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Urteil

2 K 959/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0903.2K959.17.00
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Leitsätze
1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, richtet sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, aus dem er in den Ruhestand tritt.(Rn.34) 2. Beantragt ein Beamter in der Erwartung eines ihm durch eine Versorgungsauskunft mitgeteilten Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Versorgungsauskunft fehlerhaft war und der nach der Ruhestandsversetzung festgesetzte Ruhegehaltssatz niedriger ausfällt.(Rn.56) 3. § 3 Abs. 2 BeamtVG und § 49 Abs. 2 BeamtVG schließen einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht aus.(Rn.69)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, richtet sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, aus dem er in den Ruhestand tritt.(Rn.34) 2. Beantragt ein Beamter in der Erwartung eines ihm durch eine Versorgungsauskunft mitgeteilten Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Versorgungsauskunft fehlerhaft war und der nach der Ruhestandsversetzung festgesetzte Ruhegehaltssatz niedriger ausfällt.(Rn.56) 3. § 3 Abs. 2 BeamtVG und § 49 Abs. 2 BeamtVG schließen einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht aus.(Rn.69) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage hat (nur) hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg (II.); hinsichtlich des Hauptantrags ist sie dagegen unbegründet (I.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 25.02.1976 bis 31.10.1981, in dem er als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017, der diesen Zeitraum nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebend für den in Rede stehenden Anspruch auf Versorgungsbezüge ist § 4 Abs. 3 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus. Nach unbestrittener Auskunft der Beklagten vom 21.06.2017 (Bl. 56 der Gerichtsakte) stünde dem Kläger bei zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit monatlich ein um 563,14 € höheres Ruhegehalt zu. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten richtet sich nach § 10 BeamtVG in der bis 10.01.2017 gültigen Fassung vom 24.02.2010 (BGBl I, S. 150). Vgl. dazu, dass im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist: BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 -2 B 90.13- und Urteil vom 26.11.2013 -2 C 17.12-, jeweils juris Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten setzt demnach voraus, dass die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Ernennung geführt hat bzw. für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal gewesen ist. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss daher ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt in diesem Sinne einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 -2 B 103.11-, juris, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2007 -1 A 24/07- (Az. des VG: 3 K 281/06); Urteil der Kammer vom 21.06.2016 -2 K 657/15-, juris Stand ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen, kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2007 -2 C 18.06- und vom 25.10.1972 -VI C 4.70- sowie Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38.79-; VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2008 -4 S 444/06-; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 -23 K 1213/08-; jeweils juris Dieser Rechtsgrundsatz ist hier einschlägig, denn der Kläger stand nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen. So trat er, nachdem er die Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, am 01.11.1981 zunächst in ein Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der damaligen Deutschen Bundespost ein, wurde mit Ablauf des 31.03.1986 auf eigenen Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen und trat, nachdem er im Zeitraum vom 01.04.1986 bis 31.03.1987 den Vorbereitungsdienst für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert und die entsprechende Laufbahnprüfung bestanden hatte, am 01.04.1987 in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei der damaligen Deutschen Bundespost ein, aus dem er schließlich mit Ablauf des 30.12.2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Maßgebend für die Anerkennung von Vordienstzeiten ist damit das zuletzt eingegangene Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, sofern diese im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit jenes Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei, so etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 11.01.2006 -1 K 791/05-, juris; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand des Gesamtwerks: 08/2019, § 10 Rn. 75; Schütz/Maiwald, BeamtVG, Bd. 4 (Teil D), Stand des Gesamtwerks: 07/2019, § 10 Rn. 10 wird eine solche Auslegung des § 10 Abs. 1 BeamtVG weder dem Wortlaut noch der Systematik bzw. dem Sinn und Zweck der Vorschrift uneingeschränkt gerecht. Für ein Verständnis des § 10 Abs. 1 BeamtVG dahingehend, dass bei mehreren nacheinander begründeten, rechtlich und sachlich voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen der Versorgungsanspruch nur aus dem Beamtenverhältnis erworben wird, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt und folglich jenes (letzte) Beamtenverhältnis auch für die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten maßgebend ist, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Dort ist nämlich von einem insoweit anerkennungsfähigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die Rede, welches vor der Berufung in "das Beamtenverhältnis" und nicht "des jeweiligen Beamtenverhältnisses" bestanden hat. Hinsichtlich der Gesetzessystematik kommt hinzu, dass es sich um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter handelt, die aus diesem Grund eng auszulegen ist, denn ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit, wobei entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ein Anspruch auf Versorgung besteht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen die §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Diese Ausnahme rechtfertigt sich durch den Sinn und Zweck der Regelung, dem Beamten durch die Anrechnung annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber so genannten "Nur-Beamten" ausgeglichen werden. Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Für den Versorgungsdienstherrn besteht nämlich kein Grund, die lediglich für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2008 -4 S 444/06-, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 -2 C 38.03- und vom 25.10.1972 -VI C 4.70-, jeweils juris; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2007 -1 A 24/07-, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 21.06.2016 -2 K 657/15-, juris Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass bei ihm keine rechtlich und sachlich voneinander unabhängigen Beamtenverhältnisse vorgelegen hätten, da er lediglich einen Laufbahnwechsel vollzogen habe und dabei immer im Beamtenverhältnis geblieben sei, und sich in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der damaligen Oberpostdirektion ... (OPD) vom 26.03.1986 (Bl. 93 der Personalakte) beruft, mit dem ihm seinerzeit mitgeteilt wurde, dass er zum 01.04.1986 als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werde und sein mit Wirkung vom 01.11.1981 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe als Technischer Fernmeldeassistent zur Anstellung daher mit Ablauf des 31.03.1986 ende, und welches mit „Umwandlung Ihres Beamtenverhältnisses“ überschrieben war, ist ihm nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass von einer rechtlichen oder sachlichen Kontinuität des Beamtenverhältnisses bereits nicht gesprochen werden kann, wenn der Beamte bei seiner Wieder- oder Weiterverwendung nicht laufbahngleich verwendet wird, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.1972 -VI C 4.70-, juris hat der im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte Vorbereitungsdienst hier den Zusammenhang zwischen den Beamtenverhältnissen unterbrochen, denn der Vorbereitungsdienst soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. §§ 4 Abs. 4, 22 Abs. 4 BeamtStG, §§ 6 Abs. 4, 37 Abs. 2 Satz 2 BBG). Hieraus folgt zugleich, dass im Fall des Klägers auch kein sog. „Kettenverhältnis“ vorliegt, welches nach den neuen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV 2018) die Möglichkeit eröffnen soll, auch Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, früheren Beamtenverhältnis (bspw. zu einem Land) zu berücksichtigen, soweit sie im Hinblick auf dieses frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen erfüllen (vgl. Tz. 10.0.1.3 und Tz.10.0.1.23). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker in einem tariflichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 und seiner späteren Verwendung im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst der damaligen Deutschen Bundespost besteht nicht. Die Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker war weder Laufbahnvoraussetzung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst noch war sie für die Laufbahn förderlich. Laufbahnvoraussetzung für ein Amt des gehobenen Dienstes ist regelmäßig eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung und das erfolgreiche Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 -1 A 88/08-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.1998 -3 ZB 98.642-; Hessischer VGH, Urteil vom 06.11.1996 -1 UE 327/95-; jeweils juris Steht die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst aber allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen, so kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass auch für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes nachfolgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten demgegenüber zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für eine Anrechnung gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.1998 -3 ZB 98.642-, juris Dies gilt auch hier. Der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker und seiner Ernennung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung besteht wegen des vom Kläger abgeleisteten Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst nicht. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er den Vorbereitungsdienst bei der damaligen Deutschen Bundespost nur deshalb habe absolvieren können, weil er zuvor bereits als Fernmeldehandwerker tätig gewesen sei. Es liegt gerade kein Ausnahmefall in dem Sinne vor, dass die vorherige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gewesen wäre. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid wurde der Kläger genau wie solche Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen, die noch keine Vortätigkeit bei der früheren Deutschen Bundespost vorzuweisen hatten. Dass der Vorbereitungsdienst für ihn auf ein Jahr verkürzt wurde, ist allein dem Umstand zuzurechnen, dass er zuvor bereits ein Fachhochschulstudium absolviert hatte, in dem die für die spätere Tätigkeit im gehobenen Dienst erforderlichen theoretischen Kenntnisse bereits vermittelt wurden. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass für die Ernennung des Klägers zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung - abweichend vom Normalfall - Gründe ausschlaggebend gewesen wären, die ihren Ursprung in den weiter zuvor während seiner Tätigkeit als Fernmeldehandwerker erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse gefunden hätten. Auf die weitere Frage, ob der - ebenfalls notwendige - zeitliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker und der späteren Ernennung zum Beamten auf Probe im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst besteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Ist der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, im Versorgungsbescheid der Beklagten vom 09.01.2017 somit zu Recht nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden, kann der Kläger seinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge schließlich auch nicht auf die ihm erteilte Versorgungsinformation vom 21.01.2016 stützen, die diesen Zeitraum bei der Ermittlung des zu erwartenden Ruhegehaltssatzes mit einbezogen hatte. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG dürfen Besoldungs- und Versorgungsleistungen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Daher hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 BeamtVG geregelt, dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Dem entspricht die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind. Selbst wenn also in der Versorgungsinformation vom 21.01.2016 eine Zusicherung gesehen werden sollte - wofür nichts spricht, da diese ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet war -, könnte der Kläger allein hieraus keinen höheren Versorgungsanspruch herleiten. Dies gilt auch, soweit er mit Schriftsatz vom 26.08.2019 vorgetragen hat, die Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 habe „die bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge aus dem Jahr 2013 in Bezug auf die Vordienstzeiten fortgeschrieben und dabei auch die Zeiten vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 übernommen“. Soweit der Kläger hiermit zu begründen versucht, dass bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 09.01.2017 die Anforderungen der §§ 48,49 VwVfG (Rücknahme bzw. Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts) zu beachten gewesen wären, übersieht er, dass auch im Jahr 2013 nur eine unverbindliche Versorgungsauskunft erteilt wurde, die im Jahr 2016 durch die neue Versorgungsauskunft fortgeschrieben wurde. Eine bestandskräftige Anerkennung des Zeitraums vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne einer Vorabentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist offenbar zu keinem Zeitpunkt erfolgt; dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Für die erste Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2013 gilt daher das Gleiche wie für die zweite Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2016: ein unmittelbarer Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge unter Einbeziehung des Zeitraums vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann hieraus nicht abgeleitet werden. Nach alledem bleibt die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ohne Erfolg. II. Hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem der Kläger der Sache nach Schadensersatz wegen der unrichtigen Versorgungsinformation begehrt, die ihn nach eigenen Angaben dazu bewogen hat, einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestandseintritt zu stellen, ist die Klage hingegen begründet. Der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter voraus, die adäquat kausal zu einem konkreten Schaden geführt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag mit Schreiben vom 21.01.2016 gemäß § 49 Abs. 10 BeamtVG eine Auskunft über die von ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt. In dieser Auskunft war die vom Kläger im Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt und der Ruhegehaltssatz war - bezogen auf den 01.07.2016 - mit 70,30 v.H. angegeben. Die Anrechnung der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG entsprach jedoch nicht der Rechtslage und war in dem Bescheid über die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 09.01.2017 nicht mehr enthalten. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 ergibt sich aus den obigen Ausführungen zum Hauptantrag des Klägers. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom 21.01.2016 hat die Beklagte die ihr gem. § 78 Satz 1 BBG gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Für die bei der DTAG beschäftigten Beamten nimmt diese die dem Dienstherrn Bund obliegende Fürsorgepflicht wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Für Pensionsauskünfte und Versorgungsfestsetzungen ist seit dem 01.01.2016 die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost allein zuständig (§ 15 Bundesanstaltpostgesetz). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 -2 C 7.06-, juris Beantragt ein bei der DTAG beschäftigter Beamter eine Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, die erkennbar mit einer ins Auge gefassten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in Zusammenhang steht, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, die für die erbetene Auskunft notwendigen Daten sorgfältig zu ermitteln und die Auskunft auf der Grundlage dieser Daten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG ohne Rechtsfehler zu erstellen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte durch ihre Auskunft vom 21.01.2016 gegenüber dem Kläger in fürsorgewidriger Weise nicht beachtet. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Auf die sich daraus ergebende Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft kann sich die Beklagte indes nicht berufen. Wie sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG ergibt, darf der Empfänger einer Versorgungsauskunft nur in zweifacher Hinsicht nicht auf deren inhaltliche Aussagen vertrauen. Ändert sich nach Erteilung der Auskunft die Sach- oder Rechtslage, beansprucht die erteilte Auskunft keine Geltung mehr. Dieser Vorbehalt greift ein, wenn sich nachträglich diejenigen Tatsachen (Sachlage) oder diejenigen Rechtsvorschriften ändern, die für den Auskunftsgegenstand, also den Anspruch auf Versorgungsbezüge, von entscheidungserheblicher Bedeutung sind Darüber hinaus endet die Geltungsdauer der Auskunft, wenn die ihr zugrunde liegenden Daten nicht richtig oder unvollständig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten zugunsten oder zulasten des Beamten auswirkt und ob die Unrichtigkeit von dem Beamten oder dem Dienstherrn verursacht worden ist. Vgl. dazu u.a. Plog/Wiedow, a. a. O., § 49 Rdnr. 165, 166 Beide Fallkonstellationen sind hier nicht gegeben. Weder hat sich nach Erteilung der Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 die Sach- oder Rechtslage geändert noch beruht die Auskunft auf unrichtigen oder unvollständigen Daten. Vielmehr hat die Beklagte die richtig und vollständig ermittelten Daten hinsichtlich der Vordienstzeiten des Klägers rechtlich unzutreffend gewürdigt, indem sie nach eigener Aussage im Widerspruchsbescheid die Entlassung des Klägers aus einem Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes und dessen Neuernennung in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei den versorgungsrelevanten Datensätzen nicht abgegrenzt hat. Dieser Rechtsfehler erfasst nicht den in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG normierten Vorbehalt der Auskunft. So auch VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 -5 K 2950/12.GI-, bestätigt durch Beschluss des Hessischen VGH vom 02.04.2015 -1 A 2036/13.Z-, jeweils juris Die aufgezeigte Pflichtverletzung der Beklagten ist auch schuldhaft erfolgt, denn der die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger wahrnehmende Amtswalter der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat die Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt und damit fahrlässig gehandelt, was nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB ausreicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger bereits unter dem 28.01.2013 durch die damals noch zuständige DTAG eine inhaltlich gleichlautende - und damit ebenso unrichtige - Versorgungsauskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Vordienstzeiten erteilt worden war. Denn die Verlagerung des Versorgungsservices zur Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ab dem 01.01.2016 kann nicht dazu führen, dass aufgrund dessen nun andere Sorgfaltsmaßstäbe gelten würden oder der Dienstherr Bund sich damit entlasten könnte, dass der für die Auskunftserteilung zuständige