Gerichtsbescheid
24 K 6166/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0312.24K6166.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00.0.2002 geborenen Sohnes D und der am 00.00.2003 geborenen Tochter G. G besucht seit dem 1. November 2006 die Tageseinrichtung für Kinder "V" in L in der Betreuungsform "über Mittag" (45 Wochenstunden). 3 Im August verzog die bis dahin in L wohnhafte Familie der Kläger nach L1. D besucht deshalb seit dem 12. August 2008 den Hort der Q Grundschule in L1, nachdem er bis zum 31. Juli 2008 gleichfalls in der Kindertageseinrichtung in L betreut wurde. Die Heranziehung zu Elternbeiträgen durch den Oberbürgermeister der Stadt L1 ist Gegenstand des Verfahrens 24 K 6166/08. 4 Durch Bescheid vom 19. Oktober 2006 zog der Beklagte die Kläger zunächst auf der den Angaben der Kläger entsprechenden Grundlage eines Einkommens "über 61.355,00" Euro zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 235,19 Euro heran, und zwar für D in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie für G in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Juli 2010, davon bis zum 31. Juli 2008 beitragsfrei. 5 Nach Anhörung zog der Beklagte die Kläger anschließend auf der Grundlage des zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes – KiBiz – in Verbindung mit der Satzung der Stadt L über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder, die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung – EBS -) vom 26. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 300,00 Euro (Einkommensstufe "über 75.000,00 Euro"; bis 45 Buchungsstunden) heran. 6 Nachdem die Kläger dem Beklagten ihren Einkommensteuerbescheid für 2007 vorgelegt hatten, der nach Abzug der Werbungskosten Einkünfte im Gesamtbetrag von 62.191,00 Euro auswies, ermäßigte der Beklagte durch Bescheid vom 4. August 2008 den zuvor festgesetzten Elternbeitrag auf monatlich 199,00 Euro (Einkommensgruppe "bis 62.500,00" Euro). 7 Am 3. September 2008 haben die Kläger Klage erhoben und tragen vor: Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2008 sei rechtswidrig. Denn in der Elternbeitragssatzung der Stadt L sei zwar geregelt, dass für den Fall, dass mehrere Kinder einer Familie eine Tageseinrichtung besuchten, die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfielen. Die Satzung enthalte jedoch keine Bestimmung für den Fall, dass mehrere Kinder einer Familie Tageseinrichtungen in verschiedenen Städten besuchten. In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) finde sich ein gleichlautender Passus. Regelungszweck dieser Bestimmung sei die finanzielle Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern. Da kein sachlicher Grund bestehe, hiervon abzuweichen, verstoße der angefochtene Bescheid gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Weder das GTK noch die Elternbeitragssatzung der Stadt L ließen erkennen, nach welchen Kriterien die Kinder einer Familie als erstes bzw. zweites Kind angesehen würden. Diese Unsicherheit führe dazu, dass jede Gemeinde ohne für den Bürger erkennbare objektive Kriterien festlegen könne, welches der Kinder einer Familie als erstes bzw. zweites anzusehen sei. Auch hierin sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. D, das Geschwisterkind von G, besuche in L1 ebenfalls ein Angebot nach dem Kinderbildungsgesetz, nämlich die Offene Ganztagsschule gemäß § 5 KiBiz. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend: Er erhebe nicht Beiträge für zwei Kinder, sondern allein für das Kind G, das gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 EBS als erstes Kind anzusehen sei. Da die Kläger keine Elternbeiträge für ein zweites Kind an ihn – den Beklagten – entrichten müssten, könne insoweit auch kein Beitrag entfallen. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn § 17 Abs. 2 GTK sei seit dem 1. August 2006 außer Kraft. § 23 KiBiz enthalte keine Regelung über den Entfall von Beiträgen für Geschwisterkinder. Vielmehr stelle die Vorschrift dies ausdrücklich ins Ermessen der Behörde. Somit sei keine Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Vorgabe und der Elternbeitragssatzung gegeben. Auch eine Unsicherheit, wer als erstes oder zweites Kind anzusehen sei, liege nicht vor. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 4 EBS sei immer das Kind, das ein Angebot nach dem Kinderbildungsgesetz besuche "erstes Kind". 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Denn der angefochtene Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 23 KiBiz und der auf dieser Grundlage ergangenen, seit dem 1. August 2008 geltenden Elternbeitragssatzung der Stadt L. 18 Nach deren § 3 Abs. 1 haben die Beitragspflichtigen – hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS die Eltern – für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege oder der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Anlage zu § 3 Abs. 2 EBS und richtet sich nach dem gemäß § 4 EBS zu ermittelnden Einkommen der Beitragspflichtigen. 