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Beschluss

15 L 569/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0525.15L569.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das entsprechend seiner Begründung gemäß § 88 VwGO mit den Anträgen zu befinden ist, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester innerhalb der Kapazität zuzulassen, 4 hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zum Studium der Humanmedizin innerhalb der Kapazität in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, 5 hat insgesamt keinen Erfolg; es ist jedenfalls unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 7 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester innerhalb der Kapazität steht dem Antragsteller, der bislang an der Universität Q (Ungarn) studiert hat, nicht zu. Der Antragsgegner, der für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern zuständig ist, hat den Antrag des Antragstellers zu Recht mangels freier Studienplätze abgelehnt. 8 Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Kapazität richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2008 (GV NRW, S. 386). Eine Vergabe von Studienplätzen nach den Rangfolgekriterien des § 31 VergabeVO NRW setzt dabei voraus, dass unbesetzte Studienplätze zur Vergabe zur Verfügung stehen. Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird gemäß § 30 Abs. 2 VergabeVO NRW auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmelder), festgesetzt. Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester (§ 30 Abs. 4 VergabeVO). 9 Durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2008/2009 (FestsetzungsVO NRW) vom 31. August 2008 (GV NRW, S. 580), in den Anlagen ersetzt durch Änderungsverordnung vom 16. Februar 2009 (GV NRW, S. 87), wurden die Studienplätze für das Studienjahr 2008/2009 für das Sommersemester 2009 in Bezug auf das Fach (Human-)Medizin/Klinischer Teil wie folgt festgesetzt: 10 (klin.) Fachsemester: 107 (klin.) Fachsemester: 106 (klin.) Fachsemester: 105 (klin.) Fachsemester: 103 11 5.-6. (klin.) Fachsemester: 203 12 ----------------------------------------- 13 insgesamt 624 . 14 Diese Studienplätze sind unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Studierendennamenslisten durch Rückmelder wie folgt besetzt worden: 15 (klin.) Fachsemester: 75 (klin.) Fachsemester: 210 (klin.) Fachsemester: 100 (klin.) Fachsemester: 166 16 5.-6. (klin.) Fachsemester: 264 17 ----------------------------------------- 18 insgesamt 815 . 19 Da sich die Zulassungszahlen des 1. (und 3.) klinischen Fachsemesters wegen des gemäß § 30 Abs. 4 VergabeVO NRW zu berücksichtigenden (erheblichen) Überhangs von insgesamt 228 Studierenden im 2., 4. und 5.-6. klinischen Semesters entsprechend verringern, steht ein Platz zur Vergabe unter keinem Ansatz zur Verfügung. Ein Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung hat folglich zu Recht nicht stattgefunden. 20 Mit der behaupteten Europarechtswidrigkeit der landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern kann der Antragsteller nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass die von ihm angeführte Regelung in § 26 VergabeVO NRW, die sich ausschließlich zur Vergabe von nicht in ein Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studienplätze im ersten Fachsemester verhält, nicht einschlägig ist, ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass durch die Regelungen der VergabeVO NRW, wonach die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studenten nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung für das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule als Rückmelder vorrangig berücksichtigt werden (vgl. zur Verfahrensweise im Einzelnen § 30 Abs. 2 VergabeVO NRW a.a.O.), das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 18 EGV bzw. das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 12 EGV verletzt werden könnten. 21 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein maßgeblichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Schutzbereich von Art. 18 Abs. 1 EGV und Art. 12 EGV hier nicht betroffen ist. Der Antragsteller genießt zwar das Recht aus Art. 18 Abs. 1 EGV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und kann sich auf das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGVG berufen, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und auch die indirekte Diskriminierung, d.h. das Anknüpfen an ein anderes Merkmal als das der Staatsangehörigkeit, das jedoch die gleiche Wirkung hat, verboten ist. 22 Vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – C 147/03 -, www.curia.europa.eu. 23 Die unterschiedliche Behandlung knüpft hier aber weder an die Staatsangehörigkeit noch an sonstige Unterscheidungsmerkmale