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Urteil

23 K 1213/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0116.23K1213.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1953 geborene Kläger studierte ab Oktober 1975 an der Universität C Rechtswissenschaften und beendete dieses Studium im Juni 1981 mit der Ersten juristischen Staatsprüfung (Gesamtnote "befriedigend"). Sodann trat er im Oktober 1981 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) ein und schloss diesen mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung am 19. April 1984 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" (6,50 Punkte) ab. 3 Nachfolgend war der Kläger, der dort zuvor Anstellungen als studentische bzw. als wissenschaftliche Hilfskraft hatte, bei der Fernuniversität Gesamthochschule I (nachfolgend: Fernuniversität) im Lehrgebiet Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht (Herr C1) zunächst mit einem befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Angestellter (Vergütungsgruppe II a Bundesangestelltentarif – BAT) in der Zeit vom 11. September 1984 bis zum 30. September 1985 vollbeschäftigt. Mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag war der Kläger dort nachfolgend als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter (Vergütungsgruppe III BAT) in der Zeit vom 15. Oktober 1985 bis zum 15. Februar 1986 angestellt. 4 Ende des Jahres 1985 bewarb sich der Kläger beim Innenministerium (IM) NRW für den höheren Dienst der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW. In diesem Zusammenhang nahm er neben vier weiteren Bewerbern an einem Vorstellungstermin im Institut für öffentliche Verwaltung NRW in I1 am 12. März 1986 teil. Die Vorstellungskommission für den höheren Dienst der allgemeinen und inneren Verwaltung NRW empfahl auf der Grundlage dieses ganztägigen Vorstellungstermins seine Einstellung. 5 In Umsetzung dieser Empfehlung wurde der Kläger am 6. Mai 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung (z. A.) ernannt. Bei gleichzeitiger Verkürzung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit durch vollständige Anrechnung der Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität vom 11. September 1984 bis zum 30. September 1985 sowie vom 15. Oktober 1985 bis zum 15. Februar 1986 wurde der Kläger schon am 23. Dezember 1987 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Der zunächst im Geschäftsbereich des IM NRW beim Regierungspräsidenten (RP) in L verwendete Kläger wechselte im Jahr 1991 in das Kultusministerium NW (heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung – MSW NRW) und stieg dort bis zum Amt eines Ministerialrates (Besoldungsgruppe A 16 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) auf. 6 Der Kläger beantragte unter dem 18. Oktober 2007 seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, hilfsweise die Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand gemäß § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement (Personaleinsatzmanagementgesetz – PEMG). Das beklagte Land lehnte den Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ab, versetzte ihn zunächst an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement und sodann mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in den vorgezogenen Ruhestand gemäß § 12 PEMG. Seine Klage gegen die Ablehnung des einstweiligen Ruhestandes ist bei der 13. Kammer des Gerichts anhängig (13 K 6075/07). 7 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) regelte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2008 mit Bescheid vom 5. Dezember 2007. Es setzte gemäß § 85 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 58,34 v.H. fest und berücksichtigte dabei als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten Wehrdienst des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975, sein Studium vom 1. Oktober 1975 bis zum 20. Juni 1981 und seinen Vorbereitungsdienst vom 1. Oktober 1981 bis zum 19. April 1984. Der Kläger erhält Brutto-Versorgungsbezüge von 3.012,66 Euro. Wegen der Einzelheiten und der Berechnung wird auf den Bescheid vom 5. Dezember 2007 verwiesen. 8 Der Kläger erhob hiergegen unter dem 15. Dezember 2007 Widerspruch und machte geltend, dass seine hauptberuflichen Tätigkeiten bei der Fernuniversität als wissenschaftlicher Assistent nach § 10 Nr. 2 BeamtVG anzuerkennen seien. Diese Tätigkeiten seien förderlich gewesen und hätten zugleich zu seiner Ernennung geführt, was sich daraus ergäbe, dass sie zu einer Verkürzung seiner Probezeit und damit auch zu seiner Ernennung am 15. Dezember 1987 geführt hätten. 