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Urteil

3 K 1599/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0525.3K1599.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fas¬sung rechtswidrig und damit nicht vollziehbar ist. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen; der Hilfsantrag des Be-klagten wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1. und 2. zusammen und die Kläger zu 3. und 4. einzeln zu jeweils 1/6 sowie der Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 1/4. Hiervon ausgenommen sind die hinsichtlich der Erdbebensicherheit einschließlich Bodenverflüssi-gung durch Anwesenheit im Termin, Gutachten sowie mündliche und schriftliche fachliche Stellungnahmen entstandenen Kosten. Von diesen werden die Gerichtskosten und die den Klägern entstandenen Kosten dem Beklagten und der Beigeladenen zu jeweils 1/2 auferlegt; die verbliebenen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene je-weils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags vorläufig voll-streckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der Fassung mehrerer Planergänzungen und -änderungen in der Folgezeit; dieser gestattet der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid zwischen L-X (Einleitungsort) und L1-V (Abnahmeort). 2 Kohlenmonoxid (abgekürzt CO) ist ein farb- und geruchloses, mithin sensorisch nicht wahrnehmbares Gas. Es ist brennbar, hochentzündlich und giftig. Seine Verwendung findet es bei der Herstellung einer Vielzahl von Produkten (unter anderem) im Kunststoffbereich. 3 Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute und Eigentümer des (bebauten Grundstücks) O Hof in N-C sowie mehrerer angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen. Der Kläger zu 4. ist Eigentümer eines im Grundbuch von M eingetragenen – mit einem Wohnhaus bebauten – Grundstücks und gemeinsam mit seinem Bruder, dem Kläger zu 3., Eigentümer von mehreren (ebenfalls) im Grundbuch von M eingetragenen (unbebauten) Grundstücken. 4 Die Beigeladene beantragte am 29. August 2005 bei der Bezirksregierung E gemäß § 20 Abs. 1 UVPG die Genehmigung für die vorgenannte Anlage, die auf einer Länge von ca. 67 km überwiegend auf rechtsrheinischem Gebiet verlaufen soll und zwischenzeitlich weitgehend fertiggestellt ist. 5 Die Planfeststellungsunterlagen lagen auf Veranlassung der Bezirksregierung E als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 19. (29.) September bis zum 18. (28.) Oktober 2005 zu jedermanns Einsicht bei verschiedenen Gemeinden aus. Die Unterlagen wurden ferner den durch die Planung betroffenen Behörden und sonstigen Stellen zur Stellungnahme übersandt. 6 Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Beigeladene mit Antrag vom 7. Dezember 2005 Planänderungs- und Planergänzungsunterlagen vor. Auch diese lagen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Februar 2006 zur Einsicht aus. Gleichzeitig wurden auch die modifizierten Unterlagen den betroffenen Behörden und sonstigen Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. 7 Die (erste öffentliche) Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen fand zwischen dem 14. März 2006 und dem 17. März 2006 im Freizeithaus S-West statt. 8 Kurz danach beschloss der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E1 und L1-V (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S.130). 9 Am 20. April 2006 fand in der Bezirksregierung E die Erörterung weiterer Einwendungen und Stellungnahmen (hinsichtlich erneuter – mit Antrag der Beigeladenen vom 17. Februar 2006 eingereichter – modifizierter Planunterlagen) statt. 10 Mit Datum vom 14. September 2006 legte die Beigeladene erneut in Teilen modifizierte Planänderungs- und Planergänzungsunterlagen vor. Den hiervon betroffenen Privatpersonen, Behörden und sonstigen Stellen wurde wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine (erneute) Erörterung der Einwendungen erfolgte mangels Erörterungsbedarfs nicht. 11 Ebenfalls mit Datum vom 14. September 2006 beantragte die Beigeladene eine Planänderung. Die entsprechenden Unterlagen wurden wie bei der ersten Antragstellung in der Zeit vom 2. Oktober bis zum 2. November 2006 bei den Städten E und E2 zur Einsicht ausgelegt und den betroffenen Behörden und Stellen zur Stellungnahme übersandt. Die Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte am 13. Dezember 2006 in der Bezirksregierung E. 12 Hinsichtlich des genauen Ablaufs des Planfeststellungsverfahrens wird auf die Seiten 204 bis 212 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 verwiesen. 13 Die Kläger erhoben jeweils im Verlauf des Verfahrens Einwendungen. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 360 bis 365 des Planfeststellungsbeschlusses (zu den Klägern zu 1. und 2. als Einwender Nr. 12), auf dessen Seiten 371 bis 376 (zu dem Kläger zu 3. als Einwender Nr. 17) und auf dessen Seiten 376 bis 384 (zu dem Kläger zu 4. als Einwender Nr. 18) Bezug genommen. 14 Die Bezirksregierung E erließ schließlich am 14. Februar 2007 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, mit dem sie den Plan der Beigeladenen mit zahlreichen Nebenbestimmungen feststellte. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. 15 Die Kläger zu 1. und 2. haben am 19. April 2007 Klage erhoben (3 K 1599/07) und am 6. Juni 2007 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (3 L 915/07). Der Kläger zu 3. hat am 20. April 2007 (3 K 1629/07) und der Kläger zu 4. hat am 23. April 2007 (3 K 1647/07) Klage erhoben. Letztgenannter hat am 1. Juni 2007 ebenfalls einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (3 L 884/07). 16 Am 21. August 2007 hat in den beiden vorgenannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein (erster) Erörterungstermin stattgefunden. Im Anschluss daran hat die Kammer die beiden Eilanträge mit Beschlüssen vom 18. September 2007 abgelehnt. Dabei hat sie ausdrücklich klargestellt, dass die Rohrfernleitungsanlage nur mit einem Betriebsdruck von maximal 13,5 bar betrieben werden dürfe. 17 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat diese beiden Entscheidungen auf Beschwerden der Kläger zu 1., 2. und 4. mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 geändert: Es hat die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger wieder hergestellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage zugelassen worden ist; im Übrigen hat es die Beschwerden (hinsichtlich des Baus bzw. der Errichtung) zurückgewiesen (20 B 1586/07 und 20 B 1667/07). 18 Die Bezirksregierung E erließ unter dem 4. August 2008 einen (ersten) Planänderungsbeschluss, durch den der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss um die neue Nebenbestimmung Nr. 6.2.108a ergänzt wurde, die nunmehr einen Betriebsdruck von maximal 13,5 bar vorsieht. 19 Am 15. Oktober 2008 folgte ein Planergänzungsbeschluss, der neue Nebenbestimmungen enthält bzw. frühere Nebenbestimmungen ersetzte (Nrn. 6.2.93a, 6.2.97, 6.2.99, 6.2.100a, 6.2.101, 6.2.101a, 6.2.114, 6.2.247). Er ergänzte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss um insgesamt neun Unterlagen (vgl. die Auflistung auf Seite 5 f. des Planergänzungsbeschlusses), darunter ein Gutachten zur betriebs- und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Rohrfernleitung des L2. Der Beschluss enthält zudem ergänzende Ausführungen zur Enteignung, zur Planrechtfertigung (einschließlich der Umweltbilanz) und zur Abwägung sowie ergänzende und konkretisierende Ausführungen zur Trassenwahl mit neuer Gesamtbewertung; er kommt zu dem Ergebnis, dass bei neuer, ergebnisoffener Abwägung eine andere Planungsentscheidung nicht geboten gewesen sei. 20 Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 hat die Kammer die Verfahren 3 K 1599/07, 3 K 1629/07 und 3 K 1647/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 Satz 1 VwGO verbunden. 21 Am 2. und 3. März 2009 erließ die Bezirksregierung E auf Antrag der Beigeladenen zwei weitere Planänderungsbescheide: Der Bescheid vom 2. März erlaubte die Verringerung der Rohrwandstärke von 6,3 mm auf 5,6 mm in bestimmten Kreuzungsbereichen und der Bescheid vom 3. März die Verlegung einer (um zwanzig Zentimeter) schmaleren Geo-Grid-Matte oberhalb der Rohrleitung sowie von Trassenwarnbändern von je zehn Zentimeter Breite rechts und links neben dieser Matte statt eines Bands oberhalb der Matte. 22 Sodann hat die Beigeladene am 19. März 2009 die Abänderung der vorgenannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts (3 L 404/09) mit dem Ziel der Aufnahme des Betriebs der Rohrleitung beantragt. 23 Am 3. April 2009 schlossen der Beklagte und die Beigeladene einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend die Absicherung der in § 2 RohrlG normierten Gemeinwohlzwecke der Rohrfernleitungsanlage mit dem wesentlichen Inhalt einer Verpflichtung der Beigeladenen hinsichtlich eines dauerhaften zweckentsprechenden Betriebs (vgl. §§ 1 - 3 des Vertrags). 24 Die Kammer hat am 12. Mai 2009 einen (zweiten) Erörterungstermin zur Abklärung diverser technischen Fragen durchgeführt und den Abänderungsantrag der Beigeladenen daraufhin mit Beschluss vom 26. Mai 2009 abgelehnt; gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde erhoben worden. 25 Am 18. August 2009 erließ die Bezirksregierung E ferner einen Planänderungsbeschluss betreffend die im Verlauf der Rohrfernleitung vorgesehenen fünf Absperrstationen (sog. Schieberstationen). 26 Mit Auflagenbeschluss vom 5. November 2009 hat die Kammer zunächst den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen (GD NRW) um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Rohrleitungsanlage gebeten; diese ist unter dem 4. Dezember 2009 eingereicht worden. 27 Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat die Kammer sodann durch Beweisbeschluss vom 18. Januar 2010 Beweis erhoben im Wesentlichen zu den Komplexen der Materialeignung, der Innen- und Außenkorrosion, der von 6,3 mm auf 5,6 mm verminderten Rohrwandstärke in verschiedenen Kreuzungsbereichen, der Molchung der Rohrleitung und der Absperrvorrichtungen in den Absperrstationen. Mit der Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens zu diesem Komplex ist J von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) betraut worden, das dieser unter dem 19. Oktober 2010 vorgelegt und auf entsprechende gerichtliche Bitte mit Schreiben vom 24. November 2010 näher erläutert hat. Mit weiterem Beweisbeschluss ebenfalls vom 18. Januar 2010 ist N von der S um Erstattung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Frage der Erdbebensicherheit der Rohrfernleitung gebeten worden. Durch Beschluss vom 17. Februar 2010 hat die Kammer den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit entpflichtet und gleichzeitig den Leiter des Erdbebenzentrums der C1 – T – als neuen Sachverständigen bestellt. Dieser hat vorab unter dem 3. Februar 2011 per Telefax eine Stellungnahme abgegeben. Mit Ergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2011 hat die Kammer den Sachverständigen zur Vorlage des Gutachtens (gemessen am Stand der Technik) aufgefordert; zudem ist ihm für den Fall, dass eine abschließende Bewertung der Erdbebensicherheit nicht möglich sein sollte, auferlegt worden, die Gründe hierfür darzulegen. Der Sachverständige hat daraufhin am 13. März 2011 sein Gutachten ("Fachliche Stellungnahme") vom 12. März 2011 vorgelegt. 28 Mit Schreiben vom 11. April 2011 stellte die Beigeladene bei der Bezirksregierung E einen Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007, der insbesondere die Geo-Grid-Matte nebst Trassenwarnband, die Zulassung von Rohren anderer Stahlsorten und kleinräumige Verschiebungen des Trassenverlaufs betrifft; mit Schreiben vom 13. April 2011 nahm sie ihren auf die Geo-Grid-Matte bezogenen (und dem Planänderungsbescheid vom 3. März 2009 zu Grunde liegenden) Änderungsantrag vom 1. Oktober 2008 zurück. Über den neuerlichen Änderungsantrag ist noch nicht entschieden. 29 Den Planänderungsbescheid vom 3. März 2009 hob der Beklagte am 23. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung auf; die Beigeladene erklärte Rechtsmittelverzicht. 30 Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass sowohl das Rohrleitungsgesetz verfassungswidrig als auch der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt seiner Planänderungen und -ergänzungen formell und materiell rechtswidrig sei. Dabei halten sie insbesondere die Planrechtfertigung für (weiterhin) nicht gegeben und die Abwägung zu Lasten der privaten Interessen für fehlerhaft; sie rügen unter anderem das Verfahren, das zu dem Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 geführt hat und führen unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid eine Vielzahl von Sicherheitsbedenken gegen die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage an. 31 Die Kläger beantragen jeweils, 32 den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung aufzuheben, 33 hilfsweise, 34 dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klagen abzuweisen, 37 hilfsweise, 38 soweit nach Auffassung des Gerichts erhebliche Mängel bei der Abwägung vorliegen sollten, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und ihm – dem Beklagten – die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens oder einer Planergänzung einzuräumen. 39 Die Beigeladene beantragt, 40 die Klagen abzuweisen. 41 Der Beklagte und die Beigeladene erachten den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig. 42 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands – auch hinsichtlich der weiteren (oben nicht genannten) Planänderungsentscheidungen der Bezirksregierung E ab September 2008 – wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 1599/07, 3 K 1629/07, 3 K 1647/09, 3 L 884/07, 3 L 915/07 und 3 L 404/09 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der jeweils vorgelegten sonstigen Unterlagen (einschließlich der Gutachten und fachlichen Stellungnahmen) Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die Klagen haben nur mit den Hilfsanträgen Erfolg. 45 A. Die Haupt- und die Hilfsanträge der Kläger sind zulässig. 46 I. Das Passivrubrum (ursprünglich: Bezirksregierung E) ist im Hinblick auf das Rechtsträgerprinzip (des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von Amts wegen geändert worden, denn das Landesrecht sieht das Behördenprinzip (des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) anders als früher in § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr vor. 47 II. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über die Klagen instanziell zuständig, denn die Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung der Beigeladenen fällt nicht unter den in § 48 Abs. 1 VwGO enthaltenen Katalog der Streitigkeiten, über die im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Insbesondere ist Nr. 4 der vorgenannten Bestimmung nicht einschlägig, weil diese nur Energieleitungen erfasst; unabhängig davon wird der dort genannte Mindestdurchmesser (von mehr als 300 Millimeter) hier nicht erreicht (250 Millimeter). 48 III. Die Klagen sind jeweils als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. 49 Vgl. allgemein zur Statthaftigkeit von Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 75 Rn. 37. 50 Deren Gegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung aller Änderungen und Ergänzungen, insbesondere des Planänderungsbeschlusses vom 4. August 2008 (Betriebsdruck), des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008, des Planänderungsbescheids vom 2. März 2009 (Rohrwandstärken) und des Planänderungsbeschlusses vom 18. August 2009 (Schieberstationen). 51 Die Kläger wenden sich nicht allein gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, sondern zulässigerweise (im Wege von der Kammer für sachdienlich gehaltener) Klageänderungen gemäß § 91 Abs. 1 VwGO gegen diesen Beschluss in der Gestalt seiner nachfolgenden Planergänzungen und -änderungen; ein Fall der objektiven Klagehäufung im Sinne von § 44 VwGO liegt bei dieser Konstellation nicht vor. 52 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, u. a. BVerwGE 84, 31 ff. und juris, Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, u. a. BVerwGE 61, 307 ff. und juris, Rn. 13 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. November 2005 - 2 Bs 19/05 -, u. a. NVwZ 2006, 1076 ff. und juris, Rn. 54. 53 Dabei sind – wie hier der Planänderungsbeschluss vom 18. August 2009 – auch die Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde in das Klageverfahren einzubeziehen, auf die seitens der Kläger vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht reagiert worden ist, denn die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile wie es regelmäßig zutrifft inhaltlich unteilbar sind; weiterhin ist von einem Fortbestand des Abwehrwillens der Kläger auszugehen. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 23 f. 55 Dieses Vorgehen der Kläger ist sachgerecht, denn der Beklagte geht – ob zu Recht oder zu Unrecht kann an dieser Stelle offen bleiben – davon aus, dass das planfestgestellte (und weitgehend fertiggestellte) Vorhaben auf der Grundlage des geänderten bzw. ergänzten ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in seiner aktuellen Fassung durch die Beigeladene nunmehr (nach den beantragten weiteren Änderungen) auch hinsichtlich des Betriebs durchgeführt werden darf. 56 Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, u. a. BVerwGE 84, 31 ff. und juris, Rn. 22. 57 Bei dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der (modifizierten) Fassung seiner nachfolgenden Änderungen handelt es sich im Ergebnis um einen einzigen (angreifbaren) Plan in der durch die nachträglichen Änderungen erreichten Gestalt; der ursprünglich festgestellte Plan und diese Änderungen "verschmelzen" miteinander und bilden eine einheitliche Planfeststellung (Einheitlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses). 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, u. a. NVwZ 2010, 584 ff. und juris, Rn. 28; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 23; Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 -, u. a. NVwZ 2005, 330 ff. und juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, u. a. BVerwGE 61, 307 ff. und juris, Rn. 15; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 76 Rn. 1d und 11a. 59 IV. Den Klägern kommt jeweils die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Private Drittbetroffene sind klagebefugt, wenn und soweit sie geltend machen (können), durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein; dies setzt stets ein subjektives öffentliches Recht, welches verletzt sein könnte, voraus. 60 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 73 Rn. 80 und § 75 Rn. 39. 61 Bei Planfeststellungsbeschlüssen ist von der Klagebefugnis eines Eigentümers oder eigentumsähnlichen Berechtigten stets auszugehen, wenn er unmittelbar in seiner Rechtsposition und damit in subjektiven schützenswerten Belangen betroffen ist. 62 Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 112. 63 Dies ist hinsichtlich aller vier Kläger der Fall, denn deren Grundstücke werden jeweils für das planfestgestellte Vorhaben (teilweise) in Anspruch genommen. 64 Ein Verlust der Klagebefugnis auf Grund materieller Präklusion ist nicht eingetreten. 65 Eine klagefähige Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren besteht nur dann, wenn einem Kläger nicht die materielle Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW entgegengehalten werden kann. 66 Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 73 Rn. 92. 67 Ist ein Kläger nach dem jeweiligen Verfahrensrecht mit Einwendungen materiell präkludiert, so ist ihm dann (jedenfalls im Rahmen der Anfechtungsklage) verwehrt, eine Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen. 68 Vgl. Wahl / Schütz in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand der 20. Ergänzungslieferung Mai 2010, § 42 Abs. 2 Rn. 107 und 251. 69 Dies ist hier nicht gegeben, denn die Kläger haben sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Einwender 12, 17 und 18 jeweils gegen die Inanspruchnahme von Flächen gewandt und umfassend Einwendungen zur Sache erhoben. 70 In ihrer Reichweite ist die Klagebefugnis allerdings auf die Geltendmachung solcher Mängel beschränkt, die sich auf die klägerische Rechtsstellung als Grundeigentümer kausal auswirken können. Auf einen rechtlichen Mangel, der in seiner örtlichen Wirkung derart begrenzt ist, dass er das in Rede stehende Eigentum nicht berührt, kann sich ein Kläger hingegen nicht berufen, weil ihm insoweit kein subjektives öffentliches Recht zusteht. 71 Vgl. Wahl / Schütz in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, a. a. O., § 42 Abs. 2 Rn. 253 m. w. N. 72 Ähnliches ergibt sich aus dem (weiten) umweltrechtlichen Nachbarbegriff, der einen räumlichen Bezug zu der jeweiligen Anlage im Sinne einer Lage im Einwirkungsbereich erfordert. Im Immissionsschutzrecht und noch weit mehr im Atomrecht hängt er wesentlich von der Art der (möglichen) Emissionen sowie ihrer Auswirkungen und Folgen ab. Eine exakte kilometer- oder metermäßige Begrenzung vermag dabei auf Grund der räumlich nicht sicher bestimmbaren Auswirkungen bei etwaigen (unterschiedlich gearteten) Störfällen (und ihrer jeweiligen Qualität) sowie der jeweiligen Ausbreitungsbedingungen im Einzelfall nicht verlässlich gegeben zu werden. 73 Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, a. a. O., § 42 Rn. 104 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29.85 -, u. a. BVerwGE 75, 285 ff. und juris, in dem es die Klagebefugnis für einen niederländischen Staatsangehörigen befürwortet hat, dessen Wohnort ungefähr 25 km von dem Standort des zu errichtenden Kernkraftwerks entfernt lag; Wahl / Schütz in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, a. a. O., § 42 Abs. 2 Rn. 162. 74 Hiervon ausgehend gilt Folgendes: Die planfestgestellte Rohrfernleitung ist grundsätzlich als eine einheitliche Anlage zu sehen, die von den Klägern mit dem (substantiierten) Vortrag, dass sie insgesamt oder in Einzelpunkten nicht dem Stand der Technik entspreche und daher gegebenenfalls zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie für ihr Eigentum zu führen vermöge, angegriffen werden kann, soweit sich nicht verlässlich ausschließen lässt, dass ein etwaiger Mangel in einem räumlich entfernten Bereich bzw. seine Auswirkungen die Kläger wegen seiner Entfernung bzw. Belegenheit nach keiner Betrachtungsweise nachteilig zu verletzen vermag. 75 Unter Berücksichtigung der zu Grunde zu legenden ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen von Kohlenmonoxid bei einem etwaigen Störfall (Vollbruch der Leitung) lässt sich eine eigene Betroffenheit auch hinsichtlich der durch den Planänderungsbescheid vom 2. März 2009 reduzierten Rohrwandstärken in verschiedenen Kreuzungsbereichen trotz der räumlichen Entfernung der klägerischen Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu den nächsten von der Änderung betroffenen Verlegeorten – vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. April 2009 in dem Verfahren 3 L 404/09 nebst dem dort übersandtem Kartenmaterial – (jedenfalls) nicht (für alle Kläger) in Abrede stellen. Gleiches gilt für die Sicherheit der im Wesentlichen baugleichen fünf Absperrstationen (mit den Bezeichnungen "C2", "I", "I1", "C3" und "I2" – vgl. Planänderungsbeschluss vom 18. August 2009). 76 Soweit demgegenüber in einigen kurzen Teilbereichen in E2 die Verlegung der Rohrfernleitung in einem gemeinsamen Mantelrohr mit einer Erdgasleitung der X1 planfestgestellt worden ist, sieht die Kammer alle vier Kläger als hierdurch nicht betroffen an: Eine eigene Betroffenheit ist zum einen von diesen selbst nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden und zum anderen erscheinen schädliche Einwirkungen wegen der (weit) entfernten Lage dieser Leitungsabschnitte – nicht zuletzt wegen der dazwischengeschalteten Absperrstationen und der Sicherheitseinrichtungen im Übrigen – unwahrscheinlich. 77 V. Der aktuelle Änderungsantrag der Beigeladenen vom 11. April 2011 betreffend die Geo-Grid-Matte nebst Trassenwarnband, die Zulassung von Rohren anderer Stahlsorten und Verschiebungen des Trassenverlaufs sowie die Planung und Durchführung eines (weiteren) Planänderungsverfahrens (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durch die Bezirksregierung E steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegen. Insbesondere erledigt sich der Klagegegenstand damit nicht, denn die Grundzüge und der Kernbereich der bisherigen Planung und die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage als solche werden hierdurch nicht derart verändert, als dass nunmehr quasi ein aliud zur Genehmigung gestellt würde. 78 B. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag der Kläger begründet, denn der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung ist rechtswidrig. Gleichwohl ist er entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufzuheben, weil sich die Rechtswidrigkeit (nur) aus – durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren – behebbaren Mängeln im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW ergibt; bei derartigen Mängeln erfolgt nach dem Grundsatz der Planerhaltung keine Kassation des Planfeststellungsbeschlusses, sondern die Feststellung bzw. der Ausspruch seiner Rechtswidrigkeit mit der Folge der Nichtvollziehbarkeit. 