Urteil
17 K 3164/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0428.17K3164.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420.000,-- Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 0,5% pro Monat seit dem 28. April 2008 zu zahlen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des 11.596 m2 großen Grundstücks N, G1 in Y. Auf dem Grundstück befindet sich der bergrechtlich genehmigte unterirdische Erdgasspeicher "W". Er ist einer von 8 Kavernen des Untergrundspeichers Y. Nach Herstellung eines Hohlraums durch Aussolung wurde die Kaverne W im Jahre 1997 mit Erdgas befüllt und in Betrieb genommen. Die Befüllung der Kaverne erfolgt über Kompressoren, die das Erdgas verdichten. Das Erdgas wird über eine 1.820 m lange, unterirdisch verlegte Rohrleitung von der Kompressorstation zu der Kaverne W transportiert. Die Rohrleitung ist dort an die vertikale Bohrung angeschlossen, über die die Befüllung und Ausspeicherung der Kaverne erfolgt. In der Kaverne können maximal rund 60 Mio. m3 Erdgas gespeichert werden. Das Gastransportsystem, an das der Kavernenspeicher angeschlossen ist, reicht von H bis südlich von C sowie in den Raum B hinein. Auf dem ca. 30 x 60 m großen Kavernenplatz selbst befinden sich neben dem Bohrlochkopf mit angeschlossener Gasleitung eine etwa 3 x 3 m große, über eine Treppe zu erreichende Bedienbühne, um die regelmäßig ein Mal pro Woche stattfindenden Wartungs- oder Kontrollarbeiten durchführen zu können. Ferner befindet sich dort noch ein ca. 2 m x 3 m x 2 m großer Wetterschutzcontainer für eine Hydraulikpumpe und einen Elektronikschrank. 3 Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze verläuft die jetzt ausgebaute Straße "N". Sie verbindet die nordwestlich des Grundstücks gelegene Ustraße mit der südöstlich gelegenen Straße "F Eck". Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück erfolgt über die Straße "N". Auf der gegenüber liegenden Seite des "N" liegen Ackerflächen. Für die südwestlich der ausgebauten Anlage liegenden Flächen, darunter das klägerische Grundstück, gelten die Bebauungspläne Nr. 83 sowie Nr. 83, 2. Änderung und Ergänzung. Der Kavernenplatz ist dort als Fläche für Versorgungsanlagen (Gas) dargestellt. Für Teile des Grundstücks der Klägerin wird ein Anpflanzungsgebot festgesetzt. Ansonsten enthält der Bebauungsplan für das klägerische Grundstück keine Festsetzungen. Im übrigen grenzt an diese Seite der ausgebauten Straße nur noch das 204 m2 große Flurstück G2 an. 4 Mit Bescheid vom 25. April 2008 wurde von der Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau der Teilstrecke der Straße "N" von der Ustraße bis zur Straße F Eck in Höhe von 420.000,-- Euro erhoben. In dem auf einem Briefbogen des Dienstleistungsbetriebs Stadt Y AöR erstellten Bescheid heißt es, der Dienstleistungsbetrieb führe mit Vollmacht des Beklagten die Erhebung der Erschließungsbeiträge durch. Durch den 98 m langen Sicherheitsradius der Gaskaverne sei eine bauliche Nutzung der anderen Grundstücke nicht möglich. Auf der anderen Straßenseite sei wegen der Hauptstromleitung der RWE eine Nutzung nicht möglich. Aus diesem Grunde habe derzeit lediglich das Grundstück der Klägerin eine Nutzung. 5 Die Klägerin hat am 28. April 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend: Ihr Grundstück sei durch eine vorhandene privatrechtliche Zuwegung zur Ustraße vollständig erschlossen gewesen. Die ausgebaute Straße sei nur eine Verbindungsstraße und keine taugliche Erschließungsanlage. Sie sei nicht zum Anbau bestimmt. Eine verkehrsmäßige Erschließung zu bebaubaren Grundstücken nordöstlich von ihr könne sie nicht bringen, weil diese Grundstücke im Außenbereich lägen. Dem herangezogenen Grundstück bringe sie nur zufällig eine Erschließung, weil ausgerechnet durch die neue Straße eine bisher vorhandene und voll taugliche Erschließung genommen werde. Es fehle auch an der Erforderlichkeit der Verbindungsstraße für Erschließungszwecke. Sämtliche Grundstücke seien bereits vollwertig erschlossen gewesen. Jedenfalls werde ihr Grundstück nicht von der Anlage erschlossen, weil die Fläche als "Fläche zur öffentlichen Versorgung" festgesetzt sei und gerade nicht anderweitig bebaut oder beplant werden dürfe. Zudem sei ein Beitragsanspruch des Beklagten