Beschluss
3 L 404/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, führt aber nicht zur Aufhebung der zuvor getroffenen Regelungen, wenn die vorgebrachten Änderungen die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers verändern.
• Planergänzungen oder -änderungen sind nur dann ohne neues Planfeststellungsverfahren zulässig, wenn sie unwesentlich sind; Änderungen, die das Sicherheitsniveau berühren oder Belange Dritter verstärkt beeinträchtigen, sind wesentlich.
• Bei Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist der Prüfungsmaßstab § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; das Verfahren betrifft allein die Fortdauer der Entscheidung, nicht deren materielle Richtigkeit.
• Änderungsbescheide, die das Sicherheitsniveau einer Anlage objektiv absenken oder auf unzureichender fachlicher Grundlage beruhen, sind rechtswidrig und verbieten eine Freigabe des Betriebs.
• Bei Zweifeln an der Verwertbarkeit fachlicher Stellungnahmen und an der Ermessensausübung der Behörde bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit offen und spricht gegen eine Abänderung zugunsten des Vorhabenträgers.
Entscheidungsgründe
Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO: Sicherheitsrelevante Planänderungen sind nicht freizugeben • Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, führt aber nicht zur Aufhebung der zuvor getroffenen Regelungen, wenn die vorgebrachten Änderungen die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers verändern. • Planergänzungen oder -änderungen sind nur dann ohne neues Planfeststellungsverfahren zulässig, wenn sie unwesentlich sind; Änderungen, die das Sicherheitsniveau berühren oder Belange Dritter verstärkt beeinträchtigen, sind wesentlich. • Bei Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist der Prüfungsmaßstab § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; das Verfahren betrifft allein die Fortdauer der Entscheidung, nicht deren materielle Richtigkeit. • Änderungsbescheide, die das Sicherheitsniveau einer Anlage objektiv absenken oder auf unzureichender fachlicher Grundlage beruhen, sind rechtswidrig und verbieten eine Freigabe des Betriebs. • Bei Zweifeln an der Verwertbarkeit fachlicher Stellungnahmen und an der Ermessensausübung der Behörde bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit offen und spricht gegen eine Abänderung zugunsten des Vorhabenträgers. Die Beigeladene beantragte Änderung früherer Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, die die aufschiebende Wirkung einer Klage zur Rohrfernleitungsanlage wiederhergestellt hatten. Sie legte Planergänzungen und zwei Änderungsbescheide vor (Rohrwandstärken vom 2. März 2009 und Geo-Grid-Matte/Trassenwarnband vom 3. März 2009) und machte geltend, die Veränderungen rechtfertigten eine Freigabe des Betriebs. Die Antragsteller rügten, die Planänderungen minderten das Sicherheitsniveau und berührten ihre Rechte. Das Gericht prüfte im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO insbesondere Verwertbarkeit von Gutachten, Ermessensausübung der Behörde und die Frage, ob die Änderungen unwesentlich sind. Es stellte erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit beider Änderungsbescheide fest, insbesondere wegen möglicher Absenkung des Schutzniveaus und unzureichender fachlicher Grundlage. Die Kammer nahm Stellungsnahmen und Gutachten kritisch auseinander und wies auf möglichen Ermessensausfall und fehlende Planrechtfertigung hin. Ergebnis war die Ablehnung des Abänderungsantrags; die bisherigen Beschlüsse bleiben in Kraft. • Rechtliche Grundlage des Änderungsverfahrens ist § 80 Abs. 7 VwGO; Prüfungsmaßstab sind die materiellen Gesichtspunkte des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. • Abänderungen sind nur zu gewähren, wenn veränderte Umstände zu einer anderen Interessenabwägung führen; hier ändern Planergänzungen und Planänderungen die Abwägung nicht zugunsten der Beigeladenen. • Die Planergänzung vom 15.10.2008 trägt nicht ohne Zweifel die vom OVG geäußerten Bedenken zur Planrechtfertigung, Gemeinwohlbindung und Trassenklärung aus; Fragen zu Gutachtenverwertbarkeit und Variantenprüfung bleiben offen. • Der Änderungsbescheid vom 3.3.2009 (Geo-Grid-Matte/Trassenwarnband) senkt nach summarischer Prüfung das Sicherheitsniveau: Wegfall der optischen Vorwarnstufe und Verkleinerung der mechanischen Schutzstufe sind feststellbar, weshalb die Änderung nicht als unwesentlich im Sinne des § 76 VwVfG NRW eingestuft werden kann. • Die Änderung ist materiell wesentlich, weil sie Sicherheitsaspekte berührt und die Interessen der Nachbarn (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 GG) beträchtlich beeinträchtigen kann; die Behörde hat die Betroffenheit unrichtig oder gar nicht geprüft (Ermessensfehler/Ermessensausfall). • Die Änderungsbescheide zu Rohrwandstärken vom 2.3.2009 beruhen auf einer für das Gericht unverwertbaren TÜV-Stellungnahme; diese weist nachvollziehbare Mängel, Rechenunsicherheiten und Identifikationsprobleme des Gutachters auf, sodass die sichere Beurteilung der Auswirkungen fehlt. • Mangels verwertbarer fachlicher Grundlage und aufgrund offener Fragen zur Planrechtfertigung und zur ergebnisoffenen Variantenprüfung ist eine Freigabe des Betriebs nicht angezeigt; weitergehende Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Abänderungsantrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unbegründet; die in den Beschlüssen des OVG vom 17.12.2007 wiederhergestellten Regelungen bleiben bestehen. Die Kammer hält erhebliche, sicherheitsrelevante Bedenken gegen die Änderungsbescheide vom 2. und 3. März 2009 für gegeben, insbesondere wegen objektiver Absenkung des Schutzniveaus, fehlender Planrechtfertigung und unzureichender fachlicher Nachweise. Die Antragsgegnerin hat Ermessensfehler begangen, indem sie die Betroffenheit Dritter verneinte oder nicht geprüft hat. Deshalb kommt eine Freigabe des Betriebs nicht in Betracht; die endgültige Klärung technischer und rechtlicher Fragen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin zusammen mit der Beigeladenen je zur Hälfte, der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.