79 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 4 B 112.03 , u. a. DVBl. 2004, 648 f. und juris, Rn. 4; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, u. a. BVerwGE 116, 254 ff. und juris, Rn. 42 f.; Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, u. a. BVerwGE 100, 370 ff. und juris, Rn. 13 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 - 7 KS 161/08 -, juris, Rn. 74 (unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG). 80 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung von Planfeststellungsentscheidungen auf Klagen Drittbetroffener ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Auf den Zeitpunkt eines Planergänzungs- oder Planänderungsbeschlusses ist allenfalls insoweit abzustellen, als er bestimmte Probleme einer Neubewertung unterzieht. 81 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 -, juris, Rn. 17 f.; Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, u. a. BVerwGE 136, 291 ff. und juris, Rn. 29; Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, u. a. BVerwGE 130, 299 ff. und juris, Rn. 63; Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, u. a. BVerwGE 120, 276 ff. und juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 20 D 119/03.AK -, juris, Rn. 142. 82 I. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 20 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.3.1 , §§ 21, 22 Satz 1 UVPG i. V. m. §§ 72 bis 78 VwVfG NRW. 83 Ausweislich der Seite 1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 handelt es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von gasförmigem und nicht von verflüssigtem Kohlenmonoxid. Daraus folgt, dass die von der Bezirksregierung E auf Seite 203 des Planfeststellungsbeschlusses als Grundlage genannte Nr. 19.4.2 der Anlage 1 UVPG nicht einschlägig sein kann, weil Nr. 19.4 insgesamt nur für verflüssigte Gase gilt. Die UVP-Pflichtigkeit des planfestgestellten Vorhabens ergibt sich jedoch unmittelbar aus der oben genannten – für wassergefährdende Stoffe – geltenden Nr. 19.3.1 (Leitungsanlagen mit einer Länge von mehr als 40 km), ohne dass es der von der Bezirksregierung durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG bedurft hätte. Bei Kohlenmonoxid handelt es sich nämlich gemäß § 19a Abs. 2 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung – RohrfernlV – vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809) um einen derartigen wassergefährdenden Stoff im Sinne der Nr. 19.3 (Gefahrenmerkmal T). Diese fehlerhafte Angabe einer (teilweise) unzutreffenden Vorschrift im Rahmen der Benennung der Rechtsgrundlage führt allerdings nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses; dies gilt umso mehr, als die durch den Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 25. August 2005 bereits auf Seite 1 den wassergefährdenden Charakter des Stoffes ebenso hervorhebt wie – unter Hinweis auf das Wasserhaushaltsgesetz – die Stoffdaten in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. Seite 11 von 122 im Ordner 1 der Antragsunterlagen = Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Überdies sind die Kläger unabhängig von einem entsprechenden Rügerecht auch nicht beschwert, weil die Bezirksregierung E die nach Nr. 19.3.1 zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. 84 II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Planungsentscheidung bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken; sie weist keine rechtlich relevanten Verfahrensfehler auf, die sich nach den Umständen des Einzelfalls auf Abwehrrechte der Kläger ausgewirkt haben könnten. 85 Vgl. zu diesem Erfordernis nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris, Rn. 9 ff., 23 und 29 m. w. N. 86 1. Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben bei dem vor Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 seitens der Bezirksregierung E durchgeführten Planfeststellungsverfahren insgesamt beachtet worden. Insbesondere wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 VwVfG NRW ordnungsgemäß durchgeführt. Eine Erörterung der Einwendungen - einschließlich der von den Klägern vorgetragenen - ist durch die Bezirksregierung E gemäß § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG NRW erfolgt. Ebenso ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG NRW wegen der vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 erfolgten Änderungen des ursprünglich ausgelegten Plans durch die Beigeladene eingehalten worden. 87 Die Bezirksregierung E hat den Plan sodann mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 festgestellt (vgl. § 21 UVPG, § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG NRW); auch die Zustellungsvorschrift des § 74 Abs. 4 VwVfG NRW ist berücksichtigt worden. 88 Der Planfeststellungsbeschluss ist insgesamt ausreichend begründet worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Normen regeln die formelle Begründungspflicht, d. h. der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich mit einer Begründung zu versehen. In dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde dazu bewogen haben ihre Entscheidung zu treffen. 89 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 40. 90 Die Begründung muss nicht auch in der Sache zutreffend bzw. vollständig sein. 91 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 39 Rn. 2. 92 Sie kann schon aus praktischen Gründen nicht sämtliche Erwägungen wiedergeben, die im Planfeststellungsverfahren angestellt worden sind, muss aber auf die für die Entscheidung wichtigsten Fragen eingehen. 93 Der Planfeststellungsbeschluss enthält auf Seite 222 ff. auch ausreichende Ausführungen zur zusammenfassenden Darstellung im Sinne des § 11 UVPG und zur Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG. Die Bezirksregierung E hat die ermittelten Erkenntnisse hinlänglich dargestellt und in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Art und Weise bewertet. 94 Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 59 ff. 95 2. Die Bezirksregierung E hat auch die maßgeblichen Verfahrensvorschriften vor Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 4. August 2008 (Betriebsdruck) beachtet. 96 Gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG NRW kann die Planfeststellungsbehörde (vor Fertigstellung des Vorhabens) bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung – anders als hier – zugestimmt haben. 97 Unwesentlich ist eine Planänderung nur dann, wenn sie den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann (wie beispielsweise bei der Ergänzung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich einer Fernstraßenplanung lediglich um Schutzauflagen). 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, u. a. BVerwGE 84, 31 ff. und juris, Rn. 27 (zu einer Planänderung gemäß § 18c FStrG); Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 76 Rn. 14. 99 Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, ist anerkanntermaßen gerichtlich voll überprüfbar. 100 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 76 Rn. 13. 101 Die hier (lediglich) erfolgte Konkretisierung des zulässigen Betriebsdrucks auf Grund der Vorgaben der erkennenden Kammer in den Beschlüssen vom 18. September 2007 ist als unwesentlich einzustufen und zudem auch zu Gunsten der Kläger erfolgt. Es bedurfte insbesondere nicht der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG NRW. Diesbezüglich folgt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung E in dem genannten Planänderungsbeschluss. 102 3. Hinsichtlich des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 hat die Bezirksregierung E ordnungsgemäß ein Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG NRW durchgeführt. 103 Sie hat den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 (vornehmlich im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2007) hiermit sowohl inhaltlich ergänzt als auch diverse Nebenbestimmungen ersetzt bzw. um diverse Nebenbestimmungen ergänzt, insbesondere hat sie zusätzliche Unterlagen planfestgestellt (Anlagen 1 bis 9) und eine weitere Güterabwägung vorgenommen. 104 Gemäß § 75 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW wird durch eine (rechtmäßige) Planfeststellung die Zulässigkeit des (planfestgestellten) Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Bei Mängeln der Planfeststellung gilt die Vorschrift des § 75 Abs. 1a VwVfG NRW. Nach deren Satz 1 sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt bei sofort erkennbaren und auch bei solchen Fehlern vor, die auf der "äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen, insbesondere bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials entstanden sind und sich aus den Akten oder sonstigen Umständen (klar) ergeben. 105 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 4 C 57.80 , u. a. BVerwGE 64, 33 ff. und juris, Rn. 23 f.; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 16; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 75 Rn. 40. 106 Ein Einfluss eines solchen Mangels auf das Abwägungsergebnis ist bereits anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung besteht. 107 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 4 C 57.80 , u. a. BVerwGE 64, 33 ff. und juris, Rn. 26 f.; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 17; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 41. 108 Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. 109 In diesem Rahmen darf die zuständige Planfeststellungsbehörde sowohl abwägungsrelevante Tatsachen neu ermitteln und daraufhin eine neue Abwägungsentscheidung treffen oder allein eine neue Abwägungsentscheidung vornehmen. Der Planfeststellungsbeschluss kann dabei durch Erlass neuer Regelungen ergänzt werden (Planergänzung), er muss jedoch nicht zwingend geändert werden (ergänzendes Verfahren). Beide Verfahrensarten können auch miteinander verbunden werden. 110 Vgl. (jeweils auch zum richterrechtlich entwickelten Institut der Planergänzung) Dürr in Knack / Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 75 Rn. 25 ff.; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 18 ff.; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 43 ff. 111 Eine Planergänzung ist (nur) dann zulässig, wenn der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und er durch Ergänzung um eine Schutzauflage behoben werden kann. Die Zielsetzung des Vorhabens muss unverändert bleiben. 112 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, u. a. BVerwGE 121, 72 ff. und juris, Rn. 112; Beschluss vom 29. November 1995 - 11 VR 15.95 -, u. a. NVwZ 1997, 165 ff. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 20 B 414/08 -. 113 Nur Mängel, die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden; dieses ist nämlich keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des planfestgestellten Vorhabens darf nicht angetastet werden. 114 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 -, u. a. BVerwGE 128, 76 ff. und juris, Rn. 10; Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, u. a. DVBl. 2004, 648 f. und juris, Rn. 4; Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, u. a. BVerwGE 100, 370 ff. und juris, Rn. 14. 115 Ein ergänzendes Verfahren ist die behördliche Fehlerbeseitigung durch eine Nachholung von tatsächlichen Ermittlungen und / oder einer Abwägung, wobei die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse in einer ergebnisoffenen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. 116 Vgl. Dürr in Knack / Henneke, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 31; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 18b; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 52 (jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, u. a. BVerwGE 102, 358 ff. und juris, Rn. 28). 117 Festzuhalten ist, dass § 75 Abs. 1a VwVfG NRW die nachgehende gerichtliche Kontrolle im Blick hat. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde von sich aus eine Planergänzung vornimmt oder ein ergänzendes Verfahren durchführt, wenn ihr ein behebbarer Mangel offenbar wird; das ist auch möglich, wenn – wie vorliegend – noch ein gerichtliches Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig ist. 118 Vgl. Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 45 m. w. N. 119 Hiervon ausgehend hat die Bezirksregierung E den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 zutreffend auf § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW gestützt, denn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 hatte keine nicht behebbaren Mängel im Sinne der genannten Vorschrift. 120 Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 18. September 2007 (in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07) festgestellt. Die in den zugehörigen Beschwerdeentscheidungen vom 17. Dezember 2007 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere zur Planrechtfertigung und zur Trassenführung vertretene Rechtsauffassung vermag die Kammer aus den nachfolgend unter III. 2. dargestellten Gründen nicht zu teilen. 121 Jedenfalls lassen die angebrachten Ergänzungen die Grundzüge der Planung entgegen der Auffassung der Kläger unberührt; sie halten sich vielmehr auch hinsichtlich der Planrechtfertigung und der Abwägung der entgegenstehenden Belange – wie die Bezirksregierung und die Beigeladene zutreffend meinen (vgl. hierzu u. a. die verfahrensrechtliche Würdigung auf Seite 81 f. des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008) – im Rahmen einer zulässigen Vertiefung und Konkretisierung der bisherigen Ausführungen. Ob das Erfordernis einer ergebnisoffenen neuen Abwägung durch die Bezirksregierung E angesichts der schon zum damaligen Zeitpunkt überwiegend tatsächlich verlegten rechtsrheinischen Trasse überhaupt (durch Ausblenden dieser Tatsache) beachtet werden konnte, erscheint der Kammer durchaus bedenklich, bedarf jedoch vor dem Hintergrund, dass eine alternative linksrheinische Trassenführung ihrer Ansicht nach gar nicht mehr (weiter) hätte überprüft werden müssen, keiner Entscheidung. 122 Ebenfalls offen lässt die Kammer die genaue Einordnung und die daraus folgenden weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben einer während des laufenden Klageverfahrens erfolgten Planergänzung, 123 vgl. zu dieser besonderen Konstellation: Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 45 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, u. a. NVwZ 2003, 485 ff. und juris, Rn. 16 ("unselbstständiger Abschnitt des ursprünglichen, wieder aufgenommenen – einheitlichen – Planfeststellungsverfahrens"); allgemein zu den (fehlenden) Vorgaben für die Gestaltung des Ergänzungsverfahrens bzw. des ergänzenden Verfahrens: Dürr in Knack / Henneke, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 30; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, a. a. O., § 75 Rn. 47 und 51, 124 denn eine zu Unrecht nicht erfolgte Anhörung bzw. Äußerungsmöglichkeit der Kläger in dem Verfahren vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses wäre gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW, sei es in direkter oder in entsprechender Anwendung, als durch die den Klägern in dem gerichtlichen Eilverfahren (3 L 404/09) und vor allem in dem vorliegenden Klageverfahren gebotene Möglichkeit der umfassenden Äußerung nachgeholt und damit als geheilt zu betrachten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Katalog des § 45 Abs. 1 (Nr. 1 bis 5) VwVfG NRW nicht abschließend, sondern in besonders gelagerten Einzelfällen erweiterbar ist. 125 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, u. a. NVwZ-RR 1995, 314 f. und juris, Rn. 10; Bader / Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 45 Rn. 10 ff.; a. A. z. B. Meyer in Knack / Hennecke, VwVfG, a. a. O., § 45 Rn. 18 f. – allerdings wird eine entsprechende Anwendung des § 45 für zulässig erachtet. 126 Den durch die Kläger geäußerten nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich der Führung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge (des Planergänzungsverfahrens) durch die Bezirksregierung E unter den Gesichtspunkten der Aktenklarheit und der Aktenvollständigkeit geht die Kammer nicht weiter nach, weil es sich hierbei unabhängig von der Einordnung dieses Verfahrens nicht um einen rechtlich relevanten Verfahrensfehler handelt und überdies nicht ersichtlich ist, dass sich diese Problematik auf Abwehrrechte der Kläger ausgewirkt haben könnte. Im Ergebnis gilt dies auch in Bezug auf den äußerst geringen zeitlichen Abstand zwischen dem Eingang mehrerer eingeholter (und dann planfestgestellter) Gutachten bzw. Stellungnahmen bei der Bezirksregierung E und der anschließenden Entscheidung, der durchaus die Frage aufwirft, ob eine sachgerechte Prüfung in dieser Zeitspanne überhaupt möglich war. 127 4. Dahinstehen lässt die Kammer auch, ob das Verfahren vor Erlass des Planänderungsbescheids vom 2. März 2009 (Rohrwandstärken) zu Recht gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG NRW durchgeführt worden ist. Denn selbst wenn man trotz der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen J speziell zu den Sicherheitsbeiwerten davon ausginge, dass die Änderung mehr als nur (offensichtlich) unerhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau der Rohrleitungsanlage hat, 128 vgl. zu diesem Maßstab (im Atomrecht): BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, u. a. BVerwGE 101, 347 ff. und juris, Rn. 29, 129 wäre die dann – mangels unwesentlicher Bedeutung – zu Unrecht nicht erfolgte Anhörung bzw. Äußerungsmöglichkeit der Kläger in dem nicht durchgeführten Planfeststellungsverfahren aus den unter 3. genannten Gründen als geheilt zu betrachten. 130 5. Schließlich sind relevante Verfahrensfehler hinsichtlich weiterer Planänderungsentscheidungen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Planänderungsbeschluss vom 18. August 2009 (Schieberstationen); die Bezirksregierung E ist hier ebenfalls zutreffend von einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 (und 3) VwVfG NRW ausgegangen. 131 III. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung weist in drei Bereichen rechtsrelevante Mängel zum Nachteil der Kläger auf (1.): Erstens ist der (im Rahmen der Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage zu behandelnden) Problematik der sich aus einer möglichen Bodenverflüssigung in Teilbereichen der Trasse ergebenden Gefahr im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden (a.), zweitens sind die planfestgestellten oberirdischen Sonderbauwerke der Rohrfernleitungsanlage wie insbesondere die Rohrbrücke über die B 0 in E1 bezüglich ihrer Erdbebensicherheit im Planfeststellungsverfahren ungeprüft geblieben (b.) und drittens ist die Nebenbestimmung Nr. 6.2.72 räumlich unvollständig, weil sie die Pflicht zur Erkundung des Baugrunds auf Hohlräume bei verkarstungsfähigen Kalksteinzügen nur auf einen Teil der problematischen Gebiete beschränkt (c.). Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung frei von materiellen Rechtsfehlern zum Nachteil der Kläger (2.). 132 1. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der drei rechtsrelevanten Mängel Folgendes: 133 a. Zunächst ist der (im Rahmen der Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage zu behandelnden) Problematik der sich aus einer möglichen Bodenverflüssigung in Teilbereichen der Trasse ergebenden Gefahr im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden. 134 Nach den obigen Ausführungen ist dabei der 15. Oktober 2008 maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, denn der Planergänzungsbeschluss befasst sich (nochmals) mit dieser Thematik; die vielen auch danach zur Erdbebensicherheit angestellten Überlegungen sind hingegen bislang nicht in Planungsentscheidungen der Bezirksregierung E eingegangen. Die Abwägung der Erdbebensicherheit im Planergänzungsverfahren ohne Berücksichtigung einer möglichen Bodenverflüssigung ist unvollständig und entspricht nicht dem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV maßgeblichen Stand der Technik. Die in dem planfestgestellten Gutachten des RW-TÜV vom 30. Juli 2008 enthaltene Feststellung, dass "Effekte wie Bodenverflüssigung vernachlässigt werden" könnten, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte der auch vom Geologischen Dienst NRW "empfohlene Nachweis der Sicherheit gegen erdbebeninduziertes Versagen des Bodens (Rutschung, Bodenverflüssigung)" – vgl. Vermerk der Bezirksregierung E vom 14. Oktober 2008 im Planergänzungsverfahren – nicht entfallen dürfen. 135 Der Stand der Technik stellt die vorhandenen technischen Möglichkeiten basierend auf den gesicherten technischen Erkenntnissen dar. Die Europäische Norm EN 45020 (Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten) definiert ihn in Ziffer 1.4 als entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechend gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung. Bei dem Stand der Technik wird der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene maßgebend an die Front der technischen Entwicklung verlagert, da die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung allein nicht ausschlaggebend sind. Der Begriff des Stands der Technik fordert mehr als der Begriff der anerkannten Regeln der Technik, denn es reicht aus, dass die Eignung eines Verfahrens oder einer Einrichtung praktisch gesichert erscheint. Abzustellen ist auf den jeweils erreichten technischen Entwicklungsstand, anders als bei dem im Atomrecht normierten Stand von Wissenschaft und Technik aber nicht auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. auf in der Wissenschaft erforschte Lösungen. Behörden und Gerichte müssen dabei in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist. 136 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u. a. BVerfGE 49, 89 ff. und juris, Rn. 108 (Kalkar I, Schneller Brüter); unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerfG: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 4 B 150.92 -, juris, Rn. 4. 137 Grundsätzlich stellen auch DIN-Normen oder EN-Normen den bestehenden Stand der Technik dar, da sie die tatsächlichen Entwicklungen in der Anwendung aufgreifen und normieren. 138 Vgl. Deutsches Institut für Normung e. V., www.din.de (Recht und Normung, Europäische Normung, Entstehung einer europäischen Norm). 139 DIN-Normen dienen vorrangig einer Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit. Zusätzlich kommt ihnen eine praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und dergleichen zu. Sie sind Ausdruck von Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl. Andererseits beinhalten sie aber zumindest auch Vereinbarungen interessierter Kreise, sodass sie den Anforderungen, die an Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, nicht genügen. 140 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 u. a. -, u. a. BVerwGE 77, 285 ff. und juris, Rn. 18 f. 141 Solche Normen sind jedenfalls grundsätzlich geeignet, als Regeln der Technik anerkannt zu werden. 142 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, juris, Rn. 5. 143 Dabei kommt es nicht auf deren schriftliche Niederlegung, deren Veröffentlichung oder die Beachtung langjähriger Fristen an. 144 Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfernlV insbesondere ferner die nach § 9 Abs. 5 veröffentlichten - von dem beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichteten Ausschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagenen - Technischen Regeln. Dies ist vorliegend die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - vom 19. März 2003 (BAnz Nr. 100 a, ber. am 16. April 2004, BAnz. Nr. 80), die - in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technischen Anleitung - TA - Luft, 145 vgl. Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -, u. a. NVwZ 1997, 497 ff. und juris, Rn. 18, 146 "generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards aufstellt, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern". Der Geltungsbereich dieser technischen Vorgaben umfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung (vgl. "Geltungsbereich", Abs. 1 TRFL 2003). Da keiner der unter "Geltungsbereich" Abs. 2 lit. a. - d. TRFL 2003 genannten Ausnahmetatbestände eingreift und die TRFL 2003 auch im Übrigen - etwa im Hinblick auf dessen fehlende sensorische Wahrnehmbarkeit - keinen Ausschluss beinhaltet, ist die genannte Technische Regel auf die planfestgestellte Rohrfernleitung zum Transport von Kohlenmonoxid anwendbar. 