Urteil
24 K 3840/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1202.24K3840.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Auf¬hebung seines Bescheides vom 11. Mai 2010 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Betriebs-kostenzuschuss in Höhe von 47.746,97 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge¬richtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Der Kläger ist als eingetragener Verein Träger der Kindertageseinrichtung Hstraße 00 in L. 2 Auf die entsprechende Bedarfsmeldung des Klägers hin wurde im Rahmen der Jugendhilfeplanung des Beklagten für das Kindergartenjahr 2010/11 bestimmt, dass der Kläger insgesamt 4 Gruppen mit je 20 Kindern einrichten werde, davon 3 - 2 Gruppen der Form Ib (Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung) mit 35 Wochenstunden, - 1 Gruppe der Form Ic (Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung) mit 45 Wochenstunden - 1 Gruppe III (Kinder im Alter von 3 Jahren und älter) ohne Schulkinder mit 45 Wochenstunden; das entspricht der Form IIIc. 4 Im gesamten Bezirk des Beklagten werden Schulkinder nicht mehr in Kindertageseinrichtungen, sondern ausschließlich in der Offenen Ganztagsschule betreut. 5 Bei der online erfolgenden Abgabe des zu stellenden Zuschussantrages für das Kindergartenjahr 2010/11 am 24. Februar 2010 gab der Kläger für die Gruppe III fälschlicherweise die Zahl 20 in der Spalte "Schulkinder" ein, statt diese Zahl 2 Spalten weiter links unter "Kinder ab 3 Jahre" einzutragen. Die Kindpauschalen betragen in beiden Fällen 6.976,53 € pro Platz und Jahr. 6 Die damit befassten Mitarbeiter des Beklagten gaben diesen Antrag unverändert in ihren kumulierten Antrag an das Landesjugendamt ein, der am Nachmittag des gleichen Tages weitergeleitet wurde. Ausgehend davon, dass für Schulkinder eine Betreuung von höchstens 35 Wochenstunden möglich sei, versagte das Landesjugendamt insoweit den Antrag des Beklagten, schob die 20 Kinder im Formular in der Spalte "Schulkinder" eine Zeile nach oben in "35 Wochenstunden" und gelangte so zu einer reduzierten Kindpauschale. 7 Mit seinem am 14. Mai 2010 zur Post gegebenen Bescheid vom 11. Mai 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuschüsse in Höhe von 444.911,57 € und blieb damit um 47.746,97 € hinter dem Antrag des Klägers; das sind 91% der 20fachen Differenz zwischen 6.976,53 € (IIIc) und 4.353,07 € (IIIb). 8 Der Kläger hat am 16. Juni 2010 Klage erhoben und trägt vor, in dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten komme es nicht darauf an, in welchem Umfange der Beklagte sich beim Landesjugendamt refinanzieren könne; der Fehler in seinem Antrag vom 24. Februar 2010 sei offenkundig gewesen, zumal der Beklagte wisse, dass in seinem Bezirk keine Schulkinder in Kindertageseinrichtungen betreut werden; immerhin seien die Höhe der beantragten und der dem Kläger zustehenden Kindpauschale identisch, die Zwischen- und die Gesamtsumme in seinem Antrag also völlig korrekt ermittelt; zudem halte sich der Antrag an die Jugendhilfeplanung. Schon der Art der Einrichtung als einer Kindertageseinrichtung nach sei eine Betreuung von Schulkindern gar nicht in Betracht gekommen, den mithin offenkundigen Fehler habe man bei dem Beklagten bemerken müssen und könne man dem Kläger nicht durchschlagend anrechnen. Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger weitere 47.746,97 Euro Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 2010/11 zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Ansicht, er könne nur auskehren, was er vom Landesjugendamt erhalte; dessen Kürzung müsse er an den Kläger weitergeben. Er bezieht sich dazu auf ein Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2009 (24 K 6138/07), wonach es sich bei den Antrags- um Ausschluss fristen handele, was das Gericht selbst in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2009 im Verfahren 24 K 6092/08 bekräftigt habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist begründet; der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Betriebskostenzuschuss in der beantragten Höhe zu bewilligen; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 20 Abs. 1 Satz 1 KiBiz. Das System der Betriebskostenbezuschussung nach dem KiBiz erfolgt auf der Basis von Kindpauschalen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz), deren Höhe sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift bemisst (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KiBiz). Wie viele Kinder in welcher Gruppenform mit wie viel Stunden wöchentlicher Betreuungszeit in einer Einrichtung mit den entsprechenden Kindpauschalen refinanziert werden, bestimmt sich zum einen nach Anzahl und Inhalt der zwischen Eltern und Träger geschlossenen Betreuungsverträge (§ 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz), zum anderen danach, welche Gruppenformen und Betreuungszeiten die Jugendhilfeplanung anerkannt hat (§§ 18 Abs. 2 Satz 5, 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz). Im Rang geht dabei die Jugendhilfeplanung rechtlich den Betreuungsverträgen vor. 17 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2010 – 12 A 2777/09 - 18 Das ergibt sich schon aus § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz, wonach die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung "… die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung" voraussetzt. Im gleichen Sinne schränkt § 18 Abs. 2 Satz 5 KiBiz das elterliche Wahlrecht explizit ein, wenn es heißt: "soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden" ; § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz schreibt vor, dass "im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden" wird, "welche … Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit … angeboten werden" . 19 Zur Ermittlung des Bedarfs im Bezirk eines Jugendamtes wird bei den freien Trägern Nachfrage gehalten, damit diese ihre Bedarfe anmelden können; das Ergebnis dieser Nachfrage findet Eingang in die dem Jugendamt obliegende Prüfung, was bedarfsgerecht ist, um so Grundlage der dann verbindlichen Jugendhilfeplanung zu werden. Das Wahlrecht der Eltern hat seine Bedeutung also im Vorfeld, wo in Abstimmung mit dem Träger die Wünsche der Eltern eingebracht werden. Es findet seine Grenze jedoch in der Anerkennung der gewählten Gruppenform und Betreuungszeit als bedarfsgerecht durch die kommunale Jugendhilfeplanung. Refinanzierungsrechtlich verbindlich ist schließlich die Jugendhilfeplanung, wie § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz ausdrücklich klarstellt. 20 Urteil der Kammer vom 11. März 2010 – 24 K 4323/08 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2010 – 12 A 2777/09 - 21 Der vom Kläger hier begehrte Betriebskostenzuschuss steht nach Höhe und Anzahl der Kindpauschalen im Einklang mit der Jugendhilfeplanung des Beklagten. 22 Auch wenn manches dafür spricht, dass es dem Träger der Einrichtung selbst obliegt, die richtigen Spalten und Zeilen im Antragsformular auszufüllen, schlägt dies auf den so begründeten Anspruch des Klägers jedenfalls dann nicht durch, wenn – wie hier – der Fehler an der Höhe der beantragten Kindpauschale nichts ändert. Zudem entbindet das selbst nicht rechtlich verbindlich vorgegebene Formular das Jugendamt nicht von seiner Pflicht nachzuhalten, ob der Antrag der Einrichtung sich im Rahmen dessen hält, was dem Träger in der Jugendhilfeplanung an Gruppenformen und –stunden zugestanden worden ist. 23 Vgl. auch dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2010 – 12 A 2777/09 - 24 Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen derart offenkundigen Fehler handelt; denn im fraglichen Kindergartenjahr gab es im ganzen Bezirk des Beklagten keine Kindertageseinrichtung, in der noch Schulkinder betreut wurden, so dass sich aufdrängte, der Kläger sei in der Spalte des Formulars verrutscht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtsgebührenbefreiung aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.