Amtswalter auf die Feststellungen des zuvor zuständigen Amtswalters vertraut und diese ggf. ungeprüft übernommen hat. Für die Erteilung bewusst unrichtiger Versorgungsauskünfte - diesen Vorwurf hat der Kläger in seinen Schriftsätzen in den Raum gestellt - bestehen aus Sicht des Gerichts dagegen keinerlei Anhaltspunkte. Hierauf kommt es im Rahmen des Schadensersatzbegehrens indes auch nicht an. Die fehlerhafte Auskunft vom 21.01.2016 hat den Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen dazu bewogen, dem ausdrücklichen Aufruf der DTAG zu folgen und einen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30.12.2016 zu stellen. Er hat hierzu ausgeführt, als die Werbekampagne der DTAG angelaufen sei, sei er zunächst ergebnisoffen mit der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung umgegangen. Entscheidender Faktor für ihn sei die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge gewesen. Nachdem die Versorgungsauskunft alle von ihm als berücksichtigungsfähig erbetenen Zeiten berücksichtigt und eine entsprechend gute Versorgung ausgewiesen habe, habe er sich dazu entschieden, der Kampagne zu folgen und seine Ruhestandsversetzung zu beantragen. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 09.01.2017, der einen deutlich niedrigeren Ruhegehaltssatz und deutlich niedrigere Versorgungsbezüge ausgewiesen habe, erst nach seiner Ruhestandsversetzung erlassen worden und ihm auch die Bezügemitteilung vom 20.12.2016 erst zu diesem Zeitpunkt zugegangen sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, seinen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zurückzunehmen. In Kenntnis der nunmehr festgesetzten Versorgungsbezüge hätte er den Ruhestandsantrag nicht gestellt. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese klaren und widerspruchsfreien Angaben des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertieft und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er bis zuletzt gern in seinem Beruf gearbeitet habe und sich nur aufgrund des in der Versorgungsinformation ausgewiesenen Ruhegehaltssatzes, der nahezu den Höchstsatz von 71,75 v.H. erreicht habe, zu einem vorzeitigen Ruhestandseintritt entschlossen habe, in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte ist diesem Vorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Durch den infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 gestellten Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ist beim Kläger adäquat kausal ein Vermögensschaden eingetreten. Seine Versorgungsbezüge fallen nun deutlich geringer aus, als er aufgrund der Versorgungsauskunft erwarten durfte. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2017 (Bl. 56 der Gerichtsakte) betrug die monatliche Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts 563,14 € brutto (tatsächlicher Ruhegehaltssatz: 61,01 v.H.; erwarteter Ruhegehaltssatz: 70,30 v.H. zum Stichtag 01.07.2016; nach den Berechnungen des Klägers 71,07 v.H. zum Stichtag 31.12.2016). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Geltendmachung eines Vermögensschadens nicht aus. Danach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Diese Regelung dient - ebenso wie die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - dazu, eine strenge Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt wird. Um eine solche Fallkonstellation geht es hier allerdings nicht. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt nicht auf die Gewährung ihm gesetzlich nicht zustehender Versorgungsbezüge (Primäranspruch). Vielmehr begehrt er im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob seinen Versorgungsbezügen ab dem 31.12.2016 ein höherer Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen wäre. Diesen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch schließt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht aus. So auch VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 -5 K 2950/12.GI-, bestätigt durch Beschluss des Hessischen VGH vom 02.04.2015 -1 A 2036/13.Z-; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 01.11.2018 -12 A 224/17-; VG Wiesbaden, Urteil vom 20.06.2011 -3 K 1349/09.WI-; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2004 -4 U 216/03-; jeweils juris a.A.: VG Regensburg, Urteil vom 28.09.2016 -RO 1 K 15.2046-; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2010 -AN 1 K 09.01731-; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2010 -23 K 485/08-; VG München, Urteil vom 17.02.2004 -M 5 K 02.4284-; jeweils juris Wie insbesondere der Hessische VGH in dem zitierten Beschluss vom 02.04.2015 überzeugend ausgeführt hat, würde die Gegenauffassung dazu führen, dass trotz der erkennbaren Bedeutung einer Versorgungsauskunft als Grundlage für die Lebensplanung des künftigen Ruhestandsbeamten der Dienstherr nachlässig oder gar ungeprüft unrichtige Versorgungsauskünfte folgenlos erteilen dürfte und daraus entstandene Schäden bei dem Beamten verblieben. Das sei gesetzgeberisch nicht gewollt. Die Gewährung von Schadensersatz stehe auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgehe, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 -2 C 39.99-, juris Auch nach dieser - ebenfalls eine Begrenzung des Primäranspruchs betreffenden- Rechtsprechung werde die verschuldensabhängige Haftung aus der Verletzung von Fürsorgepflichten gerade nicht ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes nur so gestellt werden könne, wie er bei richtiger Auskunft auch gestanden hätte (negatives Interesse), und daher im Ergebnis finanziell nicht schlechter dastehe, da er bei korrektem Handeln der Verwaltung auch nur das jetzt festgesetzte Ruhegehalt erhalten hätte, übersieht sie, dass der Kläger bei Erteilung einer zutreffenden Auskunft gerade nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten und die streitgegenständliche Verminderung der Versorgungsbezüge somit nicht eingetreten wäre. Sie berücksichtigt auch nicht, dass durch die fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der höheren Versorgungsbezüge begründet worden ist, welches in dem Umfang Schutz für Vermögensdispositionen bietet, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen konnte. Dieses Vertrauen ist durch die spätere Gewährung lediglich der geringeren Versorgungsbezüge verletzt worden. Damit ist die Beklagte zur Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte, verpflichtet. Vgl. zum Umfang des Ersatzanspruchs in dieser Höhe: BGH, Urteil vom 10.07.2003 – III ZR 155/02-, juris Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers ist nach Überzeugung des Gerichts kein Raum. Es hätte sich dem Kläger als Beamten des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, der auch während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Führungskraft nicht mit juristischen Fragestellungen - insbesondere aus dem Versorgungsrecht - befasst war, nicht aufdrängen müssen, dass seine frühere Tätigkeit als Fernmeldehandwerker zu Unrecht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden ist. Derartiges hat die Beklagte auch nicht behauptet. Dem Schadensersatzanspruch steht schließlich auch nicht die Schadensabwendungspflicht des Klägers entgegen. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der geschädigte Beamte mögliche Anträge und Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dem Kläger war es nicht möglich, den Schadenseintritt durch Rechtsbehelfe abzuwenden. Seine Klage gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 (Hauptantrag) ist erfolglos geblieben. Nach Erlass dieses Bescheides konnte er auch nicht mit Aussicht auf Erfolg seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anfechten. Insbesondere hatte ihn die Beklagte nicht gem. § 123 Abs. 1 BGB durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe seines Antrags bestimmt. Bei Abgabe dieses Antrags befand sich der Kläger auch nicht in einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB. Vielmehr lag ein für eine Anfechtung dieser Erklärung unbeachtlicher Motivirrtum vor. Einen bereits im Verwaltungsverfahren (vorsorglich) gestellten Reaktivierungsantrag hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich abgelehnt. Soweit sie den Kläger darauf verwiesen hat, dass er durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Schaden betragsmäßig annähernd vollständig ausgleichen könne, was für ihn immer noch eine wesentlich geringere zeitliche Belastung bedeuten würde, als wenn er wieder in Vollzeit Dienst verrichten müsste, dürfte dies dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten sein. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er trotz entsprechender Bemühungen keine amtsadäquate Beschäftigung gefunden habe. Nach alledem hat der Hilfsantrag des Klägers Erfolg. Hinsichtlich der auszugleichenden Schadenshöhe ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zwar nicht die mit dem Wegfall der Dienstpflicht im Zusammenhang stehenden Vorteile - wie etwa die entfallende zeitliche Belastung oder die Ersparnis der täglichen Fahrtkosten - gegenrechnen kann. Zu gegebener Zeit wird allerdings zu beachten sein, dass der Kläger aus seiner nicht bei der Beamtenversorgung berücksichtigten Vordiensttätigkeit als Fernmeldehandwerker einen Rentenanspruch erworben hat, der grundsätzlich der Anrechnung unterliegt, was auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sein kann. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits bekundet, dass ihm bewusst sei, dass die - von ihm auf ca. 200,- € bezifferte - spätere Rentenzahlung „ihm zu 100 % von seinen Versorgungsbezügen abgezogen werde“. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger unverzüglich zu reaktivieren, ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der (vorrangig gestellte) Hilfsantrag Erfolg hat. Für eine Beiladung der DTAG als frühere Dienstherrin des Klägers gemäß § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung, da deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung nicht berührt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob § 3 Abs. 2 BeamtVG der Gewährung von Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunft über Versorgungsanwartschaften entgegensteht, hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus. Beschluss Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf (24 x 563,14 € =) 13.515,36 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der (von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2017 mitgeteilten) Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. Da der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptanspruch und mit dem gleichen Wert zu bemessen ist, findet eine Erhöhung nicht statt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der am ... geborene Kläger war nach vorangegangener Ausbildung im Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als Fernmeldehandwerker in einem tariflichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost beschäftigt. Nachdem er am 29.10.1981 die Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.11.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Im Zeitraum vom 01.11.1982 bis 31.03.1986 war er zur Betreuung seiner minderjährigen Tochter ohne Dienstbezüge beurlaubt. In dieser Zeit absolvierte er erfolgreich ein Studium der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, an der Fachhochschule ..., welches er am 21.03.1986 als Diplom-Ingenieur abschloss. Mit Schreiben vom 20.03.1986 (Bl. 91 der nicht konsequent durchfoliierten Personalakte) bat er beim damaligen Fernmeldeamt ... um Entlassung aus dem Dienst mit Ablauf des 31.03.1986. Bereits zuvor - mit Schreiben vom 20.12.1985 (Bl. 99 der Personalakte) - hatte er sich bei der damaligen Oberpostdirektion ... (OPD) um eine Einstellung als Nachwuchskraft für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst beworben. Mit Schreiben vom 26.03.1986 (Bl. 93 der Personalakte) teilte ihm die OPD mit, er werde zum 01.04.1986 als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Sein mit Wirkung vom 01.11.1981 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe als Technischer Fernmeldeassistent zur Anstellung ende daher mit Ablauf des 31.03.1986. Das Schreiben vom 26.03.1986 war mit „Umwandlung Ihres Beamtenverhältnisses“ überschrieben. Mit Wirkung vom 01.04.1986 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. Nachdem er den Vorbereitungsdienst abgeleistet und am 18.03.1987 die Laufbahnprüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.04.1987 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Mit Wirkung vom 01.09.1989 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Technischen Fernmeldeoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Zuletzt stand der Kläger als Technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 + Z, Stufe 8) im Dienst der Deutschen Telekom AG (DTAG). Auf seinen Antrag vom 02.09.2016 wurde er mit Ablauf des 30.