9 Das LBV wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück und führte zur Begründung aus: Der zeitliche Zusammenhang der Vordienstzeiten bei der Fernuniversität mit der Ernennung zum Beamten auf Probe am 6. Mai 1986 sei durch den zwischen der Beendigung der Tätigkeit bei der Fernuniversität am 15. Februar 1986 und der Einstellung liegenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen. Zugleich sei auch ein funktioneller Zusammenhang nicht erkennbar, da nach der Laufbahnverordnung des Landes NRW für die Einstellung in den höheren Dienst das entsprechende Hochschulstudium, das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung vorausgesetzt werde. Eine berufliche Tätigkeit wie die des Klägers werde nicht gefordert und sei keine Einstellungsvoraussetzung. Seine Angestelltenzeiten bei der Fernuniversität seien weiter nicht als förderlich anzusehen, da sie in den Laufbahnregelungen weder gefordert wurden, noch der Grund für seine Ernennung gewesen seien. Auch aus seinen Personalunterlagen gehe nichts anderes hervor. Aus der Anrechnung der Tätigkeit bei der Fernuniversität auf seine Probezeit könne er nichts ableiten, da dies lediglich voraussetze, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entspreche. 10 Der Kläger hat am 13. Februar 2008 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung der Vordienstzeiten bei der Fernuniversität als wissenschaftlicher Angestellter weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Unterbrechungszeiten zwischen dem Ende des ersten Arbeitsvertrages als wissenschaftlicher Angestellter am 30. September 1985 und dem Beginn des zweiten Beschäftigungsverhältnisses am 15. Oktober 1985 sowie die Zeit vom Ende des zweiten Beschäftigungsverhältnisses am 15. Februar 1986 bis zur Ernennung als Beamter auf Probe am 6. Mai 1986 habe er nicht zu vertreten, weil die Befristungen der Arbeitsverträge allein auf Betreiben der Fernuniversität in die Arbeitsverträge aufgenommen worden seien. Er habe dies nicht beeinflussen können. Die Fernuniversität habe sich an den Semesterzeiten orientiert und deshalb das zweite Beschäftigungsverhältnis erst zum Semesterbeginn am 15. Oktober 1985 beginnen sowie am Semesterende am 15. Februar 1986 enden lassen. Dies liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Weiter sei auch der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit bei der Fernuniversität mit der späteren Ernennung gegeben. Zunächst reiche es insofern aus, wenn sich die in der Vordienstzeit gewonnenen Erfahrungen als in gesteigertem Umfange nützlich für die weitere Verwendung des Beamten erwiesen. Zudem sei er nach seinem Eindruck bei für das Auswahlverfahren denkbar schlechtester Note im zweiten Staatsexamen ("befriedigend") ausgewählt worden, weil für die Vorstellungskommission seine Tätigkeit bei der Fernuniversität als besondere berufliche Vorerfahrung von Bedeutung gewesen sei. Im Rahmen des damaligen Assessment-Centers habe ein sehr ausführliches Einzelgespräch der Vorstellungskommission mit ihm stattgefunden, welches nach seinem Eindruck deutlich länger als bei den übrigen Kandidaten gedauert habe. Dabei sei es der Vorstellungskommission inhaltlich im Schwerpunkt um seine Tätigkeit bei der Fernuniversität gegangen. Er habe seine dortigen Aufgaben und Verantwortungsbereiche im Einzelnen darstellen müssen und habe den Eindruck gehabt, dass insbesondere der Umstand, dass er dort für die Betreuung, Koordination und Kontrolle der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte zuständig gewesen war, auf sehr hohes Interesse gestoßen sei. Dass diese Vorerfahrung bei seiner Einstellung erheblich gewesen sei, ergäbe sich weiterhin aus dem Umstand, dass andere in diesem Auswahltermin geladene Bewerber teilweise bessere Noten im zweiten Staatsexamen aufgewiesen und nach seiner Einschätzung im Vorstellungstermin im Übrigen ebenfalls besser abgeschnitten hätten. Auch aus seiner späteren Laufbahn, insbesondere seinem Wechsel von der Bezirksregierung in ein Landesministerium, ergäbe sich die Förderlichkeit der Zeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität, da er sich auch dort als am Besten geeigneter Kandidat für die Übernahme in den Dienst des Ministeriums habe qualifizieren können. Insgesamt seien die zu dem