147 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Kohlenmonoxid in der Stoffliste des Anhangs F der TRFL 2003 fehlt, denn diese kann ohne Weiteres im Rahmen einer vergleichenden Bewertung um Kohlenmonoxid erweitert werden. Bereits die auf die Stoffliste verweisende Nr. 1.2.1 des Teils 1 TRFL 2003 besagt im Rahmen der Definition der "Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Regel" ausdrücklich, dass es um Rohrleitungen geht, die "insbesondere Stoffe im Sinne des Anhangs F befördern". Der nicht abschließende Charakter wird durch die Stoffliste selbst unterstrichen, die als "offen und bei Bedarf zu erweitern" bezeichnet ist. Ein spezieller formeller vorheriger Aufnahmeakt bezüglich noch nicht aufgeführter Stoffe ergibt sich weder aus der TRFL 2003 noch aus der RohrfernlV und ist für das Gericht auch aus sonstigen Gründen nicht zwingend. Die Stoffliste ist damit bei Bedarf, also abhängig von der aktuellen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Transports von flüssigen oder gasförmigen Stoffen und Stoffverbindungen durch Rohrfernleitungen jederzeit – und damit auch im Rahmen einer vergleichenden Bewertung durch ein Gericht – erweiterbar. Der Vergleichbarkeit stehen die toxischen Eigenschaften von Kohlenmonoxid nicht entgegen, wie sich aus einem Vergleich mit anderen in der Liste enthaltenen toxischen Stoffen (beispielsweise Aldehyden, Methanol und Vinylchlorid) ergibt. Zur Überzeugung des Gerichts sind mit Kohlenmonoxid von den Gefahrenmerkmalen her vergleichbar Ammoniak (T und N (umweltgefährdend)), Methanol (F und T), Rohöle (F+ und T) und Vinylchlorid (F+ und T). Auch die bei Kohlenmonoxid weitergehend und kumulierend vorhandenen R-Sätze (R 12, 23, 48 und 61) verbieten eine Erweiterung nicht, denn diese finden sich mit Ausnahme des R-Satzes 61 (kann Kind im Mutterleib schädigen) auch bei anderen Stoffen des Anhangs F der TRFL 2003, bei Benzol insbesondere auch in der Kombination R 23 (giftig beim Einatmen) und R 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition). Der in der Stoffliste bislang nicht auftauchende R-Satz 61 rechtfertigt es ebenfalls nicht, Kohlenmonoxid als unvergleichbar zu qualifizieren, denn im Anhang F zur TRFL 2003 findet sich eine Reihe von R-Sätzen, die von ihren Auswirkungen ähnlich einschneidend sind. Insoweit sei lediglich auf den R-Satz 40 (irreversibler Schaden möglich), der unter anderem bei Aldehyden zu verzeichnen ist, sowie auf den R-Satz 45 (kann Krebs erzeugen) hingewiesen, der (neben anderen Eigenschaften) die beiden vorgenannten Stoffe Benzol und Vinylchlorid kennzeichnet. Des Weiteren führt auch eine Gesamtbetrachtung der Gefahrenmerkmale und der R-Sätze mit Blick auf Aldehyde, Benzol und Vinylchlorid nicht zu einer anderen Bewertung. Schließlich ist eine solche auch nicht wegen der fehlenden sensorischen Wahrnehmbarkeit von Kohlenmonoxid geboten, denn dieser Umstand hat bei der vergleichenden Bewertung außer Acht zu bleiben, weil er nicht zu den "chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Förderguts (vgl. Teil 1 Nr. 1.1 Abs. 2 TRFL 2003) gehört, die dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt beschreiben. Lässt sich die Stoffliste damit bereits an Hand eines Vergleichs mit den in ihr bereits enthaltenen Flüssigkeiten und Gasen um Kohlenmonoxid erweitern, so spielen die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang – wegen der Grundentscheidung des Verordnungsgebers der Rohrfernleitungsverordnung, wonach grundsätzlich jeder gasförmige Stoff in Rohrfernleitungen transportiert werden darf, soweit er vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen worden ist – angeführten kompetenzrechtlichen Überlegungen ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass auch die EG-Sicherheitsdatenblätter der Kohlenmonoxid-Hersteller M1 und B den Transport von Kohlenmonoxid in Rohrleitungen ausdrücklich nicht untersagen. 148 Ungeachtet der demnach gegebenen Anwendbarkeit der TRFL 2003 ergibt sich der Stand der Technik im Bereich der Erdbebensicherheit aus der europäischen Norm des Eurocodes 8, der DIN EN 1998, die sich mit der "Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben" befasst; hier sind neben dem Teil 1 – DIN EN 1998-1:2006-04 / Deutsche Fassung EN 1998-1:2004 [Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten] deren Teile 4 – DIN EN 1998-4:2007-01 – [Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen] und 5 – DIN EN 1998-5:2006-03 – [Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte] zu nennen. Hinsichtlich der in ihr enthaltenen Feststellung von Erdbebenzonen in deutschen Erdbebengebieten sowie von geologischen Untergrund- und Baugrundklassen ist zudem auf die DIN 4149:2005-04 zurückzugreifen, die sich im Übrigen auf Entwurf, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des üblichen Hochbaus aus Stahlbeton, Stahl, Holz oder Mauerwerk bezieht und daher für Rohrleitungsanlagen nicht generell herangezogen werden kann. 149 Die TRFL 2003 gestaltet jedenfalls "die Definition des Stands der Technik in ihrem Anwendungsbereich ... nicht abschließend eigenständig" mit der Folge aus, dass die DIN EN 1998 aus dem ingenieurmäßigen Erkenntnisstand von vorneherein auszublenden wäre, denn ansonsten bedürfte es (in Deutschland) überhaupt keiner Einbeziehung von Rohrleitungen in andere technische Normen. Zudem spricht bereits die Konzeption des § 3 Abs. 2 RohrfernlV gegen ein solches Verständnis, denn als Stand der Technik gelten die TRFL nur "insbesondere" und nicht etwa ausschließlich. Dies bedingt geradezu den Rückgriff auf solche Regeln, die – wie hier hinsichtlich der Erdbebensicherheit – bereichs- bzw. blickwinkelspezifische Vorgaben enthalten. Überdies hat nicht ein einziger der beteiligten Gutachter – ganz überwiegend Ingenieure – den Eurocode 8, der immerhin (in Abschnitt 6 des Teils 4) ausdrücklich "Besondere Prinzipien und Anwendungsregeln für eingeerdete Rohrleitungen" enthält, völlig außen vor gelassen: Wie schon der Sachverständige des RW-TÜV in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2008 haben sich vielmehr auch die anderen Experten ganz selbstverständlich auf der Grundlage der DIN EN 1998 (und der DIN 4149) mit der Erdbebensicherheit der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage auseinandergesetzt. Ob dieses Verhältnis von TRFL 2003 und Eurocode 8 – wofür alles spricht – generell und unabhängig von dem zu transportierenden Stoff gilt, kann daher vorliegend dahinstehen; insoweit sei lediglich angemerkt, dass es wenig überzeugend ist, einerseits von einer (auch für Kohlenmonoxid) offenen Stoffliste auszugehen, den Stand der Technik aber andererseits strikt auf die TRFL 2003 zu begrenzen. Der Rückgriff auf den Eurocode 8 scheitert vorliegend – gerade im Hinblick auf das Fördermedium – auch nicht etwa daran, dass bestimmte Phasen der Normwerdung im Oktober 2008 noch nicht begonnen hatten bzw. noch nicht durchlaufen waren, denn maßgeblich ist (anders als bei einer Rechtsnorm) nicht die juristische Verbindlichkeit (im Sinne eines In-Kraft-Tretens), sondern allein, ob die bereits kodifizierten Vorgaben dem ingenieurmäßigen Erkenntnisstand entsprechen. Dies ist – wie oben dargestellt – offenbar der Fall und wird im Ergebnis auch durch die Beigeladene nicht ernstlich in Frage gestellt, wie deren Ausführungen zur Kombination von deterministischem und probabilistischem Ansatz bei der DIN 4149 und beim Eurocode 8 zeigen. 150 Die demnach als Stand der Technik maßgebliche DIN EN 1998 schreibt in Ziffer 6.3.1 [Seismische Einwirkung, Allgemeines] (1)P b) des Teils 4 die Berücksichtigung des Gefährdungstyps der Bodenverflüssigung vor und definiert in Ziffer 4.1.4 [Potenziell verflüssigbare Böden] des Teils 5 die Verflüssigung; auch ist in der zuletzt genannten Ziffer u. a. unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Untersuchung der Empfindlichkeit gegen Verflüssigung bzw. unter bestimmten Bedingungen eine Vernachlässigbarkeit der Gefährdung durch Verflüssigung vorgesehen. Anhang B des Teils 5 enthält zudem "Empirische Diagramme für vereinfachte Verflüssigungsuntersuchungen". Dass Teil 5 nicht etwa durch den schon ausweislich seiner Überschrift für Rohrleitungen geltenden Teil 4 (insbesondere nicht über dessen Ziffern 6.3.1 (1)P b) und (2)P) verdrängt wird, ergibt sich bereits aus Ziffer 1.1 [Allgemeines, Geltungsbereich] des Teils 5, die klargestellt, dass er die Anforderungen, Kriterien und Regeln für den Standort des Bauwerks und den Baugrund im Hinblick auf ihren Widerstand gegen Erdbeben festsetzt und die Boden-Bauwerk-Wechselwirkung unter Erdbebeneinwirkungen umfasst (Ziffer 1.1 (1)P Sätze 1 und 2); Ziffer 1.1 (2)P des Teils 5 schreibt überdies unter Nennung des Teils 4 (EN 1998-4) ausdrücklich fest, dass dessen Vorschriften u. a. für Rohrleitungen gelten. Ferner folgt aus Ziffer 6.3.1 (4) und (5) des Teils 4 – also den oben genannten Ziffern 6.3.1 (1)P b) und (2)P nachfolgend – dass es bei Rohrleitungssystemen, die große geographische Gebiete durchqueren, nicht immer möglich ist, u. a. Böden mit Verflüssigungsneigung zu vermeiden und daher die Wahrscheinlichkeit eines Untergrundversagens nicht vernachlässigbar ist. Mithin sind entsprechende Untersuchungen nach dem speziell den Standort und den Baugrund betreffenden Abschnitt 4 des Teils 5 durchzuführen. Dieses Erfordernis lässt sich auch dem Teil 1 entnehmen, wenn dort unter Ziffer 3.1.1 [Baugrundbeschaffenheit und Erdbebeneinwirkung, Allgemeines] 1(P) die Notwendigkeit geeigneter Untersuchungen normiert wird. Zudem sollten der Standort und die Art des Baugrunds im Allgemeinen frei von Risiken u. a. wegen erdbebeninduzierter Verflüssigung sein (Ziffer 3.1.1 (3) Satz 1). Die Möglichkeit des Auftretens solcher Phänomene ist nach Abschnitt 4 des 5. Teils (s. o.) zu untersuchen (Ziffer 3.1.1 (3) Satz 2). Schließlich sollten nach Ziffer 3.1.1 (4) in Abhängigkeit von der Bedeutungskategorie Baugrunderkundungen und / oder geologische Untersuchungen zur Ermittlung der Erdbebeneinwirkung durchgeführt werden. 151 Von dem beschriebenen Stand der Technik geht auch der gerichtlich bestellte Sachverständige T in seiner umfangreichen Fachlichen Stellungnahme vom 12. März 2011 aus. Diese ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit für die Kammer verwertbar. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, die weder von den Beteiligten noch ansatzweise von den anderen in der mündlichen Verhandlung anwesenden Fachleuten in Frage gestellt worden ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel. 152 Entsprechend dieser Vorgaben hätte der Gutachter des RW-TÜV einer möglichen Bodenverflüssigung weiter nachgehen müssen, statt sie unter Hinweis auf die geringe Seismizität in Deutschland pauschal und damit unzutreffend als vernachlässigbar anzusehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T in der mündlichen Verhandlung, der nochmals die Länge der Rohrfernleitung betont hat, die anders als bei einem (punktuellen) Hochbau (an nur einem Standort) dazu zwinge, verschiedene Untergrundverhältnisse zu betrachten und dabei auch lokale Besonderheiten zu berücksichtigen. Vor allem aber hat der Sachverständige T sehr anschaulich darauf hingewiesen, dass das Ser Erdbeben von 1992, dass damals von der sogenannten deutschen U untersucht worden sei, Bodenverflüssigung erzeugt habe, obwohl dessen Magnituden weitaus geringer gewesen seien als die Magnituden, die hier im Verfahren eine Rolle spielten. Es könne daher korrekterweise nicht ausgeschlossen werden, dass es in diesen Gebieten hier keine Verflüssigungsgefährdung gebe. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der sich demnach aus dem Eurocode 8 ergebende Stand der Technik nicht zwingend verlangt, die von dem Sachverständigen T bereits in dessen Fax vom 3. Februar 2011 empfohlenen Bodenuntersuchungen nach Ziffer 4.1.4 (2)P und (3)P des Teils 5 durchzuführen. Erforderlich war und ist jedoch, die Problematik einer möglichen Bodenverflüssigung gemäß der DIN EN 1998 in den Blick zu nehmen und sie im Planfeststellungsverfahren zwecks umfassender Konfliktbewältigung auch in diesem Punkt abzuarbeiten. Dass der Nachweis der Sicherheit gegen erdbebeninduziertes Versagen des Bodens entgegen den wiederholten Empfehlungen des Geologischen Dienstes NRW (vom 10. September 2008, 4. Dezember 2009 und 12. April 2011) und auch des I3 von der Universität zu L und Leiter der Erdbebenwarte C4 (vom 10. September 2007 und 14. April 2009) nicht einfach (generell) entfallen konnte, belegen schließlich selbst die schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten vom 2. Mai 2011 zum mangelnden Ausschluss von Verflüssigungsmöglichkeiten an den beiden Messpunkten (16 und 17) in Rheinnähe. Darin wie sie dem Grundsatz der umfassenden Konfliktbewältigung genügt, ist die Planfeststellungsbehörde weitgehend frei, d. h. das Abarbeiten auch dieses Untergrundproblems konnte und kann entweder im Rahmen einer entsprechenden Nebenbestimmung (wie beispielsweise bei der Anordnung von Baugrunderkundungen zur Bewältigung der Hohlraumproblematik in der Nebenbestimmung Nr. 6.2.72) oder eines entsprechenden (planfestzustellenden oder zumindest zu berücksichtigenden) Gutachtens (wie beispielsweise der beiden gemäß Seite 321 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 eingeflossenen E3-Gutachten hinsichtlich bergbauindizierter Auswirkungen) erfolgen. 153 Der aufgezeigte Mangel verletzt die Kläger aktuell in ihren Rechten, denn der erforderliche Nachweis, dass die Rohrfernleitungsanlage der Beigeladenen auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Bodenverflüssigung in Teilbereichen der Trasse erdbebensicher ist, liegt bislang nicht vor. Die Bezirksregierung E hat eine derartige Gefahr wie oben angesprochen in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2011 nicht für alle Messpunkte ausschließen können; dabei ist hervorzuheben, dass gerade die Kläger zu 1. und 2. unweit der problematischen Messpunkte 16 und 17 wohnen. Auch die Beigeladene hat den Nachweis trotz ihrer vielfältigen dahingehenden Bemühungen – etwa in Gestalt des Gutachtens von T1 von der TU Berlin vom 26. April 2011 – nicht in einer Weise erbringen können, die allen vernünftigen Zweifeln begegnet. Der Sachverständige T, dessen fachlicher Bewertung die Kammer folgt, hat sich jedenfalls auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar nicht in der Lage gesehen, das Thema Bodenverflüssigung als im Sinne der Beigeladenen abgearbeitet zu betrachten. Insoweit hat er klar dargestellt, dass er die ihm zwischenzeitlichen von der Bezirksregierung E und der Beigeladenen vorgelegten Ausarbeitungen nicht fachgerecht überprüfen könne, da dies zuverlässig nur auf der Grundlage der von ihm selbst ermittelten Daten und verwendeten Parameter möglich sei. 154 Weitergehende gerichtliche Ermittlungspflichten (zwecks Beseitigung des Mangels und der damit einhergehenden Rechtsverletzung auf der Klägerseite) vermag die Kammer weder aus prozessualen noch aus planfeststellungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten. Die Sache ist (auch diesbezüglich) spruchreif, denn Herbeiführung der Spruchreife bedeutet gerade auch vor dem Hintergrund des § 75 Abs. 1a VwVfG NRW nicht, dass das Gericht eine wegen eines behördlichen Ermittlungsdefizits noch offene Problematik (wie die einer möglichen Bodenverflüssigung) statt der Planfeststellungsbehörde selbst abarbeiten müsste. Vielmehr gilt der vom Bundesverwaltungsgericht zur atomrechtlichen Genehmigung entwickelte Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht die Sache nicht in der Weise "spruchreif" machen darf, dass es von ihm festgestellte Mängel bei der von der Exekutive zu verantwortenden Risikoermittlung und Risikobewertung durch eine gerichtliche Beweisaufnahme auszugleichen sucht, 155 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, u. a. BVerwGE 78, 177 ff. und juris, Rn. 13; Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, u. a. BVerwGE 72, 300 ff. und juris, Rn. 37 f., 156 ähnlich im Planfeststellungsrecht, weil auch hier ein Bereich eigenverantwortlicher Ermittlung und Bewertung seitens der Behörde anerkannt ist. Ein Mangel in Gestalt der unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ist im gerichtlichen Verfahren nicht "heilbar"; bei wesentlichen Ermittlungsdefiziten der Behörde ist es dem Gericht verwehrt, in deren Kompetenzen durch eigene gerichtliche Sachaufklärung einzugreifen. 157 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, u. a. BVerwGE 85, 368 ff. und juris, Rn. 29; Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 C 32.86 und 4 C 33.86 -, u. a. DVBl. 1988, 844 f. und juris, Rn. 16; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 15. November 1994 - 5 S 1602/93 -, u. a. NuR 1995, 358 ff. und juris, Rn. 73. 158 Vor diesem Hintergrund ist in dem gerichtlichen Verfahren kein Raum für eine weitere diesbezügliche Beweiserhebung in Gestalt eines Anschlussauftrags der Kammer an den Sachverständigen T oder gar an andere Gutachter. 159 Der genannte Mangel kann durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG NRW behoben werden, denn er schlägt nicht dergestalt durch bzw. ist nicht von einer solchen grundlegenden Erheblichkeit, dass das Vorhaben deshalb nicht verwirklicht werden könnte und der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben wäre. Die Konzeption der Rohrfernleitungsanlage wird durch diesen Mangel nicht in Frage gestellt: Insbesondere sind die grundsätzliche Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen, die Planrechtfertigung insgesamt, die Frage des Bedarfs sowie die technische Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Hintergrund des dabei zu beachtenden maßgeblichen Stands der Technik nicht betroffen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass mögliche Bodenverflüssigungen im Bereich der Rohrfernleitungsanlage der gewählten und planfestgestellten Trasse dauerhaft und endgültig entgegenstehen, sind weder (von sachverständiger Seite) dargetan noch sonst ersichtlich; selbst eine etwa notwendige (kleinräumige) Umtrassierung in den gegebenenfalls betroffenen Leitungsabschnitten lässt die gewählte überwiegend rechtsrheinisch verlaufende Trassenführung im Kern unberührt. 160 b. Des Weiteren ist die Erdbebensicherheit der planfestgestellten oberirdischen Sonderbauwerke wie insbesondere der Rohrbrücke über die B 0 (vgl. hierzu Anlage 8b des technischen Teils der Antragsunterlagen, Ordner 23 von 25, Beiakte Heft 23 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07) im Planfeststellungsverfahren ungeprüft geblieben. 161 Zu diesem Komplex findet sich im gesamten Planfeststellungsverfahren einschließlich des Planergänzungsverfahrens und des im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 planfestgestellten Gutachtens des RW-TÜV vom 30. Juli 2008 zur Erdbebensicherheit der Kohlenmonoxid-Fernleitung nichts. 162 Diese Verengung der Prüfung auf die eingeerdete Rohrleitung steht nicht im Einklang mit den Anforderungen; die Abwägung der Erdbebensicherheit im Planergänzungsverfahren ohne Berücksichtigung der planfestgestellten oberirdischen Sonderbauwerke wie insbesondere der Rohrbrücke, die als bedeutende Tragkonstruktion ein hohes Gefährdungspotenzial aufweist, ist unvollständig und entspricht nicht dem Stand der Technik. 163 Maßgeblich folgt dies bereits aus der nach den obigen Ausführungen anwendbaren DIN EN 1998-1:2006-04 / Deutsche Fassung EN 1998-1:2004, die in Ziffer 2.1 grundlegende Anforderungen für die Auslegung von Tragwerken in Erdbebengebieten vorsieht; sie nennt ausdrücklich – in 1(P) Spiegelstriche 1 und 2 – Anforderungen an die Standsicherheit sowie an die Schadensbegrenzung. Darüberhinaus sind in dem ebenfalls anwendbaren Teil 4 (DIN EN 1998-4:2007-01) im Abschnitt 5 "Besondere Prinzipien und Anwendungsregeln für oberirdisch verlegte Rohrleitungen" enthalten. Diese legen u. a. unter Ziffer 5.1 (2) fest, dass die seismische Auslegung von oberirdisch verlegten Rohrleitungen die Festlegung der Lage und der Charakteristiken der Auflager beinhaltet. Wenn überdies Ziffer 5.1 (3) klarstellt, dass (oberirdische) Rohrleitungssysteme üblicherweise verschiedene mit ihnen verbundene zusätzliche Einrichtungen, wie Pumpenstationen, Schaltstationen, Wartungsstationen usw. umfassen, die jeweils einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Systems haben, kann naturgemäß für eine Tragkonstruktion wie hier nichts anderes gelten. Dass die ausdrücklich genannten zusätzlichen Einrichtungen ausweislich Satz 5 nicht in dieser Norm behandelt werden, bedeutet nämlich nicht, dass es für diese keinerlei Vorgaben für deren Auslegung gäbe, wie die Sätze 6 (Verweis auf die EN 1998-1 hinsichtlich einiger dieser Anlagen) und 7 (Hinweis auf Ziffer 1.1 (8) zum seismischen Schutz der einzelnen Anlagen oder Komponenten von Rohrleitungssystemen durch seismische Isolation – diese verweist ihrerseits hinsichtlich der seismischen Isolationsvorrichtungen zwischen Rohrleitung und Stützkonstruktion auf die EN 1998-2:2005) deutlich machen. 164 Auch dieser Mangel verletzt die Kläger aktuell in ihren Rechten, denn der erforderliche Nachweis, dass auch die oberirdischen Sonderbauwerke der Rohrfernleitungsanlage der Beigeladenen erdbebensicher sind, fehlt bisher. Dabei sei bemerkt, dass gerade die in unmittelbarer Rheinnähe befindliche Rohrbrücke über die B 0 auch nah an den (unter a. genannten) problematischen Messpunkten 16 und 17 liegt. Die Beigeladene hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2011 erklärt, die CO-führenden Leitungen und deren Tragkonstruktionen (so etwa Rohrbrücken, Schieber, Messstutzen, Übergabestation E1, Fackel) seien ebenfalls mit konservativen Annahmen für den Lastfall Erdbeben untersucht worden und auf Wunsch könnten die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Derartige offenbar lediglich interne Prüfungen der Vorhabenträgerin vermögen aber schon vom Ansatz her eine geordnete Betrachtung dieser Problematik seitens der Planfeststellungsbehörde nicht zu ersetzen. 165 Hinsichtlich dieses Mangels trifft die Kammer aus den oben genannten Gründen ebenfalls keine weitergehende (gerichtliche) Ermittlungspflicht. Auch hier kommt eine dahingehende Beweiserhebung im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen Planfeststellungsbehörde und Verwaltungsgericht nicht in Betracht. 166 Die obigen Ausführungen zur Behebbarkeit des Mangels bezüglich einer möglichen Bodenverflüssigung gelten für die planfestgestellten oberirdischen Sonderbauwerke sinngemäß. 167 c. Schließlich hat die Bezirksregierung E zwar die Problematik etwaiger Hohlräume bei der Querung verkarstungsgefährdeter Kalksteinzüge in den Blick genommen und in der Nebenbestimmung Nr. 6.2.72 zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 zu deren Bewältigung Baugrunderkundungen angeordnet. Diese Regelung ist jedoch räumlich unvollständig, da sie nicht alle aus der vom Geologischen Dienst NRW herausgegebenen Karte zu Gefährdungspotenzialen im Untergrund (Stand: 1. Juli 2010) ersichtlichen Problemgebiete erfasst. 168 Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ausweislich des Schriftsatzes vom 2. Mai 2011 erst im April 2011 vom Geologischen Dienst hierüber unterrichtet worden ist, ändert nichts daran, dass die Gefährdungspotenziale objektiv bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung vorlagen und damit schon im Februar 2007 hätten berücksichtigt werden müssen. 169 Da die Unvollständigkeit die Kläger angesichts der räumlichen Nähe der fehlenden Problemgebiete in ihren Rechten verletzt, muss die genannte Nebenbestimmung um diese ergänzt werden. 170 2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung weist im Übrigen keine die Kläger in ihren Rechten verletzenden materiellen Mängel auf. 171 a. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW); alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (Satz 2). Das Planfeststellungsverfahren ersetzt sämtliche für Vorhaben dieser Art sonst erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse pp. sowie Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen (vgl. Satz 1 Halbsatz 2; sog. Konzentrationswirkung). 172 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. und juris, Rn. 27 (zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Befreiungsentscheidung nach dem rheinland-pfälzischen Landespflegegesetz wegen § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG); OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 11 B 916/06.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris, Rn. 45 ff. (zu konkludenten Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz); Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 72 Rn. 10a, § 74 Rn. 12. 173 Diesen mannigfachen Rechtswirkungen steht allerdings auch für von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer kein uneingeschränktes Rügerecht hinsichtlich des Verstoßes gegen gemeinwohlbezogene Vorschriften gegenüber; erforderlich ist vielmehr, dass der Verstoß kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist. 174 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. und juris, Rn. 31 (zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem rheinland-pfälzischem Landespflegegesetz). 175 Vor diesem Hintergrund fehlt den Klägern ein Rügerecht hinsichtlich der angeführten allgemeinen ökologischen Nachteile, die durch das planfestgestellte Vorhaben eintreten sollen. Gleiches gilt für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes (vgl. Nebenbestimmungen Nrn. 6.2.215 und 6.2.216 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007, Seite 177 ff.) und für die landschaftsrechtliche Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. 6.2.229 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 183), sowie hinsichtlich der Ersatzgeldzahlungen im Rahmen der landschaftsrechtlichen Kompensation (vgl. Abschnitt B. 7. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 240). Denn insbesondere auch bezogen auf Eingriffe in Natur und Landschaft ist weder seitens der Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass etwaige Verstöße kausal für die Inanspruchnahme ihres jeweiligen Grundeigentums sind. 176 Den Klägern ist es auch verwehrt, sich in diesem Klageverfahren auf eine etwaige mangelhafte Bauausführung bei der Errichtung der Rohrfernleitungsanlage zu berufen, insbesondere den Einbau verrosteter Rohre, die tatsächliche Ausführung der Rohrbögen und der Schweißnähte, die tatsächliche Verlegung der Geo-Grid-Matten, die Wasserhaltung sowie die erfolgte Stressdruckprüfung zu rügen. Denn diese Punkte betreffen nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern allein die Frage, ob dessen tatsächliche (spätere) Ausnutzung ordnungsgemäß erfolgt (ist) und die Beigeladene ihren (bau-)aufsichtlichen Pflichten nachgekommen ist. Gleiches gilt zum Beispiel hinsichtlich der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Kampfmittelräumung vor Errichtung der Leitung und des zwischenzeitlichen Baus eines Holzlagers direkt oberhalb der Leitung. 177 Durch den vorgenannten Ausschluss des Rügerechts ist der effektive Rechtsschutz der Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da sie hinsichtlich ihrer sonstigen Einwendungen vollumfänglich geltend machen können, in ihren eigenen Belangen betroffen zu sein und dies der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Zudem bleibt es den Klägern unbenommen, etwaige Mängel der Bauausführung zu gegebener Zeit im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geltend zu machen. 178 Die in den Antragsunterlagen unter Punkt 3.5 auf Seite 47 von 122 (im Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07) enthaltene Fußnote 4 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 179 Sie ist zwar rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht ausreichend bestimmt ist. Soweit es nämlich in der als Bestandteil der Antragsunterlagen planfestgestellten Fußnote 4 zu dem Punkt "Drucktragende Rohre und Formstücke" heißt: "Vorbehaltlich Änderungen aus neuen Sicherheitsanforderungen bzw. neuer Anforderungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik sowie Verfügbarkeit bei Baubeginn", ist diese Regelung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet nach allgemeiner Auffassung, dass der Inhalt einer getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach ausrichten können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde. 180 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 37 Rn. 5. 181 Unabhängig davon, dass der Verweis auf "Änderungen" sowie "Verfügbarkeit bei Baubeginn" in lediglich einer kleingedruckten und kaum lesbaren und im Verhältnis zum übrigen Text vom optischen Erscheinungsbild untergeordneten Fußnote enthalten sowie die Ziffer 4 wegen ihrer Größe (ebenfalls) kaum zu erkennen ist, führt dies nicht zu einer wirksamen Planfeststellung zum Beispiel vergleichbarer Rohrteile, wie sie an anderen Stellen ausdrücklich mit weiteren konkreten Parametern genannt sind; dies gerade wegen der im Vergleich zu diesen ausdrücklichen Angaben nicht weiter bestimmten Werte und im Übrigen wegen ihrer Nennung allein in allgemeiner Form in der Überschrift und lediglich als Fußnote, denn Fußnoten haben stets einen (nur) ergänzenden, hinweisenden, belegenden Charakter und keinen eigenen Regelungsinhalt / -gehalt mit verbindlicher Außenwirkung. Des Weiteren geht das Gericht von der Unbestimmtheit wegen der Unklarheit der verwendeten Begriffe "Verfügbarkeit" und "bei Baubeginn" aus. Denn diesbezüglich ist nicht erkennbar, welche Fälle der Begriff der Verfügbarkeit erfassen soll und wie der Baubeginn zeitlich konkretisiert ist. 182 Allerdings führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Denn die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, diese Fußnote tatsächlich nicht ausgenutzt zu haben und auch nicht mehr ausnutzen zu wollen. Vielmehr hat sie deren Gegenstand im Rahmen der zwischenzeitlich unter dem 11. April 2011 beantragten (weiteren) Planänderung – bezogen auf die tatsächlich eingebauten Stahlsorten – erneut zur Genehmigung gestellt. 183 b. Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung liegt vor. Sie ergibt sich bereits aus dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E1 und L1-V vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S. 130) betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen; hierbei handelt es sich um ein verfassungskonformes Bedarfsgesetz. 184 Das der planerischen Abwägung vorgelagerte Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes sowie gegebenenfalls unter Beachtung der Gewichtung, die eine enteignungsrechtliche Vorwirkung bedingt, ein Bedarf besteht, das Vorhaben also unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich ist. Das erfordert keine Unausweislichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist. 185 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, u. a. BVerwGE 125, 116 ff. und juris, Rn. 182 (Flughafen Berlin-Schönefeld); Urteil vom 6. Dezember 1985 4 C 59.82 , u. a. BVerwGE 72, 282 ff. und juris, Rn. 16; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 30 m. w. N.; speziell zum n-1-Prinzip: BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 32. 186 Eine Bedarfsfestlegung kann unmittelbar durch Gesetz erfolgen; soweit das in Frage stehende Vorhaben von einer gesetzlichen Bedarfsplanung erfasst wird, ergibt sich daraus die Planrechtfertigung. 187 Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 38 m. w. N. 188 Nach unveränderter Auffassung der Kammer stellt das Rohrleitungsgesetz eine derartige – auf das ganz konkrete Projekt zugeschnittene – gesetzliche Bedarfsplanung dar. Die Gesetzesbegründung nennt bereits die Beigeladene als Vorhabenträgerin und befasst sich mit deren Kunststoffproduktion am Chemiestandort L1-V sowie mit deren Produktion von Kohlenmonoxid am Chemiestandort E1. 189 Vgl. LT-Drs. 14/909 vom 15. Dezember 2005, S. 5 ff. 190 Sowohl im Gesetzestext als auch in der Gesetzesbegründung werden der Einleitungs- und der Abnahmeort genannt und es ist von "der" Rohrleitungsanlage bzw. von "dem" Vorhaben die Rede. 191 Anders als beispielsweise das als Bedarfsgesetz anerkannte baden-württembergische Landesmessegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl. 1998, 666) enthält das Rohrleitungsgesetz zwar keine mit "Bedarf" überschriebene Norm, die den Bedarf (wie der dortige § 2) wörtlich festschreibt, gleichwohl beinhaltet es jedoch eine verbindliche Bedarfsfeststellung. Diese ergibt sich ähnlich wie bei dem ebenfalls als Bedarfsgesetz anerkannten Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg (HmbGVBl. 2002, 96) nämlich aus der Verknüpfung des konkret benannten Projekts mit dem Wohl der Allgemeinheit: Hierdurch macht der Gesetzgeber hinreichend deutlich, dass er das Vorhaben für "durchsetzungsbedürftig" im Sinne der Boxberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 192 vgl. Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u. a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris, Rn. 71, 193 hält, mit anderen Worten, dass er einen Bedarf für die Rohrfernleitungsanlage zwischen E1 und L1-V sieht. 194 Diese Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers war und ist für die Verwaltung und die Gerichte verbindlich, denn sie hält sich im Rahmen des ihm hierbei eingeräumten weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 195 Gesetzgeberisch normierte Bedarfsentscheidungen sind verbindlich für die nachfolgende Planung und Planrechtfertigung. In die Planabwägung ist ein solcher Bedarf einzustellen; die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellungsbehörden und für die Gerichte verbindlich. 196 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. UPR 1998, 25 f. und juris, Rn. 14. 197 Bei einer derartigen gesetzlichen Bedarfsfestlegung hat der zuständige Gesetzgeber diesbezüglich einen weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum. Eine gerichtliche Überprüfung darf lediglich feststellen, ob die Grenzen dieses Spielraums beachtet und eingehalten worden sind. 198 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 23; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 38. 199 Die gesetzliche Festlegung eines Planungsbedarfs ist dabei allerdings stets eine Frage des politischen Wollens und Wertens des jeweiligen Gesetzgebers. 200 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. UPR 1998, 25 f. und juris, Rn. 15; Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 20. 201 Die Grenzen eines solchen gesetzgeberischen Ermessens sind nur dann überschritten, wenn die erfolgte Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das planfestgestellte Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, 202 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/96.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris, Rn. 34, 203 bzw. wenn erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens bestehen. 204 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 23. 205 Ein Gericht darf nur überprüfen, ob die der Planfeststellung zu Grunde liegende Prognose des Gesetzgebers den an sie rechtlich zu stellenden Erwartungen genügt, insbesondere ob sie in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden ist. 206 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff. und juris, Rn. 17. 207 Hieran gemessen ist die vom Landesgesetzgeber getroffene Bedarfsprognose zu Gunsten der Errichtung und des Betriebs der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage der Beigeladenen nicht zu beanstanden; insbesondere kann von einer evident unsachlichen Feststellung des Bedarfs keine Rede sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung, 208 vgl. LT-Drs. 14/909 vom 15. Dezember 2005, 209 hat sich der Gesetzgeber in ausreichender Weise mit der Materie befasst und den Bedarf ermittelt; er durfte sich hierbei auf die Angaben der Beigeladenen als Vorhabenträgerin ihm gegenüber verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in wesentlichen Bereichen objektiv unrichtig waren. Der Gesetzgeber hat sich u. a. Stellungnahmen betroffener Chemieunternehmen vorlegen lassen. Hiergegen bestehen ebenfalls keine Bedenken, auch wenn diese damit naturgemäß ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgten und das Vorhaben unterstützen wollten. Des Weiteren war das Wirtschaftsministerium des Landes NRW und dessen Fachreferat Chemie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch keine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi seine eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle der Vorhabenträgerin setzen. Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, z. B. im Rahmen von Wirtschafts- und Technologieförderung, Rahmenbedingungen zu Gunsten von betroffenen Unternehmen zu schaffen und damit den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken. 210 Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes bestehen seitens der Kammer insgesamt keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 GG. 211 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2004 - 4 C 7.01 -, u. a. BVerwGE 117, 138 ff. und juris, Rn. 18 (zum bayerischen MERO-Gesetz / Transitpipeline); VGH BW, Beschluss vom 23. August 2010 1 S 975/10 , u. a. NVwZ-RR 2011, 143 ff. und juris, Rn. 34 (zum baden-württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz). 212 Das Gesetz ist in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben worden (Art. 65, 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen). 213 Es ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der getroffenen Enteignungsregelungen auch materiell verfassungsmäßig und vor allem mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar. 214 Eine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und kann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet sein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet werden. 215 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u. a. NVwZ 2003, 197 ff. sowie juris, Rn. 17 (Flughafen Hamburg-Finkenwerder); Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u. a. -, u. a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie juris, 46 und 48 (Dürkheimer Gondelbahn). 216 Gemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; gemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 217 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u. a. NVwZ 2003, 726 f. sowie juris; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u. a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris (Boxberg); Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u. a. BVerfGE 56, 249 ff. und juris (Dürkheimer Gondelbahn); BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, u. a. BVerwGE 117, 138 ff. und juris, Rn. 7. 218 Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden Vorhabens zu erstrecken. 219 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, u. a. BVerwGE 117, 138 ff. und juris, Rn. 7. 220 Das zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten Gemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des Grundgesetzes. 221 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, u. a. BVerwGE 117, 138 ff. und juris, Rn. 7; Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. UPR 1998, 25 f. und juris, Rn. 20. 222 Eine Enteignung ist (auch) zu Gunsten Privater bzw. privat organisierter Unternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem Unternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck des Wohls der Allgemeinheit. 223 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u. a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris (Boxberg); BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, u. a. BVerwGE 117, 138 ff. sowie juris, Rn. 15. 224 Eine Enteignung zu Gunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Unternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten Enteignungszwecks der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist und zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird. 225 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u. a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris (Boxberg). 226 Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst (wie es z. B. bei dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der Enteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Ferner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben, sondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung des Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig. 227 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u. a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris (Boxberg); ferner (zur gesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks) Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u. a. -, u. a. BVerfGE 56, 249 ff. und juris, Rn. 51 (Dürkheimer Gondelbahn). 228 Die Vorschriften des RohrlG und des über § 4 Abs. 4 "im Übrigen" geltenden EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG. 229 Das Gesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner ausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und einer anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen. 230 Gemäß § 1 Satz 1 RohrlG dient die Errichtung und der Betrieb der mit dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E festgestellten Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 Nrn. 1 bis 4 RohrlG als "insbesondere" genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken (der Beigeladenen) dient. 231 Der Gesetzgeber hat in § 2 Ziffern 1 bis 4 RohrlG den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, dass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken (vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Ziffer 4 (Verbesserung der Umweltbilanz der Kohlenmonoxid-Produktion) nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen und angesichts des in Art. 20a GG normierten Staatsschutzziels Umweltschutz. 232 Die Enteignung kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RohrlG zur Errichtung und zum Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage erfolgen. Nach Satz 2 darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung gemäß Satz 3 hierauf zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 2 RohrlG sind Bestandteil der Rohrleitungsanlage insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen sowie ein Schutzstreifen und der Errichtung dienender Arbeitsstreifen und Hilfsflächen. 233 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RohrlG ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt nach Satz 2 ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 RohrlG bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 RohrlG ist die Enteignung nur zulässig, wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Satz 2 ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 234 § 5 RohrlG enthält ausreichende Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung und für den Fall, dass die Leitung nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid bzw. Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Beigeladenen am 3. April 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht an. 235 Die Bezirksregierung E hat den Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens erlassen; insbesondere ist eine Planrechtfertigung gegeben. 236 Einer Planfeststellungsbehörde steht zunächst grundsätzlich eine umfassende planerische Gestaltungsfreiheit zu. 237 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff. und juris, Rn. 13. 238 Nach dem bei allen hoheitlichen Planungen zu beachtenden Grundsatz der umfassenden Problembewältigung sind in die Planung schlechthin alle planerisch relevanten Gesichtspunkte und Umstände einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. 239 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, u. a. BVerwGE 112, 221 ff. und juris, Rn. 27 (Bahnstrecke Mainz-Mannheim); Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, u. a. BVerwGE 61, 307 ff. und juris, Rn. 22 f. 240 Ein fehlerfrei ausgeübter Gestaltungsspielraum im obigen Sinne setzt neben einer Planrechtfertigung das Beachten von Zielen der Raumordnung (soweit vorgegeben), der einzuhaltenden Planungsleitsätze sowie des Abwägungsgebots voraus. 241 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, NuR 2007, 360 ff. und juris; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 20a ff. 242 Das Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen Belange ist zu beachten. 243 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, u. a. BVerwGE 48, 56 ff. und juris; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O. § 74 Rn. 51 ff. 244 Dies gilt auch bei einer zuvor erfolgten gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung. 245 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. und juris, Rn. 14. 246 Insbesondere muss bei Eingriffen in das Eigentum eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG gerecht werdende Planrechtfertigung gegeben sein. 247 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff. und juris, Rn. 13. 248 Diese muss sich stets am Gemeinwohl orientieren. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Zielsetzungen des zu Grunde liegenden – verfassungsmäßigen – Fachplanungsgesetzes steht. 249 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris. 250 Soweit eine Planung in Rechtspositionen Dritter eingreift, beispielsweise wenn es um durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte geht, bedarf die Planung einer besonderen Rechtfertigung und hat sich an den in dieser im Fachgesetz zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen auszurichten. So muss ein objektiv erforderliches Bedürfnis an der Planung vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele bestehen. Eine solche Planung ist auf die sich aus dem zugrundeliegenden Fachgesetz ergebenden öffentlichen Belange auszurichten und muss vor diesem Hintergrund erforderlich sein. 251 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, u. a. BVerwGE 48, 56 ff. und juris. 252 Die entsprechende konkrete Planfeststellung muss ferner ein rechtlich zulässiges Planungsmodell darstellen. 253 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, u. a. BVerwGE 84, 123 ff. und juris, Rn. 37 ff. 254 Bei privatnützigen Vorhaben muss dieses Modell den Zielvorgaben des zu Grunde liegenden Fachplanungsgesetzes entsprechen. 255 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - u.a. BVerfGE 74, 264 ff. und juris (Boxberg); Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 72 Rn. 14 a, § 74 Rn. 30 ff. 256 Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, eine eigene abwägende Planentscheidung zu treffen. 257 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, u. a. BVerwGE 98, 339 ff. und juris, Rn. 39. 258 Die oben genannten Vorgaben sind von der Bezirksregierung E insgesamt beachtet worden. 259 Sie hat nämlich zunächst bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 auf der Grundlage der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung ausreichende Ausführungen zur Planrechtfertigung gemacht und eine Würdigung des Gesamtergebnisses vorgenommen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsbefugnisse in einem planfeststellungsrechtlichen Verfahren sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. 260 Die Planrechtfertigung im Übrigen ist bereits aufgrund der Angaben der Bezirksregierung E im Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 gegeben (vgl. Seite 212 f. zu Nr. 4. und Seite 472 zu Nr. 10). In diesem Rahmen ist erkennbar eine Auseinandersetzung mit dem Grundrecht des Art. 14 GG erfolgt. Der Beschluss hat im Ergebnis auch zutreffend das Eigentumsgrundrecht der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt und abgewogen (vgl. Seiten 342, 360 ff. , 371 ff. und 376 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). 261 Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der nachträglich erfolgten Trassenverschiebungen die Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. betreffend; diesbezüglich ist für die Kammer weder ein relevanter Abwägungsmangel ersichtlich noch drängt sich eine andere (kleinräumige) Trassenverschiebung als vorzugswürdig auf. 262 Aufgrund dessen kommt es auf die durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 vorgenommenen Ergänzungen nicht tragend an. Damit bedarf es insbesondere keiner Bewertung des Gutachtens von L2 vom 22. September 2008 (als Anlage 1 des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 planfestgestellt) und seiner inhaltlichen Richtigkeit sowie der daraufhin durch die Bezirksregierung E erfolgten weiteren Ausführungen zur Planrechtfertigung. Auch eine Erörterung der von den Klägern gerügten Schwärzung verschiedener Stellen in dem entsprechenden Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E betreffend die Planergänzung und eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die weiteren planfestgestellten Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen zur Umweltbilanz und ähnlichen den Bedarf der Rohrfernleitungsanlage betreffenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragestellungen. 263 Die demnach sowohl im Februar 2007 als auch zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2008 gegebene Planrechtfertigung wird durch die aktuellen Entwicklungen nicht in Frage gestellt, denn sowohl der Bau der TDI-Anlage in E1 als auch der Ausbau der PCS-Anlage in L1-V lassen den Bedarf unberührt. 264 Entscheidend ist nach wie vor, dass die ausreichende Versorgung des Standorts L1 mit den dort benötigten Mengen an Kohlenmonoxid ohne die Rohrfernleitung nach den substanziierten Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2011 nicht zuletzt vor dem Hintergrund des n-1-Prinzips 265 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 32. 266 nicht sichergestellt ist. 267 c. Die von der Bezirksregierung E in dem Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 getroffene Abwägungsentscheidung zur (großräumigen) Trassenwahl ist frei von Rechtsfehlern. 268 Die Bezirksregierung hat nämlich alle nach Maßgabe der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten berücksichtigt. So enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 auf den Seiten 307 f. und 396 f. im Ergebnis nicht zu beanstandende und ausreichende Ausführungen zu einer linksrheinischen Trassenführung. 269 Insbesondere drängte und drängt sich eine linksrheinische Trasse als echte (Trassen-)Alternative zu dem planfestgestellten überwiegend rechtsrheinischen Verlauf nicht auf. Diese durfte bereits frühzeitig verworfen werden. 270 Aus der einer Planfeststellungsbehörde grundsätzlich zustehenden gestalterischen Planungsfreiheit und auf Grund ihres Gestaltungsspielraums, 271 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 27, 272 ergibt sich nämlich, dass die Behörde nicht jeden von vornherein abwegigen Standort bzw. hier von vornherein abwegigen Trassenverlauf untersuchen muss. Vielmehr setzt die Standortwahl bzw. hier die rechtmäßige Wahl des Trassenverlaufs der Rohrfernleitungsanlage voraus, dass (alle) ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen werden. 