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Vorausgegangen war eine Werbekampagne der DTAG, um noch aktive beamtete Postbedienstete im Jahr 2016 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Hierüber wurde bereits im September 2015 informiert und es wurde empfohlen, bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Versorgungsinformation zu beauftragen. Im Zuge dieser Kampagne wurde dem Kläger am 21.01.2016 seitens der Beklagten eine vorläufige Versorgungsinformation (Stand: 01.07.2016) erteilt. In dieser Versorgungsinformation waren zu erwartende Versorgungsbezüge in Höhe von 3.850,37 € (nach Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG: 3.805,13 €) bei einem Ruhegehaltssatz von 70,30 v.H. angegeben. Aus der beigefügten „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung“ ging hervor, dass u.a. der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden war. Die Versorgungsinformation enthielt fettgedruckt folgenden Hinweis: „Diese Berechnung ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Versorgung. Sie steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.“ Nachdem das zunächst bis zum 30.06.2016 befristete Vorruhestandsangebot bis zum Jahresende verlängert worden war, fragte der Kläger nach eigenen Angaben im August 2016 nochmals bei der HR-Abteilung der DTAG nach einer aktualisierten Versorgungsinformation, weil die zum Stichtag 01.07.2016 erteilte aufgrund des Zeitablaufs überholt sei. Daraufhin erhielt er die (offenbar mündlich erteilte) Information, dass dies von der Beklagten nicht leistbar wäre und er schon zwei gleichlautende Versorgungsinformationen erhalten hätte. Die erste - zu den Gerichtsakten gereichte - Versorgungsinformation stammt vom 28.01.2013 und ging seinerzeit von einem Ruhegehaltssatz von 65,81 v.H. aus. Darin war der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 ebenfalls als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Nach der Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 30.12.2016 setzte die Beklagte dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 09.01.2017 auf 3.415,07 € (nach Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG: 3.374,94 €) fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von (nur noch) 61,01 v.H. zugrunde gelegt. In der für die Versorgungsfestsetzung maßgeblichen „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung“ erkannte die Beklagte zwar - wie in den vorab erteilten vorläufigen Versorgungsinformationen - neben den im Beamtenverhältnis absolvierten Dienstzeiten vom 01.11.1981 bis 31.10.1982 sowie vom 01.04.1987 bis 30.12.2016 Zeiten der Hochschulausbildung (inklusive Prüfungszeiten) vom 01.10.1982 bis 02.02.1985 und Zeiten der Ausbildung als Beamter auf Widerruf vom 01.04.1986 bis 31.03.1987 als ruhegehaltfähig an; allerdings wurde der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Am 06.02.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Versorgungsfestsetzungsbescheid und trug zur Begründung vor, seine Versorgung sei im Sinne der Versorgungsinformation vom 21.01.2016 unter Berücksichtigung der Ruhestandsversetzung (erst) zum 30.12.2016 neu festzusetzen. Insbesondere sei der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981, der bei den früheren Berechnungen stets mitberücksichtigt worden sei, wieder als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. In diesem Zeitraum habe er als Fernmeldehandwerker durchgehend Tätigkeiten ausgeübt, die mindestens der nächsthöheren Laufbahngruppe (mittlerer Dienst) entsprochen hätten. Er sei als Bauführer Linientechnik tätig gewesen, habe Aufmaße genommen, unterirdisch verlegte Leitungen eingemessen sowie Plankorrekturen vorgenommen. Ferner habe er Schaltplätze betreut und eigenständig Umschaltungen vorbereitet. Diese Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst hätten nach § 10 BeamtVG zumindest als Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit gelten müssen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 BeamtVG seien erfüllt, denn er sei ohne Unterbrechung bei dem Dienstherrn tätig gewesen und diese Tätigkeit sei Voraussetzung für seine Ernennung gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 09.01.2017 erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand erlassen worden sei, sodass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seinen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zurückzunehmen. In Kenntnis der nunmehr festgesetzten Versorgungsbezüge hätte er den Ruhestandsantrag nicht gestellt. Er beantrage daher vorsorglich seine Reaktivierung. Ferner mache er bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend. Er beantrage, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2017 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von mindestens 70,30 v.H. zu gewähren bzw. ihm die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen monatlich zu erstatten. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskünfte - zuletzt aus dem Januar 2016 - auf ausdrücklichen Aufruf der DTAG beantragt, mit Ablauf des Monats Dezember 2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Da seine monatlichen Versorgungsbezüge nun um mindestens 513,90 € brutto geringer seien als angekündigt, sei ihm in dieser Höhe ein wiederkehrender Schaden entstanden. Auf die Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft könne sich die DTAG nicht berufen, da sie als Dienstherrin eine Fürsorgepflicht treffe, aus der eine Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung und korrekten Auskunftserteilung erwachse. Da die Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2016 offensichtlich unrichtig gewesen sei, liege eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vor, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtige. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vollumfänglich zurück. Zur Begründung heißt es, die Überprüfung im Widerspruchsverfahren habe ergeben, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 09.01.2017 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des BeamtVG stehe. Da der Kläger eine Versorgung aus einem Amt des gehobenen Dienstes erhalte, seien auch nur die für dieses Amt geltenden Laufbahnvoraussetzungen maßgeblich. Laufbahnvoraussetzungen für ein Amt des gehobenen Dienstes seien ein entsprechendes Studium und das erfolgreiche Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes. Eine Lehre sei dagegen nicht Voraussetzung. Nach § 12 BeamtVG könne (nur) die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung anerkannt werden; dies sei im Fall des Klägers geschehen. Für eine Anerkennung der Zeit als Fernmeldehandwerker als Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG fehle es sowohl am zeitlichen Zusammenhang, da das Studium und der Vorbereitungsdienst den direkten Zusammenhang unterbrochen hätten, als auch am funktionellen Zusammenhang. Fernmeldehandwerker würden ausschließlich im handwerklich operativen Bereich eingesetzt, wohingegen Beamte der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Stellenleitung