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Urteil

24 K 6138/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach der Verfahrensverordnung-GTK gesetzte Frist zur Antragstellung (spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) ist eine materielle Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §27 SGB X setzt das darzulegende und nachprüfbare Vorliegen eines Hindernisses voraus; bloße, unvollständige oder widersprüchliche Angaben genügen nicht. • Ermessensfehler oder Vertrauensschutz können nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechtsvorschrift die Rückforderung als zwingende Rechtsfolge normiert.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Betriebskostenzuschuss wegen versäumter Ausschlussfrist • Die nach der Verfahrensverordnung-GTK gesetzte Frist zur Antragstellung (spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) ist eine materielle Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §27 SGB X setzt das darzulegende und nachprüfbare Vorliegen eines Hindernisses voraus; bloße, unvollständige oder widersprüchliche Angaben genügen nicht. • Ermessensfehler oder Vertrauensschutz können nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechtsvorschrift die Rückforderung als zwingende Rechtsfolge normiert. Die kirchliche Klägerin erhielt einen Bescheid, mit dem der Beklagte den unter Vorbehalt bewilligten Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2006 in Höhe von rund 197.000 € zurückforderte, weil der Antrag auf Festsetzung nicht bis zum 30.04.2007 gestellt worden sei. Die Klägerin erklärt, der materielle Anspruch bestehe, habe aber die Antragsfrist versäumt; sie begehrt Wiedereinsetzung mit Verweis auf Erkrankungen (Mitarbeiterin L und Pfarrer T) und teils unvollständige Antragstellung im Juni 2007. Der Beklagte verweist auf rechtzeitige Hinweise an alle Träger und die Möglichkeit zur Nachreichung; die Klage richtet sich auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids. Das Gericht verneint die Rechtmäßigkeit der Klage und stellt auf die einschlägige Verfahrensverordnung ab. • Rechtsgrundlage ist §1 Abs.1 Satz3 VerfVO-GTK, wonach ein Antrag spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist; bei Nichteinhaltung sind Abschlagszahlungen zurückzufordern. • Nach höchstrichterlicher und oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung, die von Amt wegen zu beachten ist. • Eine Wiedereinsetzung nach §27 SGB X käme nur in Betracht, wenn ein gesetzlich relevantes Hindernis substantiiert dargetan wird; das Vorbringen der Klägerin zu Erkrankungen ist widersprüchlich, unvollständig und nicht in konsistenter Form vorgetragen, weshalb die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. • Die Norm der Verfahrensverordnung gewährt keinen Ermessensspielraum; daher können Billigkeits- oder TreuundGlaubenserwägungen der Klägerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen. • Mangels erfüllter Voraussetzungen für Wiedereinsetzung und wegen der zwingenden Rechtsfolge der Rückforderung ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wird abgewiesen; der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig, weil die Klägerin die gesetzliche Antragsfrist nicht eingehalten und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht dargetan hat. Eine Ermessensmöglichkeit bestand nicht, da die Verfahrensverordnung die Rückforderung als zwingende Rechtsfolge normiert. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin konnte nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass unvorhersehbare und rechtserhebliche Hindernisse die Fristversäumnis erklärt hätten, weshalb kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids besteht.