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Urteil

1 A 2175/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.1A2175.07.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, leistete in dem Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 seinen neunmonatigen Zivildienst ab und begehrt von der Beklagten für diesen Zeitraum die Erstattung der (Miet-) Kosten der von ihm als sog. Heimschläfer genutzten Unterkunft in seinem Elternhaus. Unter dem 21. August 2005 hatte er mit seinem Vater einen Mietvertrag über das von ihm schon zuvor bewohnte Zimmer (und eine anteilige Nutzung weiterer Räume) geschlossen, nach welchem das Mietverhältnis am 1. September 2005 beginnen sollte und der einen – vorerst gestundeten – monatlichen Mietzins i.H.v. 210,00 Euro vorsah. Zusammen mit dem Landrat des Kreises E. als dem Träger der D. -Schule E. , einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, unterbreitete der Kläger dem Bundesamt für den Zivildienst (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Juli 2005 auf einem dafür vorgesehenen Formblatt den Vorschlag, ihn ab dem 1. September 2005 zu dieser Dienststelle einzuberufen. Unter der in dem Formblatt enthaltenen Rubrik "Angaben zur Unterkunft" war dabei das zu dem Text "Heimschlafplatz (gemäß Anerkennungsbescheid als ZDS) (H)*" gehörende Kästchen angekreuzt. Im weiteren vorgedruckten Text hieß es zur Erläuterung, dass der Zivildienstpflichtige u.a. bei H-Plätzen (*) ggf. Anspruch auf Fahr-, Miet- und Mietnebenkosten habe. Ferner wurde auf Nr. 1 des Textes der Rückseite des Formulars verwiesen. Dort hieß es u.a., dass die Beteiligten davon Kenntnis hätten, dass bei einem Absehen von der Anordnung, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, Miet- und/oder Mietneben- und ggf. Fahrkosten von der ZDS zu übernehmen seien. Mit Bescheid vom 2. August 2005 berief das Bundesamt den Kläger zum Zivildienst für den genannten Zeitraum zu der vorgeschlagenen Dienststelle ein. Hierbei sah es ausdrücklich von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, ab und führte weiter aus, dass der Kläger angesichts des Verzichts auf eine solche Anordnung in der im Bescheid mit Anschrift angegebenen Wohnung – es war das Elternhaus des Klägers – weiter wohnen könne. Mit Schreiben vom 25. September 2005 beantragte der Kläger sowohl bei dem Bürgermeister der Stadt E. als Unterhaltssicherungsbehörde als auch bei dem Landrat des Kreises E. als Träger der Dienststelle die Gewährung von Mietbeihilfe für die "Wohnung Am C. , E. , 1. Etage (1 Zimmer, Bad nebst Toilette)" und gab dabei an, dass die Küche gemeinsam mit den Eltern genutzt werde und er mit seinen Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Der Bürgermeister der Stadt E. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. November 2005 ab. Die beantragte Mietbeihilfe könne ihm nicht nach § 7a Unterhaltssicherungsgesetz gewährt werden, da er mit Blick auf seine Antragsangaben nicht "alleinstehend" im Sinne dieser Vorschrift sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seinem Vortrag zufolge Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Landrat des Kreises E. war der Auffassung, dass er aus den im Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt E. angeführten Gründen ebenfalls keine Zahlungen an den Kläger leisten könne und bat in einem Schreiben vom 13. Dezember 2005 das Bundesamt um Bestätigung dieser Ansicht. Auf dieses auch dem Kläger bekannt gemachte Schreiben reagierte dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 und bat um verbindliche und aufeinander abgestimmte Klarstellung der (drei) beteiligten Behörden, welche Behörde er im Falle einer Klageerhebung als passivlegitimiert ansehen dürfe. Ferner verwies er auf das Urteil des OVG Bremen vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 – und bat um Weiterleitung seines Schreibens an das Bundesamt. Am 24. Januar 2006 befragte der vom Bundesamt als Sachverhaltsermittler beauftragte Regionalbetreuer F. den Kläger zu den Wohn- und Einkommensverhältnissen. Diese Befragung ergab u.a., dass der Kläger vor seiner Einberufung über kein eigenes Einkommen verfügt hatte und dass das Wohnhaus ein Einfamilienhaus ohne separates Treppenhaus war, in dem neben dem Kläger noch dessen Vater und zwei Schwestern wohnten; der Kläger verfügte nur über ein Zimmer und nutzte die Gemeinschaftsräume wie Bad, Küche usw. mit den übrigen Bewohnern gemeinschaftlich. Bei dieser Befragung wurde dem Kläger erklärt, dass jedem Zivildienstleistenden die Möglichkeit offen stehe, eine dienstliche Unterkunft in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies eine Versetzung erfordere. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 teilte das Bundesamt dem Landrat des Kreises E. mit, dass auch dieser unter Beachtung der Regelungen im "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes", Abschnitt F, nicht zur Erstattung von Miet- und Mietnebenkosten verpflichtet sei. Zur Begründung führte es unter Anführung der Ergebnisse des Ermittlers aus, dass der Kläger in der "elterlichen Wohnung" lebe. Ferner bat das Bundesamt den Landrat des Kreises E. , den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit seinem Anliegen zur Verkürzung des Verfahrens direkt an das Bundesamt zu wenden. Der Landrat des Kreises E. leitete dieses an ihn gerichtete Schreiben des Bundesamtes mit Schreiben vom 3. Februar 2006 an den Kläger weiter und führte dabei aus: Aus dem in Kopie beigefügten Schreiben des Bundesamtes ergebe sich, dass auch der Landrat Miete bzw. Mietnebenkosten nicht übernehmen könne. Der Kläger könne, wenn er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, sich direkt mit dem Bundesamt in Verbindung setzen. Es werde bedauert, dem Kläger keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger unter dem 10. Februar 2006 Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit der Bitte um weitere Bearbeitung an das Bundesamt übersandte. Das Bundesamt wertete diesen Widerspruch als Antrag auf Übernahme von Miet- und Mietnebenkosten und lehnte diesen mit Bescheid vom 7. April 2006 ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Mietkostenerstattung (geregelt im "Leitfaden zur Durchführung des Zivildienstes", Abschnitt F 7) komme nur in Betracht, wenn der Kläger alleinstehender Mieter von Wohnraum sei. Da er nicht alleinstehend sei und vor der Einberufung auch nicht über ein eigenes Einkommen und zudem nicht über eine eigene abgeschlossene Wohnung verfügt habe, bestehe keine Zahlungsverpflichtung der Zivildienststelle. Den hiergegen am 21. April 2006 erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid mit Bescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 26. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat: Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die förmliche Bescheidung durch das Bundesamt sei dahin zu verstehen, dass sich das Bundesamt für zuständig halte. Dies dürfe trotz des Umstands, dass die Dienststelle gemäß § 6 ZDG auf ihre Kosten für die Unterbringung des Dienstleistenden zu sorgen habe, richtig sein. Denn die Dienststelle sei im Verhältnis zum Bundesamt lediglich Beliehener und habe keine eigenständige Entscheidungskompetenz über die Gewährung der Sach- und Geldbezüge oder entsprechender Ersatzleistungen. Der behauptete Anspruch auf Übernahme der Mietkosten werde ausdrücklich nicht auf § 7a USG gestützt, da dessen Voraussetzungen eindeutig nicht vorlägen und die Unterhaltssicherungsbehörde dementsprechend solche Leistungen mit Bescheid vom 21. November 2005 abgelehnt habe. Er folge vielmehr aus der Fürsorgepflicht nach §§ 35 Abs. 1 ZDG, 31 Satz 2 SG, die hier mit Blick auf das Vorstehende zur Anspruchsbegründung auch dann herangezogen werden könne, wenn man den Anspruch aus § 7a USG insoweit für vorrangig halte. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe ein besonderes gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnisses, aus welchem die Beklagte verpflichtet sei, ihn umfassend zu alimentieren, also für seinen gesamten Lebensbedarf und damit auch für seinen Wohnbedarf aufzukommen (Art. 12a, 14 GG). Einfachgesetzlich normiert sei die Fürsorgepflicht in §§ 35 Abs. 1 ZDG, 31 Satz 2 SG. Danach habe der Bund im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für das Wohl des Dienstpflichtigen zu sorgen. Die grundsätzlich abschließende Regelung in § 30 SG, nach welcher der wehrpflichtige Soldat einen Anspruch u.a. auf Geld- und Sachbezüge "nach Maßgabe besonderer Gesetze" habe, hindere nicht zusätzliche, unmittelbar auf §§ 35 ZDG, 31 SG gestützte Leistungen, die in Erfüllung der Fürsorgepflicht zu erbringen seien. Ein solcher, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abzuleitender Anspruch auf Ausgleich dienstlich veranlasster Nachteile sei hier gegeben, und zwar auch dann, wenn der Anspruch an die Voraussetzung geknüpft werde, dass die Fürsorgepflicht (ohne Ausgleich) in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde und die hieraus resultierende Belastung des Dienstpflichtigen unerträglich wäre. Eine solche unerträgliche Belastung des Klägers liege schon darin, dass die Beklagte, die – wie die Regelungen des einschlägigen Wehrsoldgesetzes verdeutlichten – seit seinem Dienstantritt zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfs und damit auch seines Wohnbedarfs verpflichtet gewesen sei, der auf den Wohnbedarf bezogenen Pflicht in keiner Weise nachgekommen sei; jedenfalls aber sei er in dienstlich veranlasster Weise dadurch unerträglich belastet worden, dass er, zumal als Bezieher eines nur geringen Einkommens, zur Sicherung seines Wohnbedarfs einen Mietvertrag mit seinem Vater habe abschließen müssen. Dass die ihm – dem Kläger – zuerkannten Bezüge seinen Wohnbedarf nicht gedeckt hätten, ergebe sich aus Folgendem: Da er von der Verpflichtung, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen, befreit worden sei, sei ihm eine dienstliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl die Dienststelle grundsätzlich verpflichtet sei, dies unentgeltlich zu tun. Der Wohnbedarf sei auch nicht anderweitig gesichert gewesen. Eine Deckung durch die monatlichen Geldbezüge scheide aus, weil diese – soweit nicht ohnehin zu anderen Zwecken geleistet – zu gering bemessen gewesen seien. Der monatliche Grundsold von anfänglich 222,00 Euro habe ersichtlich nicht ausgereicht, um davon neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch noch die hier geltend gemachten Wohnkosten i.H.v. 210,00 Euro zu tragen. Gegen eine Anrechnung des Grundsolds auf den Wohnbedarf spreche außerdem, dass diejenigen Zivildienstleistenden, die nicht in der elterlichen, sondern in einer eigenen Wohnung lebten, nach § 7a USG Anspruch auf Mietbeihilfe hätten. Ferner sei der Wohnbedarf auch nicht auf unterhaltsrechtlicher Grundlage gesichert gewesen. Denn seine Eltern seien während der Zeit des Zivildienstes nicht unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen, ihm Wohnraum zur Verfügung zu stellen, weil er bereits volljährig und nicht in Ausbildung gewesen sei. Die Sorge um sein Wohl sei mit Beginn des Zivildienstes vielmehr auf die Beklagte übergangen, die nicht durch freiwillige Leistungen seiner Eltern (die Überlassung von Wohnraum im Elternhaus und Tragung anteiliger Heiz-, Strom- und Warmwasserkosten) entlastet werden könne. Der Hintergrund der Klage werde bei Einnahme der Sicht seines Vaters noch deutlicher. Diesem seien bei Beginn des Zivildienstes das Kindergeld und der Familienzuschlag für das dritte Kind gestrichen worden, was zu einer Verringerung des Nettogehalts um 282,67 Euro geführt habe. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse und namentlich die Deckung des Wohnbedarfs des Klägers durch seinen Vater hätten sich indes nicht geändert. Insgesamt habe seine Einberufung deshalb nicht gerechtfertigte finanzielle Nachteile seines Vaters bewirkt. Dem verfolgten Anspruch auf Alimentation auch in Bezug auf den Wohnbedarf könne auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe sich seine Dienststelle mit Heimschlafplatz selbst ausgesucht und sich nicht um eine Dienststelle mit einer dann unentgeltlich (§ 4 Satz 1 WSG) bereitgestellten Dienstunterkunft bemüht, sei also gleichermaßen "selber schuld" daran, dass die Wohnkosten im Elternhaus entstanden seien, und könne nicht deshalb nicht einfach "dulden und liquidieren". Insoweit sei zunächst klarzustellen, dass die "Bewerbung" des Klägers um die vorgeschlagene Dienststelle im Rechtssinne nur eine Anregung gegenüber dem Bundesamt darstelle, da die Entscheidung, ob dem Vorschlag gefolgt werde oder nicht, in der alleinigen Kompetenz des die Stellen hoheitlich zuweisenden Bundesamtes liege. Der Zivildienstleistende habe anders als der Wehrdienst leistende Wehrpflichtige auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Bundesamt auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft als Sachleistung. Sehe die Behörde von einer Anordnung, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen, ab, müsse sie die daraus resultierenden Nachteile ausgleichen. Auch habe das Bundesamt den Kläger auch nach Bekanntwerden des Zahlungsbegehrens keiner anderen Dienststelle (mit Unterkunft) zugeteilt. Außerdem stehe für die Deckung des Wohnbedarfs vorrangig der Staat und nicht der Kläger in der Pflicht. Unabhängig davon bestehe der Primäranspruch auf jederzeitige Bereitstellung einer Unterkunft (§ 4 Satz 1 WSG i.V.m. "Leitfaden", F 7 Nr. 2.1.1.2.) weitgehend nur auf dem Papier, da für die rund 100.000 Zivildienstleistenden nur geschätzte 5.000 Dienstunterkünfte zur Verfügung stünden. Der Anspruch scheitere ferner nicht daran, dass gemäß § 4 Satz 2 WSG ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft nicht gezahlt werde. Zweifelhaft sei schon, ob diese Vorschrift überhaupt auf Zivildienstleistende entsprechend anwendbar sei, und bejahendenfalls wäre zu klären, ob der insoweit normierte Leistungsausschluss nur dann zum Zuge komme, wenn – anders als vorliegend – eine dienstliche Unterkunft überhaupt bereitgestellt werde. Die Vorschrift könne im Übrigen deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass leer ausgehe, wer keine Dienstunterkunft habe, weil es ja zumindest die Mietkostenerstattung nach § 7a USG gebe. Anderenfalls sei die Regelung wegen Einschränkung des verfassungsrechtlichen Alimentationsanspruchs verfassungswidrig. Der geltend gemachte Anspruch bestehe unabhängig davon, ob und wie der Kläger seinen Wohnbedarf tatsächlich gedeckt habe und ob ihm Mietkosten in dieser Höhe überhaupt entstanden seien. Für den Bestand eines auf den Wohnbedarf bezogenen Unterhaltsanspruchs eines Kindes sei es ohne Belang, ob der Unterhaltsgläubiger tatsächlich Miete (an den Elternteil, bei dem das Kind wohne) zahlen müsse oder es unentgeltlich wohnen könne; nichts anderes könne für den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus §§ 35 ZDG, 31 SG gelten. Ein Vergleich mit den sonstigen zweckgebundenen Zahlungen, die Zivildienstleistende erhalten, bestätige dies. So werde etwa das Verpflegungsgeld ohne Nachweis eines tatsächlichen Anfalls von Verpflegungskosten und namentlich auch dann erstattet, wenn der Dienstpflichtige unentgeltlich von der Mutter verpflegt werde. Für den Wohnbedarf könne nichts anderes gelten. Es sei deshalb unerheblich, ob der Dienstpflichtige aufgrund freiwilliger Leistungen Dritter kostenlos wohne. Im Übrigen sei der Mietvertrag wirksam. Die bislang erfolgte Stundung der Mietzinsen stelle nicht die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages in Frage, sondern beruhe schlicht darauf, dass der Kläger zur Zahlung derselben aufgrund der unzureichenden Alimentation durch die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei. Außerdem wäre eine Differenzierung danach, ob im Einzelfall ein vereinbarter Mietzins entrichtet oder mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstpflichtigen gestundet worden sei, vor Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen. Ferner sei es ohne Bedeutung, dass der Mietvertrag sich auf dieselben Räume bezogen habe, die der Kläger vorher stets unentgeltlich benutzt habe. Denn angesichts des Abschlusses der Schulausbildung und des bevorstehenden Antritts des Zivildienstes sei es absehbar gewesen, dass dieser Zustand nicht auf unbestimmte Zeit andauern würde. Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Vater des Klägers diesem auf unabsehbare Zeit Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellen würde. Die Höhe der beanspruchten Wohnbeihilfe (9 x 210,00 Euro = 1.890,00 Euro) bemesse sich nach den durchschnittlichen Mietkosten einer Person in der damaligen Lebenssituation des Klägers. Dieser gebotene Ausgleich könne auch nicht mit der Überlegung gekürzt werden, es habe für den Kläger eine gewisse Annehmlichkeit bedeutet, weiter in der elterlichen Wohnung zu leben. Denn dieser Vorteil schaffe keinen realen, d.h. gleichartigen Ausgleich für die dienstlich veranlassten Nachteile. Hilfsweise sei der Anspruch aus § 7a USG i.V.m. Art. 3 GG begründet. Nach der nicht auf Nachteilsausgleich, sondern auf Bestandssicherung abzielenden Vorschrift des § 7a USG erhielten Zivildienstleistende nur dann Mietbeihilfen, wenn sie über eine dienstliche Unterkunft verfügten und daneben die Beibehaltung ihrer bereits vorher angemieteten und bewohnten Wohnung beanspruchten. Der Ausschluss von Mietbeihilfe für Mietverträge über Wohnraum im Elternhaus bei Dienstleistenden, denen keine Unterkunft gestellt werde, sei mit Blick darauf, dass anderen Zivildienstleistenden kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde und dass alleinstehenden Dienstpflichtigen mit eigener Wohnung Mietbeihilfe nach § 7a USG gewährt werde, willkürlich und verstoße gegen Art. 3 GG. Die offenbar zugrunde liegende Annahme der Beklagten, dass Eltern ihre Zivildienst leistenden Söhne trotz fehlender entsprechender Unterhaltsverpflichtung weiterhin kostenlos in der elterlichen Wohnung leben lassen und insoweit eine vermögenswerte Leistung erbringen müssten, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 7. April 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 insgesamt 1.890,00 Euro an Unterkunftskosten nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Mietkosten. Aus § 6 Abs. 1 ZDG könne ein solcher Anspruch nicht folgen, da diese Vorschrift Zivildienstleistenden keine Ansprüche vermittele, sondern nur die Pflicht zur Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Bund und den Beschäftigungsstellen regele. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 4 Satz 1 WSG, weil der Kläger zunächst gehalten gewesen wäre, seinen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft geltend zu machen, was er indes mit der von ihm getroffenen Auswahl der Dienststelle und auch nachfolgend gerade nicht getan habe; er habe vielmehr nach dem Motto "dulde und liquidiere" gehandelt. Kostenerstattung könne der Kläger ferner nicht analog § 7a USG verlangen, da das Mietverhältnis nicht schon vor der Ableistung des Zivildienstes bestanden habe. Schließlich folge auch aus Art. 14 Abs. 3 oder 12a Abs. 2 GG kein Anspruch des Klägers. Das Gericht folge der vereinzelt gebliebenen Ansicht des OVG Bremen (Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –) nicht, weil der Kläger seinen Anspruch auf Zuweisung einer Zivildienststelle mit Unterkunft niemals geltend gemacht habe. Aus diesem Grund liege auch keine Ungleichbehandlung mit Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend im Kern vor: Die Annahme der Beklagten, aus §§ 35 ZDG, 31 SG folge nur ein Anspruch auf Naturalleistung in Form der unentgeltlichen Bereitstellung einer Unterkunft, treffe nicht zu. Während der Anspruch auf diese Naturalleistung aus § 4 Satz 1 WSG i.V.m. F 7 Nr. 2.1.1.2 des "Leitfadens" folge, stelle die in §§ 35 ZDG, 31 SG normierte allgemeine Fürsorgepflicht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Auffangtatbestand für gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, unter Fürsorgegesichtspunkten jedoch gebotene Leistungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe mittlerweile in seinem Urteil vom 18. April 2007 – 6 C 25/06 – einen Anspruch aus § 35 ZDG i.V.m. §§ 31 Satz 2 SG gerade in Bezug auf eine Mietbeihilfe als möglich bezeichnet. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Erstattungsanspruch scheitere an der Auswahl der Dienststelle durch den Kläger bzw. an dem Fehlen eines vergeblichen Bemühens um eine Stelle mit Unterkunft, entbehre einer juristischen Begründung und laufe darauf hinaus, dass dem Vorschlag des Klägers nachträglich die Rechtswirkung eines konkludenten Verzichts auf Unterkunft und entsprechende Ersatzleistungen beigemessen werde. In Anbetracht des Hinweises im Einberufungsbescheid, dass Mietkosten erstattet würden, habe dem Kläger indes das Bewusstsein gefehlt, hinsichtlich seines Wohnbedarfs auf etwas zu verzichten. Ein solcher Verzicht wäre im Übrigen, wie sich auch F 7 Nr. 2.2.2 des "Leitfadens" ergebe, auch unwirksam gewesen. Dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass der Anspruch auf Verpflegungsgeld bei einer Einsatzstelle ohne Verpflegung auch nicht davon abhängig gemacht werde, dass sich der Dienstpflichtige zuvor um eine Stelle mit Verpflegung bemüht habe; nichts anderes könne für den streitigen Erstattungsanspruch gelten. Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesamt ihm die unverzügliche Versetzung zu einer anderen Zivildienststelle mit Unterkunft angeboten habe. Denn der erste Hinweis in diese Richtung sei erst am 24. Januar 2006 und damit fast 5 Monate nach Antritt des Zivildienstes erfolgt; zu diesem Zeitpunkt sei ihm ein Wechsel der Dienststelle aber nicht mehr zuzumuten gewesen. Soweit die Beklagte der Auffassung sein sollte, dass Zivildienstleistende mit Heimschlaferlaubnis ohnehin privilegiert seien und deshalb keine zusätzlichen finanziellen Leistungen beanspruchen könnten, gehe dies fehl. Denn er begehre weder eine höhere Besoldung noch eine Besserstellung gegenüber Wehr- oder Ersatzdienstleistenden ohne Heimschlaferlaubnis, sondern wolle nur den vereinbarten Mietzins zahlen können und werde im Falle des Obsiegens deshalb auch keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil haben. Ferner macht er geltend, dass das Sozialgericht Lübeck in seiner Entscheidung vom 29. Februar 2008 – S 28 AS 261/08 – die auch hier vertretene Auffassung bestätigt habe, dass der Wohnbedarf eines Zivildienstleistenden, der nicht alleinstehend und nicht Mieter von Wohnraum sei, nicht durch den gezahlten Sold gedeckt werde. Nach seiner – des Klägers – Auffassung sei es rechtlich nicht haltbar, dass die Beklagte ihre Zivildienstleistenden nicht vollständig alimentiere und die Versorgungslücke durch Unterhaltsleistungen der Eltern oder sozialstaatliche Zuwendungen (teilweise Nichtanrechnung des Soldes auf Leistungen nach dem SGB 2) geschlossen werden müsse. Auch stelle es einen Wertungswiderspruch dar, dass Eltern einerseits zu Unterhaltsleistungen herangezogen würden, aber andererseits wegen angeblich fehlender Bedürftigkeit ihrer Söhne für die Dauer des Zivildienstes kein Kindergeld erhielten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Zivildienst vom 7. April 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 zu verpflichten, ihm für die Dauer seines Zivildienstes vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 die Kosten der von ihm als sog. Heimschläfer genutzten Unterkunft in seinem Elternhaus in Höhe von 1.890,00 Euro zu erstatten, und ferner zu verurteilen, ihm Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 26. Juli 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtenen Bescheide und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin: Es fehle schon an einer gesetzlichen Grundlage für die begehrte Übernahme der Mietkosten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. April 2007 – 6 C 25/06 – einen Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß § 35 ZDG i.V.m. § 31 Satz 2 SG nur als "allenfalls möglich" bezeichnet. Dieser Anspruch richte sich im Übrigen grundsätzlich auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft. Insoweit stelle sich die Frage, ob auf ihrer Grundlage überhaupt finanzielle Ersatzleistungen beansprucht werden könnten oder ob insoweit nicht erst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsse. Auf jeden Fall würde es sich um eine Ersatzleistung handeln, die erst zur Anwendung kommen könnte, wenn eine Unterkunft nicht bereitgestellt würde bzw. nicht habe bereitgestellt werden können. Der Kläger habe spätestens aufgrund seines Vorschlags der Zivildienststelle gewusst, dass eine Unterkunft nicht gestellt werde, aber grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer dienstlichen Unterkunft bestehe. Der überwiegende Teil der Zivildienstpflichtigen nehme diese Möglichkeit nicht in Anspruch, weil sie einem Verbleib im gewohnten Umfeld vorzögen. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass von der Anordnung abgesehen werde, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen. Für die Zivildienststellen wäre es unwirtschaftlich, für jede Stelle eine Unterkunft bereitzustellen, die dann überwiegend nicht in Anspruch genommen würden; daher gebe es Zivildienststellen ohne Unterkünfte oder nur mit Bedarfsunterkünften. Auf der anderen Seite bekomme jeder Zivildienstleistende, der dies wolle, eine Zivildienststelle mit einer dienstlichen Unterkunft zugewiesen, womit die Beklagte ihrer Pflicht aus § 35 ZDG i.V.m. § 31 SG nachkomme. So sei auch dem Kläger die unverzügliche Versetzung zu einer anderen Zivildienststelle mit Unterkunft angeboten worden, was der Kläger indes abgelehnt habe. Der Kläger und die Beklagte haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom 5. August 2009, bei Gericht eingegangen am 7. bzw. 10. August 2009, mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten am 7. bzw. 10. August 2009 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger sich mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 die "Anregung" erlaubt hat, "das Verfahren doch mit einer mündlichen Verhandlung fortzuführen". Hierin kann, wie schon die gewählte ausdrückliche Formulierung verdeutlicht, kein Widerruf der zuvor gegebenen Einverständniserklärung gesehen werden, sondern lediglich eine Anregung zur weiteren Verfahrensgestaltung durch den Senat. Dieser wäre im Übrigen aber auch dann nicht gehindert, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn die gegebene Anregung sinngemäß als Widerruf der Einverständniserklärung verstanden werden könnte. Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zu verzichten, stellt (spätestens) ab dem Eingang der letzten Verzichtserklärung der Beteiligten bei Gericht eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesserklärung dar, die sich ihrem Inhalt nach (lediglich) auf die nächste (Zwischen-) Entscheidung des Gerichts bezieht und, wenn diese kein abschließendes Urteil ist, (erst) dadurch "verbraucht" wird. Ein "Verbrauch" der Einverständniserklärung im Übrigen tritt nur ein bzw. die ausnahmsweise Annahme, ein Widerruf sei wieder möglich (§ 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist nur gerechtfertigt, wenn nach den Verzichtserklärungen eine wesentliche Änderung der Prozesslage eintritt. Vgl. etwa Brüning, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 101 Rn. 10, und Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 101 Rn. 25 ff., und Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 101 Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 –, DÖV 1996, 700 = juris, dort Rn. 4, und vom 1. März 2006 – 7 B 90.05 –, juris, dort Rn. 16, letztere gegen eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO über § 173 VwGO. In Anwendung dieser Grundsätze ist die (spätestens) am 10. August 2009 unwiderruflich gewordene Einverständniserklärung des Klägers bis zu der vorliegenden Endentscheidung weder "verbraucht" worden noch ausnahmsweise widerruflich geworden. Denn die Prozesslage hat sich seither in keiner Weise und damit (erst recht) nicht wesentlich geändert. Namentlich ist eine wesentliche Änderung der Prozesslage nicht durch den von dem Kläger angeführten Umstand eingetreten, dass der Berichterstatter, der unter dem 27. Juli 2009 die Beteiligten um Mitteilung gebeten hatte, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, was die Entscheidung im Berufungsverfahren wesentlich beschleunigen könne, Anfang Oktober 2009 aus dem Senat ausgeschieden und durch einen anderen Berichterstatter ersetzt worden ist. Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm die Kosten der von ihm während seines Zivildienstes als sog. Heimschläfer genutzten Unterkunft im Elternhaus zu erstatten, ist allerdings zulässig. Namentlich fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse. Ein solches kann hier nicht mit der Erwägung verneint werden, dem Kläger stehe mit Sicherheit ein die geltend gemachten Kosten abdeckender Anspruch nach § 7a des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen – USG – in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung zu. Zwar findet diese Vorschrift nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG –, welche die entsprechende Geltung des Unterhaltssicherungsgesetzes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer anordnet, auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung, weil sich diese und Wehrdienstleistende hinsichtlich ihres Unterkunftsbedarfs und dessen Finanzierung durch den Staat im Wesentlichen in derselben Lage befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 6 C 25.06 –, NVwZ-RR 2007, 615 = juris, dort Rn. 16. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift, der nach teilweise vertretener Auffassung vorrangig vor sonst in Betracht zu ziehenden Ansprüchen auf Erstattung von Mietkosten geltend zu machen ist – vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, NVwZ-RR 1989, 652 –, besteht hier aber eindeutig nicht, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 USG erhalten bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift Zivildienstleistende, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind nach der im folgenden Satz enthaltenen Legaldefinition Zivildienstleistende, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben; Familienangehörige nach der zuletzt angeführten Vorschrift sind die Eltern und Großeltern des Pflichtigen. Danach ist der Kläger während seines Zivildienstes schon nach seinem eigenen, auch gegenüber dem Regionalbetreuer geleisteten Vortrag nicht allein stehend gewesen und erfüllt deshalb jedenfalls nicht sämtliche der Anspruchsvoraussetzungen, die indes kumulativ vorliegen müssen. Denn er hat seinerzeit im Haus seiner Eltern bzw. seines Vaters – Personen/einer Person i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG – gewohnt und hierbei nicht etwa über eine eigene abgeschlossen Wohnung verfügt, sondern neben seinem Jugendzimmer die Gemeinschaftsräume wie Bad, Küche usw. mit seinem Vater/seinen Eltern (und den Schwestern) gemeinschaftlich genutzt und auch im Übrigen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der oben umschriebenen Unterkunftskosten, welche er mit seinem an den Träger der Einrichtung, den Landrat des Kreises E. gerichteten, zur weiteren Bearbeitung an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleiteten und von diesem als Antrag auf Übernahme von Miet- und Mietnebenkosten gewerteten Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend gemacht hat; die diesen Anspruch verneinenden Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt), passivlegitimiert, d.h. der richtige Anspruchsgegner ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dazu, dass § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Regelung über die Passivlegitimation und nicht über die passive Prozessführungsbefugnis trifft, vgl. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 78 Rn. 2 f. und Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 2 bis 4, jeweils m.w.N.; in diesem Sinne zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 C 25.01 –, BVerwGE 116, 78 = juris, dort Rn. 15 f., und Senatsurteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2632/04 –, NVwZ-RR 2007, 400 = juris, dort Rn. 51; a.A. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 78 Rn. 1, m.w.N. Die Einschätzung, dass bezogen auf den behaupteten Anspruch richtiger Anspruchsgegner nicht die Beschäftigungsstelle bzw. deren Träger, sondern die Beklagte ist, ist zutreffend. Denn eine Entscheidungs- bzw. Handlungskompetenz der Beschäftigungsstelle bzw. ihres Trägers in Bezug auf die Gewährung von Mietbeihilfen, die auf einer entsprechenden Beleihung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beruht, ergibt sich weder aus der Anerkennung der Beschäftigungsstelle nach § 4 ZDG noch aus der Regelung des § 6 ZDG, die die Kostentragung im Innenverhältnis zwischen dem Bund und den Beschäftigungsstellen regelt. Ausführlich hierzu OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, a.a.O.; speziell dazu, dass § 6 ZDG nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen Bund und Beschäftigungsstellen regelt, OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 25 A 2647/92 –, juris (nur LS.). II. Der geltend gemachte Anspruch ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Die von dem Kläger verlangte Erstattung jener Miet- und Mietnebenkosten, die ihm seinem Vorbringen zufolge während seines Zivildienstes dadurch entstanden sind, dass er als sog. "Heimschläfer" (weiterhin) im Elternhaus gewohnt und insoweit einen Mietvertrag mit seinem Vater abgeschlossen hat, lässt sich weder auf § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – SG –, 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten – WSG – (nachfolgend 1.) noch auf die nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 31 Satz 2 Halbsatz 1 SG die Beklagte treffende allgemeine Fürsorgepflicht (nachfolgend 2.) stützen und kann ferner weder unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (nachfolgend 3.) noch unter dem Aspekt einer gebotenen Gleichbehandlung (nachfolgend 4.) aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 1. Der Anspruch kann zunächst nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – SG –, 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten – WSG – gestützt werden. Nach § 35 Abs. 1 ZDG finden auf den Dienstpflichtigen, soweit das ZDG – wie hier – nichts anderes bestimmt, u.a. in Fragen der Geld- und Sachbezüge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Der Soldat und damit auch ein Soldat, der zu der in § 35 Abs. 1 ZDG angesprochenen Gruppe von Soldaten zählt, hat nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG Anspruch u.a. auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze. Für Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, ist das maßgebliche besondere Gesetz in diesem Sinne das Wehrsoldgesetz – WSG –, vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 30 Rn. 1, nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 diese Soldaten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften (des Wehrsoldgesetzes) erhalten. Der Bedarf an Unterkunft ist dabei in § 4 WSG geregelt. Nach dessen Satz 1 wird die Unterkunft – im vorliegenden Zusammenhang also die Unterkunft für den Dienstpflichtigen nach dem ZDG – unentgeltlich bereitgestellt. Diese durch die verweisenden Regelungen letztlich in Bezug genommene Vorschrift gewährt dem Zivildienstleistenden (wie auch dem Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen) in Bezug auf seinen Unterkunftsbedarf mithin einen Anspruch auf Sachleistung, nicht aber auf entsprechende Geldbezüge. Die Vorschrift ist deshalb von ihrer eindeutigen Rechtsfolge her nicht geeignet, das auf Erstattung von von ihm aufgewendeter Miet- und Mietnebenkosten gerichtete Begehren des Klägers zu stützen. Allerdings gebietet § 35 Abs. 1 ZDG in Fragen der Geld- und Sachbezüge nur die entsprechende Anwendung der für die genannte Gruppe von Soldaten geltenden Bestimmungen. Das bedeutet, dass die in Betracht kommenden Bestimmungen im Einzelfall (nur) dann heranzuziehen sind, wenn dies nach ihren Inhalt, Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der Interessenlage gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 6 C 25.06 –, a.a.O. (zu der entsprechenden Anordnung des § 78 Abs. 1 Nr.2 ZDG). Auch dieser Gesichtspunkt vermag indes nicht auf den behaupteten Anspruch zu führen. Dies folgt allerdings nicht schon aus der – ebenfalls entsprechend – anzuwendenden Regelung des § 4 Satz 2 WSG. Danach wird ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft nicht gezahlt. Aus dieser Regelung ergibt sich jedenfalls in Bezug auf diejenige Gruppe der Dienstpflichtigen nach dem ZDG, die nicht verpflichtet sind, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen, nicht das Verbot, ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft zu zahlen. A.A. Thüringer OVG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 KO 239/03 –, NVwZ-RR 2005, 193 = juris, dort Rn. 45, und VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2009 – 11 K 7565/08 –, juris, Rn. 68. Denn § 4 Satz 2 WSG legt ersichtlich den bei Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen immer gegebenen Umstand zugrunde, dass dem Betroffenen eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung steht. Aus diesem Grunde schließt die Vorschrift beim Wohnen außerhalb der (bereitgehaltenen) Gemeinschaftsunterkunft eine Kostenerstattung für die Anmietung eines Quartiers aus, was auch dann gilt, wenn die (zur Verfügung stehende) Gemeinschaftsunterkunft nicht in Anspruch genommen wird, weil der Wehrpflichtige seinem Wunsch entsprechend vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit ist. Vgl. Stauf, Kommentar zum Wehrsoldgesetz, Erläuterungen zu § 4, zweiter Absatz, in: Das Deutsche Bundesrecht, Stand: November 2009, I P 27, Seite 22. Die Situation und dementsprechend die Interessenlage ist aber bei Zivildienstleistenden jedenfalls dann eine andere, wenn diese – wie auch der Kläger – einen Zivildienstplatz ohne Unterkunft zugewiesen erhalten haben und deshalb auch von der dienstlichen Anordnung abgesehen worden ist, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen (vgl. § 31 Satz 1 ZDG). Der streitige Erstattungsanspruch kann aber jedenfalls deshalb nicht im Wege einer "entsprechenden" Anwendung aus § 4 Satz 1 WSG hergeleitet werden, weil dessen Inhalt – genauer: die darin angeordnete Rechtsfolge – dies nicht hergibt. Denn die Vorschrift gewährt unmissverständlich nur einen unmittelbar an das jeweilige Dienstverhältnis anknüpfenden Anspruch auf Sachleistung und verhält sich nicht zu solchen Ansprüchen auf Geldleistung, die sich erst aus den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergeben können. Vgl. insoweit schon Thüringer OVG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 KO 239/03 –, a.a.O. 2. Der behauptete Anspruch ergibt sich ferner nicht aus der die Beklagte nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 31 Satz 2 Halbsatz 1 SG treffenden allgemeinen Fürsorgepflicht. Nach § 35 Abs. 1 ZDG finden auf den Dienstpflichtigen, soweit das ZDG – wie hier – nichts anderes bestimmt, u.a. in Fragen der Fürsorge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Die danach in Bezug genommene Bestimmung des § 31 Satz 2 Halbsatz 1 SG, nach welcher der Bund für das Wohl des Soldaten zu sorgen hat, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, gebietet deshalb eine entsprechende Sorge des Bundes für den Zivildienstleistenden. Dazu, dass sowohl die Wehrdienstleistenden als auch die Ersatzdienstleistenden in einem – gleichwertigen – besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, vgl. statt aller Gornig, in: v. Mangoldt / Klein / Starck, Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12a Abs. 1 Rn. 43, Art. 12a Abs. 2 Rn. 83. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Soldaten – hier: Zivildienstleistenden – nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern sich auch bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Betroffenen gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 – 6 C 15.71 –, BVerwGE 44, 27 = ZBR 1973, 345 = juris, dort. Rn. 28; vgl. ferner Scherer/Alff/ Poretschkin, Soldatengesetz, a.a.O., § 31 Rn. 3. Daraus folgt, dass der Dienstherr nach dem Zweck der Fürsorgepflicht (nur) dann zu einem fürsorglichen Eingreifen verpflichtet ist, wenn der Betroffene einer dienstlich veranlassten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil erleidet, dem kein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, und wenn dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des Dienstherrn hat. BVerwG, Urteile vom 28. Dezember 1982 – 6 C 98/80 –, BVerwGE 66, 330 = juris, dort Rn. 24, und vom 21. Oktober 1988 – 8 C 112/86 –, NVwZ-RR 1989, 486 = juris, dort Rn. 15; vgl. ferner Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, a.a.O., § 31 Rn. 3. Mit Blick darauf, dass die Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zugunsten eines Soldaten bzw. Zivildienstleistenden tätig werden will, weitgehend in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, kommt seine Verpflichtung zu fürsorglichem Eingreifen durch Richterspruch dabei nur in Betracht, wenn ein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigte. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen eines Soldaten bzw. Zivildienstleistenden in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Betroffenen eintreten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 1982 – 6 C 98/80 –, a.a.O., in juris Rn. 27 m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten, dem Kläger die geltend gemachten Miet- und Mietnebenkosten zu erstatten. a) Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger zumindest dann im o.g. Sinne einer Belastung ausgesetzt gewesen ist bzw. einen Nachteil im angeführten Sinne erlitten hat, wenn – wie es hier geschehen soll – zu seinen Gunsten von der Wirksamkeit des mit seinem Vater geschlossenen Mietvertrages ausgegangen wird, weil der dann erst durch das Eingehen der Zahlungsverpflichtung befriedigte Wohnbedarf des Klägers nicht anderweitig gedeckt war. Eine anderweitige Deckung dieses Bedarfs durch Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft, welche die mietvertragliche Regelung überflüssig gemacht hätte, ist unstreitig tatsächlich nicht erfolgt. Auch hatte der Kläger von der Beklagten keine finanziellen Mittel erhalten, um den geschuldeten Mietzins zu erbringen. Namentlich musste der Kläger insoweit nicht auf den ihm gezahlten Sold zurückgreifen. Denn dieser – geringe – Betrag stellt keine Vergütung für den geleisteten Dienst dar, sondern ergänzt nur die unentgeltlich gewährten Sachbezüge und soll, auch wenn dies nicht gesetzlich normiert worden ist, als eine Art Handgeld allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen, also etwa den Kauf der für den täglichen Bedarf (Körperpflege o.ä.) erforderlichen Gegenstände ermöglichen und den Aufwand decken, der zwangsläufig durch das Gemeinschaftsleben ausgelöst wird. Vgl. Bernecker, BWV 1998, 101 ff., 103 mit FN. 18, und Stauf, Kommentar zum Wehrsoldgesetz, Erläuterungen zu § 2, zweiter Absatz, in: Das Deutsche Bundesrecht, Stand: November 2009, I P 27, Seite 19 (jeweils zum Wehrsold); vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 150/92 –, NJW 1994, 938 = juris, dort Rn. 11. Ferner war der Vater bzw. waren die Eltern des Klägers nicht schon (den Mietvertrag in ein anderes Licht stellend) unterhaltsrechtlich verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Zivildienstes unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Denn der Kläger war nicht unterhaltsberechtigt. Zwar sind Verwandte in gerader Linie – wie hier der Vater/die Eltern und der Kläger – verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB); unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 BGB aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Daran fehlte es. Denn der Unterhalt eines Zivildienstleistenden während seiner Zivildienstzeit ist – was auch für den Kläger gegolten hat – aufgrund der einem Zivildienstleistenden nach § 35 ZDG und der durch diese Norm für entsprechend anwendbar erklärten, die Bezüge und Versorgung der Wehrpflichtigen regelnden Bestimmungen grundsätzlich in vollem Umfang gesichert. Vgl. insoweit BAG, Urteile vom 18. März 2004 – 6 AZR 679/02 –, ZTR 2004, 422 = juris, dort Rn. 17 (Wehrdienstleistender), und vom 16. September 1993 – 6 AZR 78/93 –, ZTR 1994, 426 = juris, dort Rn. 20 (Zivildienstleistender), jeweils m.w.N. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass dem Kläger (bzw. ohne Mietvertrag: seinem Vater/seinen Eltern) bei der tatsächlich erfolgten Art seiner Unterbringung während des Zivildienstes Wohnkosten entstanden sind. Denn der Kläger war jedenfalls deshalb nicht i.S.d. § 1602 Abs. 1 BGB außerstande, sich in Bezug auf seinen hier in Rede stehenden Wohnbedarf selbst zu unterhalten, weil er für die gesamte Dauer des Zivildienstes die Möglichkeit gehabt hätte, auf eine ihm zustehende, diesen Bedarf deckende Leistung der Beklagten zurückzugreifen. Er hätte nämlich jederzeit beanspruchen können und unterhaltsrechtlich beanspruchen müssen, eine dienstliche Unterkunft bereitgestellt zu erhalten mit der Folge, dass eine Unterhaltung durch den Vater/die Eltern nicht erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis a.A.: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 150/92 –, a.a.O. = juris, dort Rn. 14. f., und – vorgehend – OLG Hamm, Urteil vom 8. Juli 1992 – 12 UF 62/92 –, FamRZ 1993, 100 = juris, dort Rn. 33 bis 35; diesen Entscheidungen folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2009 – 11 K 7565/08 –, juris, dort Rn. 85 f. Ferner eine "Deckungslücke" bejahend: SG Lübeck. Beschluss vom 29. Februar 2008 – S 28 AS 261/08 ER –, NZS 2009, 59 = juris, dort Rn. 13. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Legt man der Betrachtung die tatsächlichen Gegebenheiten zugrunde, so ist festzustellen, dass der Kläger die ihm sodann zugewiesene, eine dienstliche Unterkunft nicht vorhaltende Zivildienststelle selbst ausgewählt und vorgeschlagen und deshalb einen Status als "Heimschläfer" angestrebt hat. Hierbei hätte es ihm oblegen, sich darüber zu informieren, ob bei dem angestrebten Status eine Erstattung seinem Vater/seinen Eltern entstehender Wohnkosten bzw. ihm aufgebürdeter Miet- und Mietnebenkosten stattfinden würde; hätte er sich entsprechend informiert, so hätte er erfahren – und damit ohne weiteres wissen können –, dass eine vollständige Abdeckung seines Lebensbedarfs voraussetzte, eine Zivildienststelle mit dienstlicher Unterkunft vorzuschlagen. Für ein entsprechendes Wissen des Klägers bzw. seine entsprechende Information durch seinen rechtskundigen, das Verfahren maßgeblich betreibenden Vater (vgl. dessen Schreiben an den Regionalbetreuer des Bundesamtes vom 25. Januar 2006, letzter Absatz) spricht entscheidend schon der – äußerst ungewöhnliche – Umstand, dass der Kläger und sein Vater in Vorbereitung des "Wohngeldbegehrens" am 21. August 2005 und damit vor Beginn des Zivildienstes am 1. September 2005 den bereits erwähnten Mietvertrag abgeschlossen haben. Unabhängig hiervon konnte der Kläger jedenfalls aufgrund der umfangreichen Informationen zum Zivildienst, die das Bundesamt auf seiner Website (www.zivildienst.de) zur Verfügung stellt, wissen, dass die begehrte Kostenerstattung nicht erfolgen und insofern die Auswahl einer Stelle mit Unterkunft erforderlich sein würde. In dem auf der angesprochenen Website zur Verfügung gestellten Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes wird in dessen Abschnitt F unter I. auch Näheres zur Frage der dienstlichen Unterkunft ausgeführt. Unter Punkt 2.2. (Einberufung ohne Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft ["Heimschlaferlaubnis"]) wird – textlich seit mindestens 1996 bis auf den nachfolgend kenntlich gemachten Passus unverändert – auch das Thema "Miete und Mietnebenkosten" (Punkt 2.2.2) behandelt. Dort heißt es: "Der Dienstleistende hat in der Regel Anspruch auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten. Ausnahmen: Unterkunft in der elterlichen Wohnung Als elterliche Wohnung gilt auch eine von den Eltern für den Zivildienstpflichtigen angemietete Wohnung und eine von den Eltern als Vermieter an den Zivildienstpflichtigen vermietete Wohnung, wenn dieser vor der Einberufung über keinerlei Einkünfte verfügte/seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Ein solcher Vertrag ist als Unterhaltsvereinbarung zu werten. "(Anm. des Senats: Fassungen 1996/2009). Diese Ausführungen sind hinreichend deutlich und entsprechen im Übrigen auch sonstigen Meinungsäußerungen. Vgl. das inzwischen eingestellte Werk von Schieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz, Stand: Oktober 1997, § 31 Anm.1 ("Weist die nach § 30 ZDG zuständige Behörde dem Zivildienstleistenden keine dienstliche Unterkunft zu, so kann er in seiner bisherigen Wohnung [elterliche, eheliche Wohnung] bleiben. Irgendwelche Kosten werden dem Zivildienstleistenden dann nicht erstattet."); vgl. ferner Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, § 31 Anm. 6, die darauf hinweisen, dass dem Dienstleistenden, der weiter bei seinen Eltern wohnt, "keine echten Mietkosten" entstehen, was nach Auffassung des Senats jedenfalls deshalb regelmäßig zutreffen wird, weil ein in der elterlichen Wohnung bislang von dem Sohn bewohntes Jugendzimmer während der Zivildienstzeit i.d.R. schon mangels räumlicher Abtrennung von der übrigen Wohnung und dem Fehlen eines separaten Einganges sowie eines eigenen Badezimmers und einer eigenen Küche tatsächlich kaum an einen Dritten vermietbar sein wird und folglich für die Zeit des Zivildienstes leerstehen würde, wenn nicht der Dienstleistende selbst es bewohnt; Tobiassen, "Wohnen im Zivildienst", abrufbar unter www.zivil.de/index.php?id=910, Ausdruck vom 3. Dezember 2009. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf den Inhalt des Formblattes der Beklagten, auf welchem der Kläger zusammen mit der Dienststelle dem Bundesamt den Einberufungsvorschlag unterbreitet hat. Denn dort heißt es lediglich, dass der Zivildienstleistende u.a. bei einem Heimschlafplatz " ggf. Anspruch auf Fahr-, Miet- und Mietnebenkosten" (Hervorhebung durch den Senat) hat; diese Wendung macht ohne weiteres deutlich, dass solche Ansprüche nicht immer bestehen müssen. Aus diesem Grund kann auch der sich anschließende Hinweis auf "Rückseite Nr. 1" ("Die Beteiligten haben davon Kenntnis, dass bei einem Absehen von der Anordnung, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, Miet- und/oder Mietneben- und ggf. Fahrkosten von der ZDS zu übernehmen sind") nicht abweichend von dem Vorstehenden verstanden werden, zumal er im Kern ersichtlich auf eine Warnung der Zivildienststelle abzielt, dass eine Kostenbelastung auf sie zukommen könne. Die Betrachtung der rechtlichen Gegebenheiten führt zu keiner abweichenden Bewertung. Zwar trifft es zu, dass der Einberufungsvorschlag des Zivildienstpflichtigen und der Zivildienststelle das Bundesamt in keiner Weise rechtlich bindet und es in dessen Ermessen liegt, ob es einem solchen Vorschlag folgt und ob es in dem Einberufungsbescheid folglich von der Anordnung absieht, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 31 Satz 1 und 2 ZDG). Dennoch hat es der Zivildienstpflichtige, wie die folgenden Erwägungen zeigen, jederzeit selbst in der Hand, eine Zivildienststelle mit dienstlicher Unterkunft bereitgestellt zu erhalten, und ist er zur Vermeidung einer unterhaltsrechtlichen "Deckungslücke" ggf. auch gehalten, sich entsprechend zu verhalten. Abweichend OLG Hamm, Urteil vom 8. Juli 1992 – 12 UF 62/92 –, a.a.O., in juris Rn. 33 f., das von der – unzutreffenden – Prämisse ausgeht, der Zivildienstleistende habe keinen Anspruch auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft als Sachleistung; abweichend ferner BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 150/92 –, a.a.O. = juris, dort Rn. 15 mit der bloßen Behauptung, dass ein Dienstpflichtiger, der wie bisher in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verbleiben könne und demgemäß keinen erhöhten Wohnbedarf verursache, unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht gehalten sei, die Einberufung zu einer Beschäftigungsstelle anzustreben, die eine dienstliche Unterkunft gewähre. Wird dem Dienstpflichtigen, obwohl er eine Stelle mit Unterkunft vorgeschlagen hat, eine solche ohne Unterkunft zugewiesen, so kann er nämlich sofort und ohne Angabe von Gründen eine dienstliche Unterkunft verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich gerade aus der bereits behandelten Regelung nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 WSG, nach der Wohnbedarf eines Zivildienstleistenden staatlicherseits (anders als bei der Verpflegung, wo die Leistung von Geldbezügen auf einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und der Dienststelle beruht, vgl. insoweit den Leitfaden, F. 6, 2) allerdings nur durch Sachleistung gedeckt wird. Dies verkennt neben dem soeben zitierten Urteil des OLG Hamm auch das OVG Bremen in seinem Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, a.a.O., wenn es davon ausgeht, dass dem Zivildienstleistenden kein Anspruch auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft als Sachleistung zustehe. Bei der Geltendmachung dieses Anspruches muss der Dienstpflichtige lediglich in Kauf nehmen, auf einen Zivildienstplatz mit Unterkunft umgesetzt oder versetzt zu werden, wobei im Versetzungsfall u.U. auch eine heimatferne Verwendung möglich sein wird. Vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen in dem bereits zitierten Leitfaden unter Abschnitt F I. 2.1.1.2. Mit Blick auf die vorstehend aufgezeigte, dem Kläger jederzeit eröffnete Möglichkeit, Mietkosten für das (weitere) Wohnen im Elternhaus abzuwenden, geht auch seine Annahme fehl, die Beklagte habe ihm nach Bekanntwerden seines Erstattungsbegehrens (frühzeitig) eine Stelle mit Unterkunft zuweisen müssen; er war vielmehr im seinem eigenen Interesse von Anfang an selbst – d.h. im Sinne einer Obliegenheit – gehalten, tätig zu werden. Entgegen der Annahme des Bundesgerichtshof – vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 150/92 –, a.a.O. = juris, dort Rn. 14 – fehlt es auch nicht an einem überzeugenden Grund dafür, einen Zivildienstleistenden, der nicht verpflichtet worden ist, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen, und der ohne Anspruch auf Kostenerstattung weiterhin bei den Eltern wohnt, "unterhaltsmäßig schlechter" zu stellen als einen Zivildienstleistenden mit einer eigenen Wohnung, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.V.m. § 7a USG eine Mietbeihilfe beanspruchen kann. Denn der mit diesem Argument gezogene Vergleich verkennt, dass die Zweckrichtung des § 7a USG mit der hier aufgeworfenen Frage eines Anspruches auf unterkunftsbezogene (Sach- oder Geld-) Leistungen nichts zu tun hat und die gebildeten Vergleichsgruppen deshalb nicht zulässigerweise miteinander verglichen werden können. § 7a USG zielt nämlich nicht auf Nachteilsausgleich ab, sondern auf Sicherung des Besitzstandes. Zutreffend insoweit OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, a.a.O. Leistungen der Unterhaltssicherung dienen generell dazu, dem Dienstpflichtigen die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung zu ermöglichen; speziell durch die nach § 7a USG gewährte Mietbeihilfe soll der allein stehende Dienstpflichtige, welcher Mieter von Wohnraum ist, mithin in die Lage versetzt werden, diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schon vor Beginn des Dienstes unterhaltenen Wohnraum während des Dienstes aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1994 – 8 C 33/93 –, NVwZ-RR 1995, 42 = juris, dort Rn. 18, und vom 18. April 2007 – 6 C 25/06 –, a.a.O., in juris Rn. 21; vgl. ferner die Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes zu § 7a Abs. 1 USG, BT-Drs. 8/3664, S. 3 f.: "Diese Bestimmung enthält den Grundsatz der Neuregelung: Mietbeihilfe zur Aufrechterhaltung des Wohnraums während des Grundwehrdienstes erhalten alle alleinstehenden Wehrpflichtigen. Dies sind nach der gesetzlichen Definition (Absatz 1 Satz 2) im Wesentlichen die Ledigen, die einen selbständigen Haushalt führen." Dieser Zweck steht, wie auch die soeben zitierte Gesetzesbegründung verdeutlicht, bei einem Dienstpflichtigen, der sich in der seinerzeitigen Situation des Klägers befindet und deshalb die Voraussetzungen des § 7a USG nicht erfüllt, hingegen erkennbar nicht in Rede. Dem Argument, der Zivildienstpflichtige könne jederzeit den Anspruch aus § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 WSG auf Gewährung einer dienstlichen Unterkunft geltend machen, kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dieser Anspruch "stehe nur auf dem Papier", sei also tatsächlich nicht durchsetzbar. Der in diese Richtung zielende Vortrag des Klägers, für die rund 100.000 Zivildienstleistenden stünden nur geschätzte 5.000 Dienstunterkünfte zur Verfügung, geht nämlich ersichtlich fehl. So waren nach der Statistik der Zivildienstplätze des Bundesamtes für den Zivildienst mit dem Stand vom 15. April 2000 in den alten und neuen Bundesländern sowie in Berlin insgesamt 188.427 Zivildienstplätze vorhanden, davon 112.522 mit Unterkunft (einschließlich Bedarfsunterkunft), von welchen 122.879 (Plätze mit und ohne Unterkunft) bzw. 72.215 (Plätze mit Unterkunft) belegt waren, vgl. die entsprechende, auf den statistischen Angaben des Bundesamtes beruhenden Tabelle 1 in den "Empfehlungen für die Ausgestaltung des Zivildienstes" der "Arbeitsgruppe Zukunft des Zivildienstes" vom 14. September 2000, Seite 13, abrufbar unter www.caritasbox.com/aspe_shared/download.asp?id...Description...pdf, Ausdruck vom 6. Dezember 2009; nach der entsprechenden Statistik zum Stichtag 1. November 2009 (abrufbar unter www.zivildienst.de) gab es bundesweit 111.368 Zivildienstplätze, davon 62.595 mit Unterkunft (einschließlich Bedarfsunterkunft), von welchen 