und in zentralen Planungsaufgaben eingesetzt gewesen seien. Insofern lägen laufbahnrechtlich völlig andere Voraussetzungen vor. Zudem schließe das vollständige Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes nach der Rechtsprechung in der Regel die zusätzliche Anerkennung weiterer Vordienstzeiten aus. Im Vorbereitungsdienst würden nämlich umfassend alle laufbahnspezifischen Kenntnisse vermittelt, sodass für die Anerkennung weiterer Zeiten kein Raum bleibe. Im Übrigen sei der Kläger genau wie solche Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden, die noch keine Vortätigkeit bei der früheren Deutschen Bundespost vorzuweisen gehabt hätten. Er sei durch Entlassung auf eigenen Wunsch aus dem mittleren Dienst ausgeschieden, sodass die Voraussetzungen des früheren Amtes nicht mehr maßgeblich seien. Maßgeblich seien allein diejenigen Laufbahnvoraussetzungen des Amtes, aus dem Ruhegehalt begehrt werde. Man bedauere, dass hier eine nicht zutreffende Versorgungsauskunft ergangen sei. Die Entlassung und die Neuernennung in den gehobenen Dienst seien bei den versorgungsrelevanten Datensätzen leider nicht abgegrenzt worden. Versorgungsauskünfte seien jedoch ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet. Außerdem sei die letzte Auskunft etwa ein Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand erteilt worden, sodass einige Zeit dazwischen gelegen habe. Es hätte somit zumindest die Möglichkeit bestanden, dass bei einer erneuten Auskunftseinholung in direktem Zusammenhang mit der Beantragung des Vorruhestandes der Fehler bemerkt worden wäre. Ein Schadensersatzanspruch werde abgelehnt, denn dem Kläger sei kein tatsächlicher Schaden entstanden. Nach §§ 3 und 49 BeamtVG dürfe nur die gesetzlich zustehende Versorgung gewährt werden. Anderslautende Zusagen wären unverbindlich, sodass sich der Kläger nicht uneingeschränkt auf die unverbindliche Versorgungsauskunft berufen könne. Er habe lediglich die Erwartung gehabt, eine übergesetzlich zu hohe Versorgung zu erhalten. Eine Versorgungserwartung stelle jedoch keine tatsächliche Schadensposition dar. Der Kläger könne nur so gestellt werden, wie er bei richtiger Auskunft auch gestanden hätte (negatives Interesse). Dann hätte er aber auch nur das jetzt festgesetzte Ruhegehalt erhalten. Außerdem habe der Kläger durch die Inanspruchnahme des Vorruhestandes neben der entfallenden zeitlichen Belastung auch alle sonstigen mit der Dienstverrichtung in Zusammenhang stehenden Kosten wie Fahrtkosten erspart. Eine Reaktivierung sei gesetzlich nur bei Dienstunfähigkeit vorgesehen. Da der Kläger aber grundsätzlich die Bereitschaft erklärt habe, den Dienst wieder aufzunehmen, könne er auch darauf verwiesen werden, durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Anspruch betragsmäßig annähernd vollständig auszugleichen. Dies würde für ihn immer noch eine wesentlich geringere zeitliche Belastung bedeuten, als wenn er wieder in Vollzeit Dienst verrichten müsste, und er würde damit seiner Schadensminderungspflicht entsprechen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am 17.05.2017 zugestellt. Am 29.05.2017 hat er hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zusätzlich führt er aus, die im Widerspruchsbescheid aufgestellte Behauptung, dass er durch Entlassung auf eigenen Wunsch aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sei, sei falsch; er habe einen Laufbahnwechsel vollzogen und sei dabei immer im Beamtenverhältnis geblieben. Daher sei der Zeitraum vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Zumindest sei der Schadensersatzanspruch begründet. Aus der - beigefügten - Informationsbroschüre der DTAG zur Vorruhestandskampagne 2016 gehe u.a. hervor, dass die am Vorruhestand interessierten Beamten gebeten worden seien, sich zu gedulden und von Nachfragen zum Bearbeitungsstatus abzusehen. Die Interessenten hätten nur eine einzige Anfrage im Vorfeld der Ruhestandsversetzungen stellen dürfen. Außerdem seien die Beamten ausdrücklich aufgefordert worden, die Anträge vor Erhalt der Versorgungsinformationen zu stellen, um die Angelegenheit verwaltungstechnisch abarbeiten zu können. Dies bedeute jedoch auch, dass die Beklagte - in Form der DTAG und der Bundesanstalt - durchaus damit gerechnet habe, dass ihre Versorgungsauskünfte nicht korrekt sein könnten. Sie habe also wissentlich möglicherweise falsche Auskünfte erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Bezügemitteilung vom 20.12.2016, die bei ihm erst nach Rechtskraft der Ruhestandsversetzung eingegangen sei, bereits zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, in der er noch Rechtsmittel gegen die Ruhestandsversetzung hätte einlegen können. Diese Bezügemitteilung weise bereits den (fehlerhaften) Ruhegehaltssatz von 61,01 v.H. auf. Mithin habe es die Beklagte auch unterlassen, ihn während des Laufs der Rechtsmittelfristen darauf hinzuweisen, dass seine Versorgungsberechnung fehlerhaft gewesen sei und er durch Rechtsmittel einen Nachteil abwenden könne. Vorsorglich erkläre er daher die Anfechtung seines Antrags auf Ruhestandsversetzung vom 02.09.2016 wegen Täuschung durch Unterlassen. Da die Versorgungsinformation für ihn befriedigend gewesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, seinen Antrag zurückzunehmen oder Widerspruch einzulegen, solange dies noch möglich gewesen sei. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom 21.01.2016 habe die Beklagte schuldhaft die ihr gemäß § 78 Satz 1 BBG obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Danach habe der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsuche. Die fehlerhafte Auskunft habe ihn -den Kläger- dazu bewogen, seinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu stellen und nicht zurückzunehmen. Er sei zunächst ergebnisoffen mit der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung umgegangen. Entscheidender Faktor für sein Handeln sei natürlich die Höhe der Versorgungsbezüge gewesen. Nachdem die Versorgungsauskunft alle von ihm als berücksichtigungsfähig erbetenen Zeiten berücksichtigt und eine entsprechend gute Versorgung ausgewiesen habe, habe er sich dazu entschieden, der Kampagne zu folgen und seine Ruhestandsversetzung zu beantragen. Dadurch, dass seine Versorgungsbezüge nunmehr deutlich geringer ausfielen, als er aufgrund der Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 habe erwarten dürfen, sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.05.2017 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähig ab dem 31.12.2016 neu festzusetzen sowie die nachzuzahlenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 