Vorstellungstermin am 12. März 1986 vorgetragenen Umstände so gewichtig, dass diesen der Schluss entnommen werden könne, dass die Vorstellungskommission ihre Empfehlung seiner Person auf die Zeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität gestützt haben müsse. Unabhängig davon habe die Zeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität auch insofern im Sinne von § 10 BeamtVG zu seiner Ernennung geführt, als diese Zeit die Verkürzung seiner beamtenrechtlichen Probezeit bewirkt habe. Somit sei jedenfalls die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 23. Dezember 1987 zu diesem konkreten Zeitpunkt kausal durch die Zeit bei der Fernuniversität verursacht worden. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter Änderung des Bescheids über Versorgungsbezüge vom 5. Dezember 2007 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2008 zu verpflichten, über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. September 1984 bis 30. September 1985 und vom 15. Oktober 1985 bis 15. Februar 1986 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität I nach § 10 BeamtVG zu berücksichtigen sind. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft das LBV seine in den angegriffenen Bescheiden dargestellten Erwägungen. Insbesondere führt es ergänzend im Wesentlichen aus: In einem Fall wie dem Vorliegenden, bei dem ein Hochschulstudium, die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen einer Laufbahnprüfung erforderlich seien, sei davon auszugehen, dass auch eine nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung und der Ableistung des Vorbereitungsdienstes befindliche Tätigkeit nicht zur Ernennung geführt habe, wenn sich – wie hier – den Personalakten kein Hinweis darauf entnehmen lasse, dass diese vorangegangene Tätigkeit bei der Einstellungsentscheidung eine Rolle gespielt habe. Auf die Verkürzung der Probezeit könne er sich nicht berufen, denn diese habe keine Präferenz der Einstellungsbehörde für den Kläger offenbart, sondern nur gezeigt, dass der Zweck seiner Probezeit früher erreicht worden sei. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem außerhalb des Vorbereitungsdienstes durchlaufenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden seien, träten gegenüber der erforderlichen Ausbildung (Studium, Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung) zurück und hätten für die Ernennung keine im Sinne von § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. 16 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Versorgungsakte des LBV, Personalakten des MSW und des IM NRW) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität vom 11. September 1984 bis zum 30. September 1985 sowie vom 15. Oktober 1985 bis zum 15. Februar 1986 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist § 10 BeamtVG einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. 21 Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Tätigkeit (Nr. 1) bzw. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2), in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahrs vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. 22 Die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Fernuniversität als wissenschaftlicher Angestellter haben unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht im Sinne des § 10 BeamtVG zu seiner Ernennung geführt. 23 Eine Tätigkeit hat nur dann im Sinne des § 10 BeamtVG zur Ernennung des Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat. Dies setzt einen Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht voraus. Der funktionelle Zusammenhang besteht, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund – aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund – für die Ernennung waren. Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein. 24 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 – 4 S 444/06 –, Juris, Rn. 19 m. w. N.; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 10, Erl. 8. 25 Der Einzelrichter konnte nicht feststellen, dass die Vortätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität für seine Ernennung mitursächlich waren. 26 Es reicht insofern nicht aus, dass die Zeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität zu einer Verkürzung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit führte und somit seine Ernennung zum Regierungsrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit am 23. Dezember 1987 ohne die Vordienstzeiten nicht möglich gewesen wäre. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vordienstzeiten für die Lebenszeiternennung zu diesem konkreten Zeitpunkt ursächlich waren. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass mit der Ernennung, zu der die Vortätigkeit gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG geführt haben muss, die Übernahme in dasjenige Beamtenverhältnis gemeint ist, aus dem der Beamte nunmehr in den Ruhestand tritt bzw. getreten ist, und welcher die für die weitere Beamtenlaufbahn des Betroffenen maßgebliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt. 27 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 24 ff. m. w. N.; ebenso Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2008, § 10 BeamtVG, Rn. 20; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2001 – 8 E 383/93 (V) -, Juris, und GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), Stand 2008, § 10 BeamtVG, Rn. 59. 28 Hierfür sprechen, wie der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Januar 2008 dargelegt hat, der Wortlaut des § 10 BeamtVG sowie gesetzessystematische Erwägungen. Letztlich wäre es auch mit dem Sinn und Zweck des § 10 BeamtVG nicht vereinbar, wenn mit der Argumentation des Klägers im Ergebnis jede Herbeiführung einer früheren Lebenszeiternennung durch Probezeitanrechnung einer Vortätigkeit für einen funktionellen Zusammenhang im Sinne von § 10 BeamtVG ausreichen würde. Auf diese Weise würde der deutlich großzügigere Maßstab des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande NRW (Laufbahnverordnung – LVO), der im Wesentlichen nur voraussetzt, dass die Vordienstzeit "nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat", den deutlich engeren Maßstab des funktionellen Zusammenhangs in § 10 BeamtVG ersetzen. Dies wäre schon deshalb nicht stimmig, weil diesen Vorschriften unterschiedliche Zwecke zugrunde liegen: Die Verkürzung der Probezeit dient in dienstrechtlicher Hinsicht der angemessenen Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei der Entscheidung, wann sich ein Probebeamter hinreichend bewährt hat, um auf Lebenszeit ernannt zu werden. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 10 BeamtVG hingegen hat Ausnahmecharakter und dient in versorgungsrechtlicher Hinsicht dazu, unbillige Benachteiligungen von Beamten, die über berufliche Vortätigkeiten mit einem besonders qualifizierten Verhältnis zum nachfolgenden Beamtenverhältnis verfügen, gegenüber sog. "Nur-Beamten" auszugleichen, 29 vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 21; ebenso Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand April 2008, § 10 BeamtVG, Rn. 1; auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hebt in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 – 12 A 2204/85 – im Fall einer Richterin, die zu § 10 BeamtVG mit der Verkürzung ihrer Probezeit argumentierte, hervor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der anwendbaren Vorschriften schon nach dem Wortlaut verschieden seien. 30 Aus diesem Grund reicht es nicht aus, dass die Vordienstzeiten als wissenschaftlicher Angestellter für die Lebenszeiternennung am 23. Dezember 1987 ursächlich waren, sondern es ist auf die Ernennung zum Beamten auf Probe am 6. Mai 1986 abzustellen. 31 Die Feststellung eines funktionellen Zusammenhangs der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter mit seiner Ernennung zum Regierungsrat z. A. am 6. Mai 1986 ist zugleich nicht schlechthin ausgeschlossen, weil der Kläger zuvor den Juristischen Vorbereitungsdienst des Landes NRW (Referendardienst) durchlaufen hatte. Es ist zwar zutreffend und entspricht allgemeiner Meinung, dass im Fall einer Berufung in ein Beamtenverhältnis nach einem Vorbereitungsdienst im Regelfall davon auszugehen ist, dass die im Vorbereitungsdienst erlangten Qualifikationen für die Einstellung maßgeblich sind und demgegenüber Fähigkeiten und Erfahrungen aus einer vor dem Vorbereitungsdienst gelegenen Tätigkeit in ihrer Bedeutung zurücktreten. Dass dies auch bei einer nach einem Juristischen Vorbereitungsdienst erfolgten Tätigkeit auf dem Niveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes ebenso sein soll, ist mit § 10 BeamtVG nicht vereinbar. 32 So aber: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 1 K 118/08 –, Juris. 