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Beschluss

21 L 670/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Eilbedürftigkeit und das Bestehen des zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen. • Einstweilige Anordnungen dienen der Sicherung, nicht der vorwegnehmenden Erledigung der Hauptsache; eine Ausnahme gilt nur bei Unzumutbarkeit und hoher Erfolgsaussicht nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Wohngeldangelegenheiten muss der Antragsteller konkret glaubhaft machen, dass ohne die Anordnung unzumutbare, irreparable Nachteile drohen, etwa der Verlust des Pflegeplatzes. • Die bloße Darstellung, aufgrund von Einkommen und Vermögen nicht in der Lage zu sein, Investitionskosten zu tragen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung dieser besonderen Notlage.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile • Für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Eilbedürftigkeit und das Bestehen des zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen. • Einstweilige Anordnungen dienen der Sicherung, nicht der vorwegnehmenden Erledigung der Hauptsache; eine Ausnahme gilt nur bei Unzumutbarkeit und hoher Erfolgsaussicht nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Wohngeldangelegenheiten muss der Antragsteller konkret glaubhaft machen, dass ohne die Anordnung unzumutbare, irreparable Nachteile drohen, etwa der Verlust des Pflegeplatzes. • Die bloße Darstellung, aufgrund von Einkommen und Vermögen nicht in der Lage zu sein, Investitionskosten zu tragen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung dieser besonderen Notlage. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Behörde, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Pflegewohngeld zu bewilligen. Sie beantragte zuvor Prozesskostenhilfe. Den Vortrag stützt sie darauf, wegen ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage zu sein, Investitionskosten zu tragen. Ziel ist die Sicherung ihres Pflegeplatzes durch Bewilligung von Pflegewohngeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Behörde lehnte nicht ausdrücklich im Text ab; das Gericht prüfte die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Entscheidend war, ob durch Unterlassen der Anordnung unzumutbare und irreparable Nachteile drohen würden, etwa der Verlust des Pflegeplatzes. Die Antragstellerin machte diese Gefahr nicht konkret glaubhaft. Es wurde keine ausreichende Darlegung zu konkreten finanziellen Notlagen oder drohendem Verlust des Pflegeplatzes vorgelegt. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn sie zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands nötig sind; Eilbedürftigkeit und Bestehen des zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Grundsatz: Eine einstweilige Anordnung sichert; sie darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht der schnelleren materiellen Befriedigung des Antragsstellers. • Ausnahme und Verfassungsmaßstab: Nach Art. 19 Abs. 4 GG kann vorweggenommen werden, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar nötig ist, andernfalls unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn eine spätere positive Entscheidung die eingetretenen Nachteile nicht mehr beheben könnte. • Anwendung: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung unzumutbare und irreparable Nachteile eintreten, etwa der Verlust des Pflegeplatzes. Das pauschale Vorbringen, Investitionskosten aufgrund von Einkommen und Vermögen nicht tragen zu können, reicht nicht aus, die erforderliche konkrete Gefährdung darzulegen. • Folgerung: Mangels Glaubhaftmachung der besonderen finanziellen Notlage und der deshalb drohenden irreparablen Nachteile fehlt es an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung; der beabsichtigte Antrag würde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich erfolglos wäre. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne vorläufige Bewilligung von Pflegewohngeld unzumutbare, irreparable Nachteile drohen würden, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass ihr Pflegeplatz ohne die Leistung verloren gehen würde. Damit sind die für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die gerichtliche Sicherung des streitigen Rechtsverhältnisses kann deshalb nicht angeordnet werden.