ausgeschlossen, weil ihm in gleicher Höhe ein enteignungsentschädigungsrechtlicher Anspruch entgegenstehe. Keinesfalls aber könne ein Erschließungsbeitrag in der geltend gemachten Höhe verlangt werden, weil zumindest der Halbteilungsgrundsatz heranzuziehen sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. April 2008 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 420.000,-- Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 0,5% pro Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, es handele sich um ein gewerbliches Grundstück. Bereits jetzt sei eine Nutzung als Lagerplatz problemlos möglich. Nach der Verkehrsauffassung sei das Grundstück der Klägerin Bauland. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bürgermeister der Stadt Y, weil er den angefochtenen Vorausleistungsbescheid erlassen hat. Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Y führt die Beitragserhebung mit Vollmacht des Beklagten im Namen des Beklagten durch. Auf die Vollmacht wird in dem angefochtenen Bescheid auch hingewiesen. 14 Die Klage ist begründet. 15 Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist §§ 133 Abs. 3, 127 BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Y vom 16. Juni 1999. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 17 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung liegen nicht vor. Bei der ausgebauten Straße handelt es sich nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Die Straße "N" von der Ustraße bis zur Straße F Eck ist nicht zum Anbau bestimmt. Die weiteren in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Gruppen kommen von vorneherein nicht in Betracht. "Zum Anbau bestimmt" ist eine Straße, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 6/03 -, juris. 19 Das ist nicht der Fall. Dabei kommt es hier wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten alleine darauf an, ob das an die südwestliche Seite der Straße angrenzende klägerische Flurstück G1 als "Baugrundstück" angesehen werden kann. Die an der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücke liegen im Außenbereich, sind deshalb typischerweise nicht bebaubar und unabhängig von einer nach Maßgabe des § 35 BauGB erfolgten Bebauung nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das hat angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB besteht, zur Folge, dass die nordöstliche Straßenseite nicht zum Anbau bestimmt ist. 20 Das neben dem Flurstück der Klägerin auf der anderen Straßenseite angrenzende Flurstück G2 fällt nicht ins Gewicht. Selbst wenn dieses Flurstück als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren wäre, führte dies noch nicht dazu, dass die Anlage insgesamt als eine zum Anbau bestimmte Straße eingestuft werden kann. Im Verhältnis zur Gesamtlänge der ausgebauten Anlage (ca. 255 m) ist die Straßenfront des Flurstücks G2 (ca. 35 m) von völlig untergeordneter Bedeutung. Wenn die (nur) insoweit zum Anbau bestimmte Teilstrecke auf Höhe des Flurstücks G2 in eine beidseitig nicht zum Anbau in diesem Sinne bestimmte Teilstrecke überginge, verlöre diese Straße von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße. Die auf das klägerische Grundstück entfallende Teilstrecke ist etwa 220 m lang und macht über 4/5 der Ausdehnung der gesamten Straße aus, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32/95 -, BVerwGE 102, 294. Darin wird eine erschließungsrechtliche Selbstständigkeit schon dann angenommen, wenn die Teilstrecke mehr als 100 m lang ist und mindestens 1/5 der Gesamtstrecke einnimmt. 22 Das Grundstück der Klägerin wird nicht durch die ausgebaute Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden kann. Es ist damit auch keine einseitige Anbaubarkeit der Straße N zwischen Ustraße und F Eck gegeben. 