33 Kann das Gericht nämlich feststellen, dass eine solche Tätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis mitursächlich war, so ist eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich und regelmäßig auch geboten ("sollen"). 34 Ob der erforderliche funktionelle Zusammenhang – also die Mitursächlichkeit der Vordienstzeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis – besteht, ist anhand der Akten, unter Umständen auch durch Vernehmung der mit der Einstellung befassten Personen zu klären. Es kommt auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Es muss insofern mehr vorliegen als eine bloße Förderlichkeit der Vordienstzeiten. Dass der Dienstherr von den dort erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht. 35 Vgl. Schachel, a. a. O., Rn. 19 m. w. N. 36 Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Vordienstzeiten des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität für seine Einstellung als Regierungsrat z. A. am 6. Mai 1986 mitursächlich war. Dabei stellt der Einzelrichter auf die Empfehlung des Klägers durch die "Vorstellungskommission für den höheren Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW" ab, die über die Einstellung des Klägers aufgrund des Auswahltermins im Institut für Öffentliche Verwaltung NRW in I1 am 12. März 1986 sachlich entschieden hat. Diese hochrangig besetzte Auswahlkommission (als stellvertretender Vorsitzender ein Leitender Ministerialrat, zudem zwei Regierungsvizepräsidenten sowie zwei Ministerialräte) hat letztlich über die Auswahl des Klägers entschieden, wobei er sich im Auswahltermin gegenüber vier weiteren Bewerbern durchsetzte. Nach der Empfehlung der Auswahlkommission (vgl. die Personalakte des IM NRW, Beiakte 2, Bl. 7 ff.) waren dann nur noch rechtliche Formalien zu erfüllen, bevor die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgen konnte (polizeiliches Führungszeugnis, amtsärztliche Untersuchung, verschiedene Erklärungen des Klägers, Zustimmung des Hauptpersonalrats). 37 Unter Auswertung der dem Gericht vorliegenden Akten (Versorgungsakte des LBV, Personalakten des MSW sowie des IM NRW – letztere als Beiakte 2 und 5 zu 13 K 6075/07) steht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Vordienstzeiten mitursächlich waren. Nach Aktenlage ist zwar nicht auszuschließen, dass die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität für die Auswahlentscheidung mitursächlich war. Sein nachvollziehbares Vorbringen führt zu einem schlüssigen Sachverhalt, für den nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Für die Überzeugung des Gerichts reicht das jedoch nicht aus. Denn es ist auch möglich, dass z. B. der Umstand, dass der Kläger sich damals in einem nach seinen Angaben kurz vor dem Abschluss stehenden Promotionsverfahren befand, oder schlicht der im Einzelgespräch gewonnene günstige Eindruck von der Person des Klägers zu seiner Empfehlung geführt hat. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der für die Voraussetzungen seines Anspruchs die Beweislast trägt. 38 Aus den Personalakten des Klägers ergibt sich im Einzelnen: 39 Die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Fernuniversität – zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft, später als wissenschaftlicher Angestellter – lassen sich dem vom Kläger ausgefüllten Personalbogen entnehmen und sind auch in dem von ihm wohl mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten handschriftlichen Lebenslauf enthalten. Ein tabellarischer, wohl vom Kläger mit einem Computer erstellter, Lebenslauf weist diese ebenfalls aus. Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Unterlagen zu der Tätigkeit bei der Fernuniversität mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereicht hätte, die der Vorstellungskommission am 12. März 1986 vorgelegen hätten. Er selbst hat die Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter – soweit ersichtlich – in seiner Bewerbung nicht besonders hervorgehoben. Im Anschreiben des Klägers an das IM NRW vom 8. Dezember 1985, mit dem dieser wohl seine Bewerbungsunterlagen vervollständigte, führt er lediglich seine Einzelergebnisse aus dem Assessorexamen auf, ohne seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter zu erwähnen. Auch in den Unterlagen, die in der Personalakte des IM NRW der Empfehlung der Vorstellungskommission vom 12. März 1986 nachgeheftet sind (Beiakte 2, Bl. 8 f.) und bei denen es sich anscheinend um eine Art Handreichung für die Mitglieder der Kommission handelt, findet sich keine Erwähnung seiner Tätigkeit