74.238 (Plätze mit und ohne Unterkunft) bzw. 41.668 (Plätze mit Unterkunft) belegt waren. Nach den jeweiligen Zahlen zu den insgesamt vorhandenen bzw. davon belegten Zivildienstplätzen mit Unterkunft errechnet sich bezogen auf diese Plätze eine jeweilige Belegungsquote von lediglich rund 64,18 Prozent (Stand: 15. April 2000) bzw. von 66,57 Prozent (Stand: 1. November 2009); mit Blick darauf, dass diese Quote zu dem späteren Stichtag nahezu unverändert gewesen ist, ist ohne weiteres auch die Schlussfolgerung gerechtfertigt, in dem hier streitigen Zeitraum (1. September 2005 bis 31. Mai 2006) habe eine ausreichende Zahl nicht belegter Zivildienstplätze mit Unterkunft zur Verfügung gestanden, um einem entsprechenden Begehren des Klägers Rechnung tragen zu können. Schließlich kann der Auffassung, dem Kläger habe bezogen auf seinen Wohnbedarf während des Zivildienstes allein ein Sachleistungsanspruch zugestanden, hinsichtlich dessen es ihm oblegen hätte, ihn geltend zu machen, und er habe nicht stattdessen eine Geldleistung für die behaupteten Miet- und Mietnebenkosten beanspruchen können bzw. könne dies auch nicht im Nachhinein tun, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, auf diese Weise werde dem Vorschlag des Klägers, ihn einer Zivildienststelle ohne Unterkunft zuzuweisen, die Rechtswirkung eines konkludenten Verzichts auf Unterkunft und entsprechende Ersatzleistungen beigemessen. Ein Verzicht liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil dies im vorliegenden Zusammenhang begrifflich voraussetzen würde, dass der Kläger durch individuelle (konkludente) Erklärung einen bestehenden Anspruch aufgibt; diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Denn sein auf seinem freien Willen beruhendes Verhalten, eine Zivildienststelle ohne Unterkunft vorzuschlagen und es nachfolgend zu unterlassen, den Anspruch auf Gewährung einer Unterkunft geltend zu machen, hat lediglich bestimmte gesetzliche Folgen gezeitigt. Es hat nämlich zu der Situation geführt, dass entsprechend der maßgeblich durch § 4 Satz 1 WSG geprägten Rechtslage keine Anspruchsgrundlage gegeben war, nach der der Wohnbedarf des Klägers noch durch die Beklagte zu decken gewesen wäre. Bestand mithin auf der Grundlage des Verhaltens des Klägers kein solcher Anspruch, so konnte er auch nicht auf einen solchen verzichten. Dass der Kläger sich u.U. nicht hinreichend über diese (im Ergebnis allgemein bekannte) Rechtslage informiert hat, geht dabei zu seinen Lasten. Schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen geht ferner der Einwand des Klägers fehl, ein "Verzicht" wäre im Übrigen, wie sich aus F 7 I. Nr. 2.2.2 des "Leitfadens" ergebe, auch unwirksam. Unabhängig davon ergibt sich aus der zitierten Passage des "Leitfadens" lediglich, dass es unzulässig ist, dem Dienstleistenden, welcher im Einzelfall einen Anspruch auf Erstattung von Miet- und Mietnebenkosten hat, eine hierauf bezogene Erklärung abzuverlangen, auf diesen – ihm an sich zustehenden – Anspruch zu verzichten. b) Die nach alledem anzunehmende Belastung des Klägers ist jedoch nicht dienstlich veranlasst bzw. der erlittene Nachteil hat seine Ursache nicht ausschließlich in der Sphäre des Dienstherrn. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung, die zusammenfassend als die Anforderung der "Ursächlichkeit" bezeichnet werden kann, ist nicht etwa auf der Grundlage einer naturwissenschaftlichen Kausalitätsbetrachtung, sondern nach Maßgabe einer Zuordnung nach Verantwortungssphären zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 – 8 C 112.86 –, a.a.O., in juris Rn. 16. Die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Nachteils bzw. der Belastung haben bereits in aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Kläger in Bezug auf seine Belastung mit der Verpflichtung, für die Nutzung insbesondere seines Jugendzimmers im Elternhaus während des Zivildienstes einen monatlichen Mietzins zu zahlen, nach den geltenden Vorschriften (ohne Berücksichtigung des hier zu prüfenden Anspruchs aus der allgemeinen Fürsorgepflicht) keine Erstattung verlangen kann. Es ist ferner danach klar, dass jene Belastungen maßgeblich auf seine eigene Entscheidung zurückzuführen sind, eine Zivildienststelle ohne Unterkunft vorzuschlagen und nachfolgend seinen Anspruch auf Gewährung einer Unterkunft während des Zivildienstes nicht geltend gemacht zu haben. Damit aber ist ohne weiteres die Feststellung gerechtfertigt, dass die geltend gemachte Belastung bzw. der behauptete Nachteil trotz der Befugnis des Bundesamtes, dem Pflichtigen abweichend von dessen Vorschlag eine andere Zivildienststelle zuzuweisen, im Kern auf einem Verhalten des Klägers beruht und die Ursache dieser Belastung bzw. dieses Nachteils deshalb keinesfalls – und schon gar nicht ausschließlich – dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeordnet werden kann. 3. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Kläger der behauptete Erstattungsanspruch aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG zustehen könnte. Denn eine allgemein geübte Verwaltungspraxis der Beklagten dahin, solchen Dienstpflichtigen, die sich in einer dem Kläger vergleichbaren Situation befinden, Miet- und Mietnebenkosten zu erstatten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Im Gegenteil: Nach der bereits zitierten Regelung F 7 I. Nr. 2.2.2 des "Leitfadens" erkennt das Bundesamt einem Dienstleistenden, der seine Unterkunft während des Zivildienstes in der elterlichen Wohnung nimmt, gerade keinen Anspruch auf Erstattung der dann ggf. anfallenden Miet- und Mietnebenkosten zu. 4. Schließlich kann der behauptete Anspruch auch nicht mit Erfolg auf die Erwägung gestützt werden, der Kläger werde im Vergleich zu Dienstleistenden, die sich in einer anderen Situation befinden als es bei ihm selbst der Fall gewesen ist, zu Unrecht und damit willkürlich ungleich behandelt und er habe deshalb einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gegründeten Anspruch auf Gleichbehandlung gerade in dem von ihm verlangten Sinne. Der von dem Kläger insoweit bemühte Vergleich der Gruppe jener Zivildienstleistenden, welchen keine Unterkunft gestellt wird und die einen Mietvertrag über Wohnraum im Elternhaus abgeschlossen haben, mit der Gruppe derjenigen Zivildienstleistenden, denen wegen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Mietbeihilfe nach § 7a USG gewährt wird, führt schon nicht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn der bereits dargelegte Zweck des § 7a USG, den allein stehenden Dienstpflichtigen, welcher Mieter von Wohnraum ist, in die Lage zu versetzen, diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schon vor Beginn des Dienstes unterhaltenen Wohnraum während des Dienstes aufrechtzuerhalten, rechtfertigt ohne weiteres die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf die von dieser Vorschrift umschriebene Teilgruppe der Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Personen und verlangt nicht die Einbeziehung solcher Dienstleistenden, welche ein solches Interesse an einer Bestandssicherung (noch) nicht vorweisen können. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle ausgeführt, dass die Gruppe jener Zivildienstleistenden, welche sich in der Situation des Klägers befinden, durch die Versagung einer Erstattung von durch das Wohnen im Elternhaus verursachten Kosten mit der für sie maßgeblichen Vergleichsgruppe in sachgerechter Weise gleichbehandelt wird. Denn auch der Gruppe der Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen, welche vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und es aus Gründen der Annehmlichkeit und mit Billigung ihrer Eltern ebenfalls vorziehen (können), weiterhin im Elternhaus zu wohnen, wird vom Gesetz kein Anspruch auf Erstattung solcher Wohnkosten zugebilligt (§ 4 Sätze 1 und 2 WSG). Ist der Hauptanspruch nach alledem nicht gegeben, so hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die außerdem geltend gemachten Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage Zivildienstleistende mit sog. Heimschlaferlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Kosten der Unterkunft in ihrem Elternhaus verlangen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt und von allgemeiner Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen.