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Urteil

4 K 8966/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0406.4K8966.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war in ungeteilter Erbengemeinschaft mit seinen Miterben Eigentümer der Grundstücke in N, G1 bis G2. Die Grundstücke sind durch eine Teilungsvermessung durch den Beklagten entstanden. Ursprünglich waren die Flächen mit einer Gesamtgröße von 5297 qm ungeteilt unter der Flurstücksnummer G3 zusammengefasst. Die Grundstücke des Klägers liegen im Landschaftsschutzgebiet. Sie wurden landwirtschaftlich genutzt. Im Jahre 2004 wurde eine Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen. Die Erbengemeinschaft verkaufte diesen Teil und weitere Flächen des noch ungeteilten Flurstücks G3 (alt) zum Zwecke der Bebauung. Die Erwerberin M beauftragte den Beklagten, vier bebaubare Grundstücksparzellen zu bilden. Die Vermessungsarbeiten fanden am 30. Januar 2007 statt. Im Grenztermin vom 9. Februar 2007 war unter anderem der Kläger anwesend. Für die Kosten der Vermessung sollte laut Grenzniederschrift die Erwerberin aufkommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt N dem Beklagten die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster mit. Die Grundstücksteilung hatte drei Baugrundstücke von um die 460 qm Grundfläche (Flurstücke G1 bis G4) und ein Baugrundstück von rund 800 qm (Flurstück G5) ergeben, alle entlang einem Stichweg zur Straße am C. Das (in vollem Umfang im Landschaftsschutzgebiet verbliebene) Reststück (Flurstück G2) ist 3101 qm groß. Frau M wurde am 18. April 2008 als Eigentümerin der Flurstücke G1 bis G4 eingetragen. Kurze Zeit später gingen diese Grundstück in das Eigentum von Nacherwerbern über. Das Flurstück G5 wurde grundbuchlich am 15. Mai 2008 durch die Miteigentümer H und C1 erworben, das Flurstück G2 am 7. November 2007 von Frau E. Die Flurstücke G1 bis G5 sind mittlerweile bebaut. Der Beklagte versuchte zunächst, die Auftraggeberin M zu den Vermessungsgebühren heranzuziehen. Die Vollstreckung verlief schließlich fruchtlos. M war praktisch mittellos. Sie gab im November 2007 die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse vor dem Amtsgericht N ab. Mit Gebührenbescheid Nr. 8499 vom 25. November 2008 zog der Beklagte den Kläger als Begünstigten der Teilungsvermessung zu Gebühren in Höhe von 5838,14 Euro heran. Wegen der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf den Inhalt des Gebührenbescheides verwiesen. Der Kläger hat am 27. Dezember 2009 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beklagte habe die Gebühr falsch berechnet. Er habe einen zu hohen Bodenrichtwert angesetzt. Das zu teilende Grundstück sei überwiegend landwirtschaftlich genutzt gewesen, so dass der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen zu Grunde zu legen sei. Selbst die entstandenen Baugrundstücke reichten noch zu einem nicht unwesentlichen Teil in das Landschaftsschutzgebiet hinein. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 8499 vom 25. November 2008 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer Gebührenbetrag als 2.982,14 Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Vorgangs und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2008 (8499) ist der Höhe nach in vollem Umfang rechtmäßig. 1. Der Kläger schuldet dem Beklagten dem Grunde nach Vermessungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖBVermIngBO. Der Beklagte hat die Teilungsvermessung zu Gunsten des Klägers vorgenommen. Im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld nach Grund und Höhe (§ 11 GebG NRW, § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖBVermIngBO), also bei Beendigung der Amtshandlung mit - spätestens - der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster am 31. Mai 2007 war der Kläger als Miterbe noch Eigentümer aller neu entstandenen Flurstücke. Der früheste Eigentumsübergang an einen Nacherwerber war der des Flurstückes G2 im November 2007; die übrigen Flurstücke gingen erst in 2008 in die Hände anderer Eigentümer über. Mit der Aufteilung des vormaligen Flurstücks G3 wurde der Verkauf zum Zwecke der Bebauung ermöglicht. Dass die Bebaubarkeit, wie der Kläger vorträgt, erst gerichtlich durchgesetzt werden musste, ist unerheblich. Die Grundstücke sind als Baugrundstücke verkauft und schließlich auch so genutzt worden. Der sich dadurch ergebende Vorteil kommt unmittelbar dem Verkäufer und (ehemaligen) Grundstückseigentümer zu Gute. 2. Der Beklagte hat die Vermessungsgebühren der Höhe nach zutreffend berechnet. 