Urteil
11 K 7565/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG besteht nur für Zivildienstleistende, die allein stehend sind; lebt der Dienstpflichtige in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Familienangehörigen, entfällt der Anspruch.
• Eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sich nach objektiven Merkmalen (gemeinsame Wohnräume, gemeinsame Versorgung, fehlende Abtrennbarkeit) und nicht nach dem rein subjektiven Willen, die Gemeinschaft zu beenden.
• Ansprüche auf Erstattung privater Mietkosten gegenüber der Dienststelle ergeben sich weder aus dem ZDG noch aus dem WSG; die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge begründet keinen weitergehenden Erstattungsanspruch, soweit keine unerträgliche Belastung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Mietbeihilfe bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Eltern • Ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG besteht nur für Zivildienstleistende, die allein stehend sind; lebt der Dienstpflichtige in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Familienangehörigen, entfällt der Anspruch. • Eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sich nach objektiven Merkmalen (gemeinsame Wohnräume, gemeinsame Versorgung, fehlende Abtrennbarkeit) und nicht nach dem rein subjektiven Willen, die Gemeinschaft zu beenden. • Ansprüche auf Erstattung privater Mietkosten gegenüber der Dienststelle ergeben sich weder aus dem ZDG noch aus dem WSG; die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge begründet keinen weitergehenden Erstattungsanspruch, soweit keine unerträgliche Belastung vorliegt. Der 20-jährige Kläger leistete seit 1.9.2008 Zivildienst an einer Förderschule mit Heimschlafplatz. Er beantragte beim Beklagten zu 1. Mietbeihilfe nach § 7a USG für eine von seinen Eltern angemietete Teilwohnung (65 m², Miete 393,40 €). Der Außendienst stellte bei Ortstermin fest, dass die Räume über drei Etagen verteilt sind, keine eigene Klingel oder Briefkasten und kein eigener Stromzähler bestehen und die einzige Küche gemeinschaftlich genutzt wird. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Kläger lebe in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern und sei damit nicht alleinstehend. Auch die Dienststelle (Beklagter zu 2.) verweigerte eine Kostenübernahme. Der Kläger hielt dagegen, er sei volljährig, finanziere die Miete selbst und bilde keine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 2 Nr.1 lit. g, 7a USG und § 78 ZDG sowie die Auslegung entsprechend dem Wohngeldrecht für den Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. • Der Kläger ist nicht ‚allein stehend‘ i.S.v. § 7a Abs.1 USG, weil er mit seinen Eltern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet: die angemieteten Räume sind nicht abgetrennt, liegen über mehrere Etagen, sind für andere Bewohner frei zugänglich und die einzige Küche wird gemeinschaftlich genutzt. • Fehlende eigene Vorratshaltung, kein eigener Stromzähler, keine separate Klingel/Briefkasten und das Fehlen einer räumlichen Trennung sprechen gegen eine räumlich und wirtschaftlich getrennte Lebensführung. • Einseitiger Wille des Klägers oder ein vertraglicher Mietvertrag gegenüber den Eltern ändert die tatsächliche Gemeinschaftsstruktur nicht. • Ansprüche gegen die Dienststelle auf Erstattung privater Mietkosten ergeben sich weder aus § 35 ZDG i.V.m. WSG noch aus dem ZDG selbst; der Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft begründet keinen Anspruch auf Erstattung privater Miete. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt nur in Ausnahmefällen (unerträgliche Belastung, ausschließlich dienstliche Ursache) Zusatzleistungen zu; solche Voraussetzungen sind nicht dargelegt, zumal Eltern weiterhin unterhaltspflichtig sind und anderweitige dienstliche Lösungen (z.B. Versetzung oder Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft) möglich sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Mietbeihilfe nach § 7a USG, weil er in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern lebt und damit nicht als alleinstehend gilt. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mietkosten durch die Dienststelle nach ZDG oder WSG und keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Übernahme der privaten Mietkosten, da keine unerträgliche Belastung vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.