den Angaben Die Beklagten werde der Schulweg von Schülerinnen und Schülern (unterschiedlich stark), insbesondere als Radweg regelmäßig benutzt. Neben den Schülern der Sekundarstufe I nutzten auch Schüler der Sek II den Weg. Weiterhin führt er aus, dass nicht verkannt werde, dass verbindliche Absprachen zur Gruppenbildung zwecks gemeinsamen Zurücklegens des Schulwegs allein auch aufgrund möglicher unterschiedlicher Anfangs- und Endzeiten keine ausreichenden Erfolgsgarantien versprechen würden. Daraus ergibt sich weder quantitativ, dass der Schulweg so häufig benutzt wird, dass in der überwiegenden Zeit jemand hilfsbereit zur Verfügung steht noch, dass es sich um Schüler handelt, die auch tatsächlich effektive Hilfe leisten können. 24 Die Tatsachen, die das Gericht vorliegend seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten und insbesondere durch die von den Beteiligten vorgelegten Pläne, Karten und Fotos sowie der von dem Gericht in das Verfahren eingeführten Fotos gut aufbereitet. Von daher ist auch nicht ersichtlich, welche für die Entscheidung maßgeblichen neuen Erkenntnisse sich in einem Ortstermin hätten ergeben können. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits das hier vorliegende Waldstück eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges begründet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der restliche Schulweg, der überwiegend durch unbebaute Gebiete an Feldern und Büschen vorbei führt, als besonders gefährlich einzustufen wäre. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Gründe für die Zulassung einer Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.