25.02.1976 bis 31.10.1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; höchst hilfsweise, den Kläger unverzüglich zu reaktivieren, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretene Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist vorab darauf hin, dass die Vorruhestandsregelung nach dem ENeuOG zum 31.12.2016 ausgelaufen sei. Aus diesem Grund habe es im Interesse der Beamten, die den Vorruhestand beantragt hätten, gelegen, dass ihre Anträge noch vor diesem Zeitpunkt beschieden worden seien. Der Beklagten als Pensionsfestsetzungsbehörde lägen zwar die Personalakten vor, diese enthielten jedoch keine generellen Regelungen und Informationen darüber, wie die DTAG als aktiver Dienstherr über die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung informiert habe bzw. wie diese sich intern positioniert habe. Diese Informationen müssten - sofern sie für das vorliegende Verfahren überhaupt von Belang sein könnten - direkt bei der DTAG erfragt werden. Im Übrigen hält die Beklagte daran fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erhalt einer übergesetzlich hohen Versorgung habe. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei zutreffend ergangen. Der Kläger sei auf seinen Antrag vom 20.03.1986 mit Ablauf des 31.03.1986 aus dem mittleren Dienst ausgeschieden. Er sei dann zum 01.04.1986 als Inspektoranwärter übernommen worden. Damit sei aber die Ruhegehaltsberechtigung aus dem früheren Amt des mittleren Dienstes erloschen. Die im mittleren Dienst tatsächlich verbrachten Dienstzeiten würden nur noch nach § 6 BeamtVG berücksichtigt. Es seien nur die Laufbahnvoraussetzungen des Amtes beachtlich, aus dem tatsächlich Ruhegehalt gewährt werde. Die Unterstellungen des Klägers, dass bereits im Vorfeld seitens der Behörde mit einer falschen Auskunft gerechnet worden sei, seien als unhaltbar zurückzuweisen. In jedem Verfahren könnten sich in Einzelfällen Fehler einschleichen. Die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte liege aber im einstelligen Promillebereich. Beamte und Versorgungsempfänger erhielten ihre Bezüge jeweils zum Beginn eines Kalendermonats. Um die Alimentationspflicht auch während einer Zurruhesetzung durchgehend zu erfüllen, würden die aktiven Beamten zur Bundesanstalt übergeleitet. Bereits im Schreiben zur Versetzung in den Ruhestand werde darauf hingewiesen, dass zunächst Abschläge auf das zu erwartende Ruhegehalt angewiesen würden. Die in Bezug genommene Bezügemitteilung vom 20.12.2016 habe den Hinweis auf den Abschlagscharakter enthalten. Der Lauf der Bezügeberechnung beginne wegen der Vielzahl der Abrechnungen in der Regel um den 20. eines Monats, sodass die Bezügemitteilung dann auch dieses Datum trage. Es handele sich allerdings nur um einen maschinellen Zahllauf für mehrere Hunderttausend Versorgungsempfänger. Der Sachbearbeiter habe erst bei der Erstellung des Erstfestsetzungsbescheides wieder händische Befassung mit dem Vorgang gehabt. Hierauf erwidert der Kläger, soweit die Beklagte zum Ausdruck bringen wolle, dass er sich wegen der Ereignisse im Jahr 1986 nicht durchgängig in einem Beamtenverhältnis befunden habe, sei dies abwegig. Auch die Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 nenne als Zeitpunkt, zu dem das Beamtenverhältnis begründet worden sei, aus dem die Versorgung gewährt werde, den 01.11.1981. Er habe auch keine Entlassungsurkunde zum 31.03.1986 erhalten. Vielmehr sei das Beamtenverhältnis - wie auch aus dem beigefügten Schreiben vom 26.03.1986 erkennbar sei - umgewandelt worden. Er sei urkundlich mit Wirkung vom 01.04.1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum technischen Fernmeldeinspektoranwärter berufen worden. § 10 BBG normiere, dass es einer Ernennung bedürfe zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art. Bei einer Umwandlung werde ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Wechsel des Dienstherrn und ohne Unterbrechung in ein solches anderer Art verändert. Insoweit seien die Ausführungen der Gegenseite nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beklagte eingeräumt habe, dass ihr die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte bekannt sei, werde deutlich, dass sie ihre Schadensminderungspflicht u.a. dadurch verletzt habe, dass sie den Interessenten nicht gestattet habe, im laufenden Ruhestandsverfahren die Versorgungsauskünfte aktualisieren zu lassen. Die behauptete Arbeitsüberlastung dürfe nicht zu Lasten der Beamten gehen. Die Beklagte entgegnet, dass es sich seinerzeit nicht um eine „Umwandlung“ des Beamtenverhältnisses, sondern um eine Entlassung gehandelt habe, folge bereits daraus, dass danach zunächst ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet worden sei. Die Ernennung in das neue Amt des gehobenen Dienstes sei erst nach bestandener Laufbahnprüfung erfolgt, also nachdem auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf geendet habe. Hinsichtlich der Frage der Anerkennung von Zeiten als Fernmeldehandwerker werde im Übrigen auf die Darstellungen in den beigefügten Gerichtsentscheidungen verwiesen. Unter dem 02.10.2017 hat der Kläger die gegen die DTAG gerichtete vorsorgliche Anfechtung seines Antrags auf Ruhestandsversetzung sowie die vorsorgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der DTAG zu den Gerichtsakten gereicht und beantragt, die DTAG zum hiesigen Verfahren beizuladen. Unter dem 13.07.2018 hat er zwei Schreiben der DTAG vom 24.05.2018 und vom 15.06.2018 vorgelegt, mit denen diese gegen sie gerichtete Schadensersatzforderungen aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt wegen Unzuständigkeit von sich weist. Auf die Bitte des Klägers, die Beklagte möge mitteilen, ob sie die Rechtsansicht der DTAG teile und sich für allein zuständig erkläre, hat die Beklagte bestätigt, dass sie seit dem 01.01.2016 allein zuständiger Versorgungsträger sei (§ 15 Bundesanstaltpostgesetz). Für Ansprüche aus von der Bundesanstalt erlassenen Versorgungsfestsetzungen und Pensionsauskünften seit dem 01.01.2016 sei die Bundesanstalt daher allein passivlegitimiert. Ansprüche im Zusammenhang mit der Pensionierung noch aktiver Beamter seien hingegen gegen die DTAG zu richten (§ 1 Postpersonalrechtsgesetz). Soweit also mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines höheren Ruhegehalts begehrt werde, könne die DTAG außen vorbleiben. Dies gelte auch, soweit Schadensersatzansprüche aus der unverbindlichen Versorgungsauskunft vom 21.01.2016 geltend gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten einschließlich der ebenfalls beigezogenen Personalakten des Klägers. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.