273 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 18. März 2009 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, u. a. BVerwGE 75, 214 ff. und juris, Rn. 115 f. (Verkehrsflughafen München II); Beschluss vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 -, u. a. DÖV 1980, 133 ff. und juris. 274 Es ist ausreichend, wenn sich die Behörde mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinandergesetzt hat und tragfähige Gründe für die von ihr gewählte (planfestgestellte) Lösung anführen kann. 275 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 -, u. a. NVwZ-RR 2009, 753 ff. und juris, Rn. 10. 276 Eine Planungsalternative, die der Planfeststellungsbehörde wie hier auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse aus einem durchgeführten vorgeschalteten Raumordnungsverfahren bereits nach einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf dabei bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Eine zu berücksichtigende alternative Trassenführung muss sich unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange eindeutig als bessere Trassenführung darstellen. Die Alternative muss sich als bessere, weil öffentlich und private Belange insgesamt schonendere Linienführung darstellen, sodass sich diese Lösung der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen. 277 Vgl. BVerwG; Urteil vom 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 24. November 2010 9 A 13.09 - NVwZ 2011, 680 f. und juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 -, u. a. NVwZ-RR 2009, 753 ff. und juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 74.07 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Juni 2004 9 A 11.03 -, u. a. BVerwGE 121, 72 ff. und juris, Rn. 75; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, u. a. BVerwGE 107, 142 ff. und juris, Rn. 33; Urteil vom 19. Mai 1998 (BAB 20); Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, u. a. BVerwGE 100, 238 ff. und juris, Rn. 29; Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, u. a. NVwZ 1993, 887 ff. und juris, Rn. 6; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, u. a. BVerwGE 75, 214 ff. und juris, Rn. 115 f. (Verkehrsflughafen München II); OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007 - 11 B 916/96.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris (allgemein zum Aufdrängen einer Planungsalternative); Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 76 (Berücksichtigung von sich aufdrängenden – Planungsalternativen). 278 Dabei geht es letztlich allein um die Frage, ob sich an einem anderen Standort eine bessere Lösung – auch für die betroffene Umgebung – finden lässt, die vorzugswürdiger ist, um rechtsmindernde Eingriffe möglichst zu vermeiden, 279 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, u. a. BVerwGE 75, 214 ff. und juris, Rn. 115 f. (Verkehrsflughafen München II), 280 bzw. ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt und ob die bisherige Planung als verfehlt anzusehen ist. 281 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, u. a. NVwZ 1993, 887 ff. und juris, Rn. 6. 282 Die Frage des geeigneten Standorts als Folge einer Abwägung der unterschiedlichen entgegenstehenden Interessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden und ist daraufhin zu überprüfen, ob die vorgenommene Abwägung hinsichtlich des Standorts keine rechtserheblichen Mängel aufweist. Dabei darf bei der Abwägung keine Fehlgewichtung erfolgt sein. 283 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, u. a. NVwZ 1993, 887 ff. und juris, Rn. 6; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, u. a. BVerwGE 75, 214 ff. und juris, Rn. 116 (Verkehrsflughafen München II). 284 Im Rahmen der getroffenen Abwägungsentscheidung hat die Bezirksregierung E alle nach der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten berücksichtigt. Ausführungen zu einer linksrheinischen (und nach Angaben der Kläger kürzeren) Trassenführung der Rohrleitung enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 auf den Seiten 307 f. und 396 f. Diese sind im Ergebnis zutreffend und ausreichend. 285 Eine linksrheinische Trassenführung war bereits im vorgelagerten Raumordnungsverfahren, in dem die rechtsrheinische Trassenführung als "Vorzugstrasse" eingestuft worden war, verworfen worden. Eine solche Trassenführung wäre zudem zur Überzeugung der Kammer nicht (wesentlich) kürzer, weil sich auch auf der linksrheinischen Seite bebaute Gebiete (u. a. die Städte O1 und L1) sowie Natur- und Wasserschutzgebiete befinden und eine direkte Verbindung zwischen E1 und L1 erkennbar nicht möglich gewesen wäre. 286 Überdies würde eine linksrheinische Trassenführung unter Berücksichtigung der Erdbebenzonen nach der DIN 4149 und der Vorschriften des Eurocode 8 – weil nach Westen verschoben – in einer noch gefährdeteren Zone liegen (so auch der Sachverständige T in seiner Fachlichen Stellungnahme vom 12. März 2011). Vor diesem Hintergrund drängte sich eine linksrheinische Trassenführung als echte Planungsalternative gerade nicht (eindeutig) auf. 287 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, u. a. BVerwGE 121, 72 ff. und juris, Rn. 75; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, u. a. BVerwGE 107, 142 ff. und juris, Rn. 33; Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, u. a. BVerwGE 100, 238 ff. und juris, Rn. 29; zur Standortauswahl ferner: Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, u. a. BVerwGE 75, 214 ff. und juris, Rn. 115 f. (Verkehrsflughafen München II); OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, u. a. NuR 2007, 360 ff. und juris (allgemein zum Aufdrängen einer Planungsalternative); Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 76 (Berücksichtigung von – sich aufdrängenden – Planungsalternativen). 288 Ebensowenig erscheint dem Gericht daher die Ablehnung einer intensiven Prüfung dieser Trassenvariante im Vorfeld (nach einer Grobanalyse) nicht als relevanter Abwägungsmangel. 289 Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, u. a. BVerwGE 121, 72 ff. und juris, Rn. 75; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, u. a. BVerwGE 107, 142 ff. und juris, Rn. 33; Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, u. a. BVerwGE 100, 238 ff. und juris, Rn. 29. 290 Die Bezirksregierung E hat sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 zudem in rechtmäßiger Weise auf das Prinzip der Trassenbündelung im Sinne einer jedenfalls teilweise gemeinsamen Verlegung der Kohlenmonoxid-Leitung mit den oben genannten und zum damaligen Zeitpunkt vor der Ausführung stehenden Erdgas- und Propylenleitungen von zwei anderen Betreibern gestützt, wobei die spätere Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Propylenleitung nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 letztlich für das Abwägungsergebnis rechtlich unerheblich ist. 291 Vgl. zum Planungsgrundsatz der Trassenbündelung: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 u. a. -, u. a. DVBl. 2010, 1300 ff. und juris, Rn. 31. 292 Bei dem Grundsatz der Trassenbündelung handelt es sich um ein legitimes nachvollziehbares Abwägungskriterium, dem gerade vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – namentlich des Landschaftsverbrauchs – besondere Bedeutung zukommt. 293 Letztlich durfte auch eine völlige Umplanung des von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht erfolgen. Ein linksrheinischer Verlauf würde sich vielmehr als neues nicht beantragtes Vorhaben darstellen. Daher war die Prüfung einer völlig anderen als zur Genehmigung gestellten Anlage hinsichtlich der (linksrheinischen) Trassenführung mit den damit verbundenen vielfältigen neuen Problemstellungen auf Grund der früheren Überlegungen hinsichtlich der Vorzugswürdigkeit einer linksrheinischen Trassenführung nicht erforderlich. Auch die umfassende Prüfung einer solchen linksrheinischen Trassenführung im Planergänzungsverfahren konnte damit entfallen. 294 Vor diesem Hintergrund war auch die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich einer linksrheinischen Trassenführung durch das Ingenieurbüro O2 (vgl. dessen "Untersuchungskonzept für linksrheinische Trassenführungen von CO-Leitungen" vom 2. Oktober 2008, als Anlage 2 zum Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 planfestgestellt) entbehrlich. Gleiches gilt für die inhaltliche Würdigung und Auseinandersetzung der Kammer mit diesem Gutachten. Ebensowenig muss diesbezüglich eine (weitere) Beweiserhebung erfolgen. 295 Dabei kann offen bleiben, ob dem vorgenannten Gutachter überhaupt die notwendige Unvoreingenommenheit zukommen kann, da er – wie dem Gericht aus einer Vielzahl von anhängigen Besitzeinweisungsverfahren bekannt ist – für die Beigeladene Wertgutachten erstellt hat und demzufolge in deren Lager stehen und damit nicht als objektiver Sachverständiger zu betrachten sein dürfte. Gutachten sind nämlich nur verwertbar, wenn sie Ausdruck von Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität sind, wobei die Verwendung von Beteiligtengutachten indes nicht generell ausgeschlossen ist. 296 Zur Verwertbarkeit von Gutachten von Verfahrensbeteiligten: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, u. a. NVwZ 1994, 688 ff. und juris. 297 Spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, auch wenn das Vorhaben betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Propylenpipeline durch den Vorhabenträger Q inzwischen endgültig aufgegeben worden ist. 298 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. UPR 1998, 25 f. und juris; Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, u. a. BVerwGE 101, 73 ff. und juris (Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin). 299 Auch unter Berücksichtigung eines einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses und seines maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist jedenfalls eine Abwägung unter dem weiterhin gültigen Gesichtspunkt einer (in Teilbereichen zulässigen) Trassenbündelung mit der ebenfalls planfestgestellten und bereits in Betrieb genommenen Gasleitung der X1 erfolgt. Jedenfalls drängte sich im Zeitpunkt der Bauausführung nach den obigen Ausführungen eine andere Trassenführung nicht auf. 300 d. Das vorgenannte Prinzip der Trassenbündelung bedingte nicht die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens im Sinne von § 78 Abs. 1 VwVfG NRW für die ursprünglich geplante Propylen-Leitung der Q1, die Erdgasleitung der Firma X1 und die Kohlenmonoxid-Leitung der Beigeladenen. 301 Nach dieser Vorschrift findet, wenn mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Ein solches Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn für die zusammentreffenden Vorhaben ganz oder teilweise eine einheitliche Entscheidung notwendig ist. 302 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, u. a. BVerwGE 101, 73 ff. und juris, Rn. 29 ff. (Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin): Wenn die planfestzustellenden "Vorhaben nur einer einheitlichen Zulassungsentscheidung unterworfen werden können”. Dies ist der Fall, "wenn jeder der Vorhabensträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird." 303 Zwar kann auch bei einer Parallelführung von Trassen § 78 VwVfG NRW zur Anwendung kommen, allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. der Erforderlichkeit einer gemeinsamen Baumaßnahme der Vorhabenträger bei Schwierigkeiten der Geländetopographie). Entscheidend ist, ob die Bewältigung der vielfältigen Konflikte eine einheitliche Koordinierung der Vorhaben erforderlich macht. 304 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, u. a. BVerwGE 101, 73 ff. und juris, Rn. 29 ff. (Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin); Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, u.a. NVwZ 1996, 389 und juris, Rn. 38 ff. (Berliner Tiergartentunnel). 305 Maßgeblich ist für die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG NRW ferner, dass ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorhaben besteht. 306 Vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, u. a. NVwZ 1993, 980 und juris, Rn. 19 f. (DB-Containerbahnhof). 307 Das Bedürfnis einer fachplanerischen Koordinierung, ein planerischer Bezug zueinander, die gegenseitige Berücksichtigung oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen für die Anwendung des § 78 nicht aus; vielmehr ist eine enge Begriffsauslegung vorzunehmen. Voraussetzung ist stets ein gesteigerter Koordinierungsbedarf auf Grund der Erforderlichkeit gemeinsamer Baumaßnahmen und starker räumlicher Verflechtung. 308 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, u. a. BVerwGE 101, 73 ff. und juris, Rn. 29 ff. (Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin); Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, u. a. NVwZ 1996, 389 ff. und juris, Rn. 38 ff. (Berliner Tiergartentunnel); Beschluss vom 23. Dezember 1992 4 B 188.92 , u. a. NVwZ 1993, 980 ff. und juris, Rn. 19 f. (DB-Containerbahnhof); allgemein Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 78 Rn. 7. 309 Die oben genannten Rohrleitungen sind bereits vom Umfang und ihren Auswirkungen aufeinander sowie auf die Umgebung mit den vom Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen entschiedenen Sachverhalten nicht vergleichbar. Es handelt sich jeweils um eigenständige Anlagen. Ferner besteht zwischen den Leitungen kein Zusammenhang der Art, dass darüber nur einheitlich entschieden werden kann bzw. konnte; insbesondere wegen der unterschiedlichen zu befördernden Stoffe, nicht gemeinsamer Sicherheitseinrichtungen und der nicht auf der gesamten Länge erfolgenden (notwendigen) Parallelführung. Die Frage der Erforderlichkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei einer Planänderung von nicht unwesentlicher Bedeutung stellt sich damit vorliegend nicht. 310 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 B 57.04 -, u. a. NVwZ 2005, 327 f. und juris. 311 e. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung hält sich im Rahmen der für Rohrleitungen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben; hieran gemessen ist die Rohrfernleitungsanlage der Beigeladenen sicher und entspricht dem zu beachtenden maßgeblichen Stand der Technik in der Bundesrepublik Deutschland. 312 In rechtlicher Hinsicht ergeben sich diese aus den Vorschriften der bereits oben genannten Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV -. Gemäß deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Verordnung u. a. für planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen, in denen verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, T, T+ oder C befördert werden. Als gasförmiger Stoff mit den Gefahrenmerkmalen T und F+ fällt Kohlenmonoxid bzw. dessen Transport durch eine Rohrfernleitungsanlage damit in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung, denn einen Ausschlusstatbestand gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-)gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur. Insbesondere bedarf es keiner spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. keines förmlichen Gesetzes ausschließlich für den Transport von Kohlenmonoxid durch eine Rohrfernleitungsanlage, sodass sich die Frage, welche Bedeutung der im (nordrhein-westfälischen) Rohrleitungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Wertung des (Landes-)Gesetzgebers zukommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt. Insbesondere ergibt sich aus der von den Klägern genannten Entscheidung der EU-Kommission vom 19. März 2003 über staatliche Beihilfen Deutschlands an die M1 (2003/687/EG; Abl. L 250/24) und dem dort genannten Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Mai 1999 keine entsprechende verbindliche rechtliche Verpflichtung bzw. ein Verbot hinsichtlich des Beförderns von Kohlenmonoxid durch eine Rohrfernleitungsanlage. 313 Die "grundsätzlichen" Anforderungen sind in § 3 RohrfernlV festgelegt: 314 Gemäß § 3 Abs. 1 RohrfernlV müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. 315 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen unter 1. a.) zu errichten und zu betreiben, der sich bei Rohrfernleitungen laut § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfernlV insbesondere aus der TRFL ergibt. 316 Die Anforderungen der wie oben dargestellt auch auf Kohlenmonoxid anwendbaren TRFL 2003 sind insgesamt beachtet worden. Dies gilt für ihren Teil 1 (Betriebsvorschriften), ihren Teil 2 (Beschaffenheitsanforderungen) und die Anforderungen an die Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Fernrohrleitung gemäß Anhang A. 317 Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht zunächst den allgemeinen Anforderungen der Nr. 1.1 (des im Folgenden vorbehaltlich abweichender Kennzeichnung stets gemeinten Teils 1) TRFL 2003. Danach müssen Rohrfernleitungsanlagen so nach dem Stand der Technik beschaffen sein und errichtet und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Rohrfernleitungsanlage geschützt werden (Absatz 1 Satz 1), dazu sind die chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Förderguts, hier Kohlenmonoxid, zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt (Absatz 2 Satz 2). Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen (Absatz 2 Satz 2). Diese Vorgaben erstrecken sich sowohl auf die Rohrleitungen als auch auf alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen (vgl. Nr. 1.2.1 Satz 2 TRFL 2003). 318 Wegen der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid und vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 3 Abs. 1 RohrfernlV sowie der Nr. 1.1 des Teils 1 TRFL 2003 sind erhöhte Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen der Kohlenmonoxidleitung zu stellen, damit Schäden für Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind. Dabei ist aber wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen Anlage zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar. 319 Vgl. ausdrücklich zur Schutzpflicht des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, u. a. NVwZ 2010, 114 ff. und juris, Rn. 23 (Schacht Konrad); Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u. a. BVerfGE 49, 89 ff. und juris, Rn. 119 f. (Kalkar I, Schneller Brüter). 320 Die sich aus dem Grundgesetz über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ergebende staatliche Schutzpflicht gebietet nämlich nicht, alle nur erdenklichen Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen zu treffen. 321 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, u. a. NVwZ 2007, 805 ff. und juris, Rn. 18. 322 Grundlage für die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der Sicherheit sind zunächst verschiedene planfestgestellte Unterlagen. Hierzu gehören ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 (Abschnitt A. 5., Seite 26 f.) und des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 (Abschnitt A. 2., Seite 5 f.) insbesondere die Antragsunterlagen der Beigeladenen, verschiedene gutachtliche TÜV-Untersuchungen sowie Stellungnahmen der C5. Diese sind von den Klägern nicht ausreichend substantiiert angegriffen worden. Die Stellungnahmen sind für das Gericht mit Ausnahme der Problematik der Bodenverflüssigung im Gutachten des RW-TÜV vom 30. Juli 2008 zur Erdbebensicherheit allesamt verwertbar. Die Darstellungen in den planfestgestellten Gutachten sind nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Widersprüche. Die beiden TÜV-Gutachter G und F haben zudem ihre in dem genannten Erörterungstermin vom 21. August 2007 angesprochenen schriftlichen (Kern-)Aussagen eingehend und schlüssig mündlich erläutert; gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des F in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24. Mai 2011. 323 Der Heranziehung steht nicht entgegen, dass diese überwiegend im Auftrag der Beigeladenen bzw. der Bezirksregierung E als Prozessbeteiligte erstellt worden sind. Zwar handelt es sich dabei um sogenannte Parteigutachten; diese sind allein deswegen allerdings nicht unverwertbar. 324 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 48. 325 Bedenken gegen die Gutachten des TÜV Nord bestehen auch insoweit nicht, als diese auf (vorherigen) Angaben der Beigeladenen beruhen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Gutachten (deshalb) unzutreffend bzw. unrichtig und die gefundenen Ergebnisse nicht zu tragen in der Lage sind. Zum anderen hat der Sachverständige F vom RW-TÜV in seinem Gutachten vom 13. Juni 2007 nachvollziehbar dargelegt, dass die Berechnungen des TÜV Nord stichprobenweise durch eigene Berechnungen mit eigener Software nachvollzogen und geprüft worden seien; Beanstandungen hätten sich jedoch nicht ergeben. Dieses Verfahren ist auch angesichts der besonderen Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid nicht zu monieren. 326 Die diversen Gutachten und Ausführungen von G1 hat das Gericht ebenfalls berücksichtigt. Bedenken gegen die Qualifikation seines Vortrags allein deswegen, weil dieser kein Sachverständiger gemäß § 6 RohrfernlV ist, sieht die Kammer jedoch nicht; sie hat auch keinerlei Bedenken gegen seine wissenschaftliche Lauterkeit oder Redlichkeit. Allerdings sind dessen – im Erörterungstermin vom 21. August 2007 teilweise ebenfalls mündlich erläuterten – schriftlichen gutachtlichen Überlegungen im Ergebnis nicht geeignet, die vorgenannten Gutachten in einer Weise zu widerlegen, als dass als Folge von einer zu berücksichtigenden Gefahr für Menschen und die Umwelt bei dem Betrieb der Kohlenmonoxid-Leitung und damit von der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen wäre. 327 Gleiches gilt für die Technische Beurteilung des Einsatzes einer Stahlrohrleitung für einen CO-Gas-Transport des T2 vom 17. März 2009. 328 Das weiterhin vorgelegte Gutachten des Büros H vom 2. Dezember 2006 an den Landrat des Kreises N2 ("Approximative Abschätzung eines bevölkerungsbezogenen Risikos im Havariefall der CO-Pipeline im Kreis N2") stellt (lediglich) die Auswirkungen bei einem Leck bzw. bei einem Vollbruch der Leitung grafisch dar. Entsprechende Untersuchungen ergeben sich bereits aus den einschlägigen TÜV-Gutachten. Keinesfalls sind alle Personen, die sich in den im Gutachten eingezeichneten Flächen befinden, tatsächlich betroffen, da eine Leckage ein punktuelles Ereignis ist und nicht eine Aneinanderreihung von Leckagen auf der gesamten Rohrleitungslänge (vgl. diesbezüglich auch RW-TÜV vom 13. Juni 2007). 329 Hinzu kommen die durch die Kammer in den gerichtlichen Verfahren 3 L 884/07, 3 L 915/07, 3 L 404/07 sowie 3 K 1599/07, insbesondere in den Erörterungsterminen vom 21. August 2007 und vom 12. Mai 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24. Mai 2011, gewonnenen Erkenntnisse. 330 Darüber hinaus enthalten die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 (Abschnitt A. 6., Seite 94 ff.) weitere Anforderungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage. Insbesondere werden als zu Grunde zu legender Stand der Technik in zutreffender Weise ausdrücklich die Technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL) normiert; diese sind für den Betrieb der Rohrleitungsanlage in der jeweils geltenden Fassung verbindlich (Nr. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 94 f.). Maßgeblich sind danach u. a. auch die sich aus der Stellungnahme des RW-TÜV vom 25. August 2005 ergebenden Anforderungen (Nr. 6.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 95). 331 Vorab weist die Kammer darauf hin, dass der Planänderungsbeschluss vom 4. August 2008 (offensichtlich) materiell rechtmäßig ist. Die Bezirksregierung E hat durch diesen den maximal zulässigen Betriebsdruck der Rohrfernleitungsanlage unmissverständlich auf nunmehr 13,5 bar, abgesichert am Einspeiseort in L-X auf 18 bar, planfestgestellt. Damit ist sie den entsprechenden Anforderungen der erkennenden Kammer hinsichtlich der zulässigen Druckverhältnisse bzw. des zulässigen Betriebsdrucks vollumfänglich nachgekommen (vgl. Beschlüsse vom 18. September 2007 in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07). Weiterer Ausführungen bedarf es daher an dieser Stelle nicht mehr. 332 ea. Die technische Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage hinsichtlich der Bereiche der Materialeignung und der Rohrwandstärken, der Innen- und Außenkorrosion sowie der Armaturen in den Absperrstationen folgt neben den bereits angeführten planfestgestellten Gutachten und Stellungnahmen insbesondere des RW-TÜV und des TÜV Nord entscheidend aus dem von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen J von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) vom 19. Oktober 2010 und der Ergänzung mit Schreiben vom 24. November 2010. Bezüglich der im Tatbestand bereits genannten Beweisthemen war zur Klärung der in diesem Zusammenhang bestehenden technischen Fragestellungen die Heranziehung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. 333 Vgl. allgemein zu diesem Erfordernis in gerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 27. 