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Beschluss

4 TH 2205/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0313.4TH2205.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist der angeordnete Sofortvollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 12.03.1987, mit der von der Antragstellerin beabsichtigte mit Bauanzeige angezeigte Erdauffüllungen untersagt worden waren. Die Antragstellerin betreibt ein Ton- und Klinkerwerk. Sie ist Eigentümerin der bereits ausgebeuteten Grundstücke Flur ... Nr. ... in der Gemarkung P der Gemeinde R. Die im Außenbereich liegenden Parzellen Nr. ... sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde aus dem Jahre 1977 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die übrigen Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "I" der Gemeinde R, Ortsteil B, (im folgenden Bebauungsplan) in einer gemäß Nr. 11.1 Planzeichenverordnung als Fläche für Aufschüttung, Rekultivierungsfläche gemäß § 9 (1) Nr. 9 BBauG gekennzeichneten Fläche. Die zeichnerische Darstellung enthält als weitere Festsetzungen in diesem Bereich zwei Flächen mit dem Kennzeichen für Pflanzgebot. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter 4.2: "Die durch Planzeichen Nr. 11.1 Planz.-Verordnung gekennzeichnete Fläche ist als Rekultivierungsfläche zu betrachten und vom Eigentümer in ihrer ursprünglichen Geländeformation wieder herzustellen... 5.0: Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. gem. § 9 (1) Abs. 15 BBauG 5.1: Die für Pflanzgebot vorgesehenen Flächen sind entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Baumgruppen (Vorschlag: Platanen, Kastanien, Ahorn) und Büschen zu bepflanzen" Die durch das Planzeichen Nr.11.1 Planzeichen-VO gekennzeichnete Fläche ist von dem nordwestlichen angrenzenden übrigen Bebauungsplangebiet, das teils als Mischgebiet (MI), teils als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist, durch eine Grenze zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung abgegrenzt. Die im Bebauungsplan als Fläche für Aufschüttungen festgesetzte Fläche ist im Flächennutzungsplan von 1977, dem gegenüber der am 24.02.1977 als Satzung beschlossene und am 31.05.1977 genehmigte (am 10.06.1977 bekanntgemachte) Bebauungsplan vorzeitig ist, ebenfalls als solche dargestellt. Das Gemeindegebiet von R liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "B" (LSchVO B) vom 15.07.1975 (StAnz. S. 294). Mit beim Antragsgegner am 14.05.1986 eingegangenen Schreiben vom 21.04.1986 zeigte die Antragstellerin ihre Absicht an, die Grundstücke Nr. ... mit Erdreich zu verfüllen, und erweiterte diese Anzeige am 11.09.1986 auch auf die Flurstücke ... Nach vorangegangenem Hinweis auf die Notwendigkeit der vorherigen Beantragung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Flurstücke ... legte der Antragsgegner in einem Schreiben vom 24.06.1986 dar, daß Gesichtspunkte des Landschafts- und Naturschutzes eine Erhaltung des betreffenden Geländes im derzeitigen Zustand geböten, da sich dort ein Feuchtbiotop entwickelt habe. Die mit diesem Ziel in der Folge geführten Verkaufsverhandlungen scheiterten allerdings an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Beteiligten. Mit Bescheid vom 12.03.1987 hat der Antragsgegner die Durchführung der angezeigten Auffüllungen untersagt. Zugleich wies er auf das Fehlen von Bauunterlagen hin. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Vorhaben der Antragstellerin stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Für die Flurstücke ... ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens bereits aus dem Fehlen der vorgreiflichen Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung B sowie der Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde R. Hinsichtlich der Nummern ... stünden aufgrund der entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes zwar keine planungsrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, doch müßten auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes beachten werden. Die danach notwendige Eingriffsgenehmigung könne nicht erteilt werden, da die Untere Naturschutzbehörde und das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung ihr Einvernehmen versagt hätten. Eine Erhaltung des Biotops mit seinem besonderen Wert für bedrohte Tierarten sei dringend erforderlich. Über den dagegen am 30.03.1987 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 14.05.1987 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Untersagungsbescheids vom 12.03.1987 angeordnet. Zur Begründung hat er angeführt, es dürfte nicht hingenommen werden, daß die beabsichtigten Auffüllungen wegen des Suspensiveffektes des eingelegten Widerspruchs nach Vervollständigung der Bauanzeige und