23 Voraussetzung für das Erschlossensein eines Grundstücks ist grundsätzlich seine allenfalls durch ausräumbare Hindernisse beeinträchtigte - Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit. Grundstücke, die im Außenbereich liegen oder aus anderen Gründen einer Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind, etwa weil ein Bebauungsplan sie als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweist, gehören nicht zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken. Vor diesem Hintergrund scheiden auch Grundflächen von beitragsfähigen Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB) als im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Grundstücke aus, sofern diese Flächen im Bebauungsplan als Flächen solcher Anlagen ausgewiesen oder – im unbeplanten Innenbereich – für eine öffentliche Nutzung gewidmet und dadurch jeglicher Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlichen Nutzbarkeit entzogen sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sind die Grundflächen von z.B. privaten Straßen und Wohnwegen sowie sonstigen Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 4 BauGB ebenfalls nicht durch eine Anbaustraße erschlossen. Maßgebend ist jeweils, ob dem betreffenden Grundstück die Baulandqualität entzogen ist oder nicht, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40/95 -, BVerwGE 102, 159. 25 Der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 26 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85/86 – BVerwGE 78, 321, m.w.N. 27 ein eigenständiger erschließungsbeitragsrechtlicher Begriff, der nicht nur das umfasst, was baurechtlich den Begriff des Baulandes erfüllt, sondern außerdem – mit Auswirkung z.B. auf als Friedhof, als Kleingarten oder als Sportplatz genutzte Flächen - solche Nutzungen, die im Hinblick auf die Erschließung der baulichen Nutzung gleichwertig sind. In diesem Sinne der baulichen Nutzung gleichwertig ist die Nutzung eines nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks, wenn sie einen (nicht unerheblichen) Ziel- und Quellverkehr verursacht, deswegen auf die Erschließung angewiesen ist und sich wegen dieser Erschließung und des dadurch eintretenden Vorteils eine Belastung mit Erschließungsbeiträgen rechtfertigt. 28 Es spricht einiges dafür, das Grundstück der Klägerin bereits deshalb als nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar anzusehen, weil es nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Zwar ist das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 83 2. Änderung und Ergänzung überplant. Der Plan enthält aber nur in einem kleinen Teilbereich des Flurstücks G3 eine Festsetzung über das Art und Maß der baulichen Nutzung. Für den räumlich weitaus größten Bereich, das klägerische Grundstück, enthält der Bebauungsplan vom Anpflanzungsgebot und der Bestimmung von Baugrenzen abgesehen keine Festsetzung. Für einen kleinen Teilbereich des Grundstücks gibt er lediglich nachrichtlich die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen wieder. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist dadurch gekennzeichnet, dass er mindestens Festsetzungen über das Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält (§ 30 Abs. 1 BauGB). Soweit ein qualifizierter Bebauungsplan für bestimmte Bereiche Festsetzungen enthält, die den in § 30 Abs.1 BauGB genannten Mindestanforderungen nicht genügen, kommt ihm jedenfalls dann nur die Bedeutung eines einfachen Bebauungsplans zu, wenn diese Festsetzungen nicht als abschließende Regelung der baulichen Nutzung zu verstehen sind, 29 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140; Söfker, in : Ernst- Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, § 30 Rz. 12, m.w.N.; ohne diese Einschränkung VGH Kassel, Beschluss vom 13. März 1989 - 4 TH 2205/87 -, NuR 1990, 127. 30 Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf dem klägerischen Grundstück beurteilte sich dann nach § 35 (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB), da das Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. 31 Es kann dahinstehen, ob das Grundstück der Klägerin schon deshalb generell ungeeignet wäre, eine Erschließungsbeitragspflicht auszulösen. Die fehlende Baulandqualität des Grundstücks der Klägerin im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB ergibt sich jedenfalls daraus, dass es aufgrund der bestehenden Festsetzungen jeglicher Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen ist. 32 Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin das Grundstück für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nutzt. Für die Beurteilung der Baulandqualität kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung eines Grundstücks privaten oder öffentlichen Zwecken dient. Ohne Bedeutung ist auch, wer