334 J hat in seinem Gutachten und in seinem ergänzenden Schreiben neben dem grundlegenden Verständnis dienenden allgemeinen Ausführungen und einer Einführung hinsichtlich Korrosion, Korrosionsschäden, -schutz und -reaktionen in Bezug auf das Transportmedium Kohlenmonoxid und die planfestgestellten konkreten Betriebsbedingungen die von der Kammer in ihrem Beweisbeschluss vom 18. Januar 2010 gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt beantwortet: 335 Alle bei dem Bau der Rohrleitung zu verwendenden planfestgestellten Materialien aus Stahl und der vorgesehene Außenkorrosionsschutz entsprächen dem Stand der Technik und seien "uneingeschränkt geeignet, den sicheren Transport des Kohlenmonoxidgases zu gewährleisten." Eine "messbare und den sicheren Betrieb der Rohrleitung einschränkende Innenkorrosion" sei insgesamt "nicht zu erwarten." Ein zusätzlicher Innenschutz erübrige sich; ein solcher sei vielmehr "sogar als eher kontraproduktiv einzuschätzen". Vorkorrosionsbedingte minimale Korrosionserscheinungen auf der Materialoberfläche seien für den störungsfreien und sicheren Betrieb der Rohrleitung ohne Bedeutung. Der vorgesehene Schutz gegen eine Außenkorrosion durch eine Rohrumhüllung und einem kathodischen Schutzsystem entspreche "in vollem Umfang dem Stand der Technik." Die Leitung sei daher "als sicher einzustufen." Auch eine (reduzierte) Rohrwandstärke auf 5,6 mm in verschiedenen Kreuzungsbereichen entspreche dem Stand der Technik. Sie sei geeignet, (sogar) einen Sicherheitsbeiwert von S = 2,06 bzw. größer / gleich 2,00 einzuhalten. Mit seinem Schreiben vom 24. November 2010 hat der Sachverständige zur Berechnung des Sicherheitsbeiwerts ergänzend Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter den planfestgestellten Betriebsbedingungen jedes Bauteil definitionsgemäß in einem sicheren Zustand befinde, wenn nicht der (rechnerische) Sicherheitsbeiwert auf Werte nahe 1 absinke. Bei der untersuchten Reduzierung der Rohrwandstärke von 6,3 auf 5,6 mm ergebe sich rechnerisch indes ein Sicherheitsbeiwert von 1,98 bei einem angenommenen Betriebsdruck von 100 bar; unter Berücksichtigung eines planfestgestellten Betriebsdrucks von 13,5 bar liege er "bei beiden Wandstärken (sogar) in einem Bereich (S > 12)" und damit "weit oberhalb" eines Werts von 2. Die Verbindung von Rohren unterschiedlicher Wandstärken entspreche ebenfalls dem Stand der Technik. Zeitliche Vorgaben für den Einbau von angelieferten Rohrteilen seien zwar hilfreich, jedoch nicht als Stand der Technik normiert. Die planfestgestellten Molchung(en) der Leitungsanlage zur Reinigung und zur Detektion etwaiger Schäden (Risse, Wanddickenverluste o. Ä.) der Leitung seien ordnungsgemäß planfestgestellt worden. Vor diesem Hintergrund der Detektierbarkeit sei auch eine (etwaige) Vorkorrosion von außen "von untergeordneter Bedeutung". Schließlich sei, da die Leitung molchfähig sein müsse, das planfestgestellte "Kugelventil (in den Absperrstationen) die einzig mögliche Absperrarmatur." Elektrische Kugelhähne entsprächen vorliegend dem Stand der Technik. 336 Bedenken gegen die fachliche Kompetenz des Sachverständigen bestehen für die Kammer nicht ansatzweise. Solche vermögen insbesondere nicht damit begründet zu werden, dass J nicht Sachverständiger nach § 6 RohrfernlV ist, ohne dass es diesbezüglich weiterer Ausführungen bedarf. Die Fachkompetenz ist von den Beteiligten auch vor seiner Beauftragung nicht (substanziiert) gerügt worden. Die nachträglich erhobenen Rügen der Beteiligten (nach Eingang des Gutachtens bzw. des ergänzenden Schreibens mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Dezember 2010 der Kläger zu 1. und 2. bzw. 3. und 4.) führen zu keiner anderen Einschätzung. Weitere Ausführungen hierzu sind ebenfalls entbehrlich, da in der mündlichen Verhandlung kein Beteiligter, insbesondere nicht die Kläger, Einwendungen irgendwelcher Art gegen den Sachverständigen erhoben hat und überdies erkennbar keinerlei Sachfrage unbeantwortet geblieben ist. Darüberhinaus bestehen nicht ansatzweise Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen. 337 Dieser hat alle ihm gestellten Beweisfragen auf Grund seiner fachlichen Kompetenz im Ergebnis klar und eindeutig beantwortet. Trotz der inhaltlichen Knappheit der schriftlichen Ausführungen des J sind diese nicht zuletzt in Zusammenschau mit seinen überzeugenden, ausführlichen und präzisen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt verwertbar. Sie basieren allein auf dem maßgeblichen Stand der Technik und sind widerspruchsfrei, präzise, klar verständlich und uneingeschränkt nachvollziehbar. 338 Unabhängig von den Ausführungen des Sachverständigen zu der im Beweisbeschluss (vor dem Hintergrund einer rechtlich zulässigen "worst case" Betrachtung) gestellten Beweisfrage 2. und dem dort genannten Sicherheitsbeiwert von S größer / gleich 2 bzw. von S = 2,06 gilt zunächst Folgendes: Maßgeblich für die Beurteilung ist allein der durch den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 14. Februar 2007 i. V. m. den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seiten 48 und 108 von 122) in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 planfestgestellte (und nicht ein auf die von der Beigeladenen tatsächlich verlegten Rohre bezogener) Sicherheitsbeiwert. Zu der Bedeutung und Berechnung dieser Sicherheitsbeiwerte wird auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des J Bezug genommen. Der Sicherheitsbeiwert ist danach lediglich eine rechnerische Größe und soll im Rahmen eines deterministischen Konzepts alle nicht beschreibbaren Vorgänge und Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen Verlegung von Rohren abfedern. 339 Grundsätzlich schreibt Teil 2 Nummer 1.2.2 TRFL 2003 für Stahlrohre und Rohrbögen von Rohrfernleitungsanlagen und Teil 2 Nummer 1.3.1 TRFL 2003 i. V. m. 1.2.2 in entsprechender Anwendung für sonstige Rohrleitungsteile wie zum Beispiel Armaturen und Flanschverbindungen einen Sicherheitsbeiwert von S = 1,6 als maßgeblichen zu beachtenden Stand der Technik fest. Allerdings ergibt sich darüberhinausgehend für die konkrete Leitungsanlage aus dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und den oben genannten Antragsunterlagen ein (höherer) planfestgestellter Sicherheitsbeiwert von S = mindestens 1,8. Weitere in den Antragsunterlagen an anderen Stellen aufgeführte höhere Sicherheitsbeiwerte von z. B. 1,81, 2,06 oder 2,2 in Bezug auf verschiedene Rohrwandstärken bzw. auf das zu verwendende Material stellen zur Überzeugung der Kammer keine verbindliche Regelung dar, sondern beschreiben lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten, hier den Sicherheitsbeiwert, als Folge der planfestgestellten Parameter Rohrwandstärke (insbesondere von 5,6 und 6,3 mm) und Materialeigenschaft. Dies ergibt sich aus der auf Seite 48 der Antragsunterlagen verwendeten Formulierung "vorhand. S" (vorhandener Sicherheitsbeiwert). Abweichendes folgt auch nicht aus dem Planänderungsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. März 2009, denn dieser enthält insbesondere weder eine erstmalige Feststellung eines Sicherheitsbeiwerts noch eine geänderte Feststellung gegenüber dem zuvor planfestgestellten Sicherheitsbeiwert. Unter Berücksichtigung der dem Änderungsverfahren zu Grunde liegenden Antragsunterlagen und der Antragsbegründung der Beigeladenen einschließlich der hierzu ergangenen und planfestgestellten Stellungnahme des TÜV-Hessen vom 29. August 2008 sollte mit der Änderung lediglich die (zuvor mit 6,3 mm planfestgestellte) Rohrwandstärke in bestimmten Kreuzungsbereichen der Rohrleitung von eben diesen 6,3 auf 5,6 mm reduziert und damit verbindlich geregelt bzw. festgestellt werden. Grund für die Änderung war ausweislich der Antragsunterlagen und der Ausführungen der Beigeladenen in dem Verfahren 3 L 404/09 die zuvor erfolgte Anlieferung von Rohren mit einer Wandstärke von 5,6 mm anstelle der ursprünglich vorgesehenen Rohre mit einer Wandstärke von 6,3 mm. Allein diese Beurteilung entspricht daher zur Überzeugung der Kammer nicht zuletzt auf Grund der entsprechenden Begründung des Bescheids dem (erkennbaren) Willen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin und der Bezirksregierung E als Planfeststellungsbehörde. Der Tenor des Bescheids in Verbindung mit dessen Gründen beinhaltet nämlich an keiner Stelle eine verbindliche Regelung von Sicherheitsbeiwerten bzw. die Festsetzung eines Beiwerts von S größer / gleich 2 oder S = 2,06 unter Veränderung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008. Vielmehr ist lediglich die Rohrwandstärke in bestimmten konkret aufgeführten Teilbereichen der Rohrfernleitungsanlage reduziert worden. Der TÜV-Hessen hat im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang vorgenommenen Untersuchungen auch lediglich die Sicherheitsbeiwerte der tatsächlich verlegten Rohre ermittelt und überprüft und im Ergebnis festgestellt, dass diese trotz reduzierter Rohrwandstärke jedenfalls den (planfestgestellten) Wert von S = 1,8 nicht unterschritten haben. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der Ausführungen des J in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2010 i. V. m. seinem ergänzenden Schreiben vom 24. November 2010 bestehen die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 26. Mai 2009 in dem Verfahren 3 L 404/09 geäußerten Bedenken nicht weiter fort. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass ein Sicherheitsbeiwert von S = 1,8 wie planfestgestellt dem Stand der Technik entspricht und selbst im Ergebnis tatsächlich eingehalten worden ist bzw. wird. Denn ein solcher "ungewöhnlich hoher Sicherheitsbeiwert" bedeutet, dass die planfestgestellte Rohrwanddicke 80% über der zulässigen Dicke liegt und damit "außergewöhnlich hohe Reserven" beinhaltet. Bezogen auf einen Zeitraum von 30 Jahren komme man über einen Abtrag von 0,1 mm nicht hinaus; unter Berücksichtigung der nach dem Stand der Technik zulässigen Fertigungstoleranzen von bis zu (plus / minus) 0,5 mm falle ein solcher Abtrag nicht ins Gewicht. Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sind tatsächlich sogar noch höhere Sicherheitsbeiwerte von jedenfalls 2,0 eingehalten worden. Unter Berücksichtigung der planfestgestellten Betriebsbedingungen ergeben sich nach seiner Berechnung in seinem ergänzenden Schreiben vom 24. Oktober 2010 sogar Sicherheitsbeiwerte von größer als 12, wodurch der Stand der Technik offensichtlich weit übererfüllt ist. Selbst bei einem Sicherheitsbeiwert von S kleiner als 1 sind nach den Aussagen von J auf Grund der dem Stand der Technik entsprechenden Fertigungstoleranzen noch "Reserven" vorhanden. Selbst der nach der TRFL 2003 vorgeschriebene Sicherheitsbeiwert von S = 1,6 wäre bezogen auf die Rohrfernleitungsanlage uneingeschränkt ausreichend. 340 Grundsätzlich sind eine Vielzahl von Anforderungen an die verwendeten Werkstoffe für die Rohre und Rohrleitungsteile zu beachten (vgl. Nummer 2 des Teils 2 (Beschaffenheitsanforderungen) TRFL 2003); besondere Anforderungen gelten insbesondere für Armaturen und Flanschverbindungen (vgl. Nummern 2.3 und 2.4 des Teils 2 TRFL 2003). 341 Bei dem planfestgestellten Material handelt es sich gemäß Nummer 5.2.5 lit. a. TRFL 2003 um einen besonders verformungsfähigen Werkstoff, nämlich um unlegierten Qualitätsstahl mit bestimmter Bezeichnung und Werkstoffnummer sowie mit einer PE-Umhüllung, nach der DIN EN 10208-2. Die genauen Materialeigenschaften und die zu beachtenden Mindestanforderungen sind ausdrücklich planfestgestellt (vgl. Abschnitt A. 5. und Nebenbestimmung Nr. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007, Seite 26 f. und 94 f. i. V. m. den Antragsunterlagen (Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seiten 11 und 48 von 122 sowie Anlage 14 im Ordner 25 von 25, Beiakte Heft 25 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Insbesondere wird kein Stahl X 52, der in einem der Kammer vorgelegten Fachaufsatz mit dem Titel "Spannungsrisskorrosion an Röhrenstahl" genannt wird, verwendet. 342 Das vorgesehene Material ist vor dem Hintergrund seiner konkret planfestgestellten Eigenschaften bzw. Beschaffenheit ausweislich der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen J vom 19. Oktober 2010 i. V. m. seinem ergänzenden Schreiben vom 24. November 2010 für den Transport von Kohlenmonoxid gemäß der Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der Fassung vom 15. Oktober 2008 (Nebenbestimmung Nr. 100a zum Reinheitsgrad und Feuchtegehalt) uneingeschränkt geeignet und entspricht dem Stand der Technik. Daher bestehen gegen den Transport von Kohlenmonoxid durch die Rohrfernleitungsanlage insbesondere unter Berücksichtigung der konkret planfestgestellten Betriebsbedingungen keine Bedenken. 343 Zwar ist (nach der BGR 500) Kohlenmonoxid bei Drücken über 35 bar nicht für den Transport in Rohrleitungen geeignet, die Eisen, Nickel, Kobalt und Mangan enthalten. Unabhängig von den zulässigen Druckverhältnissen in der Leitung, die wie oben ausgeführt den Wert von 35 bar unter den maßgeblichen planfestgestellten Betriebsbedingungen (maximal zulässiger Betriebsdruck von 13,5 bar gemäß Planänderungsbeschluss vom 4. August 2008) nicht annähernd erreichen (dürfen), wird auch kein Eisen, sondern es werden ausschließlich besonders normierte Stähle unter Beachtung der vorgenannten Voraussetzungen verwendet. 344 Auf Grund der ständigen Qualitätsüberprüfungen und -messungen durch die Beigeladene sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit den zwei Einspeisern in E1 ist ausweislich der Ausführungen der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07 zusätzlich sichergestellt, dass nur Kohlenmonoxid gemäß der durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 neu eingefügten Nebenbestimmung Nr. 100a in die Leitung eingespeist wird. Ferner sind bei der Beigeladenen zu jedem verwendeten Werkstoff (bei Stahl unter Berücksichtigung entsprechender Stahlschlüssel) Datenblätter vorhanden, welche die Eignung insbesondere in Bezug zu den Temperatur- und Druckbedingungen im tatsächlichen Betriebsablauf sicherstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffenheitsanforderungen an die verwendeten Werkstoffe nach der TRFL 2003 (vgl. Teil 2 "Beschaffenheitsanforderungen", insbesondere Nr. 2 "Werkstoff: Rohre und Rohrleitungsteile", Nummer 2.1.1 "Normstähle" - gemäß DIN EN 10208-2 -) nicht eingehalten werden. Nach den weiteren Angaben der Beigeladenen in den vorgenannten Verfahren wird unter Berücksichtigung der (europäischen) EIGA-Norm zudem nur Stahl verwendet, der sogar für Drücke über 100 bar zugelassen ist. Mit den Zulieferfirmen bestehen ferner diesbezüglich ebenfalls entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der Materialbeschaffenheit. Vor diesem Hintergrund ist das von den Klägern vorgelegte E4-Merkblatt aus dem Jahr 1959 nicht einschlägig, weil dieses jedenfalls nicht die maßgeblichen Betriebsbedingungen der Kohlenmonoxid-Leitung erfasst, d. h. weder deren Druck noch deren Temperatur noch deren Feuchtigkeit. 345 Die ursprünglich bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 planfestgestellten Rohrwandstärken (u. a.) von 6,3 mm und von 5,6 mm (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seiten 48 und 108 von 122) und die Reduzierung der Rohrwandstärke in bestimmten Kreuzungsbereichen durch Planänderungsbescheid vom 2. März 2009 entsprechen ausweislich des Gutachtens des J vom 19. Oktober 2010 i. V. m. seinem ergänzenden Schreiben vom 24. Oktober 2010 ebenfalls dem Stand der Technik. 346 Eine Korrosionsgefahr durch Kontakt mit Wasser besteht nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen J unter Berücksichtigung der maßgeblichen konkret planfestgestellten Betriebsbedingungen insbesondere bei den konkreten Druckverhältnissen und Temperaturen weder unter dem Gesichtspunkt einer Innenkorrosion noch unter dem Gesichtspunkt einer Außenkorrosion. Maßgeblich sind diesbezüglich die Nummern 7 (Korrosionsschutz), 7.1.2 und 7.1.3 (Schutz gegen Außen- und Innenkorrosion) TRFL 2003 und die neue Nebenbestimmung Nr. 6.2.100a im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008, in der ausdrücklich festgestellt worden ist, dass zur Vermeidung von Innenkorrosion ein Reinheitsgehalt des Kohlenmonoxids von 97 Vol-% nicht unterschritten und ein Feuchtegehalt von 40 vppm H²O nicht überschritten werden darf. Ausweislich der klaren und eindeutigen Aussagen des Sachverständigen insbesondere in der mündlichen Verhandlung ist bei trockenen Gasen eine Korrosion sowohl unter dem Gesichtspunkt einer elektrolytischen als auch unter dem Gesichtspunkt einer thermodynamischen Korrosion sicher auszuschließen. Nach der unmissverständlichen Aussage von J sind keine Korrosions- bzw. Wanddickenzuschläge bei unterirdisch verlegten Rohren auf Grund des vorhandenen kathodischen Korrosionsschutzes und der daher nicht eintretenden Außenkorrosion sowie der nicht gegebenen Innenkorrosion und insbesondere auf Grund des Erfordernisses der nach dem Stand der Technik vorgesehenen regelmäßigen Überwachung der Rohrleitung nach ihrer Inbetriebnahme (hinsichtlich der Dichtheit und des Zustands nach Nummer 12.3.4 TRFL 2003) vorzunehmen. Im Übrigen ist die Einhaltung des (rechnerischen) Sicherheitsbeiwerts nur bei der Planung der Leitung nachzuweisen. 347 Zu einer Innenkorrosion wird es nach den sachverständigen Darlegungen ferner nicht kommen, da nach der Fertigstellung der Rohrfernleitung zunächst eine Molchung (vgl. hierzu Nummer 5.2.3 (Molchbarkeit) TRFL 2003) mit so vielen einzelnen Molchvorgängen erfolgt, bis die eingesetzten Reinigungsmolche selbst trocken aus der Rohrleitung herauskommen, und abschließend eine Dichtigkeitsprüfung mit Stickstoff stattfindet, sodass im Ergebnis von einer vollständigen Austrocknung der Leitung auszugehen ist. Ein früherer Hinweis der Kläger auf eine Rohrleitung zum Transport von Karbidofengas in Trostberg / Bayern vermag bereits wegen des unterschiedlichen Fördermediums und der für die Kammer nicht zu erkennenden Identität der Materialbeschaffenheit der Rohre und der konkreten Betriebsbedingungen nicht zu einer Vergleichbarkeit zu führen. 348 Auch Eisencarbonylbildungen wird es daher nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sicher nicht geben, wie sich bereits aus der gutachtlichen Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 ergibt. Diese entstehen nämlich nur bei hohen Temperaturen (von über 150 °C) und bei hohen Drücken (von ca. 100 bar). Solche Werte werden hier nicht annähernd erreicht, wie sich hinsichtlich der Temperatur aus den Antragsunterlagen (Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 12 von 122: "Auslegungstemperatur: -10°C bis +50°C") und hinsichtlich des zulässigen Betriebsdrucks von 13,5 bar ergibt. 349 Durch den Planergänzungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 15. Oktober 2008 ist ferner eine Stellungnahme der C5 vom 5. September 2008 hinsichtlich der E4-Tabelle und zum Korrosionsverhalten bei einer CO-Beanspruchung planfestgestellt worden (vgl. Anlage 7). Bedenken gegen ihre inhaltliche und fachliche Richtigkeit sind für das Gericht nicht ersichtlich. 350 Zu einer Außenkorrosion kann es nach dem Gutachten des J vom 19. Oktober 2010 und seiner plastischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Grund der äußeren Beschichtung (Umhüllung) der Leitung und des vorgesehenen kathodischen Korrosionsschutzes ebenfalls nicht kommen. Diesbezüglich sei der Stand der Technik ohne Zweifel beachtet. Insbesondere sind entsprechende Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Nummer 7.2 (Kathodischer Korrosionsschutz (aktiver Korrosionsschutz)), Nummer 7.2.6 (Messstellen) und Nummer 5.2.5 lit. j. TRFL 2003 vorgesehen (Nebenbestimmung Nr. 6.2.100, Seite 124 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007, wonach dieser für die gesamte Rohrfernleitung entsprechend dem Stand der Technik auszuführen ist). Ein Aufbau hoher Spannungen in der Kohlenmonoxid-Leitung war bereits nach den Angaben des RW-TÜV nicht möglich; die Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz waren danach ausreichend (vgl. gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 13. Juni 2007). Diese Einschätzung hat der gerichtliche Sachverständige unmissverständlich bestätigt. 351 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ferner deutlich klargestellt, dass im Rohrleitungsbau die Verbindung bzw. das Verschweißen von Rohren mit unterschiedlichen Rohrwandstärken wie hier (u. a.) von 6,3 und 5,6 mm ohne Einschränkung dem Stand der Technik entspricht. Angesichts der Klarheit dieser Aussage und auf Grund der Tatsache, dass die Kläger selbst diese Feststellung nicht (mehr) in Frage gestellt haben, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr. 352 Die weitere von der Kammer in ihrem Beweisbeschluss zur Beurteilung gestellte Frage, ob nach dem Stand der Technik über die Vorgaben der Nummern 8.3 und 9.2 (Rohrtransport und -lagerung) sowie Nummer 8.5.2 (Sauberkeit der Rohre) TRFL 2003 hinausgehende konkrete zeitliche Vorgaben für den Einbau von angelieferten Teilen (Rohre) zu beachten sind, hat der Sachverständige ebenfalls klar verneint. 353 Ferner vermag nach Auffassung von J die zur Reinigung und zur Detektion bzw. Erkennung von schadhaften Stellen gemäß der neuen Nebenbestimmung Nr. 6.2.99 im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 gegenüber der früheren Nebenbestimmung Nr. 6.2.99 präziser planfestgestellten Molchung der Leitung vor Inbetriebnahme der Rohrleitung vor dem Hintergrund der Nummer 5.2.3 (Molchbarkeit) TRFL 2003 ihren Zweck zu erfüllen und entspricht uneingeschränkt dem Stand der Technik. 354 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2010 schließlich unmissverständlich ausgeführt, dass die in den Absperrstationen zu verwendenden Absperreinrichtungen (vgl. Nummern 11.4.2.2. i. V. m. 11.4.1 sowie 5.2.5 lit. c. TRFL 2003; Nrn. 3.1.4.1, 3.1.5.1 und 3.1.5.2 der planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seiten 38 f. und 42 f. von 122), hier in Form von Kugelhähnen unter der (beanstandungsfrei) planfestgestellten Prämisse einer dem Stand der Technik entsprechenden Molchbarkeit der Rohrleitung den Stand der Technik darstellen. Die von G1 ehemals behauptete erhöhte Störanfälligkeit von Armaturen ist zu allgemein gehalten, um die konkret planfestgestellten Armaturen als unsicher bezeichnen zu können. 355 eb. Die planfestgestellte Rohrleitungsanlage erfüllt gemessen am zu beachtenden Maßstab des Stands der Technik auch im Übrigen alle Anforderungen an die Betriebssicherheit. Dies ergibt sich aus den entsprechenden planfestgestellten Gutachten und Stellungnahmen, die von den Klägern nicht ausreichend substanziiert angegriffen worden sind, sowie aus den Erkenntnissen, welche die Kammer Gericht auf Grund der in den in den Verfahren 3 L 884/07, 3 L 915/07 und 3 L 404/09 durchgeführten Erörterungsterminen gewonnen hat. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung zur Abklärung technischer Fragen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 356 vgl. dessen Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 27, 357 war daher nicht geboten. Auch haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge mehr gestellt, denen die Kammer nachzugehen verpflichtet gewesen wäre. Ferner stellt der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 unter seiner Nebenbestimmung Nr. 6.2.4, Seite 95, ausdrücklich die unmittelbare Geltung der Anforderungen der RohrlV und der TRFL gegenüber der Vorhabenträgerin oder einem Rechtsnachfolger fest. 358 Grundsätzlich sollen zwar Rohrfernleitungsanlagen gemäß Nummer 3.1.1 TRFL 2003 nach Möglichkeit nicht im bebauten Gebiet errichtet werden. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie dort gleichwohl errichtet werden; es besteht nach der TRFL 2003 kein Verbot einer Errichtung. Die planfestgestellte Leitungstrasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht vollständig umgehen. Insbesondere eine linksrheinische Trassenvariante kam nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdige Alternative in Betracht. Auch bei einer solchen Trassenführung hätten allerdings bebaute Gebiete ebenfalls nicht (vollständig) umgangen werden können. Bei der Errichtung einer Rohrleitungsanlage in solchen Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis nach Nummer 5.2.5 TRFL 2003, wie es bebautes Gebiet nach Nummer 3.1.1 TRFL 2003 darstellt, müssen dann allerdings besondere Sicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel in Nummer 5.2.5 lit. a. bis j. TRFL 2003 vorgesehen werden. Diese Anforderungen sind hier mit der Ausnahme der Errichtung von Schutzdämmen (lit. h.) wie nachfolgend aufgezeigt wird beachtet worden. 359 Im Einzelnen handelt es sich dabei u. a. zunächst um die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN 10208-2 gemäß Nummer 5.2.5 lit. a. TRFL 2003. Hinsichtlich der Materialeignung und -eigenschaften wird auf die obigen Ausführungen unter ea. verwiesen. 360 Eine höhere Erdüberdeckung der Leitung ist gemäß Nummer 5.2.5 lit. b. TRFL 2003 vorgesehen. In der Regel soll diese bei unterirdischen Rohrfernleitungen 1,0 m betragen (vgl. Nummer 5.2.1.2 Satz 2 TRFL 2003). Die Bezirksregierung E hat demgegenüber eine deutlich höhere Erdüberdeckung gegen nicht auszuschließende äußere Einwirkungen von 1,40 Meter planfestgestellt (vgl. Abschnitt A. 5. und Nebenbestimmung Nr. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 26 und 94 f., sowie Antragsunterlagen, Nr. 7.9.4.5, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 109 f. von 122). Ergänzend wird auf das Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005 und auf die gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 verwiesen. Es ist auch unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Anbaus (von Spargel und Erdbeeren) auf Teilen der betroffenen Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. nicht ersichtlich, dass diese Überdeckung zu niedrig und die Notwendigkeit einer höheren Erdüberdeckung als 1,40 Meter erforderlich ist. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass dies im Rahmen der genannten landwirtschaftlichen Nutzung für eine ordnungsgemäße Bodenauflockerung unabdingbar ist. 361 Die Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge (vgl. Nr. 3.1.5 der Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 41 ff. von 122) gemäß Nummer 5.2.5 lit. c. TRFL 2003 entspricht unter Verweis auf die oben zu ea. erfolgten Darlegungen ebenfalls dem Stand der Technik und ist nicht zu beanstanden. 362 Die gemäß Nummer 5.2.5 lit. d. i. V. m. Nummer 11.5.1 und Nummer 11.5.2 TRFL 2003 normierte Notwendigkeit des örtlichen Einsatzes von Leckerkennungseinrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe ist sogar über diesen vorgeschriebenen Stand der Technik hinaus planfestgestellt worden. Nach Nummer 11.5.2.1 lit. a. TRFL 2003 sind zunächst zwei voneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im stationären Betriebszustand den Austritt feststellen können, vorgeschrieben, des Weiteren eine Einrichtung, die auch während der Förderpausen die Austritte feststellen kann (Nummer 11.5.2.1 lit. b. TRFL 2003) und eine Einrichtung, die schleichende Undichtigkeiten feststellt (Nummer 11.5.2.1 lit. c. Satz 1 TRFL 2003 i. V. m. dem Anhang I (Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten) zur TRFL 2003). Die TRFL 2003 sieht ferner vor, dass eine Einrichtung nach lit. b. nicht von einer Einrichtung nach den lit. a. und c. unabhängig sein muss (Nummer 11.5.2.1 Satz 2 TRFL 2003) und dass bei Rohrfernleitungen für – wie hier – gasförmige Stoffe grundsätzlich das Vorhandensein von (lediglich) einer Einrichtung nach lit. a. genügt (Nummer 11.5.2.1 Satz 3 i. V. m. Satz 4 TRFL 2003). Als kontinuierlich arbeitende Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe sind indes zunächst zwei Systeme, die auch bei instationären Betriebszuständen Austritte feststellen können, planfestgestellt worden. Dabei handelt es sich um das Druckwellen- und das Massenbilanzierungssystem. Beide Systeme sind insbesondere nach den gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts im Erörterungstermin vom 21. August 2007 in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07 auf Grund der tatsächlich vorhandenen Analysesysteme uneingeschränkt geeignet, jedenfalls Leckagen ab 60 m3/h (also 15 m3/h pro Viertelstunde) zu erkennen. Das Analysesystem ist damit empfindlicher als die planfestgestellte Erkennbarkeit von 1 bis 2% des Volumenstroms (bei 1% bei einem Volumenstrom von 10.000 m3/h wären 100 m3/h zu erkennen). Die genannte Leckrate von 60 m3/h ist ausdrücklich planfestgestellt (Nr. A. 5. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 i. V. m. dem Gutachten des TÜV Nord vom 17. Juli 2006). Nach dem genannten Gutachten, welches insbesondere die planfestgestellten Parameter Durchmesser DN 250, Volumenstrom von 10.000 m³/h und 13,5 bar Druck zu Grunde legt, ist die Erkennbarkeit von entsprechenden (größeren) Lecks mit Leckraten ab 60 Normkubikmeter pro Stunde innerhalb von 15 Minuten und bei Leitungsabschnitten von etwa 10 Kilometer gewährleistet. Größere Austrittsmengen (z. B. von 250 bzw. 500 m3/h) sind auf Grund der vorstehenden Betriebsparameter nicht zu erwarten. Denn weder am Anfang noch am Ende der Rohrleitung ist ein Betriebsdruck von 40 bar zugelassen bzw. planfestgestellt worden. Ein solcher Druck wäre überdies nach der Auffassung des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 physikalisch ausgeschlossen. Schließlich sind nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 31. August 2007 sogar Leckerkennungsraten von 50 bzw. 40 m³ innerhalb von 30 bis 60 Minuten durch das Massenbilanzierungsverfahren anzunehmen. In Abänderung der früheren Nebenbestimmung Nr. 6.2.97 im Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 enthält der Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 in der neuen Nebenbestimmung Nr. 6.2.97 (1. Absatz) ausdrücklich die Festlegung einer sicheren Erkennbarkeit (Detektierbarkeit) von 60 m³/h innerhalb von 15 Minuten und 300 m³/h innerhalb von 5 Minuten bei einer Abweichung von maximal 1% bei der Bestimmung des Leckageorts. Die Kammer vermag weder zu erkennen, dass eine solche Vorgabe nicht dem Stand der Technik entspricht bzw. nicht verwirklicht werden kann, noch dass das Druckwellenverfahren bei Kohlenmonoxid zu unzutreffenden Ergebnissen führt; sie geht insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Druckwellenverfahrens gemäß Abschnitt I 6 Anhang I zur TRFL 2003 davon aus, dass dieses nach den Ausführungen der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 auf Grund der bisherigen Erfahrungen auch bei der Erkennung von Kohlenmonoxid funktioniert. Der Anhang I schließt nach seinem Wortlaut weder die Funktionsfähigkeit noch die Anwendbarkeit des Druckwellenverfahrens für Gase mit einer Dichte wie Kohlenmonoxid aus. Die Funktionsfähigkeit wurde überdies durch die von der Beigeladenen vorgelegte Systembeschreibung des Herstellers des konkreten Leckageerkennungssystems, der Firma L3, mit Datum vom 2. August 2007 bestätigt. Hiergegen vermochten die Kläger keine ausreichend substanziierten Einwendungen zu erheben. Vor diesem Hintergrund der tatsächlichen Funktionsfähigkeit kann dahingestellt bleiben, ob Kohlenmonoxid bei einer Normdichte (kg pro m³ bei einer Temperatur von 0° Celsius) von 1,25 bzw. unter Berücksichtigung einer Dichte bei 15°Celsius (1 bar) von 1,17 (vgl. zur gasförmigen Dichte von Gasen: www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/ stoffe) ein gasförmiger Stoff von hoher Dichte gemäß Abschnitt I 6 Anhang I zur TRFL 2003 ist. Denn es gibt jedenfalls gasförmige Stoffe mit Dichten (bei 15° Celsius) von 5,51 (Xenon), 3,51 (Krypton) und 3,00 (Chlor), die den Schluss nahe legen, dass Kohlenmonoxid keine hohe Dichte aufweist. 363 Die Bezirksregierung E hat darüber hinaus unter Berücksichtigung der besonderen Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid in der neuen Nebenbestimmung Nr. 6.2.97 (2. Absatz) des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 ausdrücklich eine bereits über den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 vorgesehene – weitere, zusätzliche – rechtlich nach der TRFL 2003 nicht gebotene – Einrichtung als kontinuierliches Messverfahren angeordnet, die schleichende Undichtigkeiten (Leckagen) feststellen soll. Hierbei handelt es sich um das (im Zeitpunkt der Planfeststellung) tatsächlich vorgesehene, indes nicht ausdrücklich planfestgestellte Membranschlauchsystem "M" des Herstellers B1. Dabei wird der Sensormembranschlauch oberhalb parallel zur Leitung in einer "13-Uhr-Position" verlegt. Der Schlauch befindet sich zudem in den erdverlegten Bereichen der Absperrstationen. Die Genauigkeit dieses Systems und die Leckererkennungszeit müssen dem Stand der Technik entsprechen. So muss eine Leckerkennungszeit gewährleistet sein, die nicht mehr als 48 Stunden beträgt; ein Analyseintervall von 24 bis 48 Stunden an der Kohlenmonoxid-Leitung wird als quasi kontinuierliche Messung angesehen (vgl. zunächst die Seiten 123 und 242, 338 und 340 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). Durch das System kann jeder einzelne Abschnitt der Leitung überwacht, Lecks können genau geortet werden. Zur genauen Funktion wird auf das Schreiben der Bezirksregierung E vom 30. Juli 2007 und auf die Internetseite des Herstellers B1 (www.B1-diagnostics.de/Content/leckageortung/technische-beschreibung.html) verwiesen. Aus diesen Herstellerangaben ergibt sich insbesondere die Eignung dieses Systems zur Erkennung von austretenden Gasen und insbesondere von Kohlenmonoxid (LEOS:/leckageortung/technische-beschreibung/detektierbare-medien). Durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ist ausdrücklich festgelegt, dass durch dieses System schleichende Undichtigkeiten mit einer Austrittsmenge von 0,1 m³/h und mehr mit einer Leckerkennungszeit von maximal 24 bis 48 Stunden erkannt werden müssen. Zur Überzeugung der Kammer entspricht das Membranschlauchverfahren dem maßgeblichen Stand der Technik (vgl. diesbezüglich die gutachtlichen Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. und 14. Juni 2007). Entsprechende Leckerkennungssysteme bestehen nach den Angaben der Beigeladenen und des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 im Übrigen seit mehr als 20 Jahren. Durch den Sensorschlauch ist das Erkennen des Austritts bereits (sehr) kleiner Gasmengen möglich. Nach Angaben der Bezirksregierung E und der Beigeladenen handelt es sich dabei um das weltweit genaueste System zur Erkennung kleinster Lecks, mit dem Undichtigkeiten von 1 - 2 ppm tatsächlich messbar sind; ein Leck ist zudem örtlich genau lokalisierbar. Nach einem vom TÜV begleiteten Feldversuch sind jedenfalls Mengen von 5 ppm messbar. Maßgeblich hierfür sind zudem die verwendeten dahinter stehenden von der Beigeladenen verwendeten Analysesysteme (Beiakte Heft 53 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Die Entwicklung ist von der Beigeladenen in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma B1 erfolgt. Es wird nach Angaben der Beigeladenen bereits beanstandungsfrei ohne technische Probleme auf dem Werksgelände in E1 eingesetzt; auch bestehen bei einer Anwendung in feuchten (gesättigten) Böden keine technischen Probleme. Schließlich wird auf die von der Beigeladenen vorgelegte Referenzliste des Herstellers verwiesen, wonach seit 1978 auch Gase (und nicht nur Flüssigkeiten) detektierbar sind. 364 Hinsichtlich der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Messsysteme insgesamt wird auf die Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2005, vom 17. Juli 2006 und vom 31. August 2007 sowie auf die gutachtlichen Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. und 14. Juni 2007 sowie des RW-TÜV vom 5. September 2008 (Anlage 6 zum Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008) Bezug genommen. Durch die gewählten Sicherheitssysteme können somit zum einen größere Lecks jedenfalls innerhalb von 15 Minuten erkannt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sofort eingeleitet werden. Dabei geht der TÜV im Ergebnis davon aus, dass auf Grund der Konzeption der Rohrleitung und der verwendeten Materialien sowie der sonstigen bei dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen ein entsprechendes Leck im Ergebnis nicht zu nachteiligen Auswirkungen für Menschen und Umwelt führt. 365 Die Wahrscheinlichkeit eines (großen) Lecks (z. B. von 20 mm) oder sogar eines Leitungsbruchs (Vollbruch) liegt überdies nach der durchgeführten sicherheitstechnischen Betrachtung des TÜV Nord in Form einer quantitativen Risikobetrachtung unter Berücksichtigung der ISO DIS 16708 von Oktober 2004 und dem verfolgten Ziel des Errichtens einer sehr sicheren Kohlenmonoxidleitung nach der ISO DIS 16708 bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 10-7. Werte von 10-5 bis 10-7 bedeuten, dass ein Schadensfall pro Kilometer in 100.000 bis 10.000.000 Jahren zu erwarten ist. Diesbezüglich wird auf die planfestgestellten Ausführungen des TÜV Nord in seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 verwiesen. Diese sind zum einen nachvollziehbar und widerspruchsfrei; zum anderen haben die Kläger keine ausreichend substanziierten Angaben gemacht, die die Berechnungen und Berechnungsgrundlagen des TÜV in Frage stellen könnten. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen werden beispielsweise auch bezüglich der Leckanfälligkeit von Leitungen in Druckwasserreaktoren vorgenommen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 339 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 zu vorhandenen und berücksichtigten Erfahrungen und Erfahrungsberichten sowie auf eine Schadensstatistik auf Seite 106 f. von 122 der planfestgestellten Antragsunterlagen (Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). In diesem Zusammenhang sind insbesondere von den Klägern vorgelegte Bilder von Schadensfällen aus anderen Ländern nicht zu berücksichtigen, nicht zuletzt weil es sich erkennbar nicht um vergleichbare Leitungen handelt. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass Risse nicht plötzlich entstehen, sondern über einen längeren Zeitraum anwachsen. Vor diesem Hintergrund können bereits kleinste Mengen bei der vorgesehenen regelmäßigen Begehung mit Gasspürgeräten (Glockensonden) bzw. durch das vorgesehene Membranschlauchsystem "LEOS" ermittelt werden. Auch die Firma G2 hat in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2007 eingeräumt, dass sich Undichtigkeiten, wenn überhaupt, schleichend ankündigen. Die Kläger haben auch diesbezüglich keine aktuellen ausreichend substanziierten Einwendungen erhoben. 366 Eine umfangreichere Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten ist gemäß Nummer 5.2.5 lit. e. TRFL 2003 vorgeschrieben und planfestgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007, Abschnitt A. 5., Seite 26 f.; Nebenbestimmungen Nr. 6.2.9 ff., Seite 96 ff.). 367 Eine Wasserdruckprüfung mit erhöhtem Prüfdruck hat gemäß Nummer 5.2.5 lit. f. TRFL 2003 zu erfolgen. 368 Weiterhin ist die Verlegung von Warnbändern oberhalb der Rohrfernleitung nach Nummer 5.2.5 lit. g. TRFL 2003 vorgesehen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 ist darüberhinausgehend zum Schutz gegen äußere Einwirkungen eine Geo-Grid-Matte mit einer Breite von 80 cm und ein Trassenwarnband oberhalb der Matte als zweistufiges Sicherheitssystem planfestgestellt worden (vgl. Seiten 246 und 340 des Planfeststellungsbeschlusses), zudem ein Bericht des RW-TÜV vom 28. Juni 2006 über Feldversuche mit verschiedenen Matten zum Pipelineschutz (Abschnitt A. 5. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 26, Nebenbestimmung Nr. 6.2.1, Seite 94 f. i. V. m. den Antragsunterlagen der Beigeladenen). Die Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 18. September 2007 (3 L 884/07 und 3 L 915/07) und vom 26. Mai 2009 (3 L 404/09) vor dem Hintergrund des vorgenannten Berichts des RW-TÜV bestätigt. Dabei verbleibt es auch nach einer erneuten Prüfung im Hauptsacheverfahren. Zwar ist durch den Planänderungsbescheid vom 3. März 2009 diese Grundkonzeption zum Nachteil der Kläger verändert worden. Da die Beigeladene indes mit Schreiben vom 13. April 2011 den entsprechenden Änderungsantrag zurückgenommen und die Bezirksregierung E in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2011 den Planänderungsbescheid aufgehoben hat, lebt die ursprüngliche Feststellung wieder auf. Keinesfalls fehlt es nunmehr an einer (planfestgestellten) Regelung mit der Folge einer entsprechenden Lücke. 369 Die besondere Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände schreibt Nummer 5.2.5 lit. i. TRFL 2003 vor. Gemäß Nummer 5.2.5 lit. i. i. V. m. Nummer 3.5 TRFL 2003 weisen Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Leitung auf den Trassenverlauf hin (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 6.2.63, Seite 112 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 i. V. m. Seite 110 von 122, Punkt 7.9.4.6 der Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Ausweislich der Feststellungen des Gerichts im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 in dem Verfahren 3 L 404/09 soll die Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände tatsächlich durch insgesamt ca. 300 Schilderpfähle (in bestimmten Kreuzungsbereichen der Rohrleitung mit Verkehrswegen) erfolgen. 370 Die Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes ist gemäß Nummer 5.2.5 lit. j. TRFL 2003 vorgeschrieben. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die obigen Darlegungen unter ea. verwiesen. 371 Die sogenannte Rohr-in-Rohr Technik bzw. die Verwendung von doppelwandigen Mantelrohren (zum Beispiel des Systems Q2, T3- bzw. G3-Sicherheitsrohre der Firma C6, vgl. die E-Mail der G2 vom 19. Juli 2007) ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht als Stand der Technik nach der TRFL anzusehen. Diese Feststellung hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 18. September 2007 in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07 unter Verweis auf die nachvollziehbaren Stellungnahmen des TÜV-Hessen vom 3. Juli 2007 und des TÜV Nord vom 5. Juli 2007 getroffen. Danach sind doppelwandige Rohrsysteme nicht sicherer als die planfestgestellten (einwandigen) Rohre. Insbesondere sind sie nicht für Hochdruckrohre geeignet, nicht elastisch genug und können nicht in längeren Abschnitten als 1 Kilometer sachgerecht verlegt werden. Die sachverständigen Stellungnahmen des TÜV sind uneingeschränkt verwertbar, zumal sie von den Klägern nicht ausreichend substanziiert angegriffen worden sind. Ergänzend ist anzumerken, dass nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen J in der mündlichen Verhandlung bei doppelwandigen Rohren auch der kathodische Korrosionsschutz konstruktionsbedingt gar nicht hergestellt werden kann. Ferner kann das vorgesehene Membranschlauchverfahren "LEOS" bei Mantelrohren nicht angewandt werden, da eine schnelle und zuverlässige Detektion und Ortung der Leckagestelle nicht gewährleistet ist. 372 Auch eine umfassende Gesamtbetrachtung des planfestgestellten Sicherheitskonzepts entspricht dem Stand der Technik und bestätigt die Überzeugung der Kammer, dass die Rohrfernleitungsanlage sicher ist: Die Vorschriften zum Betrieb und zur Überwachung der Anlage (Nummer 12 TRFL 2003) sind beachtet worden. So erfolgt zunächst eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig mit besonders ausgebildetem Personal besetzte Betriebszentrale (Nummer 12.3.2 TRFL 2003). Die Tatsache, dass die vorgeschriebenen Notfalleinrichtungen in dieser Zentrale durch Menschen bedient werden, ist nicht zu beanstanden. Automatische Sperren der Sicherheitssysteme im Leitungsverlauf sind nämlich auch unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid nicht Stand der Technik. Ferner finden einmal pro Monat regelmäßige Trassenbegehungen gemäß Nummer 12.3.3.2 Abs. 2 TRFL 2003 (Sichtprüfungen) statt. Die weiterhin vorgesehene Begehung mit Gaswarngeräten ist planfestgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007, Seite 94, Nebenbestimmung Nr. 6.2.1 i. V. m. Seite 92 von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Darüber hinaus gewährleisten die drei voneinander unabhängigen vorgenannten Leckerkennungssysteme die schnellstmögliche Ortung möglicher – nach den obigen Ausführungen ohnehin äußerst unwahrscheinlicher – Undichtigkeiten. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei Undichtigkeiten, sind zu treffen sowie spezielle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorzulegen (vgl. Nummern 12.5. und 12.6 TRFL 2003). Allgemein sind die Leitung und die Leitungsteile so in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, dass ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt (Nummern 12.7 und 12.7.1.1 TRFL 2003). 373 Für den Fall von gleichwohl eintretenden Undichtigkeiten ist auf die durchgeführten Ausbreitungsberechnungen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Rechenmodells (Gauß-Modell) der VDI-Richtlinie 3783 in dem Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2005 zu verweisen. Weiterhin wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. Juni 2007 und des TÜV Nord vom 31. August 2007 Bezug genommen. An der Richtigkeit dieser Ausbreitungsberechnungen bestehen im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel. Insbesondere wird das dabei angewandte und auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) anerkannte Verfahren nach der VDI-Richtlinie 3783 stets für Ausbreitungsberechnungen bei Störfällen der hier in Betracht zu ziehenden Art benutzt. Demgegenüber stellt das durch G1 verwendete Programm AUSTAL 2000 u.a. mit den der Homepage des Bundesverbandes WindEnergie e. V. entnommenen Rauhigkeitswerten, der Annahme der Stabilitätsklasse I bezogen auf die zu Grunde gelegte Wetterlage und der angenommenen Projektionsflächen kein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren dar. Dieses Programm ist nämlich insbesondere für die Erfassung und Berechnung von Immissionen nach der TA Luft maßgeblich und bezieht sich auf andere Sachverhalte. Darüberhinaus sind die in Rede stehenden Ausbreitungsberechnungen primär maßgeblich für die Gefährdungsabschätzung und die (noch) zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (vgl. Nebenbestimmung Nr. 6.2.114 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007) und stellen keine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage dar. Die entsprechenden durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich Löchern in der Leitung u. a. von 20 mm Durchmesser sowie eines Vollbruchs dienen nach Aussagen der TÜV-Sachverständigen (vgl. insbesondere das Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2005) allein dazu, einen Anhalt für die Katastrophenschutzplanung zu gewinnen, wobei die Betrachtung eines Vollbruchs eines 10 km Abschnitts von der Bezirksregierung E vorgegeben worden war. Von Störfällen dieser Größenordnung ist jedoch auf Grund der Beschaffenheit der Leitungsanlage und den planfestgestellten sicherheitstechnischen Anforderungen nicht auszugehen. Bei einem 20 mm Loch oder einem Vollbruch würden im Übrigen die Absperrarmaturen vor und hinter der Schadensstelle nach Erkennen des Lecks nach 5 Minuten geschlossen. Ein Leitungsbruch ist dabei nach den obigen Ausführungen noch deutlich unwahrscheinlicher als eine Freisetzung aus einem 20 mm Loch "und im Sinne praktischer Vernunft auszuschließen". Die Berechnungen des TÜV Nord sind durch den RW-TÜV in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2007 überprüft und als zutreffend eingestuft worden. Vernünftige Zweifel an den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der TÜV-Gutachter bestehen für die Kammer nicht. 374 Die Vorgaben der TRFL 2003 hinsichtlich der Bettung der Leitung nach den Nummern 8.4 (Rohrgraben), 8.4.1 und 8.4.2 TRFL 2003 hinsichtlich Verlegung der Leitung und der Verfüllung des Rohrgrabens sind beachtet worden (vgl. Ziffer 4.11.9, Seite 71 f. von 122 der planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, sowie Nebenbestimmung Nr. 6.2.57 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). 375 Die TRFL 2003 ist ebenfalls hinsichtlich der Ausrüstung der Rohrleitungsanlage beachtet worden; beispielsweise sind Einrichtungen vorhanden, mit denen die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können. Ebenso ist sichergestellt, dass etwaige Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können (Nummer 11, insbesondere 11.1.1 lit. a. und lit. d. TRFL 2003) und dass Einrichtungen zum Begrenzen der Austrittsmenge vorhanden sind (Nummer 11.4 TRFL 2003). Ferner sind die Dichtheit und der Zustand der Rohrfernleitungsanlage (Nummer 12.3.4 TRFL 2003), die Ausrüstungsteile der Anlage (Nummer 12.3.5 TRFL 2003) und der Korrosionsschutz zu prüfen (Nummer 12.3.6 TRFL 2003). 376 Die Überzeugung der Kammer umfasst auch die Sicherheit der Schieberstationen: Zusätzlich zu den oben genannten Sicherheitseinrichtungen sind dort noch oberirdische Kohlenmonoxid-Sensoren (Gaswarngeräte) des Herstellers E5 vorgesehen (vgl. auch die planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07). Diese erkennen eine Freisetzung von Kohlenmonoxid innerhalb von einer halben Minute (vgl. Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2005). Die Rohrleitung verläuft auch im Bereich dieser Stationen unterirdisch. Die verwendeten Armaturen sind ebenfalls unterirdisch verlegt und insbesondere nicht durch Schächte von Unbefugten zu erreichen. Lediglich eine Flanschverbindung (DN 80) ist mit einer den Druckanforderungen entsprechenden Dichtungsart ausgeführt. Im Übrigen sind die Verbindungen geschweißt. Wegen des genauen Aufbaus der Stationen wird auf die Beschreibung der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 in den Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07, auf die von der Bezirksregierung E überreichten Unterlagen sowie auf die von der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 in dem Verfahren 3 L 404/09 überreichte Skizze der Absperrstationen Bezug genommen; aus den planfestgestellten Antragsunterlagen (Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 42 von 122) ergibt sich zudem eine Einspanntiefe der Zaunpfosten von mindestens 80 cm. Schließlich sind die Stationen u. a. durch einen "bis zu 2,50 Meter hohen" Zaun gegen den Zutritt von Unbefugten gesichert (vgl. die planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 42 von 122). Zwar ist die genaue Höhe damit nicht konkret bestimmt. Da aber gemäß Nummer 5.3.1 Satz 1 TRFL 2003 dieser Zaun mindestens 2 Meter hoch sein muss und diese Regelung der TRFL 2003 als Mindeststandard verbindlich ist, genügt die Planfeststellung damit noch den rechtlichen Vorgaben. Ergänzend wird auf das Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2005 und die gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 verwiesen, wonach die Schieberstationen räumlich nicht zu weit auseinander liegen und die gewählten Abstände zwischen den Stationen nicht zu beanstanden sind, da sie dem Stand der Technik entsprechen. Dabei hat der TÜV Abstände von "etwa" 10 km zu Grunde gelegt. Es bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass die tatsächlichen Abstände zwischen den Stationen ausweislich der Angaben in den Antragsunterlagen nicht genau 10 km betragen. Für Erdgasfernleitungen werden im Allgemeinen Abstände zwischen den Streckenarmaturen von 10 bis 18 km empfohlen, wobei entsprechende Erdgashochdruckleitungen erheblich größere Durchmesser als die hier in Rede stehende Kohlenmonoxid-Leitung aufweisen. Im Übrigen würden bei einer Verringerung der Abstände zwischen den Schieberstationen mehr solcher Stationen zu errichten sein, was mit einer höheren Störanfälligkeit in diesen Bereichen einherginge. Substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger letztlich nicht erhoben. Im Übrigen sind die weiteren Ergänzungen durch Planänderungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 18. August 2009 ebenfalls durch eine gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 6. März 2009 und einen Aktenvermerk des TÜV Nord vom 24. April 2009 insbesondere hinsichtlich der Explosionssicherheit zur Überzeugung der Kammer ausreichend belegt. 377 An dieser Stelle weist die Kammer (erneut) darauf hin, dass kein System und keine technische Anlage gegen jedwede mutwillige Einwirkungen Dritter geschützt werden kann. 378 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, u. a. DVBl. 2008, 853 ff. und juris. 379 Für jede Industrieanlage gilt zudem, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann. 380 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, u. a. NVwZ 2010, 114 ff. und juris, Rn. 23 (Schacht Konrad); Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u. a. BVerfGE 49, 89 ff. und juris, Rn. 119 f. (Kalkar I, Schneller Brüter); BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, u. a. DVBl. 2008, 853 ff. und juris. 381 Die Absperrstationen außerhalb des Werksgeländes der Beigeladenen sind zwar gegen den Zutritt Unbefugter durch einen mindestens 2 m (bis zu 2,50 m) hohen Zaun geschützt (Nummer 5.3.1 Satz 1 TRFL 2003 und Antragsunterlagen, Nr. 3.1.5.1, Ordner 1 von 25, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07, Seite 42 von 122). Ein besonderer zusätzlicher Schutz der Stationen bzw. ihrer oberirdischen Teile gegen mögliche (terroristische) Anschläge ist nach dem für Rohrleitungssysteme maßgeblichen Stand der Technik nicht vorgesehen. Sofern das Bundesverwaltungsgericht bei Atomanlagen nach dem Atomgesetz besondere Sicherheitsvorkehrungen für erforderlich gehalten hat, 382 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, u. a. DVBl. 2008, 853 ff. und juris, 383 ist dieser Grundsatz nicht auf sonstige (exponierte) Industrieanlagen übertragbar. Insbesondere können die Regelungen des AtomG wegen ihrer Spezialität nicht auf Planfeststellungsverfahren nach dem UVPG und dem VwVfG (NRW) für Rohrfernleitungsanlagen übertragen werden. Des Weiteren liegt unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der Auswirkungen eines möglichen Schadens im Falle eines etwaigen Anschlags auf die Absperrstationen keine mit den nach dem Atomgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Denn anders als bei dem Austritt von radioaktiven Stoffen oder einer möglichen Kernschmelze ist bei einem gezielt herbeigeführten Austritt von Kohlenmonoxid insbesondere wegen der planfestgestellten Leckerkennungseinrichtungen und der Absperrbarkeit einzelner Segmente der Leitung von einer deutlich anderen, weil erheblich geringeren, letztlich lokal begrenzten und begrenzbaren und im Ergebnis nicht unbeherrschbaren Schadensqualität auszugehen; die potentiellen Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt unterscheiden sich mithin deutlich. Zudem ist (daher) auch von einer weitaus geringeren Angriffswahrscheinlichkeit auf die Rohrfernleitungsanlage bzw. die Absperrstationen auszugehen. 384 Durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ist ferner die Nebenbestimmung Nr. 6.2.101 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 geändert und eine neue Nebenbestimmung Nr. 6.2.101a betreffend die Entspannung der Leitung aufgenommen worden. Die Bezirksregierung E hat damit die ursprüngliche Fassung inhaltlich konkretisiert und präzisiert. Rechtliche und tatsächliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. auch das Gutachten des RW-TÜV vom 13. Oktober 2008, als Anlage 9 des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 planfestgestellt). 385 Schließlich muss ein Sachverständiger gemäß § 6 RohrfernlV, Nummer B 1.1 Anhang B zur TRFL 2003, die Anlage umfassend daraufhin überprüfen, ob diese den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL entspricht, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Hinsichtlich der zu beachtenden Vorgaben im Einzelnen wird auf den Anhang B verwiesen. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 6.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 (Seite 95) sind ausdrücklich sämtliche Prüfungen gemäß dieser Vorgaben durchzuführen und die erstellten Prüfbescheinigungen im Anschluss daran der Bezirksregierung E vorzulegen. 386 ec. Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage ist gemessen am Stand der Technik mit Ausnahme der oben unter 1. a. und b. aufgeführten Punkte (Bodenverflüssigung und planfestgestellte oberirdische Sonderbauwerke) erdbebensicher; der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weist zudem hinsichtlich der Untergrundverhältnisse bis auf den oben unter 1. c. aufgeführten Punkt (Unvollständigkeit der Nebenbestimmung Nr. 6.2.72 in räumlicher Hinsicht) keine sicherheitsrelevanten Mängel auf. 387 Die Kammer folgt den Bewertungen des RW-TÜV in dessen planfestgestellten Gutachten vom 1. März 2006 (vgl. Abschnitt A. 5. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007, Seite 26) und vom 30. Juli 2008 (vgl. Anlage 5 zum Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008, Seite 5). Danach ist die Rohrfernleitungsanlage im Ergebnis erdbebensicher. Für die in der Erdbebenzone 1 liegende Leitung seien die bei einem maximal denkbaren Erdbeben der Intensität 7 die maximal auftretenden Bodendehnungen als unbedenklich einzustufen (vgl. Gutachten vom 1. März 2006); die Abschätzung nach dem Eurocode 8 führe eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Leitung ausreichend sicher gegen die maximal zu erwartenden Erdbebeneinwirkungen sei (vgl. Gutachten vom 30. Juli 2008). Der RW-TÜV hat diese Bewertung im Rahmen mehrerer nachfolgend erstellter nicht planfestgestellter Stellungnahmen vom 4. September und 8. November 2007, vom 19. September 2008 sowie vom 4. Mai 2009 wiederholt. Die Feststellungen des RW-TÜV sind im Ergebnis nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit verwertbar. 388 Sie werden bestätigt durch die umfangreiche und nachvollziehbare Fachliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen T vom 12. März 2011. Dieser hat im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der Nachweis der Erdbebensicherheit infolge der durch tektonische Ereignisse hervorgerufenen Bodenbewegungen nach dem Stand der Technik geführt werden könne. Dies gelte zum einen für die erdverlegte gerade Rohrleitung, die ausreichende Sicherheitsreserven besitze, sodass hier der Nachweis mit den eingeführten höheren Beschleunigungswerten als erbracht zu betrachten sei. Der Nachweis für die gekrümmte Rohrleitung (90° Bogen) lasse ebenfalls ausreichende Sicherheitsreserven erkennen. Dies betreffe auch den Ansatz der ungünstigsten Untergrundbedingungen, wobei hier der elastische Bereich verlassen werde und im minimalen Umfang nicht lineares Materialverhalten, jedoch in einem unkritischen Bereich in Anspruch genommen werde. Der damit verbundene Verhaltenszustand sei unkritisch; die dem Stand der Technik konformen Schutzziele würden gewährleistet. 389 Die Beteiligten sind diesen Feststellungen nicht in durchgreifender Weise entgegengetreten. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern zu 3. und 4. in dem Schriftsatz vom 29. April 2011 angebrachten Rügen die Punkte "Intensität" und "Angesetzte Bodenbeschleunigung" betreffend, denn diese Ausführungen sind nicht am maßgeblichen Stand der Technik orientiert und hinsichtlich der Bodenbeschleunigung zudem unsubstanziiert. Auch "fehlerhafte Annahmen bei der baustatischen bzw. baudynamischen Berechnung" vermag die Kammer nicht zu erkennen, denn die Kläger zu 3. und 4. gehen offenbar nicht von den planfestgestellten Parametern und Betriebsbedingungen aus, die der Sachverständige T seiner Fachlichen Stellungnahme vom 12. März 2011 zutreffend zu Grunde gelegt hat. Dies betrifft namentlich die Rohrwandstärke (von 5,6 mm). Soweit die Kläger zu 3. und 4. im Hinblick auf "Fertigungstoleranzen" und "Rohrwanddickenverringerung" eine Rohrwandstärke von weniger als 5 mm annehmen, ist dies zudem mit den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen J in der mündlichen Verhandlung unvereinbar, wonach man bezogen auf einen Zeitraum von 30 Jahren über einen Abtrag von 0,1 mm nicht hinauskomme (vgl. hierzu oben unter ea.). 390 Hinsichtlich der Erdbebensicherheit durch nicht-tektonische (induzierte) Ereignisse (insbesondere den Steinkohlenbergbau im nördlichen Trassenbereich) hervorgerufenen Bodenbewegungen war es rechtlich ausreichend, dass sich die Bezirksregierung E auf Anregung der in Nordrhein-Westfalen für den Bergbau zuständigen Bezirksregierung Arnsberg mit der Überdeckung der Trasse mit Bergwerksfeldern befasst hat und die Ergebnisse der Gutachten der Firma E3 (E3) – Fachstelle für Baugrund- und Bebauungsfragen in Bergbaugebieten – vom 8. Mai und vom 6. Juli 2006 in die Planfeststellung hat einfließen lassen (vgl. Seite 321 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). Diese Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Trassenführung zwischen E2-G4 und E-I1 sowie von E-I1 bis E1 vor dem Hintergrund früherer oder aktueller bergbaulicher Tätigkeiten im Nahbereich der Leitungsanlage, die keine Anhaltspunkte für weitere Überprüfungen ergeben hatte, konnte beanstandungsfrei verwertet werden. Ein substanziierter Angriff hiergegen seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Die erstmaligen Ausführungen der Kläger zu 1. und 2. hierzu in dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 unter Verweis auf eine Beurteilung (Karte) der B2 bereits vom 30. März 2009 für den Bereich der Stadt S sind mangels substanziierter sachverständiger Stellungnahme zu den Einflüssen von sulfidischen Erzen pp. nicht als ausreichend zu werten. Gerade im Zusammenhang mit technischen bzw. speziellen fachlichen Fragestellungen reicht es in einem (seit Jahren andauernden) Planfeststellungsverfahren nicht aus, als privater Beteiligter lediglich durch keinerlei sachverständige Ausführungen vor dem Hintergrund des maßgeblichen Stands der Technik gedeckten pauschale Behauptungen oder Gefahrbefürchtungen vorzutragen und von dem Gericht zu verlangen dies zu überprüfen. 391 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 27. 392 Zudem gab es im Rahmen des behördlichen Planfeststellungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 weder durch die Stadt S (vgl. dessen Seite 309 ff.) noch durch den Geologischen Dienst NRW (vgl. dessen Seite 315 f.) noch durch die Bezirksregierung Arnsberg (vgl. dessen Seite 321) auch nur ansatzweise entsprechende Einwendungen bzw. Befürchtungen. Vielmehr hält der Geologische Dienst weitere Nachweise zu diesem Thema ausweislich seiner Fachlichen Stellungnahme vom 12. April 2011 (Seite 24 f.) nicht für obligatorisch. Auch ist weder durch den Sachverständigen T noch von anderer Seite ein Stand der Technik dargetan worden, der entsprechende Nachweise erfordert; derartige Vorgaben sind für die Kammer auch sonst nicht erkennbar. 393 Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E ist auch unter dem Gesichtspunkt sekundärer Erdbebeneffekte infolge tektonischer Verschiebungen, insbesondere (lokaler) Grundbrüche wie Setzungen und Verzerrungen frei von Rechtsfehlern. Abgesehen von der räumlichen Unvollständigkeit der einschlägigen Nebenbestimmung Nr. 6.2.72 (siehe oben unter 1. c.) ist den von Dolinen bzw. Hohlräumen in der Erde ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Rohrfernleitung durch die Pflicht zur Erkundung des Baugrunds und der Festlegung von geeigneten konstruktiven Sicherungsmaßnahmen bei Entdeckung von Hohlräumen ebenfalls hinreichend begegnet. Denn diese Vorgabe trägt den Einwendungen des sachkundigen Geologischen Dienstes im Planfeststellungsverfahren vollständig Rechnung (vgl. Seite 315 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). Ob und in welchem Umfang Erkundungen (und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen) durchgeführt wurden, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern seiner Beachtung bei der Ausführung. 394 Der Sachverständige T hat diese Bewertung der Kammer im Ergebnis bestätigt. Er hat nämlich dargelegt, dass die Erdbebensicherheit gegenüber sekundären Erdbebeneffekten infolge tektonischer Verschiebungen gewährleistet sei und keinen weiteren Nachweis erfordere. Die Gefahr erdbebenbedingter lokaler Grundbrüche, Erdfälle, Dolinen sei vernachlässigbar gering. Der Stand der Technik erfordert weder eine darauf gerichtete großräumige Überprüfung noch entsprechende spezielle Vorkehrungen; erst recht gebietet er nicht das von T lediglich empfohlene Monitoring-System. 395 Gleiches gilt für die von den Klägern zu 3. und 4. vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Erdfallereignisse aus dem Jahr 1997 oder ähnliche Erdabsenkungen, hinsichtlich derer der Stand der Technik ebenfalls keine besonderen Maßnahmen vorschreibt. 396 Schließlich hat die Bezirksregierung E auch die Altlastenproblematik und die daraus resultierenden Gefahren für die Sicherheit der Rohrfernleitung u. a. durch die in der Nebenbestimmung Nr. 6.2.149 (vgl. Seite 155 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007) vorgesehene Gefährdungsabschätzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet. Denn diese Pflicht zur Gefährdungsabschätzung ist umfassend angelegt und nicht etwa auf bestimmte Aspekte beschränkt. Die durch den Kreis N2 angesprochenen Fälle betreffen allesamt (behauptete) Vollzugsdefizite und berühren die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mithin nicht. 397 f. Die in den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 und in den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 aufgenommenen Entscheidungsvorbehalte sind rechtmäßig, denn sie halten sich im Rahmen der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW. Hiernach ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, (im Zeitpunkt der Planfeststellung) noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. 398 Im Hinblick auf den Grundsatz der umfassenden Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren muss die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Aber auch dann wird ein Vorbehalt nur für zulässig erklärt, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Auch dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. 399 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, u. a. BVerwGE 112, 221 ff. und juris, Rn. 27 und 31; Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. und juris, Rn. 41; Urteil vom 12. Dezember 1996 4 C 29.94 -, u. a. BVerwGE 102, 331 ff. und juris, Rn. 59 f.; Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, u. a. BVerwGE 90, 42 ff. und juris, Rn. 17 ff. (zur Notwendigkeit, die wesentlichen Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes bei der Planfeststellung einer Abfalldeponie abschließend festzustellen); Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, u. a. BVerwGE 61, 307 ff. und juris, Rn. 22 f.; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 74 Rn. 23 und 129 ff. 400 Es ist durchaus sachgerecht, wenn Detailplanungen nicht im Planfeststellungsbeschluss bzw. die (technischen) Einzelheiten erst in einem späteren Stadium erfolgen. 401 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, u. a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. und juris, Rn. 42. 402 Unzulässige Entscheidungsvorbehalte im vorbeschriebenen Sinne enthält weder der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss noch der Planergänzungsbeschluss: Dies gilt insbesondere zunächst für die zwar räumlich unvollständige, sonst aber nicht zu beanstandende Nebenbestimmung Nr. 6.2.72 betreffend die Erkundung von Hohlräumen bei Querung der verkarstungsgefährdeten Kalksteinzüge (vgl. Seite 115 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007), denn die großräumige Trassenführung wird hierdurch nicht betroffen. 403 Des Weiteren ist es auch ausreichend, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 6.2.97 (vgl. Seite 122 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007), und Nr. 6.2.97 im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 (vgl. Seite 7), Einrichtungen zur Feststellung schleichender Undichtigkeiten vorbehalten werden. Die Notwendigkeit einer konkreteren Planfeststellung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungs- bzw. des Planergänzungsbeschlusses bestand nicht. Erforderlich ist nicht die Planfeststellung des Systems "LEOS" oder eines bestimmten (anderen) technischen Systems eines bestimmten Herstellers, sondern nur die der nach dem (jeweiligen) Stand der Technik geforderten Sicherheitseinrichtungen. Entsprechende Vorgaben hat die Bezirksregierung E diesbezüglich aufgenommen; dabei war sie sich der Gefahren von Kohlenmonoxid und seiner Stoffeigenschaften erkennbar bewusst (vgl. nur Seite 337 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007). Nach den zu Grunde gelegten Feststellungen des RW-TÜV sind die entsprechenden Systeme vorhanden und einsetzbar. Anderweitige (aktuelle) Erkenntnisse sind weder von den Klägern dargetan noch der Kammer sonst bekannt. 404 Hinsichtlich der Gefahrenabwehrplanung und des Katastrophenschutzes ist auf die neue Nebenbestimmung Nr. 6.2.114 im Planergänzungsbeschluss (Seite 11 ff.) und auf die Nebenbestimmung Nr. 6.2.116 im Planfeststellungsbeschluss (Seite 129) zu verweisen. Danach ist das Erstellen und Fortschreiben eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans sowie das Durchführen einer Notfallübung auf dessen Grundlage in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren vorgesehen. Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist in Abstimmung mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden und den örtlich zuständigen Feuerwehren zu erstellen und vor Inbetriebnahme der Rohrfernleitung den Bezirksregierungen E und L zur Genehmigung vorzulegen. Diese Regelung ist unbedenklich, weil die Fragen nach der sachgerechten Ausstattung und Vorbereitung der zuständigen Behörden und Feuerwehren ohne Weiteres im Rahmen der Erstellung des Plans und dessen Genehmigung geklärt werden können, das Sicherheitskonzept der Rohrfernleitungsanlage insgesamt aber unberührt lassen. 405 Schließlich ist auch die Nebenbestimmung Nr. 6.2.149 (vgl. Seite 155 des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007), die eine Abstimmungspflicht mit der Unteren Bodenschutzbehörde und eine Pflicht zur Gefährdungsabschätzung vorsieht, rechtlich unbedenklich, denn sie hat keine Auswirkungen auf die großräumige Trassenführung. 406 C. Der Hilfsantrag des Beklagten ist unzulässig, weil ihm eine Befugnis zur Stellung eines derartigen Sachantrags nicht zukommt. 407 D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 408 I. Die anteilige Quotelung der Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO richtet sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten bezogen auf die jeweils von ihnen gestellten Anträge; der unzulässige Sachantrag des Beklagten ist hierbei unberücksichtigt geblieben. 409 Es entspricht ferner der Billigkeit, den Klägern im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem von ihr gestellten auf Abweisung der Klagen gerichteten Antrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 410 II. Die hinsichtlich der Erdbebensicherheit einschließlich der Bodenverflüssigung entstandenen Kosten werden allerdings gemäß § 155 Abs. 4 VwGO von der Kostenverteilung ausgenommen und wie tenoriert getrennt verteilt. Nach der genannten Ausnahme- und zugleich Spezialvorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, unabhängig von der allgemeinen Kostenpflicht nach §§ 154 Abs. 1 oder 155 Abs. 1 VwGO bereits in der Kostengrundentscheidung diesem oder bei mehreren Beteiligten diesen auferlegt werden. 411 Vgl. nur Olbertz in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, a. a. O., § 155 Rn. 24; Neumann in Sodan / Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 155 Rn. 100. 412 Unter den Kostenbegriff des § 155 Abs. 4 VwGO fallen zusätzliche, ausscheidbare Kosten, wobei für das Verschulden allgemein grundsätzlich auf den Verschuldensbegriff des § 60 VwGO abgestellt wird. 413 Vgl. Just in Fehling / Kastner, VwVfG–VwGO, 2. Auflage 2010, § 155 Rn. 20 f.; Kopp / Schenke, VwGO, a. a. O. § 155 Rn.19; Redeker / von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2004, § 155 Rn. 5; Neumann in Sodan / Ziekow, a. a. O., § 155 Rn. 80. 414 Teilweise wird dabei allgemein bereits ein (pflichtwidriges) Veranlassen für das Entstehen der Kostenfolge des § 155 Abs. 4 VwGO als ausreichend erachtet, 415 Kopp / Schenke, VwGO, § 155 Rn. 19 ff., 416 während im Übrigen weitgehend Übereinstimmung besteht, dass Kosten einer Behörde auferlegt werden können, wenn diese durch ihr fehlerhaftes Verhalten im Verwaltungsverfahren kostenverursachende Maßnahmen entweder des Gerichts oder sonstige vermeidbare Mehrkosten, insbesondere den ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht (ausreichend) aufgeklärt und dadurch eine Beweisaufnahme veranlasst hat. 417 Vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage 2006, § 155 Rn. 13; Just in Fehling / Kastner, a. a. O., § 155 Rn. 24; Redeker / von Oertzen, a. a. O., § 155 Rn. 7; Olbertz in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, a. a. O., § 155 Rn. 26; Neumann in Sodan / Ziekow, a. a. O., § 155 Rn. 87 und 95. 418 Die Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO ist dabei auch auf einen Beigeladenen anzuwenden, soweit dieser hinsichtlich in seiner Sphäre liegender Umstände hier die zuständige Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend informiert hat. 419 Vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., § 155 Rn. 13. 420 Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn die Bezirksregierung E hat die Frage der Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage in dem Planfeststellungsverfahren einschließlich des Planergänzungsverfahrens – wie unter B. II. 1. im Einzelnen ausgeführt – nicht sorgfältig genug geprüft und damit die Beweisaufnahme der Kammer erforderlich gemacht; die Beigeladene hat dies als Vorhabenträgerin und Auftraggeberin des Gutachtens des RW-TÜV vom 30. Juli 2008 mit veranlasst. 421 Zu den ausscheidbaren Kosten, die der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte tragen, zählen einerseits die zu den Gerichtskosten gehörenden Aufwendungen für die gerichtliche Einschaltung des Geologischen Dienstes NRW sowie für die anschließende Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen T; andererseits rechnen die den Klägern gegebenenfalls durch den von ihnen im Vorfeld beigezogenen Sachverständigen I3 in Rechnung gestellte Aufwendungen hierzu. Die weiteren ausscheidbaren Kosten, die der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst tragen, setzen sich im Wesentlichen aus ihnen jeweils durch Anwesenheit im Termin, durch Gutachten sowie durch mündliche und schriftliche Stellungnahmen des GD NRW (M2), des RW-TÜV (F), des TÜV Süd (E7), des T1 von der TU Berlin, des Baugrund-Instituts (C7), der SDA-Engineering (C8) und der BTS (E8) entstandenen Aufwendungen zusammen. 422 E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 423 F. Die Zulassung der Berufung folgt aus den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO. Zum einen kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob die einschlägigen Vorschriften angesichts der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid überhaupt dessen Transport in einer Rohrfernleitung erlauben, aus Gründen der Rechtssicherheit klärungsbedürftig erscheint. Zum anderen weicht das Urteil hinsichtlich der Planrechtfertigung und der Trassenwahl von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2007 in den beiden zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab; es beruht insoweit auch auf dieser Abweichung, weil die Kammer das in dem Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 planfestgestellte Gutachten des L4 vom 22. September 2008 und das ebenfalls planfestgestellte Untersuchungskonzept des Ingenieurbüros O2 vom 2. Oktober 2008 auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung ausdrücklich nicht weiter bewertet hat.