2.1 Bei Teilungsvermessungen wird die Gebühr zum einen nach der Grenzlänge des zu teilenden Grundstücks bestimmt. Nach den ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.1 des Gebührentarifs zur VermGebO NRW, nach der der Beklagte abzurechnen hat (vgl. § 2 ÖVVermIngKO NRW), ist Grenzlänge jeweils die Summe zusammen hängender Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen, auf die sich der Antrag bezieht und die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags untersucht werden müssen. Der Beklagte hat die danach maßgebende Grenzlänge mit 150 bis 200 Meter angenommen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Aus dem Fortführungsriss vom 30. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass die Grenzen des früheren Flurstücks G3 in einer Ausdehnung von rund 170 Metern untersucht worden sind. Aus Nr. 4.1.1.1 des Gebührentarifs ergibt sich daraus eine Betrag von 1000,00 Euro, der mit 80% (Tarifstelle 4.2.1) in die Gebühr für die Teilungsvermessung einfließt. Der Beklagte hat den Ergebniswert mit dem Faktor 2,0 multipliziert, was einem Bodenrichtwert von 100 bis 200 Euro entspricht. Das ist für das Vermessungsgebiet ausweislich der Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in N vom 6. März 2009 jedenfalls nicht zu hoch. Der Gutachterausschuss benennt zum Stichtag 1. Januar 2008 einen Bodenrichtwert von 270,00 Euro. Der Beklagte war nicht gehalten, ganz oder teilweise den Faktor 1,0 für landwirtschaftliche Flächen anzusetzen (Ergänzende Regelung Nr. 5 zu Tarifstelle 4.1.4), obwohl das alte Flurstück G3 ursprünglich ganz im Landschaftsschutzgebiet lag und deshalb nicht bebaubar war. Die die Vermessungsgebühr auslösende Strecke mit einer Grenzlänge von rund 170 Metern umgrenzt ausweislich Fortführungsriss und Skizze zur Grenzniederschrift vom 9. Februar 2007 nur den als Baugrund abzutrennenden Teil des Grundstücks, nicht den komplett im Landschaftsschutzgebiet verbliebenen Rest. Wird eine neu gebildete Parzelle dem Bauland zugeschlagen, gilt dafür die Wertstufe von Bauland im Vermessungsgebiet (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2008, 4 K 56776/07). Dass von den Baugrundstücken wiederum ein Teil nach wie vor im Landschaftsschutzgebiet verblieben ist, ist ebenfalls unerheblich. Der Bodenrichtwert gilt pauschal für das ganze Gebiet. Er erfasst auch größere unbebaute Teile eines bebauten Grundstücks (z.B. tiefe Gärten; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008, 4 K 3970/08). Es ergibt sich ein Gebührenanteil nach der Grenzlänge von 1600,00 Euro. 2.2 Auch der Gebührenanteil für die Fläche jedes durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Flurstücks ist korrekt errechnet (4.2.1 und 4.1.2 des Gebührentarifs). Es sind vier Parzellen mit einer Fläche von je 100 bis 1000 qm entstanden, für die 100% des Produkts aus Gebühr (400,00 Euro) und Wertzahl von 2,0 (=800,00 Euro) anfallen (4.1.2.3, 4.1.4 Gebührentarif). Der Flächenanteil in der Gebühr für die vier neu entstandenen Baugrundstücke beträgt danach 3200,00 Euro. Auch in diesem Abschnitt bleibt der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen außer Ansatz. Er betrifft das nach der Teilungsvermessung übrig bleibende Restflurstück des früheren Flurstücks G3 (heute G2), das mit 3101 qm mit Abstand den größten Flächeninhalt aufweist. Dieses Flurstück bleibt nach Nr. 2 der ergänzenden Regelungen zu 4.2.1 Gebührentarif ohnehin unberücksichtigt. Die Differenz der Wertzahlen wirkt sich insoweit nicht aus. Auf den Baugrundstücken selbst wird nicht zwischen bebaubarem Teil und unbebaubarem Hinterland unterschieden (siehe oben 2.1). 2.3 Zusammen mit dem Gebührenanteil für die Grenzlänge ergibt sich eine Gebühr für die Teilungsvermessung insgesamt von 4800,00 Euro. Hinzu kommen Auslagen für Katasterunterlagen und die Mehrwertsteuer, wie sie der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2008 richtig ansetzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.