die Anlage betreibt, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 8 C 40/95 -, a.a.O.. 34 Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass für das Grundstück der Klägerin die gemeindliche Fachplanung teilweise durch die bergrechtliche Fachplanung verdrängt wird. Der Baulandbegriff beschränkt sich nicht auf Grundstücke, deren Nutzung in der planerischen Disposition der Gemeinde steht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 8 C 40/95 -, a.a.O.. 36 Der ca. 1800 m2 große Teil des klägerischen Grundstücks, der derzeit als Kavernenplatz genutzt wird, wird im maßgeblichen Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen gekennzeichnet. Dabei handelt es sich nicht um die Festsetzung einer Versorgungsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Vielmehr ist die "Fläche für Versorgungsanlagen – Gas -" nachrichtlich übernommen worden (§ 9 Abs. 6 BauGB), da der Betrieb der Versorgungsanlage als unterirdische Speicheranlage für Erdgas Bestandteil des Rahmenbetriebsplanes nach dem Bergrecht ist (vgl. 1.2 der Begründung der Planung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 83). Die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften im Bebauungsplan hat im wesentlichen die Aufgabe, jeden darüber zu unterrichten, dass die Nutzung der Flächen durch überlagernde verbindliche Planungen beschränkt sein kann, 37 vgl. W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB Kommentar, § 9 Rz. 179. 38 In einem Sicherheitsradius von 70 m um das Kavernenbohrloch herum, der den Kavernenplatz umfasst, dürfen nach Bergrecht keine weiteren Festsetzungen vorgenommen werden (vgl. 2.1.1.1 der Begründung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 83). Das bedeutet, dass nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht über die vorhandenen, für den Betrieb der unterirdischen Speicheranlage erforderlichen und nach Bergrecht genehmigten baulichen Anlagen hinaus in diesem Bereich eine Bebauung nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB nicht zulässig ist. 39 Auch dem Grundstück im übrigen fehlt die Bebaubarkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Nebenanlagen auf dem Gelände nicht zulässig. Um den als Versorgungsfläche gekennzeichneten Kavernenplatz herum ist eine Baugrenze festgesetzt. Dadurch werden die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmt (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Wegen der negativen Wirkung dieser Festsetzung handelt es sich folglich bei den Grundstücksflächen im übrigen, auch soweit sie nicht innerhalb des Sicherheitsradius liegen, um nicht überbaubare Grundstücksflächen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO. Auch eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ist Bauland, 40 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 23 Rz. 21.1; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2003 2 S 446/02 -, VBlBW 2003, 440. 41 Auf solchen Flächen können grundsätzlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Es kann dahinstehen, ob die Beachtung des Sicherheitsradius Nebenanlagen in diesem Bereich vollständig ausschließt oder ob zumindest Anlagen zulässig sind, die nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Denn ungeachtet der bergrechtlichen Festsetzung findet § 14 BauNVO von vorneherein nur in Baugebieten Anwendung, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind. Für die Fläche des klägerischen Grundstücks ist im Bebauungsplan aber kein Baugebiet im Sinne des §§ 2-13 BauNVO festgesetzt. Damit ist (auch) in den über den Sicherheitsradius hinausgehenden Bereichen des Grundstücks die gewerbliche Nutzung etwa durch Errichtung eines Lager- oder Stellplatzes planungsrechtlich unzulässig. Gebäude, Gebäudeteile sowie alle anderen baulichen Anlagen 42 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 – 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90 43 dürfen die im Bebauungsplan festgestellte Baugrenze ohnehin nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). 