Ablauf der Zweimonatsfrist des § 97 Abs. 4 HBO durchgeführt werden könnten. Am 12.06.1987 hat die Antragstellerin daraufhin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, durch den landesnaturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der beplanten Ortslage lediglich eine Modifikation, nicht aber eine gänzliche Untersagung des Vorhabens verlangt werden. Da das "Ob" der baulichen Nutzung durch den Bebauungsplan festgesetzt werde, könne sich der bezeichnete Genehmigungsvorbehalt lediglich auf das "Wie" der Durchführung im Einzelfall erstrecken. Hinsichtlich der Flurstücke ... hätte der Antragsgegner daher allenfalls Auflagen in diesem Sinne machen dürfen. Was die Nummern ... angehe, stellten sich die geplanten Auffüllungen als privilegierte Maßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG dar und seien somit zuzulassen. Schließlich begnüge sich die Begründung für den Sofortvollzug lediglich mit einem Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 97 Abs. 4 HBO, ohne aber das über dieses allgemeine, jedem Gesetz innewohnende Vollzugsinteresse hinausgehende, besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug zu begründen. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. März 1987 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 1987 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insoweit wiederherzustellen, als die Grundstücke Flur ... Nr. ... betroffen sind, hilfsweise, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. März 1987 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 1987 insgesamt wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Beschränkung des Antrags auf Teile der Grube sei nicht möglich. Was die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung anbetreffe, gehe diese von anderen Sachverhalten aus. Hier seien gerade keine Aspekte des abstrakten großflächigen Landschaftsschutzes maßgebend, die sich gegen die bodenrechtliche Regelung des § 30 BBauG nicht durchsetzen und allenfalls ergänzend berücksichtigt werden könnten. Vielmehr handele es sich um einen konkret bestimmbaren Bereich, dessen Schutzwürdigkeit deutlich über dem Schutzbedürfnis der "normalen" Landschaft liege. Die durch eine Verfüllung eintretende Vernichtung dieses Lebensraumes und damit auch der auf ihn angewiesenen Tiere und Pflanzen begründe nicht nur das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, sondern sei auch der Grund dafür, daß die Maßnahme auch nicht unter Auflagen oder Bedingungen zugelassen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 22.07.1987 im Anschluß an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluß vom 15.12.1983 -- 10 B 2607/83 -- BRS 40 Nr. 221 = NVwZ 85, 53 m.w.N.) als unzulässig mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung, da die Antragstellerin durch die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nicht beschwert sei. Bei -- hier vorliegender -- fristgerechter Untersagung eines anzeigepflichtigen Vorhabens bestehe das formelle Bauverbot trotz Widerspruchs fort. Dem Bauherrn werde durch sie also keine bereits erlangte Rechtsposition entzogen -- wie dies nach Ablauf der zweimonatigen Frist der Fall wäre --, sondern die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt insoweit lediglich beanspruchte Rechtsstellung vorenthalten. Diese bloße Negation eines Anspruchs sei einer Vollziehung nicht zugänglich. Gegen den der Antragstellerin am 27.07.1987 zugestellten Beschluß hat diese am 07.08.1987 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juli 1987 aufzuheben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. März 1987 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 1987 insgesamt wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde und der Bebauungsplan Nr. ... "I" jeweils mit Aufstellungsunterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf sie und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagung der angezeigten Erdauffüllungen hat. Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO darf mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben -- darum handelt es sich bei der beabsichtigten Erdauffüllung (§ 88 Nr. 3 HBO) -- zwei Monate nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben nicht vorher nach Maßgabe des Absatzes 3 der Vorschrift untersagt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die auf eine Bauanzeige hin ergehende Untersagungsverfügung unterliegt, wie jeder hoheitliche Eingriffsakt, der aufschiebenden, d.h. den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluß vom 15.12.1983, a.a.O.) zu der vor Inkrafttreten der Landesbauordnung 1984 geltenden vergleichbaren Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 1 BauO NW die Auffassung, die Untersagung lasse ebenso wie die Ablehnung eines Bauantrages das der Bauausführung entgegenstehende formelle Bauverbot bestehen, und die Rechtsstellung des Anzeigenden könne durch den Suspensiveffekt eines Widerspruchs nicht dergestalt erweitert werden, daß das präventive Bauverbot aufgehoben würde. Zur Begründung beruft sich das OVG Münster auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und die im Verhältnis zum Baugenehmigungsverfahren nur verfahrensmäßige Erleichterung des Bauanzeigeverfahrens. Richtig ist, daß das bauaufsichtliche Verfahren die von ihm erfaßten baulichen Anlagen einer präventiven Kontrolle unterwirft, die jedoch für die genehmigungsbedürftigen, die anzeigebedürftigen und schließlich die genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben, die nur ausnahmsweise oder nach Erteilung einer Befreiung zugelassen werden können (vgl. zu den zuletzt genannten Vorhaben Beschluß des Senats vom 27.01.1989 -- 4 TG 3800/88 --) unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Beantwortung der Frage, ob die Untersagungsverfügung nach § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO der Anordnung des Sofortvollzugs zugänglich ist, hängt jedoch gerade von der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung ab. Während mit der Bauausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens nicht vor der Zustellung der Baugenehmigung begonnen werden darf (§ 96 Abs. 7 HBO), darf mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben nach Ablauf einer Zweimonatsfrist nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben nicht vorher untersagt hat (§ 97 Abs. 4 HBO). Die Untersagungsverfügung ist damit anders als die Versagung ein Eingriffsakt, der in die nach der Gesetzeslage bestehende, wenngleich unter dem Vorbehalt der Untersagung stehende Handlungsfreiheit eingreift. Die dem Widerspruch regelmäßig nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung kann -- nicht anders als bei Durchsetzung gesetzlicher Verbote durch Untersagungsverfügungen -- nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung überwunden werden, da die untersagte Handlung nicht anders verhindert werden kann. Dementsprechend ist im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 VwGO zu gewähren. Der Senat bleibt deshalb bei seiner diesbezüglichen Auffassung (vgl. Beschluß vom 13.01.1979 -- IV TG 79/78 --), die er auch in seiner zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 09.01.1986 (-- 4 TH 1275/85 -- BRS 46 Nr. 143 = ESVGH 36, 141 = RdL 1986, 77) vertreten hat. Der Antragsgegner durfte die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solcher Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet, so auch im Baurecht, bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/76 -- ESVGH 15, 153/154 und vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; ständige Rechtsprechung. Die Verfügung, mit der der Antragstellerin die angezeigten Erdauffüllungen untersagt wurde, ist offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 97 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 ist ein anzeigebedürftiges Vorhaben zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsentscheidung. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 97 Abs. 3 HBO gehören auch die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung. Die Parzellen, deren Verfüllung die Antragstellerin beabsichtigt, liegen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung B, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als gültig ansieht und anwendet (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.03.1988 -- 4 TG 1104/88 -- = HessVGRspr. 1989, 14 = RdL 1988, 332 = UPR 1989, 79). Zum Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung gehören sowohl die außerhalb des Plangebiets im Außenbereich liegenden Teilflächen als auch die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen. Letztere sind nach dem eigenen Geltungsanspruch der Landschaftsschutzverordnung in ihrem Geltungsbereich verblieben, da dieser die Flächen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG (nunmehr § 30 Abs. 1 BauGB) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BBauG (nunmehr BauGB) umfaßt (§ 1 Abs. 2 LSchVO). Der Bebauungsplan hat bezüglich seiner südöstlichen als Rekultivierungsfläche festgesetzten Teilfläche die Qualität eines einfachen Bebauungsplans. Das ist ein Plan, der die Mindestvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB (früher § 30 BBauG) nicht erfüllt, weil er nämlich nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan besteht aus zwei nach der Art der Festsetzungen unterschiedlichen Teilen, die lediglich technisch in einem Plan zusammengefaßt sind, ohne daß sich aus dem Plan als solchen oder aus den Aufstellungsunterlagen ein innerer Zusammenhang zwischen den in diesem Plan zusammengefügten beiden Teilflächen feststellen ließe. Es erscheint lediglich als eine Frage der Zweckmäßigkeit, daß zwei völlig unterschiedliche Gebiete hier in einem Plan zusammengefaßt wurden. Der Südostteil des Bebauungsplanes ist nach Lage und Standort nicht integrierter Teil der übrigen qualifizierten Bebauungsplanfläche, sondern hätte als solcher auch selbständig ausgewiesen werden können. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß ein Bebauungsplan, der die in § 30 Abs. 1 BauGB normierten Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan auch nur für Teilflächen enthält, insgesamt als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, reicht seine Wirkung als solcher nur soweit, als er Festsetzungen der in § 30 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art enthält. In dem Umfang, in dem dies nicht der Fall ist, kommt ihm nur die Bedeutung eines einfachen Bebauungsplans zu (für § 30 BBauG Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1971 -- IV OE 22/70). Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Parzellen der Antragstellerin haben ihren Außenbereichscharakter behalten. Daran ändert auch nichts, daß sich nach Inkrafttreten des § 30 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans nur "im übrigen" gegebenenfalls nach § 35 BauGB richtet. Die dem Bundesbaugesetz eigene Einteilung der Flächen in Geltungsbereiche qualifizierter Bebauungspläne, unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Innenbereich und Außenbereich ist auch in seiner als Baugesetzbuch fortgeltenden novellierten Fassung erhalten geblieben. § 30 Abs. 2 BauGB ist nur eine gesetzliche Klarstellung der Bedeutung einzelner Bebauungspläne, die sie schon nach der bisherigen Rechtslage hatten. § 30 BBauG, auf den § 1 Abs. 2 LSchVO Bezug nimmt, befaßte sich nur mit qualifizierten Bebauungsplänen. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung u.a. durch Herausnahme des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG aus dem durch die Beschreibung der Außengrenzen des Landschaftsschutzgebiets bezeichneten größeren Gebiet ist daher nach der Änderung des § 30 im Baugesetzbuch eindeutig auf die dem § 30 BBauG zur Zeit des Inkrafttretens der Landschaftsschutzverordnung gleichkommende Regelung des § 30 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Eine Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht erfolgt. Die von der Antragstellerin im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans zur Erdauffüllung vorgesehenen Grundstücke sind folglich auch nach dessen Inkrafttreten im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung B verblieben. Auf die Frage, ob ein qualifizierter Bebauungsplan, dessen Festsetzungen im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung stehen, ungültig ist, wenn diese vor Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht insoweit aufgehoben worden ist, als sie von dem Plan und seiner Durchsetzung betroffen wird (so Hess. VGH, Urteil vom 27.07.1988 -- 3 UE 1870/84 --; dazu BVerwG, Beschluß vom 28.11.1988 -- 4 B 212.88 -- UPR 1989, 112), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Bei den angezeigten Erdauffüllungen handelt es sich um Maßnahmen, die geeignet sind, die Natur im Landschaftsschutzgebiet zu schädigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 LSchVO). Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 1 LSchVO). Diese landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, die die Antragstellerin nicht vorweisen kann, ist gegenüber der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde vorgreiflich. Der Senat hat dies in ständiger Rechtsprechung für das Baugenehmigungsverfahren entschieden (vgl. Urteil vom 21.09.1981 -- IV OE 32/79 -- HessVGRspr. 1982, 59 = NuR 1982, 228). Für das Verfahren bei anzeigebedürftigen Vorhaben gilt dies entsprechend. Es ist kein Grund ersichtlich, insofern einen Unterschied im Baugenehmigungsverfahren zu machen, denn das angezeigte Vorhaben ist -- wie dargelegt -- gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 HBO zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (Hess. VGH, Beschluß vom 03.06.1986 -- 4 OE 69/83 -- HessVGRspr. 1986, 70 = NuR 1986, 344 = RdL 1986, 232). Die Vollziehung der Untersagungsverfügung ist regelmäßig eilbedürftig. Im vorliegenden Falle kann nur durch diese Anordnung die Wirksamkeit der präventiven Kontrolle, hier durch vorherige Durchführung des landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, gesichert und nur so die Schaffung landschaftsschutzwidriger Zustände verhindert werden kann. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.