19 Die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Beitragsfestsetzung als solche wird von den Klägern nicht angegriffen. Sie entspricht bei dem sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2007 ergebenden Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Abzug der Werbungskosten) in Höhe von 62.191,00 Euro und einer wöchentlichen Betreuungszeit bis 45 Stunden der Einkommensstufe "bis 62.500,00 Euro" . Zwar ist nach den vom OVG NRW in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen der ex-post-Betrachtung 20 vgl. etwa Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 B 139/08 – 21 zur Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens in zurückliegenden Zeiträumen auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem Kalenderjahr, für das die Elternbeiträge festgesetzt worden sind, erzielt worden ist. Das ist, soweit es hier um Elternbeiträge für das Jahr 2008 geht, also das Kalenderjahr 2008. Die Kläger haben jedoch selbst nicht vorgetragen, dass sich ihr im Jahr 2008 erzieltes Einkommen gegenüber dem Vorjahr verringert habe. 22 Der Umstand, dass der Sohn D seit August 2008 in L1 ein beitragspflichtiges Angebot im Rahmen Offener Ganztagsschulen besucht, führt nicht zur Beitragsfreiheit des Kindes G in L. 23 Zwar bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 EBS, dass die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder die Kindertagespflege besuchen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht beim Besuch einer Kindertageseinrichtung (oder Kindertagespflege) einerseits und dem Besuch eines Angebots der offenen Ganztagsschule andererseits. Denn insoweit regelt § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 EBS ausdrücklich folgendes: 24 "Besuchen mehr als ein Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule oder eine der Betreuungsarten aus Satz 1, so reduziert sich der Beitrag der Offenen Ganztagsschule für das zweite Kind auf 50 % und jedes weitere Kind ist beitragsfrei. Besucht ein Kind ein Angebot nach KiBiz, so gilt dieses immer als erstes Kind." 25 Im Falle der Kläger besucht deren Kind G eine Kindertageseinrichtung und damit ein "Angebot nach KiBiz". Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KiBiz gilt dieses Gesetz für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Schulpflichtige, in Schulen betreute Kinder gehören dazu nicht. Der die Angebote für Schulkinder regelnde § 5 KiBiz ermöglicht es dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, der ihm durch § 24 Abs. 2 SGB VIII auferlegten Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auch durch Angebote in Schulen nachzukommen. Diese Differenzierung ergibt sich im übrigen auch aus § 3 Abs. 3 Satz 3 EBS selbst, der zwischen den Betreuungsformen der Offenen Ganztagsschule und der Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege differenziert. 26 Damit kommt ein Beitragsentfall für das im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in L1 betreute Kind D schon tatbestandlich nicht in Betracht. 27 Abgesehen davon fehlte dem Ortsgesetzgeber von L auch die Regelungskompetenz für einen derartigen Beitragserlass. Denn die Gemeinden können gemäß §§ 2, 7 Abs. 1 GO NRW nur die sich auf ihr Gemeindegebiet beziehen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Demgemäss ist die Stadt L nicht befugt, in ihrer Satzung einen Beitragserlass zu Lasten der Stadt L1 auszusprechen, den letztere mit den ihr zur Verfügung stehenden allgemeinen Steuermitteln auszugleichen hätte. 28 Hierin liegt auch kein Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Elternbeiträgen in § 23 KiBiz. Denn auf Grund der bereits zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung von § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK n.F.), der insoweit dem seit dem 1. August 2008 geltenden § 23 KiBiz entspricht, ist eine "Kommunalisierung" des Elternbeitragsrechts erfolgt. Danach müssen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit über die Frage des "Ob" und des "Wie" einer Beitragspflicht entscheiden. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Elternbeiträgen besteht nicht mehr. Im Falle einer Heranziehung zu Elternbeiträgen müssen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in Form einer Satzung – eigene Regelungen treffen, 29 vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. September 2008 – 24 L 1481/08 -; K, E, T, Kindertageseinrichtungen in NRW, Kommentar, 11.17, S. 7. 30 Diese müssen mit den (früheren) landesrechtlichen Regelungen des § 17 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung nicht deckungsgleich sein. § 23 KiBiz gibt (ebenso wie zuvor § 17 Abs. 3 GTK n.F.) im wesentlichen nur noch eine soziale Staffelung vor. Dies ist in der hier zu beurteilenden Elternbeitragssatzung ausweislich der an der Höhe des Jahreseinkommens orientierten Beitragstabelle geschehen. Ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder "kann" das Jugendamt gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz vorsehen. Es ist dazu aber weder nach der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 23 KiBiz noch nach der bundesrechtlichen Vorgabe des § 90 SGB VII verpflichtet. Hier hat der Satzungsgeber in § 3 Abs. 3 EBS von der Möglichkeit der Geschwisterermäßigung Gebrauch gemacht. Dass er dabei keinen Erlass für die Fälle vorgesehen hat, bei denen – wie hier – ein Geschwisterkind die Einrichtung einer anderen Gemeinde besucht, ist nicht ermessensfehlerhaft. Denn für den Erlass des auf das Geschwisterkind entfallenden Beitrags fehlt ihm – wie oben bereits ausgeführt – die Regelungskompetenz. Zum Erlass des auf das eine Einrichtung der eigenen Gemeinde besuchenden Kindes entfallenden Beitrags ist der Satzungsgeber in solchen Fällen nicht verpflichtet, weil der dadurch entstehende Beitragstotalausfall mangels anderweitiger Deckung mit Steuermitteln ausgeglichen werden müsste. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.