an der Fernuniversität, sondern es sind die Bereiche Abitur mit den Fachnoten, Studium mit den Staatsexamina und deren Gesamtnoten sowie die Einzelergebnisse der "Großen jur. Staatsprüfung" wiedergegeben. Unter der Überschrift "Besonderes:", wo die Tätigkeit an der Fernuniversität passend hätte aufgeführt werden können, sind lediglich Hinweise auf sein nach dem Wehrdienst nicht fortgesetztes Informatikstudium sowie auf ein zu erwartendes Ende seines Promotionsverfahrens voraussichtlich im Frühjahr 1986 vorhanden; die Tätigkeiten an der Fernuniversität sind hingegen in keiner Weise erwähnt. Abgesehen von dem diesen Unterlagen wiederum nachgehefteten, wohl aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers stammenden Kurzlebenslauf (Beiakte 2, Bl. 10), in dem die Beschäftigungen bei der Fernuniversität als studentische und wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Angestellter aufgeführt sind, ist nicht ersichtlich, dass die Zeit bei der Fernuniversität in den der Vorstellungskommission damals (wohl) vorliegenden Unterlagen überhaupt dokumentiert war. Der Entscheidungsvermerk der Vorstellungskommission vom 12. März 1986 (Beiakte 2, Bl. 7) stellt die unmittelbarste Dokumentation des Entscheidungsvorgangs der Vorstellungskommission dar, in dem sich Hinweise auf Beweggründe der Kommission finden lassen könnten. Dieser hält jedoch zunächst lediglich fest, der Kläger habe sich dort vorgestellt, einen Vortrag zu einem bestimmten Thema gehalten und mit vier weiteren Bewerbern über ein bestimmtes Thema diskutiert. Sodann schließt der Vermerk mit dem Beschluss der Vorstellungskommission "in der Abschlussbesprechung unter Würdigung des Gesamtergebnisses der Vorstellung und des persönlichen Eindrucks des Bewerbers", den Kläger zu empfehlen. Dies ist unergiebig. 40 Nachfolgend (Beiakte 2, Bl. 11 f.) teilte der IM NRW dem Kläger unter dem 19. März 1986 mit, dass er sich freue, mitteilen zu können, dass "nach dem Ergebnis des Vorstellungstermins am 12.03.1986" seine Übernahme (...) vorgesehen sei. Es sei unmittelbar beabsichtigt, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Regierungsrat z. A. einzustellen. Die Tätigkeit bei der Fernuniversität findet keine Erwähnung, auch nicht im Zusammenhang mit den vielfältigen Bescheinigungen und Erklärungen, die der Kläger noch einreichen, beantragen und abgeben musste. In der unmittelbar nachgehefteten Beteiligung des Hauptpersonalrats beim IM NRW vom selben Tage (Beiakte 2, Bl. 13) wird der Werdegang des Klägers in Kurzform dargestellt. Dies umfasst Geburtsdatum, Datum des Abiturs, Studienfachrichtung und –ort, Datum des Referendarexamens, Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Hamm sowie das Datum der Zweiten jur. Staatsprüfung. Dies weist, wie die den Kläger betreffende Übersicht für die Vorstellungskommission, darauf hin, dass die Tätigkeiten bei der Fernuniversität nicht zu den wesentlichen Eigenschaften dieses Einstellungsbewerbers gezählt wurden. Der Einstellungsvermerk vom 30. April 1986 (Beiakte 2, Bl. 22) verdeutlich erneut, dass die materielle Entscheidung über die Einstellung des Klägers durch die Vorstellungskommission am 12. März 1986 getroffen wurde, indem in diesem Vermerk neben der referierten Empfehlung der Auswahlkommission lediglich vermerkt ist, dass der Hauptpersonalrat zugestimmt hatte und keine Bedenken in gesundheitlicher Hinsicht bestanden. Es verwundert angesichts des Vorstehenden nicht, dass sich auch in der Folgezeit keine Hinweise in den Personalakten des Klägers darauf finden, dass die Beschäftigung an der Fernuniversität für seine Ernennung als Beamter auf Probe am 6. Mai 1986 eine Rolle gespielt hätte: In der Einberufung des Klägers in den Landesdienst mit Schreiben des IM NRW vom 29. April 1986 (Beiakte 2, Bl. 22 f.), dem Vermerk des IM NRW vom 27. März 1987 zu seiner vorgesehenen Teilnahme am "oberen Durchlauf" (Bl. 29), dem im selben Zusammenhang ergangenen Schreiben des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an das IM NRW vom 21. Juli 1987 (Bl. 31) sowie in der Beteiligung des Hauptpersonalrats beim IM NRW vom 27. Juli 1987 (Bl. 32) werden seine Tätigkeiten an der Fernuniversität nicht genannt. In dem Beurteilungsbeitrag betreffend seine Zeit im Teil-Dezernat 47.5 beim RP L vom 18. Dezember 1986, wo der Kläger nach seiner Einstellung zunächst verwendet wurde, findet sich zwar die Aussage, "fundierte Rechtskenntnisse und eine gewisse Berufserfahrung " (Hervorhebung durch den Einzelrichter) hätten es ihm ermöglicht, bereits nach kurzer Einarbeitung die übertragenen Aufgaben weitgehend selbständig wahrzunehmen. Dies verdeutlich jedoch nur, dass seine Berufserfahrung, womit nur die Zeit bei der Fernuniversität gemeint sein kann, für den Kläger nützlich war und der Dienstherr davon profitiert hat. Dies reicht jedoch nicht aus. Ausdrückliche Erwähnung in den Personalakten findet die Tätigkeit an der Fernuniversität in der Anfangsphase der Laufbahn des Klägers lediglich im Zusammenhang mit der Verkürzung seiner Probezeit, so im Schreiben des Regierungspräsidenten L an den IM NRW vom 3. März 1987 (Beiakte 2, Bl. 26), wo ausgeführt wird, dass die Probezeit um 15 Monate und 21 Tage abgekürzt werden könne, weil der Kläger vom 11. September 1984 bis zum 30. September 1985 und vom 15. Oktober 1985 bis zum 15. Februar 1986 als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit Vergütungsgruppe II a BAT tätig war; diese Tätigkeit habe nach Art und Bedeutung einem Amt seiner jetzigen Laufbahn entsprochen; bei entsprechender dienstlicher Bewährung ende die Probezeit am (...). Diesem Schreiben war die Tätigkeitsbeschreibung des C1 vom 6. Februar 1987 beigefügt, wobei dieses Datum verdeutlicht, dass die Tätigkeitsbeschreibung der Vorstellungskommission am 12. März 1986 nicht vorgelegen haben kann, sondern eventuell im Hinblick auf eine anstehende Entscheidung über eine Verkürzung der Probezeit des Klägers angefertigt wurde. Das hingegen vom 18. Februar 1986 datierende Zeugnis des C1 über den Kläger findet sich in der Personalakte nicht und wurde erst im Klageverfahren zu den Gerichtsakten gereicht. Die an dieser Stelle in den Personalakten ersichtliche Relevanz der Tätigkeit des Klägers bei der Fernuniversität führt in Bezug auf sein Begehren nicht weiter, weil es nur im Zusammenhang mit der Probezeitverkürzung auftaucht und Hinweise auf die Motivation der Mitglieder der Vorstellungskommission am 12. März 1986 nicht vermittelt. Der Hinweis des Klägers, der Ministerialrat im IM NRW, der über die Probezeitverkürzung entschieden habe, sei auch an der Auswahlentscheidung am 12. März 1986 beteiligt gewesen, mag zutreffen, führt jedoch wegen der verschiedenen Zielrichtungen der Entscheidungen über die Probezeitverkürzung einerseits und die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bzw. die eigentliche Auswahlentscheidung andererseits – wie oben bereits dargestellt – nicht zum vom Kläger gewünschten Schluss. 41 Auch der Inhalt der Personalakten im Zusammenhang mit der Lebenszeiternennung des Klägers enthält keine Hinweise darauf, dass die Zeit bei der Fernuniversität für die Einstellung am 6. Mai 1986 mitursächlich war. Im Übersendungsschreiben des RP L an das IM NRW vom 23. November 1987 zum Personalvorschlag für die Anstellung des Klägers (Beiakte 2, Bl. 41 f.) wird lediglich der Ablauf der Probezeit unter Berücksichtigung der Zeit als wissenschaftlicher Angestellter am 14. Dezember 1987 – was deren vollständige Anrechnung voraussetzt – erwähnt. Davon unabhängig wird seine Bewährung in der Probezeit festgestellt und auf die aktuelle dienstliche Beurteilung hingewiesen. Die Anstellungsbeurteilung des Klägers vom 13. November 1987 fällt bei einem Gesamturteil von "über dem Durchschnitt" in allen Teilbereichen positiv aus, wobei sich in der Wortwahl der Teilbewertungen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dies auf die Tätigkeit an der Fernuniversität zurückgeführt wird. Sämtliche positiven Einschätzungen können auch – wie bei vielen anderen erfolgreichen Beamten auf Probe – allein aus der überdurchschnittlichen Eignung und Befähigung folgen. In dem Personalvorschlag zur Lebenszeiternennung des Klägers (Beiakte 2, Bl. 43 Rückseite) sind die Beschäftigungen des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter unter Ziffer 4 ("Bisherige dienstliche Laufbahn (insbesondere Zeitpunkt und Art der Anstellung sowie der letzten Beförderung) oder beruflicher Werdegang; Zeiten des Arbeits-, Wehr- und Kriegsdienstes sowie einer Kriegsgefangenschaft") aufgeführt. Dies hat jedoch rein beschreibenden und informativen Charakter und lässt nicht auf eine Mitursächlichkeit für die Einstellung des Klägers am 6. Mai 1986 schließen. Das ergibt sich schon daraus, dass dort auch die vom Kläger geleisteten zwei Jahre Wehrdienst aufgeführt sind. Auch in der Folgezeit, z. B. im Beschäftigungszeugnis des MAGS