an, die tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen könnten. Insbesondere wird der Antragsteller nicht vom Staat seiner eigenen Staatsangehörigkeit gegenüber anderen EU-Bürgern deshalb schlechter behandelt, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen. 24 Eine "Inländerdiskriminierung" scheidet aus, weil sich der Antragsteller nicht in der gleichen Situation wie die bereits eingeschriebenen Studierenden an der Hochschule, deren Zugang er beansprucht, befindet. Denn die bereits eingeschriebenen Studierenden können gem. § 3 Abs. 1 FestsetzungsVO NRW nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium an ihrer Hochschule fortsetzen . Insoweit enthält § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO NRW eine Garantie für das weitere Studium an der Hochschule, an der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat. 25 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 13 B 1922/08 -: "Das Verb "fortsetzen" dürfte nicht die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne an dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im vorklinischen Teil des Medizinstudiums meinen, sondern gerade auch die Ärztliche Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist." 26 Infolgedessen ist das Interesse des Antragstellers an einer Aufnahme in das 1. klinische Fachsemester gegenüber dem Interesse eines Studierenden, der an der betreffenden Hochschule bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, von vornherein als nachrangig zu bewerten. 27 Selbst wenn man den vorgenannten Regelungen eine diskriminierende Wirkung beimessen würde, wäre die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers gegenüber den eingeschriebenen Studierenden jedenfalls gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtvorschriften verfolgt wird. 28 Vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – C 147/03 -, a.a.O. 29 So verhält es sich hier. Die infolge begrenzter Ausbildungskapazitäten notwendige Auswahl unter (prinzipiell gleichberechtigten) hochschulreifen Bewerbern kommt zwar in ihrer Wirkung einer objektiven Zulassungsschranke gleich, für die besonders strenge Voraussetzungen gelten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss hierfür insbesondere ein Auswahlverfahren schaffen, das auf sachgerechten Kriterien beruht und letztlich jedem deutschen Bewerber, der die persönlichen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, eine Zulassungs chance eröffnen. Diesen Anforderungen werden die Bestimmungen der Hochschulzulassung in NRW über das zentrale Vergabeverfahren für die höheren Fachsemester gerecht. Sie stellen sicher, dass den deutschen Staatsangehörigen - und den ihnen gleichgestellten Personen - der weit überwiegende Anteil der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Fächern zur Verfügung steht und dass jeder Bewerber auf verschienenen Wegen (Abiturbestenquote, Qualifikation, Wartezeit, Rangfolgen, etc.) die Zulassung zum Studium erreichen kann. 30 Für eine hilfsweise vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Für dieses Fachsemester hat sich der Antragsteller nicht ordnungsgemäß beworben. Er hat sich innerkapazitär ausweislich seines Antrags auf Zulassung zum Studium an der Medizinischen Fakultät der I-Universität Düsseldorf vom 23. Februar 2009 allein für das 5. Fachsemester/1. klinisches Semester beworben. Eine Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester hat er auf diesem Wege nicht an den Antragsgegner übermittelt. Der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 9. April 2009 hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester verhält sich zu der Frage, ob damit auch eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, unklar. Mit dem Charakter des Zulassungsverfahrens als einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren wäre es allerdings unvereinbar, wenn die zuständige Verwaltung der Hochschule einzelne Zulassungsanträge daraufhin zu überprüfen hätte, ob und inwieweit diese stillschweigend noch weitere Anträge enthalten. Ungeachtet dessen ist der Antrag vom 9. April 2009 auch deswegen unbeachtlich, weil er außerhalb der gem. § 31 Abs. 3 VergabeVO NRW maßgeblichen Ausschlussfrist, wonach der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Sommersemester bis zum 15. März (2009) bei der Hochschule eingegangen sein muss, gestellt worden ist. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester innerhalb der Kapazität zusteht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die (neue) Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Streitwertbetrag in Höhe des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangwertes angemessen ist. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 -, juris-Dokumentation.