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Urteil

13 K 5885/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Freizeitausgleich setzt eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit i.S. von § 78a Abs.1 LBG voraus; bloße Zuweisung von Aufgaben des Dienstpostens reicht nicht. • Allgemeine oder pauschale Anweisungen zur Mehrarbeit genügen nicht; Anordnung/Genehmigung müssen sich auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) begründet nur dann Leistungsansprüche, wenn ansonsten ihr Wesenskern verletzt wäre; eine Geschäftsüberlastung begründet keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. • Der Geschäftsleiter eines Amtsgerichts kann aufgrund von Ermächtigung durch die Behördenleitung berechtigt sein, Rechtspflegeraufgaben zuzuweisen. • Ansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf nachträglichen Ausgleich wegen angeblicher rechtswidriger Überbeanspruchung setzen grobe Unbilligkeit voraus und sind bei vorhandener Gleitzeitregelung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Freizeitausgleich ohne dienstlich angeordnete Mehrarbeit • Ein Anspruch auf Freizeitausgleich setzt eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit i.S. von § 78a Abs.1 LBG voraus; bloße Zuweisung von Aufgaben des Dienstpostens reicht nicht. • Allgemeine oder pauschale Anweisungen zur Mehrarbeit genügen nicht; Anordnung/Genehmigung müssen sich auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) begründet nur dann Leistungsansprüche, wenn ansonsten ihr Wesenskern verletzt wäre; eine Geschäftsüberlastung begründet keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. • Der Geschäftsleiter eines Amtsgerichts kann aufgrund von Ermächtigung durch die Behördenleitung berechtigt sein, Rechtspflegeraufgaben zuzuweisen. • Ansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf nachträglichen Ausgleich wegen angeblicher rechtswidriger Überbeanspruchung setzen grobe Unbilligkeit voraus und sind bei vorhandener Gleitzeitregelung nicht gegeben. Der Kläger, als Justizamtsrat/Beamter beim Amtsgericht N tätiger Rechtspfleger, verlangte Entlastung und Freizeitausgleich, weil er ab Vollendung des 60. Lebensjahres nur noch 39 statt 41 Wochenstunden leisten müsse, ihm aber weiterhin das volle Arbeitspensum zugewiesen werde. Er beanstandete darüber hinaus die Zuweisung von Ausbildungs- und Vertretungsaufgaben und sah darin angeordnete Mehrarbeit. Direktor und Geschäftsleiter des Amtsgerichts lehnten Entlastung und Gewährung von Freizeitausgleich ab; die Präsidentin des Oberlandesgerichts wies seine Widersprüche zurück. Der Kläger klagte auf Gewährung bezahlten Freizeitausgleichs für regelmäßige Überstunden und für zusätzliche Aufgaben sowie auf Feststellung, dass der Geschäftsleiter nicht zuweisungsbefugt sei bzw. Freizeitausgleich zu gewähren habe. Das Land beantragte Klageabweisung und führte aus, es liege keine dienstlich angeordnete Mehrarbeit vor und Gleitzeit ermögliche Zeitausgleich. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist vorrangig § 78a Abs.1 LBG: Mehrarbeit ist nur auszugleichen, wenn sie dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde. • Die Anordnung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete, zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen muss; allgemeine Aufgaben- oder Geschäftszuweisungen stellen keine Mehrarbeitsanordnung dar. • Beim Kläger fehlt es an einer dienstlichen Anordnung oder nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit; ihm wurden lediglich Aufgaben seines Dienstpostens bzw. erweiterte Aufgaben (Ausbildung, Vertretung) zugewiesen, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erledigen sind. • Eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit scheidet aus, weil sie eine vorherige Ermessensentscheidung voraussetzt und nicht geeignet ist, regelmäßig erbrachte Arbeitsleistungen im Nachhinein als Mehrarbeit zu qualifizieren. • Schadensersatzansprüche sind unbegründet, weil Zeitaufwand und Freizeitverlust als solcher keinen ersatzfähigen materiellen Schaden darstellen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) begründet nur bei Verletzung ihres Wesenskerns Leistungsansprüche; eine Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beamten nicht zur Mehrarbeit und rechtfertigt daher keinen Freizeitausgleich. • Ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert grobe Unbilligkeit der Vorenthaltung eines Ausgleichs; hier besteht Gleitzeit als Ausgleichsmöglichkeit und die tatsächliche Mehrbelastung ist gering. • Der Geschäftsleiter war berechtigt, dem Kläger zusätzliche Aufgaben zu übertragen, weil der Direktor ihn hierfür ermächtigt hatte; daher sind Feststellungsanträge zu dessen Unzuständigkeit unbegründet. • Die Klage ist daher insgesamt zurückzuweisen; die ergangenen Bescheide und Anordnungen sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten bezahlten Freizeitausgleich, weil es an einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit im Sinne von § 78a Abs.1 LBG fehlt. Bloße Zuweisung von dienstpostentypischen oder zusätzlich übernommenen Aufgaben (Ausbildung, Sondervertretung) begründet keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder ein aus Treu und Glauben abzuleitender Anspruch ist nicht ersichtlich, zumal Gleitzeitregelungen einen Ausgleich ermöglichen und die behauptete Mehrbelastung quantitativ gering ist. Der Geschäftsleiter durfte die Aufgaben übertragen, da er vom Direktor ermächtigt war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.