über die Zeit seiner Abordnung nach dort vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988, finden sich keine Umstände in den Personalakten, aus denen sich darauf schließen ließe, dass die streitige Vordienstzeit für seine Einstellung mitursächlich war. Der Kläger hat sich in der Probezeit bewährt, in der Folgezeit dienstlich äußerst positiv entwickelt, ist deshalb ausgesprochen gut beurteilt worden und dementsprechend in seinen Ämtern aufgestiegen. Dies resultiert jedoch aus der Qualität des vom Kläger geleisteten Dienstes in seinen jeweiligen Verwendungen und hat für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung. Das dargestellte Bild setzt sich in der dienstlichen Laufbahn des Klägers fort (vgl. dienstliche Beurteilung vom 17. August 1989: "erheblich über dem Durchschnitt"; Besetzungsvermerk für die Stelle eines Hilfsreferenten im Kultusministerium vom 26. November 1990; Abordnung und Versetzung des Klägers an das Kultusministerium NRW, letztere vom 4. April 1991; dienstliche Beurteilung vom 14. Januar 1992: "erheblich über dem Durchschnitt"; dienstliche Beurteilung vom 16. Januar 1995: "erheblich über dem Durchschnitt", usw.), ohne dass für das Begehren des Klägers förderliche Umstände ersichtlich sind. Eine letzte – aber das Begehren des Klägers nicht stützende – Erwähnung findet seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter im Dankschreiben des MSW NRW an den Kläger aus dem Dezember 2007 anlässlich seiner Zurruhesetzung, in dem sein Werdegang detailliert dargestellt und die Leistung des Klägers gewürdigt wird (Personalakte des MSW, Beiakte 2 zu 13 K 6075/07, Bl. 255 ff.). Dort ist dargestellt, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die zweite Staatsprüfung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fernuniversität I angestellt war, und am 6. Mai 1986 zum Regierungsrat z. A. ernannt wurde. Ein funktioneller Zusammenhang der Tätigkeit mit der Ernennung wird auch dort jedoch nicht einmal angedeutet. 42 An der Einschätzung der Aktenlage und des Vorbringens des Klägers ändert es nichts, wenn man sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als Parteivernehmung gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) würdigt. Denn auch Vorbringen, das im Wege der Parteivernehmung gemacht wird, unterliegt nach § 453 ZPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Zu den entscheidenden Fragen kann der Kläger aber keine eigenen Wahrnehmungen sondern lediglich Einschätzungen, Mutmaßungen und sein "Gefühl" wiedergeben. Zum Beispiel ist weder nachvollziehbar, ob die anderen vier Kandidaten im Auswahltermin wirklich bessere Examensnoten aufwiesen, noch steht aufgrund der Aussage des Klägers fest, dass seine Einstellungskonkurrenten in Vortrag, Diskussionsleitung und –teilnahme bessere Leistungen aufwiesen als er. 43 Weitere Ermittlungen sind nicht angezeigt. Der Einzelrichter hat im Einvernehmen mit den Beteiligten davon abgesehen, in weitere Ermittlungen mit dem Ziel der Zeugenvernehmung einzutreten. Auch wenn sich unter Auswertung der Akten und mit Hilfe der Erinnerung des Klägers die Identitäten der Mitglieder der Vorstellungskommission überwiegend feststellen ließen, so herrscht Übereinstimmung zwischen dem Gericht und den Beteiligten, dass fast alles dafür spricht, dass diese Zeugen – wenn man sie denn erreichte – nach über 22 Jahren keine konkrete Erinnerung mehr an die Personalauswahl am 12. März 1986 und deren Beweggründe mehr haben. 44 Eine Herabsetzung der Anforderungen an die Sicherheit der gerichtlichen Tatsachenfeststellung bzw. gar eine Beweislastumkehr aufgrund der bestehenden schwierigen Beweissituation für den Kläger sowie der Nichtbefolgung des Gebotes in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden soll, ist nicht möglich. Die Situation des Klägers und seine Möglichkeiten der Beweisführung unterscheiden sich nicht von vielen anderen beamtenrechtlichen (und sonstigen verwaltungsrechtlichen) Konstellationen, in denen der Kläger die Beweislast für Umstände trägt, für die er außer seiner eigenen Aussage keine Beweismittel zur Verfügung hat und deren Feststellung regelmäßig ausscheidet, wenn sie sich nicht aus den Akten der beklagten Behörde ergeben. 45 Eine Berücksichtigung der Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität nach anderen Vorschriften des BeamtVG, insbesondere §§ 11, 12, kommt nicht in Betracht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.