44 Allerdings wird das Gelände aufgrund der bergrechtlichen Genehmigung tatsächlich insoweit genutzt, als dort über die vertikal verrohrte Bohrung die Befüllung und Ausspeicherung der Kaverne erfolgt. Diese Nutzung ist aber mit einer Bebaubarkeit nicht vergleichbar. Für den Begriff des Baulands maßgebend ist insoweit, ob von einem Grundstück seiner bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit entsprechend erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der betreffenden Art von Erschließungsanlagen ausgelöst wird, die der von einem (im engeren Sinne) bebaubaren Grundstück ausgehenden Inanspruchnahme erschließungsbeitragsrechtlich annähernd vergleichbar ist. Das ist nicht der Fall. Das klägerische Grundstück ist nur zu einem sehr kleinen Teil überhaupt nutzbar. Über die für die Befüllung des Speichers erforderlichen Vorrichtungen hinaus sind bauliche Anlagen weder auf dem Kavernenplatz selbst noch auf dem Gelände zulässig, auch eine anderweitige Nutzung kommt nicht in Betracht. Die vorhandenen Anlagen nehmen nicht mehr als 15 – 20 m2 in Anspruch; der Kavernenplatz ist im übrigen unbefestigt. Dem steht eine Grundstücksgröße von 11.596 m2 gegenüber. Für seine bestimmungsgemäße Nutzung ist das Grundstück auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße praktisch nicht angewiesen. "Kernstück" der Anlage ist der Bohrlochkopf. Er stellt das äußere Merkmal einer Kaverne dar. Seine Funktion besteht darin, das komprimierte, über die unterirdische Rohrleitung transportierte Erdgas vertikal in den Speicher ein- und ggf. wieder auszuleiten. Die Ein- und Ausspeicherung erfolgen ferngesteuert durch die Leitzentrale in Duisburg oder von der (an anderer Stelle gelegenen) Betriebszentrale der Anlage in Y aus. Von dort wird auch der Betrieb gesteuert und der Speicher überwacht. Die Anlage arbeitet damit vollautomatisch, Mitarbeiter werden auf dem Gelände nicht eingesetzt. Auf eine verkehrsmäßige Erreichbarkeit angewiesen ist das Grundstück daher ausschließlich für Wartungsarbeiten. Für die regelmäßigen Wartungs- und Kontrollarbeiten wird die Anlage aber nur ein Mal wöchentlich von einer Person mit dem PKW angefahren. Im Rahmen von Störungen fährt darüber hinaus nach Angaben der Klägerin durchschnittlich ein Mal pro Monat ein Mitarbeiter auf das Gelände. Damit verursacht die Nutzung verglichen mit einem bebaubaren Grundstück nur einen völlig unerheblichen Ziel- und Quellverkehr, der vor dem Ausbau der Anlage problemlos über den auf dem Grundstück befindlichen Privatweg zur Ustraße abgewickelt wurde. Der dem klägerischen Grundstück durch die Nutzbarkeit des "N" vermittelte Erschließungsvorteil ist im Verhältnis zu den Erschließungsvorteilen, die bebaubaren Grundstücken regelmäßig vermittelt werden, von derartig geringem Gewicht, dass diese Nutzbarkeit aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts als nur unterwertig angesehen werden muss und es schon deshalb an einer Rechtfertigung fehlt, das Grundstück mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten. 45 Da der Vorausleistungsbescheid vom 25. April 2008 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, steht der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag zu 2. auch ein Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf Erstattung der von ihr gezahlten Vorausleistung in Höhe von 420.000,-- Euro zu. Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung hier nur über § 12 Abs. 1 KAG NRW als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach kann der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch mit der Anfechtungsklage kombiniert werden, ohne dass insoweit ein Vorverfahren stattgefunden haben muss, 46 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rz. 93 m.w.N.. 47 Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 1 AO. Auch hierüber muss grundsätzlich durch Festsetzungsbescheid entschieden werden (§ 239 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 AO). Jedoch geht auch hier die bundesrechtliche Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO vor. Aus prozessökonomischen Gründen kann nach dieser Vorschrift die Klage auf eine Leistung auch dann mit einer Anfechtungsklage verbunden werden, wenn sich der Anspruch auf die Leistung erst aus dem Erfolg der Klage ergibt, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 – 3 C 11/99 - , DVBl 2000, 1062. 49 Eines vorherigen Festsetzungsbescheides bezüglich der Zinsen bedarf es daher nicht. 50 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.