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Urteil

22 K 1689/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. • Bei Jägern gilt auch nach der Neuregelung des Waffenrechts: Ohne konkreten Nachweis besteht für die dritte Kurzwaffe kein Bedürfnis (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 1 WaffG n.F.). • Waffenrechtliche Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzes; Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Erlaubnis von Anfang an rechtswidrig war. • Die Übersendung von Verwaltungsakten an die Kanzlei eines nicht bei der Rechtsanwaltskammer registrierten Rechtsbeistands ist eine Ermessenentscheidung nach § 29 Abs. 3 VwVfG NRW und nicht ohne Weiteres verpflichtend zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnis wegen fehlenden Bedürfnisses für dritte Kurzwaffe • Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. • Bei Jägern gilt auch nach der Neuregelung des Waffenrechts: Ohne konkreten Nachweis besteht für die dritte Kurzwaffe kein Bedürfnis (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 1 WaffG n.F.). • Waffenrechtliche Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzes; Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Erlaubnis von Anfang an rechtswidrig war. • Die Übersendung von Verwaltungsakten an die Kanzlei eines nicht bei der Rechtsanwaltskammer registrierten Rechtsbeistands ist eine Ermessenentscheidung nach § 29 Abs. 3 VwVfG NRW und nicht ohne Weiteres verpflichtend zu gewähren. Der Kläger, seit 1973 jagdlicher Waffenbesitzer, besitzt drei Kurzwaffen und wehrt sich gegen die Rücknahme der Erlaubnis für eine Pistole 9 mm. Der Beklagte stellte 2006 fest, dass für die dritte Kurzwaffe kein dokumentiertes Bedürfnis vorliegt, und leitete ein Rücknahmeverfahren nach § 45 WaffG ein. Der Kläger begehrt Akteneinsicht über seine Kanzlei und rügt Vertrauensschutz sowie Gleichbehandlungs- und Grundrechteverletzungen. Bezirksregierung und Beklagter bestätigten die Rücknahmeentscheidung; der Kläger klagte weiter. Er trägt vor, bereits bei der Erteilung 1985 intensiv geprüft und die Erlaubnis rechtmäßig erteilt worden sei; ein Bedürfnis für die dritte Waffe bestünde wegen Jagd- und Wiederladepraxis. Das Gericht befasste sich mit der Ermessensausübung zur Aktenübersendung sowie mit der Frage, ob objektiv ein Bedürfnis für die dritte Kurzwaffe vorlag. • Anwendbare Normen: § 45 Abs. 1 WaffG (Rücknahme), § 46 Abs. 2 WaffG (Überlassung/Abgabe), § 32 Abs. 2 Ziff. 2 WaffG a.F. (Bedürfnisregelung), § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG n.F., § 29 Abs. 3 VwVfG NRW (Akteneinsicht). • Rücknahmegrund: Die Erlaubnis hätte von Anfang an versagt werden müssen, weil der Kläger bereits zwei Kurzwaffen besaß und für die dritte kein Bedürfnis nach den damaligen und heutigen Maßstäben nachgewiesen war; damit war § 45 Abs. 1 WaffG erfüllt. • Keine Beweisaufarbeitung des Erteilungsverfahrens 1985: Entscheidend ist, ob objektiv ein Bedürfnis vorlag und die Erteilung rechtmäßig war; der behauptete Ablauf des Erteilungsverfahrens ändert die rechtliche Bewertung nicht. • Substanzielle Würdigung des Vortrags: Die Angaben des Klägers (unterschiedliche Laborierungen, Wiederladen, Mitnahme nur einer 9‑mm‑Waffe bei der Jagd) genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines gleichzeitigen Bedarfs an zwei großkalibrigen Kurzwaffen; Bequemlichkeitsgründe sind zurückzustellen. • Vertrauensschutz: Waffenrechtliche Erlaubnisse stehen unter Gesetzesvorbehalt; eine Rücknahme bei Verstoß gegen zwingendes Recht ist zulässig und verfassungsgemäß. • Akteneinsicht: Nach § 29 Abs. 3 VwVfG NRW ist die Übersendung von Akten an die Kanzlei des Klägers eine Ermessenentscheidung; der Beklagte durfte die Übersendung an einen bei der Rechtsanwaltskammer vertretenen Anwalt beschränken, ohne sein Ermessen rechtswidrig auszuüben. • Rechtsfolgenanordnung: Die Anordnung zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung/Entgegennahme der Waffe beruht rechtmäßig auf § 46 Abs. 2 WaffG. • Grundrechte und Gleichbehandlung: Kein Verstoß gegen Art. 14 oder Art. 3 GG, da das Waffenrecht die tatsächliche Ausübung von Eigentum unter gesetzlichen Beschränkungen stellt und Bedürfnisfragen einzelfallbezogen zu entscheiden sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis für die streitige Pistole ist rechtmäßig, weil die Erteilung von Anfang an hätte versagt werden müssen; der Kläger hat für die dritte Kurzwaffe kein objektiv nachweisbares Bedürfnis dargelegt. Die Anordnung, die Waffe zu überlassen, unbrauchbar zu machen oder entschädigungslos abzugeben, ist auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt und ebenfalls rechtmäßig. Der Feststellungsantrag zur Akteneinsendung an die Kanzlei ist unbegründet, da die Entscheidung des Beklagten über die Übersendung eine zulässige Ermessensausübung nach § 29 Abs. 3 VwVfG NRW darstellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.